Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche Straftäter. Konzepte, praktische Umsetzung und Rolle der Sozialpädagogik


Diplomarbeit, 2003

95 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Hintergründe zur Entstehung und Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs
2.1. Zum Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich“
2.2. Historischer Hintergrund des Täter-Opfer-Ausgleichs: der Wiedergutmachungsgedanke
2.3. Konstitutionsbedingungen des Täter-Opfer-Ausgleichs
2.3.1. Viktimologie
2.3.2. Neuere kriminologische Erkenntnisse zur Jugendkriminalität
2.3.3. Anhaltende Kritik am traditionellen Strafsystem
2.4. Entwicklung und Stand des Täter-Opfer-Ausgleichs in Deutschland

3. Der Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht
3.1. Der Erziehungs- und Subsidiaritätsgedanke des Jugendstrafrechts
3.2. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dem JGG

4. Das Mediationskonzept als Grundorientierung des Täter-Opfer-Ausgleichs

5. Zum Konzept Täter-Opfer-Ausgleich
5.1. Zielsetzung und Möglichkeiten
5.2. Falleignungskriterien
5.3. Trägerschaft und Organisationsform
5.4. Opferfonds

6. Der Täter-Opfer-Ausgleich in der Praxis
6.1. Ablauf eines TOA – Verfahrens
6.1.1. Fallzuweisung
6.1.2. Kontaktaufnahme
6.1.3. Vorgespräche
6.1.4. Ausgleichsgespräch
6.1.5. Abschluss
6.2. Fallbeispiele aus der Praxis
6.2.1. Fallbeispiel 1
6.2.2. Fallbeispiel 2
6.3. Die Vermittlungstätigkeit im Täter-Opfer-Ausgleich
6.3.1. Charakteristische Aufgaben der Vermittlungstätigkeit
6.3.2. Qualifikation des Vermittlers
6.4. Zur Akzeptanz des Täter-Opfer-Ausgleichs
6.4.1. Akzeptanz des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Tätern und Opfern
6.4.2. Akzeptanz des Täter-Opfer-Ausgleichs in der Justiz
6.5. Zum Erfolg und zur Effizienz des Täter-Opfer-Ausgleichs

7. Die Rolle der Sozialpädagogik im Täter-Opfer-Ausgleich

8. Schlussbetrachtung

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Wenn Jugendliche Straftaten begehen, steht die Frage im Vordergrund, wie das begangene Unrecht geahndet und/oder der Jugendliche erzogen werden soll. Zur Klärung dieser Frage wird dem delinquenten Jugendlichen „der Prozess gemacht“ und am Ende dieser Zeremonie im gravierendsten Fall zum härtesten Mittel gegriffen: dem Freiheitsentzug. „Hinter Gittern“ soll der junge Straftäter zur Besinnung kommen, wobei Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Justiz „helfend“ zur Seite stehen. Anstatt weitere Auffälligkeiten delinquent gewordener Jugendlicher im strafrechtlichen Bereich aufzuhalten bzw. zu verhindern und soziale Integration zu leisten, wird zumeist jedoch eher das Gegenteil erreicht. Vorhandene Probleme des Jugendlichen, der mit der Verbüßung der Strafe seine Schuld als getilgt ansieht und sich gegen jegliche - unter Zwang verordnete - pädagogische Einflussnahme versperrt, werden in der Regel verstärkt. Eine „kriminelle Karriere“ rückt in greifbare Nähe.

Diese Konzentration auf den Täter und der vergebliche Versuch, mit Hilfe von Repression der weit verbreiteten Jugendkriminalität wirksam zu begegnen, war zumindest bis vor einigen Jahren der Regelfall. Angesichts der Kontraproduktivität dieses Vorgehens begab man sich jedoch auf die Suche nach alternativen Reaktionsformen und erweiterte dabei den Blickwinkel auf eine Seite der Kriminalität, die bislang innerhalb der kriminalpolitischen Überlegungen so gut wie keine Rolle gespielt hatte: Das Opfer und mit diesem der Gedanke der Versöhnung als maßgeblicher Faktor zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens rückten zunehmend ins Zentrum des Interesses. Es entstand ein Konzept, dessen Kern nicht in der Bestrafung oder Erziehung des jugendlichen Delinquenten besteht, sondern in einer Aufarbeitung der Tat und der Folgen innerhalb eines gemeinsamen Gesprächs zwischen Täter und Opfer und der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens durch den Täter.

Mit der Einführung dieses sogenannten „Täter-Opfer-Ausgleichs“ in den jugendstrafrechtlichen Reaktionskatalog wurde ein neuer Weg im Umgang mit jugendlichen Straftätern beschritten, der Abstand nimmt von Rache und Vergeltungsbestrebungen und der die Wahrnehmung der Opferinteressen gleichwertig neben die Unterstützung und Hilfe des jugendlichen Delinquenten stellt.

Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, auf Basis einer umfassenden Darstellung von Theorie und Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs, die Sinnhaftigkeit und Praktikabilität dieser Maßnahme – auch aus dem Blickwinkel der Sozialpädagogik - zu untersuchen.

Dabei sollen zunächst die Hintergründe zur Entstehung und die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs vorgestellt werden, um daraufhin seine Anwendungsmöglichkeiten nach dem Jugendgerichtsgesetz zu untersuchen. In einem weiteren Schritt wird auf die methodische Grundorientierung des Täter-Opfer-Ausgleichs, das Mediationskonzept, näher eingegangen, an die sich eine Darstellung der Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleichs anschließt. Wie und mit welchem Erfolg diese neue Reaktionsform in der Praxis umgesetzt wird, behandelt der nächstfolgende Punkt. Abschließend steht die Rolle der Sozialpädagogik im Zentrum der Diskussion, um vor allem zu überprüfen, welche Chancen oder auch Gefahren der Täter-Opfer-Ausgleich für diese birgt.

2. Hintergründe zur Entstehung und Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs

Im Folgenden soll kurz auf den Begriff des Täter-Opfer-Ausgleichs eingegangen werden, um im Anschluss daran den historischen Hintergrund und die zentralen Konstitutionsbedingungen dieser neuen strafrechtlichen Reaktionsform auf abweichendes Verhalten Jugendlicher zu betrachten. Abschließend steht die Entwicklung und der gegenwärtige Stand des Täter-Opfer-Ausgleichs in Deutschland im Mittelpunkt.

2.1. Zum Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich“

Der Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich" bezeichnet ein Verfahren, in dem die Aufarbeitung der Folgen einer Straftat und die Regulierung des aus dieser Tat hervorgegangenen Schadens im Vordergrund stehen. Bei diesem Tatfolgenausgleich werden Täter und Opfer von einer Vermittlungsperson unterstützt, die mit ihnen Vorgespräche führt, sie zu einer persönlichen Aussprache motiviert und in diesem Ausgleichsgespräch zwischen ihnen vermittelt, so dass eine einvernehmliche Regelung ermöglicht wird. Der Kern der Gespräche ist die Aufarbeitung der Ursachen und Folgen der Tat und die Vereinbarung von Wiedergutmachungsleistungen des Täters an das Opfer.

