Dieser Aufsatz befasst sich explizit mit der Frage, welchen Einfluss Competition Compliance Programme (CP) von Unternehmen auf die Bußgeldbemessung der zuständigen Behörden nach einem Verstoß gegen geltendes Kartellrecht haben können. Im Verlauf der Arbeit wird dabei deutlich unterschieden zwischen CP, welche erst nach einem Kartellrechtsverstoß implementiert werden (sollen), und solchen, die zwar schon im Unternehmen existiert haben, jedoch im Falle eines Kartellrechtsverstoßes wirkungslos blieben. Darüber hinaus beleuchtet der Aufsatz die unterschiedlichen Ergebnisse, die zustande kommen, je nachdem, ob europäisches oder deutsches Kartellrecht anwendbar ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. EUROPÄISCHES BUßGELDVERFAHREN
- 1. Bestehende Rechtspraxis der Europäischen Kommission
- 2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms
- 3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms
- II. DEUTSCHES BUßGELDVERFAHREN
- 1. Bestehende Rechtspraxis des Bundeskartellamtes
- 2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms
- 3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit vergleicht den Einfluss von Competition Compliance Programmen (CP) auf die Bußgeldbemessung im europäischen und deutschen Kartellrecht. Ziel ist es, die Rechtspraxis der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes zu analysieren und die Berücksichtigung von CP bei der Bußgeldhöhe zu bewerten.
- Rechtspraxis der Europäischen Kommission bezüglich CP bei Bußgeldbemessung
- Rechtspraxis des Bundeskartellamtes bezüglich CP bei Bußgeldbemessung
- Berücksichtigung nachträglicher Einführung von CP
- Berücksichtigung der Überarbeitung existierender CP
- Vergleich der deutschen und europäischen Rechtsprechung
Zusammenfassung der Kapitel
I. EUROPÄISCHES BUßGELDVERFAHREN: Kapitel I untersucht die Rechtspraxis der Europäischen Kommission bei der Berücksichtigung von CP. Es analysiert die Behandlung von bereits bestehenden CP, die nachträgliche Einführung und die Überarbeitung von CP im Kontext von Kartellrechtsverstößen. Der Fokus liegt auf der Frage, ob und unter welchen Umständen die Existenz oder Verbesserung eines CP zu einer Bußgeldminderung führt.
II. DEUTSCHES BUßGELDVERFAHREN: Kapitel II widmet sich der deutschen Rechtslage. Ähnlich wie Kapitel I, werden die verschiedenen Szenarien (bestehendes, nachträglich eingeführtes und überarbeitetes CP) im Kontext der Bußgeldbemessung durch das Bundeskartellamt betrachtet. Der Vergleich mit der europäischen Praxis steht im Mittelpunkt. Die Kapitel behandeln jeweils die praktische Anwendung und die rechtlichen Argumente für und gegen eine bußgeldmindernde Wirkung von CPs, ohne die Schlussfolgerungen vorwegzunehmen.
Schlüsselwörter
Competition Compliance Programme (CCP), Bußgeldbemessung, Kartellrecht, Europäische Kommission, Bundeskartellamt, mildernder Umstand, Rechtspraxis, Hardcore-Verstöße, Nachtatverhalten, Ordnungswidrigkeit, Abschreckung, Kooperation.
Häufig gestellte Fragen
Welchen Einfluss haben Compliance Programme auf EU-Kartellbußgelder?
Nach der aktuellen Rechtspraxis der Europäischen Kommission führen bestehende Compliance Programme (CP) in der Regel nicht zu einer Minderung des Bußgeldes, da sie den Verstoß nicht verhindert haben. Eine nachträgliche Einführung wird ebenfalls meist nicht honoriert.
Wie unterscheidet sich das deutsche vom europäischen Kartellrecht bei Compliance-Maßnahmen?
Während die EU-Kommission CP eher skeptisch gegenübersteht, prüft das Bundeskartellamt in Deutschland genauer, ob ein CP als mildernder Umstand bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt werden kann, insbesondere wenn es ernsthafte Bemühungen zur Prävention zeigt.
Wird die nachträgliche Einführung eines Compliance Programms belohnt?
Im deutschen Recht kann die Einführung oder signifikante Verbesserung eines CP nach einem Verstoß als positives Nachtatverhalten gewertet werden, was potenziell bußgeldmindernd wirkt, um zukünftige Rechtsstreue zu fördern.
Was ist ein "Hardcore-Verstoß" im Kartellrecht?
Hardcore-Verstöße sind schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen wie Preisabsprachen oder Gebietsaufteilungen. Bei diesen Verstößen ist es besonders schwierig, eine Bußgeldminderung durch Compliance Programme zu erwirken.
Welche Rolle spielt die Abschreckung bei der Bußgeldbemessung?
Sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeskartellamt setzen Bußgelder so hoch an, dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten. Eine zu starke Honorierung von Compliance-Maßnahmen wird oft abgelehnt, um diese Präventivwirkung nicht zu schwächen.
- Arbeit zitieren
- Dominik E. Arndt (Autor:in), 2007, Der Einfluss von Competition Compliance Programmen auf die Bußgeldbemessung im europäischen und deutschen Kartellrecht , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123784