Diese Arbeit befasst sich mit zwei noch offenen Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Obwohl Sinn und Zweck dieses Gesetzes überaus positiv zu bewerten sind, muss es als überhastet implementierter Kompromiss angesehen werden, der leider doch zahlreiche Mängel aufweist. Insbesondere nimmt dieser Aufsatz Stellung zur Europrechtswidrigkeit der Normen zum Schadensersatz in diesem Gesetz, § 15 und § 21 AGG. Weiter wird das Augenmerk auf die Frage gelegt, ob sich aus dem AGG aus zivil-, verfassungs- und/oder europarechtlicher Sicht ein Kontrahierungszwang ableiten lässt.
Inhaltsverzeichnis
I. ZUR FRAGE, OB DIE NORMEN ZUM SCHADENSERSATZ, § 15 UND § 21 AGG, DEM EUROPÄISCHEN RECHT ENTSPRECHEN.
1) Verschuldensabhängigkeit des Anspruches auf materiellen Schadensersatz
2) (keine) Haftungsobergrenzen
3) Haftungserleichterung bei Nutzung von Kollektivvereinbarungen
4) Ausschlussfristen
5) Anwendung der Kritik auf § 21 AGG
6) Beweislast
7) Ergebnis
II. ZUR FRAGE, OB AUS DEM AGG EIN KONTRAHIERUNGSZWANG ABLEITBAR IST.
1) Zivilrechtliche Aspekte
2) Verfassungsrechtliche Aspekte
3) Europarechtliche Aspekte
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die europarechtliche Konformität der Schadensersatznormen (§ 15 und § 21) des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und analysiert kritisch, ob sich aus dem Gesetz ein Kontrahierungszwang für zivilrechtliche Sachverhalte herleiten lässt.
- Europarechtliche Prüfung der Schadensersatz- und Haftungsregelungen des AGG
- Kritische Analyse der Beweislastregelungen im Kontext europäischer Richtlinien
- Untersuchung der Rechtsgrundlagen für einen möglichen Kontrahierungszwang
- Abwägung zivilrechtlicher, verfassungsrechtlicher und europäischer Aspekte
Auszug aus dem Buch
3) Haftungserleichterung bei Nutzung von Kollektivvereinbarungen
Darüber hinaus in der Kritik stehend ist § 15 III AGG, welcher die Haftung des Arbeitgebers bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarung nur zulässt, wenn der Arbeitgeber weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass durch deren Anwendung der Betroffene unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wird. Auf Grund dieser Haftungsbeschränkung bleiben in bestimmten Fällen schuldlose oder gar leicht fahrlässige Diskriminierungen sanktionslos, findige Arbeitgeber könnten sogar auf die Idee kommen, sich ein „Haftungsschlupfloch“ zu schaffen, indem sie eben vorwiegend nur noch Kollektivvereinbarungen nutzen. Dies ist generell mit der Draempaehl - Entscheidung des EuGH nicht zu vereinbaren, da die „volle Haftung“ nicht mehr garantiert ist. Auch die vom Gesetzgeber als Grund für diese Bestimmung angeführte „erhöhte Richtigkeitsgewähr“ von Kollektivverträgen ändert daran nichts. Richtigkeit bezieht sich nämlich nur auf einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Tarifverträgen, hat also nichts mit Rechtmäßigkeit zu tun. Des Weiteren kann auch nicht hervorgebracht werden, der Arbeitgeber müsse die benachteiligende Kollektivvereinbarung doch anwenden. Es ist ganz eindeutig in § 7 II AGG geregelt, dass solche benachteiligenden Kollektivvereinbarungen unwirksam sind und eben deshalb keine Anwendungspflicht besteht. Da keine europarechtlich zulässige Begründung für solch eine Haftungsbeschränkung bei Anwendung benachteiligender Kollektivvereinbarungen vorliegt und diese auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden kann, ist § 15 III AGG klar europarechtswidrig und deshalb mit Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht anzuwenden.
Zusammenfassung der Kapitel
I. ZUR FRAGE, OB DIE NORMEN ZUM SCHADENSERSATZ, § 15 UND § 21 AGG, DEM EUROPÄISCHEN RECHT ENTSPRECHEN.: Dieses Kapitel analysiert Mängel im AGG wie die Verschuldensabhängigkeit, Haftungsobergrenzen und Beweislastregelungen im Vergleich zu europäischen Richtlinien.
II. ZUR FRAGE, OB AUS DEM AGG EIN KONTRAHIERUNGSZWANG ABLEITBAR IST.: Hier wird debattiert, ob aus dem Beseitigungsanspruch eine Pflicht zum Vertragsschluss folgt, wobei die verfassungsrechtliche und europarechtliche Zulässigkeit eines solchen Zwangs kritisch hinterfragt wird.
Schlüsselwörter
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Schadensersatz, Diskriminierung, Europarecht, Kontrahierungszwang, Beweislast, Zivilrecht, Privatautonomie, Haftungsobergrenze, Richtlinienumsetzung, Verhältnismäßigkeit, Diskriminierungsverbot.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Prüfung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf seine Vereinbarkeit mit europäischem Recht, insbesondere im Hinblick auf die Schadensersatzregelungen und die Frage eines möglichen Kontrahierungszwangs.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Haftungsnormen des AGG, die Konformität mit EU-Richtlinien, die Beweislastverteilung bei Diskriminierungen sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen eines Kontrahierungszwangs.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist festzustellen, ob die Schadensersatznormen § 15 und § 21 AGG europarechtlichen Anforderungen genügen und ob aus dem Gesetz ein Kontrahierungszwang abgeleitet werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Gesetzestexte, europäische Richtlinien, die Rechtsprechung des EuGH sowie die aktuelle juristische Fachliteratur auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Europarechtskonformität einzelner Haftungsaspekte (Verschulden, Haftungsgrenzen, Ausschlussfristen, Beweislast) und die Diskussion der Argumente für und gegen einen Kontrahierungszwang.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Diskriminierungsverbot, europarechtliche Konformität, Haftungsobergrenzen, Beweislast und Kontrahierungszwang im Zivilrecht charakterisiert.
Warum wird § 15 III AGG als europarechtswidrig eingestuft?
Der Autor argumentiert, dass die Haftungserleichterung bei Kollektivvereinbarungen den Anforderungen des EuGH an eine "volle Haftung" widerspricht und keine europarechtlich zulässige Rechtfertigung vorliegt.
Wie bewertet der Autor den Kontrahierungszwang aus verfassungsrechtlicher Sicht?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass ein verschuldensunabhängiger Kontrahierungszwang als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatautonomie und die Eigentumsfreiheit (Art. 2 I und Art. 14 GG) einer verfassungsrechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhalten würde.
- Citar trabajo
- Dominik E. Arndt (Autor), 2007, Zur Europarechtswidrigkeit der Normen zum Schadensersatz im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123789