Dieses Vorgehen bringt nicht nur Opferbelange im Rahmen der Strafverfolgung stärker zur Geltung. Durch die Auseinandersetzung mit der Tat wird dem Beschuldigten die von ihm verletzte Norm verdeutlicht und im günstigsten Fall kann dieses Verfahren dazu führen, dass von einer weiteren Strafverfolgung des Täters abgesehen werden kann, wenn dieser die Verantwortung für sein Handeln und die daraus resultierenden Folgen übernimmt (vgl. Schreckling/Wandrey 1992, S.16).

Der Begriff Täter-Opfer-Ausgleich ist im Rahmen der Thematik, die hier kurz beschrieben wurde, nicht allgebräuchlich. Zur Bezeichnung des Täter-Opfer-Ausgleichs werden häufig auch synonym die Begriffe „Konfliktschlichtung“ oder „Konfliktregelung“ verwendet, um auszudrücken, dass im Zentrum der Bemühungen die Bereinigung von Konflikten, welche die Straftat ausgelöst haben und/oder durch diese entstanden sind, steht. Auf diese Weise kommt jedoch nicht ausreichend zur Geltung, dass die Wiedergutmachungsleistung des Täters an den Geschädigten, die materieller oder immaterieller Natur sein kann, ebenfalls ein zentrales Element dieses Verfahrens ist. Umgekehrt ist der ebenso verwendete Ausdruck „Schadenswiedergutmachung“ auch nicht treffend, da dieser Begriff häufig ausschließlich mit finanziellem Schadensersatz assoziiert wird und daher der auf Aussöhnung gerichtete Prozess ausgeklammert wird (vgl. Bieri 1994, S.24).

Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an Kawamura/Schreckling (1990), die den Ausdruck „Täter-Opfer-Ausgleich“ favorisieren, „weil in diesem Begriff sowohl der Problembereich (Straftaten) als auch das Vorgehen (Ausgleich, Ausgleichen) enthalten ist“ (S.74), soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit am Begriff Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) festgehalten werden. Nicht zuletzt empfiehlt sich diese Bezeichnung auch, weil sie sich in Deutschland inzwischen etabliert hat und daher am ehesten mit diesem Verfahren in Verbindung gebracht wird.

2.2. Historischer Hintergrund des Täter-Opfer-Ausgleichs: der Wiedergutmachungsgedanke

Der Wiedergutmachungsgedanke findet im Täter-Opfer-Ausgleich die Berücksichtigung, die er in der weiter zurückreichenden Strafrechtsgeschichte bereits inne hatte. Ein historischer Rückblick auf die Wiedergutmachung als Reaktion auf begangenes Unrecht wird zeigen, dass diese ursprünglich ein gewichtiger Teil der Strafe war und erst im Laufe der Geschichte aus dem Strafrecht verdrängt wurde.

Aus ethnologischen Berichten geht hervor, dass bereits in den frühen Gesellschaften die Erbringung von Wiedergutmachungsleistungen an die geschädigte Partei ein übliches Mittel der Konfliktbereinigung war (vgl. Frehsee 1987, S.13). Eingeführt wurden die Bußzahlungen vermutlich mit dem Übergang von der Jagd- zur Ackerbaugesellschaft, als mit dem Beginn der Sesshaftigkeit das Konfliktpotential zunahm, da nun über mehr Eigentum verfügt wurde. Um den zunehmenden unfriedlichen Konfliktlösungsmitteln wie Selbsthilfe, Rache, Blutrache und Fehde entgegen zu wirken, etablierte sich die Konfliktvermittlung bzw. – schlichtung. Verletzter und Missetäter handelten, meist über einen vermittelnden Dritten, Bußzahlungen aus, um das Rachebedürfnis zu befriedigen (vgl. Hartmann 1995, S.12).

Auch den frühesten Gesetzesaufzeichnungen ist zu entnehmen, dass Wiedergutmachungsleistungen als Sanktionsmittel üblich waren. So kannte als eine der ältesten und bekanntesten Rechtsquellen auch das Gesetzbuch des Hamurabi (ca. 1700 v. Chr.) für Babylon die Wiedergutmachung. Zwar waren vor allem vergeltungsorientierte Strafen für begangenes Unrecht vorgesehen, doch enthielt das Gesetz auch Regelungen zur Opferentschädigung. Für einfachen Diebstahl war z.B. eine Schadenswiedergutmachung durch den Täter vorgesehen, die das 10 – 20fache des gestohlenen Gutes betrug (vgl. Rössner 1992, S.15). Konnte der Täter nicht ermittelt werden, so hieß es im Codex Hamurabi, „soll der Mensch, der beraubt worden ist, in der Gegenwart Gottes eine ins einzelne gehende Aufstellung seiner Verluste angeben und die Stadt oder der Gouverneur (...) soll ihm ersetzen, was immer er verloren hat“ (Schneider 1975, S.158).

Aber auch im römischen Reich gab es mit dem Zwölftafel – Gesetz (ca. 450 v.Chr.) ein solches Recht, in dem die entsprechenden Leistungen, die an das Opfer zu entrichten waren, festgelegt waren (vgl. Rössner 1992, S.15f.). Man kannte jedoch schon Rechtsverletzungen, welche die Allgemeinheit betrafen (z.B. Hochverrat, Zauberei, Brandstiftung). Diese wurden öffentlich verfolgt und geahndet, wobei der tatsächlich Betroffene keinerlei Wiedergutmachung erhielt. Zentraler Bestandteil des römischen Rechts war jedoch das Privatstrafrecht. Verhaltensweisen, die ein Individuum unmittelbar schädigten, waren allein eine Angelegenheit zwischen Täter und Opfer. Das Verfahren konnte nur durch den Geschädigten eingeleitet werden und erbrachte für diesen eine Bußzahlung von Seiten des Täters. Die Buße sollte zugleich der Genugtuung dienen, als auch dazu beitragen, dass der Geschädigte seine Rachegelüste nicht gewaltsam befriedigte. Erst wenn die Wiedergutmachung nicht erbracht wurde, kam es zu einem öffentlichen Strafverfahren (vgl. Frehsee 1987, S.14f.).

Jedoch nicht nur die Babylonier und die Römer, die hier exemplarisch aufgeführt wurden, räumten der Wiedergutmachung eine zentrale Stellung innerhalb ihrer Gesetze ein. Frühauf (1988) hält fest, dass „ (.) ausführliche Wiedergutmachungsregelungen ein universales Phänomen in nahezu allen Kulturkreisen gewesen zu sein (scheinen)“ (S.11). Diese Feststellung schließt auch die Germanen ein, die im Rahmen der Völkerwanderungen allmählich den mitteleuropäischen Raum besetzten. Somit fällt der Blick nun auf die deutsche Rechtsgeschichte, deren Anfänge im germanischen Staat zu sehen sind.

