Die vorliegende Arbeit bietet eine juristisch fundierte Handreichung für Personalreferent:innen zu Ansprüchen auf Verdienstausfallentschädigung bei Corona-bedingter Quarantäne von Mitarbeiter:innen nach § 56 Absatz 1 IfSG.
Die Autorin fasst die aktuelle Rechtsprechung (Stand: März 2022) zum Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zusammen. Dabei erfolgt eine Abgrenzung zu vorrangigen Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach § 3 Absatz 1 EFZG und Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung nach § 616 S. 1 BGB.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gegen die zuständige Behörde
2.1 Intention des Gesetzgebers
2.2 Anspruchsvoraussetzungen
2.3 Inhalt
2.4 Erstattungsverfahren
2.5 Rechtsweg
3 Vorrangige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber
3.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 EFZG bei Isolation und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
3.1.2 Zum Verhältnis von § 3 Abs. 1 EFZG und § 56 Abs. 1 IfSG
3.2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 S. 1 BGB bei unverschuldeter Verhinderung
3.2.1 Anspruchsvoraussetzung Nr. 1: persönliches Leistungshindernis
3.2.2 Anspruchsvoraussetzung Nr. 2: verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
3.2.3 Anspruchsvoraussetzung Nr. 3: unverschuldete Arbeitsverhinderung
3.2.4 Zum Verhältnis von § 616 S. 1 BGB und § 56 Abs. 1 IfSG
4 Fazit für die Personalpraxis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche von Arbeitnehmern bei Verdienstausfall durch behördlich angeordnete Quarantäne und setzt diese in den Kontext der vorrangigen Entgeltfortzahlungspflichten des Arbeitgebers gemäß EFZG und BGB.
- Subsidiärer Charakter der Entschädigung nach § 56 IfSG
- Abgrenzung von Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne
- Vorrangige Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG und § 616 BGB
- Ausschlusskriterien für Entschädigungsansprüche bei Impfverweigerung oder Reisen
- Handlungsempfehlungen für die Personalpraxis
Auszug aus dem Buch
3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist dabei, dass kein Verschulden vorliegt. Ein Verschulden im Hinblick auf eine Covid-Infektion könnte den Arbeitnehmer treffen, wenn er innerbetriebliche Schutzmaßnahmen missachtet oder ohne triftigen Grund in ein vom RKI ausgewiesenes Risikogebiet gereist ist. Ob auch die Verweigerung einer Schutzimpfung gegen Covid einen Ausschlusstatbestand analog zur Regelung in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG darstellt, hängt davon ab, ob es sich hier um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. Krainbring geht demnach davon aus, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann, sofern die Ablehnung der Schutzimpfung nicht auf religiösen Motiven beruht.
Zur Definition von Krankheit findet sich in der Rechtsprechung Folgendes: Krankheit iSd (sic!) § 3 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistiger Zustand voraus. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist.
Zur Definition von Arbeitsunfähigkeit haben die Richter des BAG folgendes geäußert: Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer in Folge Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die Problematik von Verdienstausfällen während der Pandemie und Erläuterung der Zielsetzung der Arbeit.
2 Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gegen die zuständige Behörde: Analyse des subsidiären Anspruches auf Entschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen und des Erstattungsverfahrens.
3 Vorrangige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber: Detaillierte Untersuchung der Entgeltfortzahlungspflichten des Arbeitgebers nach § 3 EFZG und § 616 BGB, die einem behördlichen Entschädigungsanspruch vorgehen.
4 Fazit für die Personalpraxis: Zusammenfassende Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber zur Risikominimierung und rechtssicheren Abwicklung von Entgeltansprüchen im Quarantänefall.
Schlüsselwörter
Infektionsschutzgesetz, IfSG, Entgeltfortzahlung, Verdienstausfall, Quarantäne, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entschädigung, Krankheitsrisiko, BGB, § 616 BGB, EFZG, Arbeitsunfähigkeit, Impfstatus, Personalpraxis.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und der praktischen Abwicklung von Lohnzahlungen und Entschädigungsansprüchen bei Arbeitnehmern, die aufgrund behördlicher Pandemie-Maßnahmen (Quarantäne) nicht arbeiten können.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Abgrenzung zwischen behördlicher Entschädigung nach dem IfSG und den privatrechtlichen Entgeltfortzahlungspflichten des Arbeitgebers gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, eine rechtlich fundierte Handreichung für die Personalpraxis zu entwickeln, um zu klären, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet sind oder wann ein staatlicher Erstattungsanspruch greift.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse der aktuellen Fachliteratur sowie der maßgeblichen Rechtsprechung verschiedener Arbeits- und Verwaltungsgerichte.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Anspruchsvoraussetzungen für Entschädigungen nach dem IfSG, die Definition von Krankheiten und Arbeitsunfähigkeit sowie die detaillierte Prüfung, ob Ansprüche nach § 3 Abs. 1 EFZG oder § 616 BGB dem IfSG-Anspruch entgegenstehen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentlich sind Begrifflichkeiten wie Infektionsschutzgesetz, Entgeltfortzahlung, Quarantäne, subsidiärer Entschädigungsanspruch und das Verhältnis von arbeitsrechtlichen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten.
Inwiefern beeinflusst der Impfstatus das Entgelt?
Die Arbeit erläutert, dass eine Impfverweigerung bei bestehender Impfempfehlung als Ausschlusstatbestand für Entschädigungsansprüche nach dem IfSG gewertet werden kann und zudem das Risiko birgt, dass Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB verweigern.
Was ist bei "verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit" zu beachten?
Die Autorin verdeutlicht, dass die Rechtsprechung hier eine Obergrenze zieht; bei behördlich angeordneter Quarantäne gilt die Anforderung an eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" meist als erfüllt, sofern die Dauer sich im ortsüblichen Rahmen bewegt.
- Arbeit zitieren
- Katharina Neuberger (Autor:in), 2022, Der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Aktuelle Rechtsprechung zur Corona-bedingten Quarantäne, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1235865