Die Arbeit stellt den sozialversicherungsrechtlichen Entsendebegriff in der EU und den arbeitsvertraglichen Entsendebegriff gegenüber. Dabei wird zunächst die Anwendbarkeit der europäischen Verordnungen hergeleitet und Begriffsbestandteile des Artikel 12 der VO (EG) 883/2004 betrachtet. Das nationale Sozialrecht wird dabei kurz angesprochen, das Hauptaugenmerk liegt jedoch auf dem EU-Sozialversicherungsrecht.
Anschließend wird der Artikel 8 der Rom I-Verordnung zur Begriffsbestimmung der arbeitsvertraglichen Entsendung herangezogen und das Problem des anwendbaren Rechts für Individualarbeitsverträge mit grenzüberschreitenden Bezügen erörtert. Darüber hinaus werden die vertraglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten betrachtet. Schließlich werden die Unterschiede, aber auch die Gemeinsamkeiten des sozialversicherungsrechtlichen und des arbeitsvertraglichen Entsendebegriffs im Fazit abschließend dargestellt.
Der Zuwachs an Unternehmen, die ins Ausland expandieren und zur Unterstützung ihre Mitarbeiter entsenden ist eindeutig: laut einer Statistik der Europäischen Kommission wurden allein im Jahr 2016 2,3 Millionen Arbeitnehmer entsendet. Folgt man dieser Statistik, stieg die Zahl der Arbeitnehmerentsendungen zwischen 2010 und 2017 um ganze 69% an. Allein dieser rasante Zuwachs an Arbeitnehmerentsendungen verdeutlicht die zunehmende Bedeutung für Unternehmen und deren Personalabteilungen und gibt der Rechtswissenschaft Anlass, sich mit dem Thema der Arbeitnehmerentsendungen weiter auseinanderzusetzen.
Für den Geltungsbereich der Europäischen Union definiert die Kommission den Begriff des entsendeten Arbeitnehmers, wenn er sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung während eines begrenzten Zeitraumes zu erbringen. Dabei sollen die entsendeten Arbeitnehmer im Arbeitsmarkt ihres Heimatstaates integriert bleiben.
Die Europäische Union hat für die Entsendung von Beschäftigten innerhalb des Binnenmarktes verbindliche Richtlinien und Verordnungen erarbeitet, um die Erhaltung von Arbeitnehmerrechten und Arbeitsbedingungen sicherzustellen und Sozialdumping zu vermeiden. Das in Deutschland geltende Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist dabei die Umsetzung der europäischen Entsenderichtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996. Darüber hinaus beabsichtigen die Entsenderichtlinien die Förderung der Dienstleistungsfreiheit, die ein Grundpfeiler des Binnenmarktes bildet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Entsendebegriffs in der EU
I. Anwendbares Recht national und in Europa
II. Entsendung im EU-Sozialrecht, Art. 12 VO (EG) 883/04 und seine Grenzen
1. Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Entsende-Unternehmen und Expat
2. Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Inland
3. Gewöhnliche Tätigkeit des Entsendeunternehmens in einem Mitgliedsstaat
4. Zeitrahmen 24 Monate
5. Verbot der Kettenentsendung
C. Bestimmung des arbeitsvertraglichen Entsendebegriffs
I. Bestimmung des anwendbaren Rechts
II. Arbeitnehmerentsendungen unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO
III. Eingriffsnormen, Art. 9 Rom I-VO
IV. Vertragsmodelle
1. Arbeitsvertragliche Entsendung
2. Entsendung über eine Zusatzvereinbarung
3. Entsendung und Ruhensvereinbarung
D. Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, den sozialversicherungsrechtlichen Entsendebegriff der EU (Art. 12 VO (EG) 883/04) dem arbeitsvertraglichen Entsendebegriff (Art. 8 Rom I-VO) gegenüberzustellen, um die rechtliche Einordnung von Arbeitnehmerentsendungen zu klären und Probleme beim anwendbaren Recht für Individualarbeitsverträge mit Auslandsbezug zu analysieren.
- Analyse des sozialversicherungsrechtlichen Entsendebegriffs nach EU-Recht
- Gegenüberstellung mit dem arbeitsvertraglichen Entsendebegriff gemäß Rom I-VO
- Untersuchung der Anwendbarkeit nationalen und europäischen Rechts bei grenzüberschreitenden Einsätzen
- Bewertung verschiedener vertraglicher Gestaltungsmodelle für Entsendungen
- Identifikation rechtlicher Herausforderungen bei der Vermeidung von Versicherungslücken und Statusunsicherheiten
Auszug aus dem Buch
II. Entsendung im EU-Sozialrecht, Art. 12 VO (EG) 883/04 und seine Grenzen
Als zentrale Norm der EU-Verordnungen zur Entsendung regelt Art. 12 I VO (EG) 883/04 die Eigenschaften für den Expatriate-Einsatz wie folgt:
„(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung seines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.“
In Abs. 2 wird diese Grundnorm für selbstständig Tätige normiert, jedoch ohne das Kriterium der Entsendung, da ein Selbstständiger seine Tätigkeit in eigener Initiativer aufnimmt. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt folglich eine Entsendung dann vor, wenn eine Ortsveränderung der Arbeitsleistung durch und im Interesse des Arbeitgebers veranlasst, diese zeitlich auf 24 Monate befristet ist, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Entsendung innerhalb der Mitgliedsstaaten erfolgt. Zweck dieser sozialversicherungsrechtlichen Entsenderegelung ist, den Arbeitnehmer, während einer kurzen, zeitlich bestimmbaren Auslandsbeschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat, nicht aus seinem bisherigen System der sozialen Sicherung herauszunehmen, wenn von vornherein absehbar ist, dass dieser sich wieder im Inland integrieren wird.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet den rasanten Anstieg von Arbeitnehmerentsendungen innerhalb der EU und definiert die Zielsetzung, den sozialversicherungsrechtlichen und den arbeitsvertraglichen Entsendebegriff vergleichend gegenüberzustellen.
B. Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Entsendebegriffs in der EU: In diesem Kapitel wird die Anwendbarkeit des EU-Sozialrechts und der Zentrale Art. 12 VO (EG) 883/04 mit seinen spezifischen Kriterien wie der arbeitsrechtlichen Bindung und dem Zeitrahmen von 24 Monaten erläutert.
C. Bestimmung des arbeitsvertraglichen Entsendebegriffs: Hier wird der Fokus auf die arbeitsrechtliche Einordnung gelegt, insbesondere unter Anwendung des Art. 8 Rom I-VO sowie der verschiedenen vertraglichen Modelle wie Einvertrags- oder Mehrvertragsmodelle.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen, hebt die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Entsendebegriffe hervor und betont die Bedeutung klarer vertraglicher Gestaltungen zur Vermeidung von sozialversicherungsrechtlichen Lücken.
Schlüsselwörter
Arbeitnehmerentsendung, Entsendebegriff, VO (EG) 883/04, Rom I-VO, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Entsendung, Auslandsbeschäftigung, Kollisionsrecht, Vertragsmodelle, Entsendungsrichtlinie, Kettenentsendung, Anwendbares Recht, Arbeitsvertrag, Expatriate-Einsatz
Häufig gestellte Fragen
Was ist das zentrale Thema der Arbeit?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Einordnung von Arbeitnehmerentsendungen im grenzüberschreitenden Kontext, insbesondere durch den Vergleich zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Entsendung und dem arbeitsvertraglichen Entsendebegriff.
Welche Themenfelder sind zentral?
Die Schwerpunkte liegen auf dem EU-Sozialversicherungsrecht (VO 883/04), dem internationalen Arbeitsrecht (Rom I-VO), Eingriffsnormen sowie unterschiedlichen vertraglichen Gestaltungsformen bei Auslandstätigkeiten.
Was ist die Forschungsfrage beziehungsweise das Ziel?
Das primäre Ziel ist es, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Definitionen von "Entsendung" im Sozialversicherungsrecht und im Arbeitsrecht herauszuarbeiten, um rechtliche Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen zu minimieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtwissenschaftlichen Analyse, die relevante EU-Verordnungen, gesetzliche Bestimmungen sowie einschlägige Rechtsprechung und juristische Kommentierungen auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die sozialversicherungsrechtliche Bestimmung der Merkmale wie arbeitsrechtliche Bindung, Zeitrahmen und Verbot der Kettenentsendung sowie die arbeitsvertragsrechtliche Analyse des anwendbaren Rechts, einschließlich der Rom I-VO und verschiedener Vertragsmodelle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Publikation?
Wichtige Begriffe sind Arbeitnehmerentsendung, VO (EG) 883/04, Rom I-VO, Sozialversicherungsrecht, internationales Arbeitsrecht, Kettenentsendung und Entsendungsrichtlinie.
Welche Bedeutung hat das 24-Monate-Kriterium in Kapitel B?
Es dient als zeitliche Höchstgrenze für eine Entsendung unter Beibehaltung des Sozialversicherungsschutzes im Heimatstaat; wird dieser Rahmen ohne begründete Ausnahmen überschritten, endet die Entsendungssituation als solche.
Wann ist von einer "Kettenentsendung" die Rede und warum ist sie untersagt?
Eine Kettenentsendung liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz unmittelbar nach Beendigung einer Entsendung erneut durch eine Entsendung besetzt wird, um den Zeitrahmen künstlich zu verlängern. Dies ist nach Art. 12 VO (EG) 883/04 unzulässig, um Missbrauch zu vermeiden.
Inwiefern unterscheiden sich die Vertragsmodelle der Entsendung?
Die Arbeit unterscheidet zwischen dem Einvertragsmodell (direkt aus dem Arbeitsvertrag), dem Modell der Zusatzvereinbarung und dem Mehrvertragsmodell (Ruhensvereinbarung), wobei sich jeweils unterschiedliche Konsequenzen für das auf den Vertrag anwendbare Recht ergeben.
- Quote paper
- Ines Otto (Author), 2022, Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Entsendung im EU-Recht und der Unterschied zum arbeitsvertraglichen Entsendebegriff, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1234798