Der Kern des germanischen Staates waren die Sippen. Nur wer Mitglied einer Sippe war, hatte einen Rechtsstatus, war aber auch zu Hilfeleistungen gegenüber den anderen Mitgliedern seiner Sippe verpflichtet. Kam es zu Konflikten zwischen Mitgliedern unterschiedlicher Sippen, so waren aufgrund der Solidarverpflichtung grundsätzlich beide Sippen in ihrer Gesamtheit davon betroffen. So löste eine Verletzungshandlung in der Regel eine ganze Abfolge von Vergeltung und Gegenvergeltung (Fehde) aus, wodurch zum Teil ganze Sippen ausgelöscht wurden. Dem konnte aber durch Abschluss eines Sühnevertrages, in dem die Zahlung einer Bußleistung festgelegt wurde, entgegengewirkt werden. Diese Ersatzleistungen bestanden zumeist aus Vieh, Pferden oder Waffen und dienten der Entschädigung der Opfersippe. Mit der Annahme der Zahlungen wurde das Opfer dazu verpflichtet, von weiteren Vergeltungsschlägen Abstand zu nehmen. Bei Nichterbringung von Bußleistungen verfiel der Täter der Friedlosigkeit und konnte von jedem getötet werden, da er gegen den Gemeinschaftsvertrag verstoßen und so den öffentlichen Frieden gestört hatte (vgl. Frehsee 1987, S.16ff).

Mit dem fränkischen Recht ging schließlich der private Konflikt allmählich in die Zuständigkeit des Staates über. Für bestimmte Rechtsverstöße wurde das Fehderecht nicht weiter gestattet und auch die private Aushandlung von Bußleistungen wurde verboten und kriminalisiert (vgl. Hartmann 1995, S.53) Es konnte bei Konflikten zwischen Einzelnen zwar nur auf Klage des Verletzten ein Verfahren eingeleitet werden, aber die Festlegung der Buße lag beim Gericht, dem ein ganzer Katalog von festgeschriebenen Bußleistungen zur Verfügung stand. Die Wiedergutmachung war Mittel der Strafe, als auch ein Weg zur Erlangung von Entschädigung. Allerdings bestand die Buße nun aus zwei Teilen: der größere Anteil ging an das Gemeinwesen (Friedensgeld) oder den königlichen Fiskus (Prozesskosten), während nur ein geringfügiger Betrag als tatsächliche Bußleistung dem Geschädigten zukam. Die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Behandlung von Verbrechen und Strafe sollte zum einen zwar Rache und Fehden zurückdrängen. Zum anderen erfolgte diese Entwicklung jedoch, da die Könige ihre Machtstellung durch die private Regelung von Konflikten als gefährdet ansahen. Die Sozialkontrolle oblag nun also dem König und Rechtsverstöße waren nicht mehr eine Angelegenheit zwischen Täter und Opfer, sondern man verstand diese als eine Verletzung des „Königsfriedens“ (Hartmann 1995, S.54).

Mit dem Mittelalter und dem sich immer weiter entwickelnden Staatsgefüge wurde der private Konflikt schließlich gänzlich zum öffentlichen Konflikt stilisiert und das Täter-Opfer-Verhältnis somit nicht länger berücksichtigt. Das Privatstrafrecht mit seinem Bußkatalog wurde durch das öffentliche Strafrecht, das mit Todes- und Leibesstrafe - schon bei einfachem Diebstahl - besonders blutrünstige und grausame Strafen einführte, ersetzt. Diese harte Strafanwendung erfolgte zum einen, um die Opfer für den Verlust der privaten Regelung von Konflikten zu entschädigen. Zum anderen sollte auf diesem Weg aber die Macht des Staates gestärkt und verdeutlicht werden (vgl. Rössner 1992, S.18). Abschreckung und Vergeltung standen nun also an erster Stelle. Das Opfer wurde im neu eingeführten Inquisitionsprozess nicht mehr berücksichtigt. Das Strafverfahren war allein eine Auseinandersetzung zwischen Richter und Beschuldigtem, der durch die „peinliche Befragung“ (Folter) auch zu einem Geständnis gezwungen wurde. Die Verfolgung des Täters stand nun im Vordergrund, während die Entschädigung des Opfers und die Wahrung seiner Rechte diesem selbst überlassen wurden (vgl. Hartmann 1995, S.84ff.).

Dieser historische Rückblick zeigt auf, dass die Streitbeilegung ursprünglich in den Händen der Beteiligten lag und die Wiedergutmachung als eine Möglichkeit zur Konfliktregelung weitestgehend die Strafe ersetzte. Erst seit dem Mittelalter und mit den Machtbestrebungen der Herrscher bzw. des Staates wurden die Bedürfnisse des Opfers nahezu völlig ignoriert. Die Wiedergutmachung wurde ins Zivilrecht verbannt und das Strafrecht eingeführt, das den Rechtsfrieden herstellt, indem das Unrecht der Tat mit dem Übel der Strafe ausgeglichen wird.

Bis heute besitzen im deutschen Strafrecht Wiedergutmachung und sozialer Ausgleich nicht die frühere Bedeutung. Zwar besteht das Ziel der Strafjustiz nicht mehr nur in Abschreckung und Vergeltung. Man ist auch bemüht, den Täter zu „resozialisieren“, versteift sich somit aber immer noch auf den Täter, dem die Chance genommen wird, den Konflikt mit dem Opfer eigenständig zu regeln und den entstandenen Schaden gutzumachen. Wie es schließlich zu einer Rückbesinnung auf die Idee der Wiedergutmachung und der Täter-Opfer-Beziehung in Form des im Strafrecht eingebundenen Täter-Opfer-Ausgleichs kam, wird im Folgenden näher erläutert.

2.3. Konstitutionsbedingungen des Täter-Opfer-Ausgleichs

Wiedergutmachung und private Konfliktregelung bei rechtlich relevanten Konflikten sind also keine Erfindung des 20. Jahrhunderts, aber in Gestalt des Täter-Opfer-Ausgleichs eine neue Maßnahme im Umgang mit Straftätern. Wie aber kam es zu der Einführung des TOA in das Strafrecht?

Zum einen wurde die Entstehung wesentlich durch das Aufkommen der Viktimologie (Wissenschaft vom Opfer) begünstigt, da so zunehmend die Opferperspektive in den Vordergrund rückte und die unbefriedigende Situation der Geschädigten von Straftaten immer deutlicher zutage trat. Zum anderen führte ein Wandel im Verständnis von Jugendkriminalität zu einer verstärkten Kritik am traditionellen Strafsystem und so zu Überlegungen, angemessenere Reaktionsformen auf deviantes Verhalten Jugendlicher zu entwickeln. Diese Aspekte haben hauptsächlich zur Entstehung des TOA beigetragen und werden daher im Folgenden näher erläutert.

