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Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach

Die Institutionalisierung von Religionsunterricht im Grundgesetz - Zur Geschichte von Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz

Title: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach

Bachelor Thesis , 2009 , 42 Pages , Grade: 2,5

Autor:in: Johannes Richter (Author)

Didactics - Theology, Religion Pedagogy
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„Ein Vorhaben, daß sich nach dem herkömmlichen Verständnis der Staatsräson zum Widerspruch zum nationalen Interesse der Deutschen befand, konnte Aussicht auf Realisierung nur dann haben, wenn hierüber – über alle divergierenden Interessen und politischen Zielvorstellungen hinweg – ein breiter Konsensus zwischen den maßgeblichen politischen Kräften bestand oder hergestellt werden konnte.“ – Das Vorhaben, welches Sörgel hier beschreibt, ist die Schaffung des Grundgesetzes für die sich im Begriff zu gründende Bundesrepublik Deutschland. Ein spannender Prozess mit vielen Hürden. Eine davon war die Institutionalisierung des Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen.
„Art. 7 Abs. 3 garantiert den Religionsunterricht zunächst als institutionelle Gewährleistung. Er ist die einzige Norm des Grundgesetzes, die ein bestimmtes Unterrichtsfach an den Schulen verbindlich vorschreibt. Dadurch wird der Religionsunterricht gegenüber anderen Fächern zwar nicht besonders privilegiert, jedoch hervorgehoben und gesichert.“ – Mit diesen Worten beschreibt Starck in den Kommentaren zum Grundgesetz die Besonderheit dieses Artikels. Es ist das einzige Lehrfach, welches vom Grundgesetz garantiert wird.
„Es stünde nichts im Wege, daß man die Jugend, falls die Eltern so wollen, in derselben Schule Religion lehrte, wo man sie über alle Dinge belehrt.“ – stellte John Stuart Mill, der liberale Staatsphilosoph, in seinem Essay „Über die Freiheit“ fest. Doch welche Gründe existierten für die Einführung von Religionsunterricht im schulischen Bereich? Immerhin widerspricht dies der traditionellen Trennung von Kirche und Staat.
„So wäre dieses Verfassungswerk [...] beinah an der für das Gesamtwerk an sich nebensächlichen Frage des Schulwesens gescheitert.“ – beschreibt Deuschle zusammenfassend die Diskussion um den Religionsunterricht. Demnach war es eine kontroverse Entscheidung, um die im Parlamentarischen Rat gerungen wurde.
Die vorangegangenen vier Zitate zeigen die Spannweite, welche der Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz beinhaltet. Als Artikel des neu auszuarbeitenden Grundgesetzes stellt er eine Einzigartigkeit dar und die Diskussion darum hätte beinah das ganze Grundgesetz scheitern lassen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Aufbau der Arbeit und methodisches Vorgehen

