Die vorliegende Arbeit bietet eine juristisch fundierte Handreichung für Personalreferent:innen zu Ansprüchen auf Verdienstausfallentschädigung bei Corona-bedingter Quarantäne von Mitarbeiter:innen nach § 56 Absatz 1 IfSG.
Die Autorin fasst die aktuelle Rechtsprechung (Stand: März 2022) zum Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zusammen. Dabei erfolgt eine Abgrenzung zu vorrangigen Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach § 3 Absatz 1 EFZG und Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung nach § 616 S. 1 BGB.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gegen die zuständige Behörde
- Intention des Gesetzgebers
- Anspruchsvoraussetzungen
- Inhalt
- Erstattungsverfahren. Rechtsweg
- Vorrangige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 EFZG bei Isolation und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
- Anspruchsvoraussetzungen
- Zum Verhältnis von § 3 Abs. 1 EFZG und § 56 Abs. 1 IfSG
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 S. 1 BGB bei unverschuldeter Verhinderung
- Anspruchsvoraussetzung Nr. 1: persönliches Leistungshindernis
- Anspruchsvoraussetzung Nr. 2: verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
- Anspruchsvoraussetzung Nr. 3: unverschuldete Arbeitsverhinderung
- Zum Verhältnis von § 616 S. 1 BGB und § 56 Abs. 1 IfSG
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 EFZG bei Isolation und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
- Fazit für die Personalpraxis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG für Arbeitnehmer, die aufgrund behördlich angeordneter Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden. Ziel ist es, die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Inhalt des Entschädigungsanspruchs zu klären und dabei die Wechselwirkungen mit den vorrangigen Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 EFZG und § 616 S. 1 BGB zu beleuchten. Darüber hinaus wird eine kurze Handreichung für die Personalpraxis entwickelt.
- Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung von § 56 Abs. 1 IfSG.
- Die Anspruchsvoraussetzungen für die Verdienstausfallentschädigung.
- Der Inhalt der Verdienstausfallentschädigung.
- Das Erstattungsverfahren und der Rechtsweg bei der Verdienstausfallentschädigung.
- Die Beziehung zwischen den Ansprüchen auf Verdienstausfallentschädigung und Entgeltfortzahlung.
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel führt in die Systematik des § 56 Abs. 1 IfSG ein und beleuchtet die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Regelung. Anschließend werden die Anspruchsvoraussetzungen, der Inhalt der Entschädigung sowie das Erstattungsverfahren und der Rechtsweg behandelt. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit den vorrangigen Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Hier werden die Ansprüche aus § 3 Abs. 1 EFZG und § 616 S. 1 BGB im Detail analysiert und ihr Verhältnis zum Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung aus § 56 Abs. 1 IfSG aufgezeigt.
Schlüsselwörter
Die Arbeit behandelt die Themen Verdienstausfallentschädigung, § 56 Abs. 1 IfSG, Entgeltfortzahlung, § 3 Abs. 1 EFZG, § 616 S. 1 BGB, Arbeitsunfähigkeit, Absonderung, Tätigkeitsverbot, behördliche Anordnung, Personalpraxis, Covid-19-Pandemie, SARS-CoV-2.
Häufig gestellte Fragen
Wann besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG?
Ein Anspruch besteht, wenn eine behördlich angeordnete Absonderung (Quarantäne) oder ein Tätigkeitsverbot vorliegt und dadurch ein Verdienstausfall entsteht.
Was ist der Unterschied zwischen Entgeltfortzahlung und IfSG-Entschädigung?
Die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG greift bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während die Entschädigung nach § 56 IfSG gesunde Personen in behördlicher Quarantäne absichert.
Welche Rolle spielt § 616 BGB bei Corona-Quarantäne?
§ 616 BGB regelt die Fortzahlung bei vorübergehender Verhinderung. Er ist gegenüber § 56 IfSG oft vorrangig, sofern er nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
Wie wird die Entschädigung beantragt?
Die Arbeit erläutert das Erstattungsverfahren, bei dem der Arbeitgeber in Vorleistung tritt und die Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen kann.
Gilt der Anspruch auch bei eigener Erkrankung?
Nein, bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung (auch Covid-19) ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG vorrangig.
Was war die Intention des Gesetzgebers bei § 56 IfSG?
Ziel ist es, Personen, die im Interesse der Allgemeinheit einem Tätigkeitsverbot unterliegen, vor unbilligen finanziellen Einbußen zu schützen.
- Quote paper
- Katharina Neuberger (Author), 2022, Der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Aktuelle Rechtsprechung zur Corona-bedingten Quarantäne, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1235865