2.3.1. Viktimologie

Als Teilbereich der Kriminologie beschäftigt sich die Viktimologie mit dem Prozess, der Ätiologie und den Folgen der Viktimisierung, d.h. der Opferwerdung. Dabei spielen Opferpersönlichkeit und -verhalten als auch die Beziehung zwischen Opfer und Täter eine Rolle. Die Erkenntnisse dieser Wissenschaft vom Opfer fließen u.a. sowohl in Maßnahmen zur Verbrechensvorbeugung als auch in die gerichtliche Strafzumessungspraxis und Opferhilfe ein (vgl. Kiefl/Lamnek 1986, S.13f.).

Die Viktimologie entstand erst nach dem 2. Weltkrieg. Hatte man sich in der Kriminologie zuvor hauptsächlich mit dem Täter beschäftigt, führte das Aufkommen der Opferforschung dazu, dass sich das Interesse zunehmend auch auf das Opfer von Straftaten richtete. Zunächst galt es jedoch noch vor allem, durch „blame the victim“ den Täter durch eine dem Opfer zugeschriebene Mitverursachung der Tat zu entlasten (vgl. Lamnek 1997, S.236). Heute zielt die Viktimologie allerdings nicht darauf, das Opfer zu beschuldigen, sondern zu untersuchen, inwieweit der Geschädigte am Geschehen vor der Tat als auch am Tatvorgang selbst mitwirkt, um so sinnvolle Präventionsmaßnahmen und Verbrechensbekämpfungsmittel abzuleiten (vgl. Kiefl/Lamnek 1986, S.15f.). Die theoretische Grundlage viktimologischer Forschungen beruht dabei auf einer interaktionistischen Sichtweise von Kriminalität, nach der kriminelles Verhalten als ein dynamischer Prozess zu verstehen ist: „Aus der Viktimologie der Handlung entwickelt sich allmählich eine Viktimologie des Handelns, die die Straftat als Ergebnis eines dynamischen Prozesses der Interaktion, der Wechselbeziehung zwischen Täter und Opfer begreift“ (Schneider 1979, S.16). Die Viktimologie unterlässt also die strikte Kategorisierung in „Täter“ und „Opfer“ zugunsten einer komplexen Betrachtung der vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen den Beteiligten.

Der Aufschwung der Viktimologie und die damit verbundene Untersuchung der Täter-Opfer-Beziehungen lenkte das Interesse auch auf die materiellen und immateriellen Schädigungen, die Opfer durch eine Straftat erleiden.

Weitaus schwerwiegender als materielle Verluste werden immaterielle Schäden empfunden. Dazu zählen sowohl körperliche Beschwerden sowie, als besonders einschneidend erlebt, psychische und soziale Beeinträchtigungen. So ruft die Opferwerdung z.B. Angst vor weiteren Straftaten hervor und beschneidet demgemäß das persönliche Sicherheitsgefühl. Weitere Reaktionsformen sind Wut, Ärger, Schock, Verzweiflung oder auch Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörungen, Alpträume und Schuldgefühle (vgl. Schneider 1979, S.103ff.). Neben diesen körperlichen, psychischen und sozialen Folgen, die durch eine Viktimisierung auch langfristig auftreten können, kommt die Rolle des Opfers im Strafverfahren als weitere Belastung hinzu. Der Geschädigte wird zum Zeugen umfunktioniert und hat als solcher lediglich eine Nebenrolle inne. Das Opfer ist weder am Verfahren noch an der Sanktionierung direkt beteiligt, sondern nur Auslöser eines Strafverfolgungsanspruches und dient demgemäß als Objekt zur Verwirklichung dieses Anspruches. Für Christie (1995) ist das Opfer von Straftaten aus diesem Grund ein „doppelter Verlierer“ - gegenüber dem Staat und dem Täter - der „von der Teilnahme an seinem eigenen Konflikt ausgeschlossen“ werde (S.99). Dazu führt dann auch, dass die Gefühle und Bedürfnisse des Geschädigten und die Frage nach seiner Verarbeitung der Tat überwiegend unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang wird in der Viktimologie auch von der sekundären Viktimisierung gesprochen: Das Opfer wird durch die Reaktion der sozialen Kontrollinstanzen, aber auch vom näheren sozialen Umfeld nochmals zum Opfer degradiert, in dem die Opferrolle nicht anerkannt oder der Geschädigte gar als unglaubwürdig dargestellt wird und soziale Unterstützung bei der Verarbeitung der Tat unterbleibt (vgl. Baurmann/Schädler 1999, S.19f.).

Erst in den 60er - Jahren wurden weltweit die Folgen, die sich für Opfer aus der Straftat ergeben, in Form von Opferentschädigungsgesetzen berücksichtigt. Diese sollen Verbrechensopfern eine Wiedergutmachung ihres erlittenen Schadens zukommen lassen. Grundgedanke der Gesetze ist der, dass im Falle eines Verbrechens der Staat für die Wiedergutmachung des Schadens aufzukommen hat, da er das Opfer nicht wirksam schützen konnte (vgl. Hartmann 1995, S.98). Auch in Deutschland gibt es seit 1976 ein Opferentschädigungsgesetz (OEG) für die Opfer von Kapitalverbrechen. Allerdings erfolgt diese Entschädigung durch den Staat, bei der zumeist viele bürokratische Hürden überwunden werden müssen, oft erst Jahre nach der Tat. Psychische Schäden werden auf diese Weise nicht angemessen berücksichtigt (vgl. Weisser Ring 2002). Dieses Gesetz war jedoch ein erster Schritt zur Besserstellung der Opfer. Hinzu kamen in den folgenden Jahren - auch aufgrund der Schwächen des OEG - Opferhilfeinitiativen, wie etwa der „Weisse Ring e.V.“, um die von Straftaten Betroffenen sowohl rechtlich bei der Verfolgung ihrer Interessen und Bedürfnisse zu unterstützen, als ihnen auch bei der Bewältigung der Tatfolgen helfend zur Seite zu stehen. Mit dem Opferschutzgesetz wurde 1987 schließlich auch ein Gesetz verabschiedet, das die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren gewährleisten soll.

Eine wichtige Erkenntnis der Viktimologie, die die Einführung des TOA wesentlich begünstigte, bezieht sich auf die Anzeigemotivation und das Strafbedürfnis der Bevölkerung. So hat Sessar (1990) in seiner Hamburger Untersuchung aufgezeigt, dass Opfer mit einer Anzeigeerstattung weniger die Bestrafung des Täters im Sinn haben, sondern diesen Weg vielmehr aus Versicherungsgründen wählen und weil sie auf Schadensersatz hoffen. Es wird in vielen Fällen aber auch auf eine Anzeige verzichtet, weil kein Vertrauen in Polizei und Justiz besteht, die Tat als zu geringfügig oder als Privatangelegenheit betrachtet wird (S.43). Auch Stehr (1993) stellt fest, dass das Strafbedürfnis bei Opfern eher gering ist. Schadensbegrenzung oder Schadensausgleich sind die zentralen Anliegen von Geschädigten, wobei Konflikte häufig nicht mit staatlicher Hilfe bearbeitet werden, sondern auf privater Ebene „durch Strategien des Aushandelns, der Meidung, des Gegenschlags/der Selbsthilfe“ (S.118). Kuhn (1989) kommt aufgrund weiterer ähnlicher Befunde zu dem Schluss: „Ein Großteil der zur Anzeige kommenden Fälle (...) wird vom Geschädigten als – zumeist mit Hilfe Dritter – zu regelnder Konflikt und nicht als zu bestrafendes Delikt angesehen. Betroffene einer Straftat haben kein ausgeprägtes Sanktionsbedürfnis, sondern orientieren sich am Verfahren des Aushandelns und der gütlichen Einigung“ (S.41).