3. Vom Elternrecht zum Religionsunterricht

3.1. Die Verbindung von Elternrecht und Religionsunterricht

3.2. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

3.3. Wissenswertes und Relevantes zum Aufbau und Funktion des Parlamentarischen Rates

3.4. Die beteiligten Akteure

3.4.1. Die Fraktionen

3.4.1.1. Die CDU/CSU Fraktion

3.4.1.2. Die FDP Fraktion

3.4.1.3. Die SPD Fraktion

3.4.1.4. Die Fraktionen von DP, KPD und Zentrum

3.4.2. Die Kirchen

3.4.2.1. Die Kirchen im Allgemeinen

3.4.2.2. Die Römisch Katholische Kirche

3.4.2.3. Die Evangelische Kirche

3.4.3. Die Öffentlichkeit

3.4.4. Die Besatzungsmächte

3.5. Der Verlauf der Debatte und die darin verwendeten Argumente

3.5.1. Die Abkopplung des Religionsunterrichts vom Elternrecht

3.5.1.1. Die Forderungen der Kirchen

3.5.1.2. Fraktionsgespräche der Unionsparteien

3.5.1.3. Ausschuss für Grundsatzfragen

3.5.1.4. Hauptausschuss

3.5.2. Probleme bis zur endgültigen Annahme des Art. 7 Abs. 3 Satz 1

3.5.2.1. Die Formulierung

3.5.2.2. Das Föderalproblem

3.5.2.3. Das Alliiertenmemorandum

3.5.2.4. Die endgültige Annahme des Artikels

3.5.3. Fazit der einzelnen Akteure

3.5.4. Auswertung der Argumente

4. Nachwort

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht den historischen Entstehungsprozess der verfassungsrechtlichen Institutionalisierung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in öffentlichen Schulen im Grundgesetz, insbesondere unter dem Fokus der Argumentationsstrategien der beteiligten politischen und gesellschaftlichen Akteure während der Beratungen im Parlamentarischen Rat (1948–1949).

  • Analyse der Akteurskonstellationen (Fraktionen, Kirchen, Öffentlichkeit, Besatzungsmächte)
  • Untersuchung der Argumentationsmuster (funktionalistische, genetische, historische und wirtschaftliche Argumente)
  • Abgrenzung der Debatte um das Elternrecht und die Institutionalisierung des Religionsunterrichts
  • Identifikation von Kompromissen und Konsensbildungsprozessen im Parlamentarischen Rat

Auszug aus dem Buch

3.5.1.4 Hauptausschuss

Zur ersten Lesung im Hauptausschuss über den Religionsunterricht kam es am 7. Dezember 1949 (21. Sitzung). Die Debatte im Ausschuss für Grundsatzfragen hatte zu keinem Ergebnis geführt, so dass im Hauptausschuss der Sachverhalt noch einmal grundsätzlich behandelt wurde. Ferner hatte sich zu diesem Zeitpunkt der Religionsunterricht noch nicht als eigenständiger Sachverhalt aus dem Elternrechtsantrag der Unionsfraktion gelöst und wurde somit zumindest von der CDU/CSU als Ganzes angesehen.

Die Abgeordnete Helene Wessel von der Zentrums Fraktion stellte zu Beginn der Debatte mit einem funktionalistischen Argument die Wichtigkeit des Elternrechts für das Grundgesetz heraus, indem sie sagte: „Ich darf hier daran erinnern, daß es gerade der Nationalsozialismus gewesen ist, der nach den Worten Hitlers den Eltern ihre Kinder zugunsten des Staates, wie er es ausdrückte, hat stehlen wollen. Wer solcher Diktatur die ewigen Menschenrechte entgegenstellen will, kann nicht am Elternrecht vorbeigehen. Es gibt für den Staat Erziehungs- und Schulmonopol, und darum muß das Elternrecht auch unter den Gruppenrechten anerkannt werden.“ Nach ihrer Auffassung sollte das Elternrecht, also auch der Religionsunterricht, dazu beitragen, dass ein Unrechtsregime, wie es unter Hitler existierte, nie wieder an die Macht kommen dürfe. Demnach sah sie in den Kirchen die einzig verbleibende moralische Instanz, die solches leisten konnte. Wessel untermauert ihr funktionalistisches Argument mit einem Ausblick auf die kommende Demokratie: „Wir würden den demokratischen Gedanken und der Freiheit, der wir doch alle dienen wollen, einen sehr schlechten Dienst erweisen, wenn wir in dieser Frage [...] hinter der Weimarer Verfassung zurückbleiben.“ Der Abgeordnete Schmid von der SPD verwies in diesem Zusammenhang auf die Verfassungen von Frankreich und den USA, die ein solches Recht nicht in ihrer Verfassung festgeschrieben haben und stellte die rhetorische Frage, ob diese Demokratien dann keine bzw. schlechte Demokratien seien?

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische Relevanz und Kontroverse des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz ein und begründet den Fokus der Arbeit auf die Akteure des Parlamentarischen Rates.