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Aufkommen der Viktimologie zu einer stärkeren Berücksichtigung des Opfers und zu einer Sensibilisierung für Opferinteressen – und Bedürfnisse geführt hat und daher wegbereitend war – und ist – für eine Rückbesinnung auf die Täter-Opfer-Beziehung und Wiedergutmachung als naheliegende Reaktion auf Straftaten. Für Sessar (1990) stellt es sich so dar, „daß das ‚Erbe’ nicht verloren gegangen ist, sondern der Gedanke, mit Wiedergutmachung Unrecht ausgleichen zu können, lebendig geblieben ist und auch für Konflikte, die vom Strafrecht als Unrecht definiert werden, wiederbelebt werden kann“ (S.50).

2.3.2. Neuere kriminologische Erkenntnisse zur Jugendkriminalität

Neben der Opferperspektive, die durch das Aufkommen viktimologischer Forschung zunehmend in die kriminalpolitische Diskussion geriet, spielen neuere kriminologische Erkenntnisse zur Jugendkriminalität eine Rolle in der Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Im Regierungsentwurf zum 1. JGG – Änderungsgesetz heißt es:

„Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, daß Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Verurteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete“ (BT-Drucksache 11/5829, zit nach: BAG in der DVJJ 1997, S.12).

Kriminelles Verhalten im Jugendalter wird also nicht generell als Zeichen für wie auch immer geartete Erziehungsmängel verstanden, sondern überwiegend als ein im Rahmen der Entwicklung auftretendes Fehlverhalten, das mit dem Abschluss der Jugendphase nachlässt. Aufgrund dieser Erkenntnisse der Kriminologie zu Ursache und Verlauf abweichenden Verhaltens Jugendlicher soll diese, sich noch in der Entwicklung befindliche Altersgruppe, heute also weniger als zuvor sanktioniert werden bzw. um ein formelles Strafverfahren herumkommen. Der TOA stellt dabei nur eine Möglichkeit außergerichtlicher Reaktionsformen dar. Wie aber sehen die Erkenntnisse, die schließlich zu dieser veränderten Sichtweise im Umgang mit jugendlichen Straftätern führten, im Einzelnen aus?

Die zentralen Befunde kriminologischer Forschungen beziehen sich auf Jugendkriminalität als „normales“ und „episodenhaftes“ Verhalten. So gilt als mittlerweile gut abgesichert, dass strafrechtlich relevante Verhaltensweisen bei Jugendlichen keine Ausnahme darstellen, sondern die Regel sind. Besonders bei männlichen Jugendlichen wird angenommen, dass diese sich nahezu alle im Laufe ihrer Entwicklung gegen gesellschaftlich verbindliche und anerkannte Normen deviant verhalten. Diese Erkenntnis von der „Normalität“ der Jugendkriminalität geht aus Dunkelfeldstudien hervor, nach welchen im Schnitt rund 90% der Befragten angeben, bereits mindestens eine Straftat begangen zu haben (vgl. Thiem-Schräder 1989, S.18f.). Dabei handelt es sich dem Straftatbestand nach um Diebstahl, leichte Körperverletzungen, Fahren ohne Führerschein, leichte Sachbeschädigung und weitere, eher als geringfügig einzuordnende Delikte. Jugendkriminalität zeichnet sich hingegen allgemeiner Befürchtungen also überwiegend durch ihre Bagatellhaftigkeit aus. Allerdings verbleibt – als weitere wichtige Erkenntnis der Dunkelfeldforschung – die Mehrheit jugenddelinquenter Verhaltensweisen unentdeckt bzw. nur die wenigsten Straftäter werden offiziell registriert. Dies hat zur Folge, dass nur ein geringer Teil der tatsächlichen Delinquenten in die Mühlen der Justiz gerät (vgl. Kaiser 1982, S.36ff.). Heinz (1989) stellt bezogen auf den Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität fest, „daß es im statistischen Sinne ‚normal’ ist zu delinquieren, daß es aber ‚anormal’ ist, deshalb erwischt und strafrechtlich verfolgt zu werden“ (S.20). Diese Befunde zeigen auf, dass sich die Annahme, Jugendkriminalität sei immer Ausdruck manifester Erziehungsdefizite und weiche von der Normalität ab, nicht länger zu halten ist (vgl. Thiem-Schräder 1989, S. 74ff.).

Es ist jedoch, wie schon einleitend angemerkt, nicht nur von der „Normalität“, sondern auch von der „Episodenhaftigkeit“ der Jugendkriminalität die Rede. Der Großteil junger Menschen begeht mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter keine Straftaten mehr bzw. es verringert sich deren Häufigkeit. In diesem Zusammenhang ist vom „peak-age“ die Rede, welches mit ca. 19/20 Jahren einen biographisch bedingten Rückgang der Kriminalität bedeutet. Diese „Spontanremission“ erfolgt auch ohne offiziellen Eingriff bzw. Sanktionierung des strafrechtlich relevanten Verhaltens (vgl. Albrecht 2000, S.15). Die Erkenntnis von der Episodenhaftigkeit jugendlicher Delinquenz und dass diese auch ohne strafrechtliche Verfolgung zu konstatieren ist, kann als weiterer Beleg gegen die generell unterstellten Erziehungsmängel gewertet werden .

In Bezug auf die registrierte Jugendkriminalität gilt zudem, daß die Mehrheit der Jugendlichen nur ein- oder zweimal auffällig wird. Demgegenüber gibt es jedoch die als „Mehrfach- oder Intensivtäter“ bezeichnete Gruppe, die weniger durch schwere Delikte, als vielmehr durch mehrfache Straftatbegehung auffällt. Mit ca. 6-10% aller polizeilich registrierten Tatverdächtigen ist diese Gruppe zwar klein, allerdings fällt auf sie die Mehrheit der Delikte mit ca. 40 – 60 %, wobei es sich zum Teil auch um schwerere Delikte handelt, aber Bagatellstraftaten überwiegen (vgl. Albrecht 2000, S.39). Hier gilt jedoch auch, dass die Ausübung delinquenter Verhaltensweisen überwiegend nur eine Episode im Leben dieser Jugendlichen bleibt und nur für wenige den Beginn einer kriminellen Karriere bedeutet, die bis in das Erwachsenenalter fortdauert (vgl. Heinz 1990b, S.35f.). Bei dieser Gruppe überwiegen Personen, die aus der sozial benachteiligten Unterschicht kommen bzw. erhebliche Sozialisationsdefizite aufweisen (vgl. Pfeiffer 1983, S.9).

Kriminelles Verhalten im Jugendalter ist also weit verbreitet und kann daher auch nicht generell auf Störungen im Erziehungsprozess zurückgeführt werden. Es ist vielmehr im statistischen Sinn „normal“, im Übergang von der Kindheit in die Rolle des Erwachsenen gegen verbindliche und gesellschaftlich anerkannte Normen zu verstoßen. Zu fragen ist nun, wie diese kriminologischen Erkenntnisse zu interpretieren sind. Dabei kann an dieser Stelle nur auf die vorherrschenden Erklärungsansätze zurückgegriffen werden.

Aus entwicklungspsychologischer Sicht wird Jugendkriminalität in erster Linie als Entwicklungsphänomen verstanden, das im Zusammenhang damit steht, dass das Jugendalter an sich eine kritische Lebensphase ist, in der sich die Probleme häufen. Denn Jugendliche befinden sich im Übergang von der beschützten Kindheit in die selbstverantwortliche Welt der Erwachsenen. Kurt Lewin (1963, zit. nach: Oerter/Montada 1995, S.361) hat in diesem Zusammenhang den Begriff der „Marginalperson“ eingeführt, der verdeutlichen soll, dass Jugendliche sich in einer Randstellung zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Diese Stellung des Jugendlichen im Übergang zur Erwachsenenrolle bringt verschiedene Konflikte und Probleme mit sich. So müssen Veränderungen auf körperlicher, psychischer und sozialer Ebene auf der Suche nach der eigenen Identität bewältigt werden. Dazu gehört neben den vielfältigen Entwicklungsaufgaben, wie Havighurst (1982, zit. nach: Oerter/Montada 1995, S.326) sie für die Jugendzeit aufführt, u.a. auch die Loslösung vom Elternhaus. Dabei spielt die Gleichaltrigengruppe, die an die Stelle der Erwachsenen tritt, eine zentrale Rolle. Innerhalb dieses Experimentierraumes üben vor allen Dingen Jungen Straftaten aus, die als Mutproben zur Akzeptanz in der Peergruppe führen sollen. Normbrüche werden in diesem Zusammenhang als das Austesten von Grenzen und der eigenen Handlungsfähigkeiten verstanden, die es dem Jugendlichen ermöglichen, sich von anderen abzugrenzen und die eigene Identität zu entwickeln. Delinquente Verhaltensweisen gehen somit einher mit den vielfältigen Unsicherheiten dieses Lebensabschnitts. Sind die Entwicklungsaufgaben im weitesten Sinn bewältigt und ist somit der zentrale Konflikt des Jugendalters, die „Identitätskrise“, wie Erikson (1973) sie bezeichnet, überwunden, tritt das abweichende Verhalten in der Regel nicht mehr auf.

Die Soziologie verfügt mit der Anomietheorie, deren Ursprung auf Durkheim (1961) zurückgeht und von Merton (1968) wesentlich erweitert wurde (zit. nach: Peters 1997, S.44), einen Erklärungsansatz, der im Zusammenhang mit der Ubiquität der Jugendkriminalität ebenfalls zu berücksichtigen ist. Im Wesentlichen beschreibt der Anomieansatz einen Ziel-Mittel-Konflikt: „Wenn in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft die kulturell definierten allgemeinen (gesellschaftlich sanktionierten) Ziele und die sozialen Zugänge zur Erreichung der legitimen Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele auseinanderklaffen, entsteht ein Zustand gestörter Integration im Sinne einer von den Menschen so wahrgenommenen sozialen Regellosigkeit (Anomie)“ (Böhnisch 1997, S.33). Als ein Zustand der Anomie lässt sich auch die Jugendphase beschreiben. Denn Jugendliche besitzen, da sie sich noch in der körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung befinden, nicht die nötigen legitimen Mittel, um die von der Gesellschaft vorgegebenen Ziele wie Erfolg und Wohlstand zu erreichen. Da zur gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz jedoch die Verwirklichung der Ziele anzustreben ist, lastet auf den Jugendlichen ein Druck, der sie zu illegitimen Mitteln greifen lässt, um so den Erwartungen der Gesellschaft zu entsprechen. Pfeiffer (1983) verweist in diesem Zusammenhang zum einen auf die Eigentums- und Vermögenskriminalität, die den Grossteil der registrierten Jugendkriminalität ausmache und zum anderen auf die Gewaltdelikte Jugendlicher, die als Reaktion auf die Frustration über das gesellschaftliche Versagen zu werten seien (S.16). Die Episodenhaftigkeit delinquenten Verhaltens lässt sich nach der Anomietheorie schließlich damit begründen, dass mit dem Hineinwachsen in die Erwachsenenrolle letztlich die legitimen Mittel zur Erreichung der gesellschaftlich anzustrebenden Ziele zur Verfügung stehen.

Für die Gruppe der jugendlichen Mehrfachtäter, die z.T. auch eine kriminelle Karriere durchläuft, können nicht allein Ablösungs- und Selbstfindungsprobleme und die anomische Situation, in der sich Jugendliche befinden, zur Erklärung herangezogen werden. Hier spielen individuell eine ganze Reihe von Faktoren, die in den Personen bzw. dem sozialen Umfeld begründet sind und ineinander übergreifen, eine Rolle. Auffällig bei dieser Gruppe ist jedoch, wie schon eingangs erwähnt, dass sozial benachteiligte Jugendliche überwiegen. Sozialisationsdefizite im Bereich Schule und Elternhaus und soziale Randständigkeit zählen u.a. zu den Merkmalen, die in diesem Zusammenhang häufig genannt werden (vgl. Pfeiffer 1983, S.18ff.).

Allerdings werden diese defizitären Sozialisationsbedingungen jedoch weniger als Ursache von Kriminalität, sondern vielmehr als Merkmale, nach denen durch die sozialen Kontrollinstanzen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht, Sozialarbeit) Ausfilterungsprozesse erfolgen, verstanden: „Die Instanzen sozialer Kontrolle orientieren sich in der Verfolgung von jugendlichen Delinquenten, also in deren Kriminalisierung, prägnant an sozialen Mängellagen; nicht eigentlich die Straftat, sondern die sozial randständige Person wird sanktioniert“ (Lamnek 1983, S.37).