2. Aufbau der Arbeit und methodisches Vorgehen: Dieses Kapitel erläutert die Gliederung der Untersuchung und definiert die methodische Klassifizierung der verwendeten Argumentationsformen wie funktionalistische, genetische oder historische Argumente.

3. Vom Elternrecht zum Religionsunterricht: Der Hauptteil analysiert detailliert den politischen Debattenverlauf im Parlamentarischen Rat, beleuchtet die Rollen der verschiedenen Akteure und zeichnet die Entwicklung bis zur finalen Verfassungsformulierung nach.

4. Nachwort: Das Nachwort reflektiert die Ergebnisse der Untersuchung und wirft einen Ausblick auf die Bedeutung des Artikels in der heutigen Zeit sowie mögliche weiterführende Forschungsfragen.

Schlüsselwörter

Religionsunterricht, Grundgesetz, Parlamentarischer Rat, Artikel 7, Elternrecht, CDU/CSU, SPD, Kirchen, Schulpolitik, Verfassungsgeschichte, Argumentationsanalyse, Konsens, Kompromiss, Bundesrepublik Deutschland, Schulkirchenrecht

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der historischen Entstehung und Institutionalisierung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in öffentlichen Schulen durch Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

Welche zentralen Themenfelder stehen im Mittelpunkt?

Zentrale Felder sind das Verhältnis von Elternrecht und Religionsunterricht, die Positionierungen der politischen Fraktionen und der Kirchen sowie die föderalen Aspekte der Schulgesetzgebung.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die Analyse der Argumentationsweisen und Strategien der Akteure im Parlamentarischen Rat, um zu verstehen, ob das Ergebnis einen Konsens oder einen Kompromiss darstellt.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?

Die Autorin verwendet eine qualitative Inhaltsanalyse von Akten, Protokollen und Sekundärliteratur zur Klassifizierung und Auswertung der verwendeten Argumentationsformen.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in eine Analyse der beteiligten Akteure und eine detaillierte Nachzeichnung des Debattenverlaufs innerhalb verschiedener Ausschüsse, bis hin zur Verabschiedung des Artikels.

Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?

Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Religionsunterricht, Parlamentarischer Rat, Elternrecht, Verfassungsgeschichte und Argumentationsanalyse beschreiben.

Welche Rolle spielte die CDU/CSU Fraktion bei der Verankerung des Religionsunterrichts?

Die CDU/CSU Fraktion vertrat massiv die kirchlichen Positionen und forderte die Verankerung im Grundgesetz, wobei sie das Elternrecht als zentrales, schützenswertes Grundrecht definierte.

Wie war die Haltung der SPD zum Religionsunterricht im Grundgesetz?

Die SPD bildete ein Gegengewicht zur Union, lehnte die Verankerung des Elternrechts in dieser Form ab und verwies kritisch auf die föderale Kompetenz der Länder.

Welche Bedeutung hatte das Alliiertenmemorandum für die Verhandlungen?

Das Memorandum der Besatzungsmächte drängte darauf, das Grundgesetz auf das Wesentliche zu reduzieren, was die SPD dazu nutzte, kulturpolitische Regelungen wie den Religionsunterricht in Frage zu stellen.

Was besagt die sogenannte Bremer Klausel?

Die Bremer Klausel (Art. 141) wurde als Kompromiss eingefügt, um bestehende landesrechtliche Regelungen zum Religionsunterricht zu berücksichtigen und den Föderalismus zu wahren.

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Details

Title
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach
Subtitle
Die Institutionalisierung von Religionsunterricht im Grundgesetz - Zur Geschichte von Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz
College
Dresden Technical University  (Institut für Politikwissenschaft)
Course
Abschlussarbeit
Grade
2,5
Author
Johannes Richter (Author)
Publication Year
2009
Pages
42
Catalog Number
V123797
ISBN (eBook)
9783640285570
ISBN (Book)
9783640710409
Language
German
Tags
Religionsunterricht Schulen Ausnahme Schulen Lehrfach Abschlussarbeit
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Johannes Richter (Author), 2009, Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123797
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