In diesem Zusammenhang lässt sich auf die Theorie des Labeling-Approach verweisen. Diesem Ansatz zufolge werden erst durch gesellschaftliche Reaktionen auf normabweichendes Verhalten weitere Normverstöße produziert, da der Abweichler in einem Zuschreibungsprozess das Etikett des „Kriminellen“ in sein Selbstbild integriert (Konzept der „sekundären Devianz“) und in der Folge - im Sinne einer „self-fulfilling-prophecy“ – sein Verhalten darauf ausrichtet und weitere Straftaten begeht (vgl. Lamnek 1999, S.220ff.). Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum besonders sozial benachteiligte Jugendliche in den Kriminalstatistiken überrepräsentiert sind: sie geraten aufgrund ihrer sozialen Situation schon früh in Kontakt mit Vertretern sozialer Kontrolle, z.B. dem Jugendamt, und werden in der Folge eher stigmatisiert und kriminalisiert. Mehrfachtäterschaft hat also viele Ursachen, gilt in einem hohen Maße aber auch als „soziale Produktion“ (Lamnek 1983, S.37).

Festgehalten werden kann, dass Jugendkriminalität zumindest statistisch „normal“ ist, in der Regel nur eine Episode im Leben der jungen Menschen bleibt und dass sich lediglich bei einer Minderheit der jugendlichen Delinquenten das kriminelle Verhalten verfestigt. Durch diese kriminologischen Erkenntnisse, die zu einem „Wandel im Verständnis von Jugendkriminalität“ (Heinz 1990a, S.37) führten, richtete sich der Blick auf den traditionellen strafrechtlichen Umgang mit jugendlichen Delinquenten, der aufgrund seiner offensichtlichen Ineffektivität nun verstärkt in die Kritik geriet. Welche Aspekte der Jugendstrafrechtspraxis im besonderen der kriminalpolitischen Diskussion ausgesetzt waren bzw. noch sind, gilt es im Folgenden aufzuzeigen.

2.3.3. Anhaltende Kritik am traditionellen Strafsystem

Die bestehende Kritik am traditionellen Strafsystem richtet sich nicht nur auf den Jugendbereich. Allgemein wird der kriminalpräventiven Wirkung von Strafverfahren und Strafsanktionen eine große Skepsis entgegengebracht, weshalb auch von einer „Krise der Kriminalpolitik“ bzw. einer „Legitimationskrise des Strafrechts“ (Hartmann 1995, S.99) die Rede ist. Da es aber an dieser Stelle zu weit führen würde, die Entwicklung und den Umfang dieser noch anhaltenden Debatte nachzeichnen zu wollen, wird sich im Folgenden auf zentrale Kritikpunkte gegenüber der herkömmlichen Jugendstrafrechtspraxis beschränkt.

Jugendstrafrechtliche Maßnahmen und Sanktionen sind vor allem spezialpräventiv ausgerichtet, sollen im Sinne des Erziehungsgedankens des Jugendstrafrechts den delinquenten Jugendlichen zu einem straffreien Leben erziehen. Abgesehen davon, dass straffällige Jugendliche in der Regel nicht erziehungsbedürftig sind, wie bereits dargelegt, sind die herkömmlichen jugendstrafrechtlichen Verfahrensweisen und Sanktionen jedoch hinsichtlich ihrer spezialpräventiven Zielsetzung ineffizient bzw. sogar kontraproduktiv. Dies trifft insbesondere für die stationären Maßnahmen Jugendarrest und Jugendstrafvollzug zu, wie zahlreiche Forschungsbefunde hinreichend belegen (vgl. Albrecht 2000, S.50ff.).

Spätestens seit dem Aufkommen der Theorie des Labeling-Approach gilt, dass formelle Reaktionen auf strafrechtlich relevante Verhaltensweisen Negativeffekte erzeugen, da sie den Jugendlichen stigmatisieren. Dies trifft im Besonderen für die Gerichtsverhandlung mit dem abschließenden Urteil, wodurch der Betroffene deutlich als „Krimineller“ abgestempelt wird, zu. Abgesehen vom Stigmatisierungseffekt ist das Jugendgerichtsverfahren generell hinsichtlich seines erzieherischen Wertes für den Jugendlichen kritisch zu beurteilen. In Frage gestellt wird vor allem, ob die formelle Gerichtsverhandlung, die oft als degradierend und demütigend empfunden wird, geeignet ist, dem delinquenten Jugendlichen die Folgen seiner Tat zu verdeutlichen und bei ihm das Bedürfnis zu wecken, dafür die Verantwortung zu übernehmen (vgl. Pfeiffer 1983, S.134)

Wenig berücksichtigt wird in der Jugendstrafrechtspraxis, dass mit der Eingriffsintensität der verhängten Sanktionen die Gefahr der Stigmatisierung bzw. Kriminalisierung anwächst: Sind Jugendliche erst einmal in die Mühlen der Justiz geraten, so führt jede neue offiziell registrierte Straftat zu einer härteren Sanktion (vgl. Heinz 1990b, S.38), womit die Hoffnung verbunden ist, letztlich doch noch einen „Erfolg“ zu erzielen. Auf diese Weise ist dann schnell die Stufe der stationären Maßnahmen erreicht. Nach Untersuchungen der Rückfallforschung erzielen intensivere bzw. härtere Sanktionen jedoch – nicht nur aufgrund der ihnen innewohnenden Stigmatisierungsgefahr - keine spezialpräventiv günstigeren Effekte: mit der Eingriffsintensität nimmt die Rückfallwahrscheinlichkeit zu, weshalb in diesem Zusammenhang ein „kriminalisierender ‚Drehtüreffekt’“ (Albrecht 2000, S.45) nicht auszuschließen ist. Lamnek (1997) stellt fest: „Sanktionseskalation ist der schlechteste aller bislang bekannten und erprobten Reaktionsstile“ (S.76).

Als eingriffsintensivste Maßnahmen des Jugendstrafrechts stehen Jugendarrest und Jugendstrafvollzug im Zentrum der Kritik, weil sie zu einer Entfremdung der Betroffenen von ihrer Lebenswelt beitragen, sie gesellschaftlich ausgrenzen und prinzipiell als ungeeignet eingestuft werden, die Delinquenten „psychologisch zu erreichen, zu erziehen, ihre Lebensverhältnisse zu verändern“ (Maelicke/Simmeldinger 1987, S.16). Deutlich wird die Ineffizienz und Kontraproduktivität der stationären Maßnahmen an den hohen Rückfallquoten. So werden dem Jugendarrest, der im Sinne eines „short-sharp-shock“ den Jugendlichen so stark beeindrucken soll, dass eine erneute Straffälligkeit verhindert wird, Rückfallquoten von über 80% bescheinigt (vgl. Albrecht 2000, S.222). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch den Arrest das negative Selbstbild eher noch verschlechtert wird und möglicherweise bestehende Probleme außerdem verstärkt werden. Maelicke (1989) stellt unter Berücksichtigung verschiedener Untersuchungsergebnisse fest, „daß die ohnehin sozial stark vorbelasteten und in ihrer Identität noch nicht festgelegten Jugendlichen durch den Jugendarrest zusätzlich negativ beeinflusst werden“ (S.99). In besonderem Maße gilt diese Feststellung für den Jugendstrafvollzug, dem ebenfalls eher kriminalitätsstabilisierende Effekte zugeschrieben werden als resozialisierende.

Die Jugendstrafe soll der Erziehung des verurteilten Jugendlichen dienen, um künftig „ein rechtschaffenes und verantwortungsbewusstes Leben“ führen zu können (§91, Abs. 1 JGG), wirft aber mit Befunden zu hohen Rückfallquoten eher Zweifel an ihrer resozialisierenden Wirkung auf (vgl. u.a. Walter 2001, S.280). Nach einer Statistik des Generalbundesanwalts von 1990, bezogen auf das Jahr 1984, wurden so z.B. 79% der Jugendlichen, die eine Jugendstrafe verbüßt hatten, innerhalb von 5 Jahren erneut zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. Greve/Hosser/Pfeiffer 1997, S.8).

Als Gründe für das Scheitern der Resozialisierungsbemühungen sind vor allem die negativen Bedingungen des künstlichen Lebens und des Eingeschlossenseins in der „totalen Institution“ (Goffman 1961/1973) Gefängnis, die den Jugendlichen von seiner Lebenswelt entfremden, zu sehen. Durch den Vorgang der Prisonisierung, der Anpassung an die gefängniseigene Subkultur mit ihren eigenen Normen und Werten (vgl. Leky 1983, S.146), und aufgrund der Entmündigung und Entpersonalisierung wird die Individualität des Jugendlichen untergraben als auch die Identitätsentwicklung erheblich erschwert. Hinzu kommt die Einschränkung und Verringerung von sozialen Kontakten, die gerade im Jugendalter von besonderer Bedeutung sind, um verschiedene soziale Rollen zu erlernen, erproben und einzuüben. Es ist davon auszugehen, dass dieser Mangel an sozialen Kontakten Defizite entstehen lässt oder eine schon vor dem Freiheitsentzug bestehende geringe soziale Kompetenz zusätzlich negativ beeinflusst (vgl. Greve/Hosser/Pfeiffer 1997, S.11ff.).

Zwar ist man im modernen Behandlungsvollzug bemüht, neben Schul- und Berufsausbildung vor allem auch sozialpädagogische Angebote und Hilfen zu unterbreiten. Allerdings wird die Wirksamkeit sozialer Arbeit im (Jugend-)Strafvollzug stark in Frage gestellt. Im Mittelpunkt der Kritik steht, dass sich soziale Hilfe hier an den zentralen Zielen von Sicherheit und Ordnung zu orientieren bzw. sich diesen zu unterwerfen hat und auf diese Weise selbst „zum Bestandteil der totalen Kontrolle“ (Maelicke und Simmeldinger 1987, S.40) wird. Letztlich stößt soziale Arbeit im (Jugend-) Strafvollzug aber allein schon deshalb an ihre Grenzen, weil Resozialisierung und soziale Integration nicht unter den Bedingungen des Eingesperrtseins, sondern nur in Freiheit erprobt und realisiert werden können.

Die Kritik an den herkömmlichen jugendstrafrechtlichen Sanktionen und ihrer Effizienz, sowie der Wandel im Verständnis von Jugendkriminalität lösten im Wesentlichen die sogenannte „Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis“ (BMJ 1989) aus. Für die Reformbewegung wurde dieser Titel gewählt, da es vor allem Praktiker waren, die im Rahmen des geltenden Jugendstrafrechts von 1953 immer mehr ambulante Projekte als Alternativen zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen für jugendliche Straftäter initiierten (vgl. Heinz 1989, S.14). Im Rahmen dieser Reformbemühungen fand auch die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs statt, der vor allem auch durch die Erkenntnisse der Viktimologie Auftrieb bekam. Wie sich der TOA in Deutschland im Einzelnen entwickelte und wie es heute um ihn bestellt ist, soll nun folgend näher betrachtet werden.

2.4. Entwicklung und Stand des Täter-Opfer-Ausgleichs in Deutschland

Die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Deutschland liest sich zunächst wie eine Erfolgsgeschichte: Mitte der 80er - Jahre in einigen Städten im Rahmen von Modellprojekten eingeführt und erprobt, ist er heute im Jugendstrafrecht als auch im allgemeinen Strafrecht verankert und in vielen Bundesländern im Jugendbereich fast flächendeckend etabliert. Wie aber sieht die Entwicklung konkret aus?

Der Beginn der TOA – Geschichte lässt sich um das Jahr 1985 zurückdatieren (vgl. Delattre 2000, S.112). Zu dieser Zeit entstanden vereinzelt die ersten Modellprojekte, die sich auf Konfliktschlichtung im Bereich der Jugendkriminalität bezogen. Zu nennen sind hier, neben dem ersten Projekt 1985 in Braunschweig, das Projekt „Handschlag“ in Reutlingen und Tübingen (1985), das „Waage“ - Projekt in Köln (1986) und das Projekt „Ausgleich“ in München und Landshut, das seit 1987 TOA durchführt (vgl. Dölling/Henninger 1998, S.203ff.). Eine wissenschaftliche Begleitforschung dieser und weiterer Ausgleichsprojekte der ersten Jahre gibt eine Erfolgsquote von im Schnitt 70 -80 % an, wobei als Erfolg die beiderseitige Akzeptanz der zu erbringenden Wiedergutmachungsleistung sowie die tatsächlich erfolgte Wiedergutmachung durch den Täter gewertet wurde (vgl. Messmer 1996, S.26). Diese ersten Ergebnisse forcierten die Entwicklung des TOA, so dass seit 1987 ein „Gründungsboom“ von Initiativen dieser Art bei Jugendämtern, freien Trägern und Jugendgerichtshilfen konstatiert wurde (vgl. Delattre 2000, S.112 ff.). Durch die dann 1990 erfolgte gesetzliche Verankerung des TOA im 1. JGG – Änderungsgesetz (1. JGGÄndG) „belohnt“, setzte sich diese Entwicklung fort und führte 1994 auch zu einer Einführung des TOA in das Erwachsenenstrafrecht.

[...]

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche Straftäter. Konzepte, praktische Umsetzung und Rolle der Sozialpädagogik
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta  (Institut für Erziehungswissenschaft)
Note
gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
95
Katalognummer
V12348
ISBN (eBook)
9783638182560
ISBN (Buch)
9783638717175
Dateigröße
686 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im Rahmen dieser Arbeit wird der Täter-Opfer-Ausgleich in Theorie und Praxis (auch anhand von Fallbeispielen) dargestellt. Dabei wird auch der Fage nachgegangen, welche Rolle der Sozialpädagigik im TOA zukommt.
Schlagworte
Täter-Opfer-Ausgleich, TOA, Jugendkriminalität, Jugendgerichtsgesetz, JGG, Jugendstrafrecht, Erziehungsgedanke, Neue Ambulante Maßnahmen, Viktimologie, Mediation, Mediationskonzept, Wiedergutmachun
Arbeit zitieren
Andrea Triphaus (Autor:in), 2003, Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche Straftäter. Konzepte, praktische Umsetzung und Rolle der Sozialpädagogik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12348

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche Straftäter. Konzepte, praktische Umsetzung und Rolle der Sozialpädagogik



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden