Ausdehnung des § 8b Abs. 4 KStG auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz?

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des § 8b Abs. 4 KStG


Seminararbeit, 2020

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung/Problemstellung

2 Steuerpflicht von Ausschüttungen bei Streubesitzbeteiligungen (§ 8b IV KStG)
2.1 Verfassungswidrig?
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
2.3 Grundaussage des § 8b IV KSTG/Zeitliche Anwendbarkeit
2.4 Mindestbeteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs

3 Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 8b II KStG
3.1 Allgemeines
3.2 Begriff der Veräußerung
3.3 Veräußerungsgewinn

4 Gestaltungsüberlegungen
4.1 Ballooning
4.2 Konzernstrukturen
4.3 Participation Exemption Shopping
4.4 Sicherung der alten stillen Reserven

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abb. Abbildung

Abs. Absatz

BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BFH Bundesfinanzhof

BFH/NV Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des

Bundesfinanzhof

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGH Bundesgerichtshof

BMF Bundesministerium für Finanzen

Bsp. Beispiel

bspw. beispielsweise

BStBl. Bundessteuerblatt (Zeitschrift)

BT-Drs Bundestag-Drucksache

DB Der Betrieb (Zeitschrift)

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)

EStB Der Ertrag-Steuer-Berater (Zeitschrift)

EStG Einkommensteuergesetz

FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

gem. gemäß

GewStG Gewerbesteuergesetz

ggf. gegebenenfalls

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

i. H. v. in Höhe von

i. S. d. im Sinne des

i. V. m. in Verbindung mit

KapG Kapitalgesellschaft

KG Kommanditgesellschaft

KSt Körperschaftsteuer

KStG Körperschaftssteuergesetz

NWB Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)

Nr. Nummer

OHG Offene Handelsgesellschaft

PersG Personengesellschaft

Rn. Randnummer

S. Satz

StuW Steuer und Wirtschaft

UmwStG Umwandlungssteuergesetz

vgl. vergleiche

z. B. zum Beispiel

1 Einleitung/Problemstellung

Nach längeren gesetzgeberischen Bemühungen wurde mit der Umsetzung des EuGH-Urteils1, die Entscheidung gefallen, eine Steuerpflicht von Streubesitzdividenden einzuführen (§ 8b IV KStG n. F.) und nicht, wie ursprünglich angedacht, ein Erstattungsverfahren nach dem österreichischem Vorbild einzuführen.2 Vorerstwurde die Frage, ob die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden (§ 8b IV KStG) auch für steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen gelten soll, aufgeschoben. Die Befürchtung einer kommenden Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen derartiger Beteiligungen, hat die steuerlich interessierte Fachwelt jedoch zuletzt am 22.07.2015 getroffen, als das BMF einen Diskussionsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung veröffentlichte. In diesem war die Einführung einer Steuerpflicht auf Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen mit einer Beteiligungshöhe von unter 10 % sog. Streubesitzbeteiligungen enthalten. Diesbezüglich hat der Bundesrat in ihrer Stellungnahme für die Einführung einer Steuerpflicht zugestimmt.3 Hierzu hat die Bundesregierung eine Gegenäußerung beschlossen, wobei sie nicht auf den Antrag des Bundesrates eingeht.4 Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine „intensive Suche“ nach einer europarechtskonformen Regelung, bislang zu keiner befriedenden Lösung geführt hat.5 Auch wenn die im Diskussionsentwurf enthaltene Einführung der Steuerpflicht noch nicht durchgeführt wurde, so bleibt sie doch in der Diskussion. Nach der Einschätzung von Prof. Dr. Helga Pollak zählt die „Behandlung von Veräußerungsgewinnen zu den schwierigsten Problemen der Steuertheorie überhaupt“.6 Der Bundesrat war infolgedessen der Auffassung, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen steuersystematisch erforderlich ist, da in der Praxis vermehrt Ausweggestaltungen anzutreffen sind, mit denen die bereits bestehende Steuerpflicht für Streubesitzdividenden (§ 8b IV KStG) durch Gestaltungsüberlegungen i. S. d. § 8b II KStG umgangen wird.7 Daher ist die zunehmende Bedeutung der praktischen Relevanz steuerlicher Regelungen bei Streubesitzbeteiligungen deutlich sichtbar. Denn bei einem Blick auf die Beteiligungsstrukturen kapitalmarktorientierter Unternehmen ist erkennbar, dass sich bei mehr als 70 % der Unternehmen mind. 25 % aller Aktien im Streubesitz befanden.8

In den folgenden Kapiteln wird die Ausweitung des Besteuerungsverfahrens bei einer Ausschüttung durch eine Streubesitzbeteiligung und der Gewinn aus einer Veräußerung derartiger Beteiligungen betrachtet. Hierfür wird in Kapitel 2 zunächst eine genauere Charakterisierung des § 8b IV KStG vorgenommen. Kapitel 3 widmet sich dahin gehend der Schilderung des § 8b II KStG. Darauf aufbauend betrachtet Kapitel 4 welche unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Ausdehnung des § 8b IV auf den II KStG existieren. Mit einem Fazit wird die Hausarbeit abschließend abgerundet.

2 Steuerpflicht von Ausschüttungen bei Streubesitzbeteiligungen (§ 8b IV KStG)

2.1 Verfassungswidrig?

Das FG Hamburg hat in seinem Urteil9 entschieden, dass die Besteuerung von Streubesitzdividenden gem. § 8b IV KStG Bedenken begegnet, im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b I und II KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschafsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern.10

Die Regelung entspricht zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.11

Hinweis : Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen I R 29/17 geführt.

2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Eine persönliche Einschränkung ist im § 8b KStG nicht enthalten.12 Daher werden der Vorschrift alle KSt-Subjekte gem. § 1 KStG unterworfen, die Ausschüttungen i. S. d. § 8b I S. 1 KStG empfangen können und für alle von § 8b I erfassten Bezüge. Hierbei sind auch Einnahmen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten enthalten.13 Die Abweichung in der steuerlichen Behandlung zwischen einer beschränkten Körperschaft mit und einer beschränkten Körperschaft ohne inländischem Betriebsvermögen besteht in der Anrechenbarkeit der inländischen Kapitalertragsteuer.14 Allerdings muss es sich in diesen Fällen um eine Körperschaft handeln, die sich lediglich nach dem deutschen Recht bestimmt; die zivil- oder steuerrechtliche Einordnung nach dem ausländischen Recht ist nicht maßgebend.15 Zu diesem Zweck gelten die Grundsätze eines Typenvergleichs.16

2.3 Grundaussage des § 8b IV KSTG/Zeitliche Anwendbarkeit

Bezüge i. S. d. § 8b I KStG sind nach § 8b IV S. 1 KStG abweichend von der grds. Steuerfreistellung i. S. d. § 8b I KStG i. v. H. bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt.17 Falls kein Grund- oder Stammkapital vorhanden sein sollte, ist fortan die Beteiligung am Vermögen und bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe des Geschäftsguthabens, maßgebend (§ 8b IV S. 1 Halbs. 2 KStG n. F.). Die in § 8b V geregelte Pauschalisierung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben i. H. v. 5 % (sog. Schachtelstrafe) sind im Fall der neuen Steuerpflicht nicht anzusetzen (§ 8b IV S. 7 n. F.). Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Dividenden, ist eine Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, die Pauschalierungsregelegung nicht erforderlich.18 Mit Blick auf das Gesetz scheint die Gleichstellung des grenzüberschreitenden Falls mit dem Inlandsfall erreicht, zumal in beiden Fällen eine Belastung mit KSt i. H. v. 15 % festzustellen ist. Merkwürdigerweise wurde vom Gesetzgeber die Steuerpflicht gem. § 8b IV KStG nicht auf etwaige Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen ausgedehnt.19

§ 8b IV KStG ist in der Fassung des Gesetzes vom 21.3.201320 erstmals für Bezüge i. S. v. § 8b I KStG anzuwenden, die ab dem 28.02.201321 zufließen.22 Für Altfälle sieht § 32 V KStG ein Erstattungsverfahren vor, sofern die Dividende im Falle einer inländischen Körperschaft als Anteilseigner gem. § 8b I KStG freigestellt worden wäre.23

2.4 Mindestbeteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs

Für die Steuerpflicht von Bezügen i. S. d. § 8b I KStG, ist nach § 8b IV S. 1 KStG die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich. Zudem ist hier keine Haltedauer gefordert. Jedoch ist bei der Bewertung der Beteiligungshöhe auf das strenge Stichtagsprinzip zu achten.24 Sollte[KHA1] eine Beteiligung z.B. zu Beginn des Kalenderjahres bestanden haben und wird diese dann vor oder nach der Gewinnausschüttung veräußert, ist diese Veräußerung für die Steuerbefreiung unschädlich.25

Bsp. 1: Eine Beteiligung von unter 10 % zu Beginn des Kalenderjahres 26

Die A-GmbH hält zum 1.1. eine 7 % Beteiligung an der X-GmbH. Am 13.4. erhält die A-GmbH eine Gewinnausschüttung von der X-GmbH.

Demnach ist die Ausschüttung durch die X-GmbH an die A-GmbH steuerpflichtig gem. § 8b IV KStG, da die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 % beträgt.

Bsp. 2: Mehrfach unterjähriger Erwerb von Beteiligungen unter 10 %, die in der Summe 10 % überschreiten 27

Die B-GmbH erwirbt am 1.3. 5 % und am 1.7. 6 % der Beteiligungen an der D-GmbH, wodurch anschließend eine Beteiligung i. H. v. 11 % besteht. Am 1.10 erfolgt eine Dividendenausschüttung durch die D-GmbH.

Die Gewinnausschüttung stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar, da der Hinzuerwerb der Beteiligung gem. § 8b IV S. 6 KStG nicht zu mind. 10 % stattgefunden hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung erst mit einem Hinzuerwerb von mind. 10 % stattfindet.

Bsp. 3: Erwerb einer Beteiligung von mind. 10 % und einer nachfolgend unterjährigen Veräußerung der Beteiligung mit vorheriger Gewinnausschüttung28

Die A-GmbH erwirbt zum 1.4. eine Beteiligung an der X-GmbH von 12 %. Am 15.4. veräußert die A-GmbH 10 % ihrer Beteiligung an der X-GmbH. Die X-GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung zum 15.5 vor.

Die Anteile an der X-GmbH gelten nach § 8b IV S. 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahres erworben. Die Gewinnausschüttung ist damit zu 95 % steuerfrei unabhängig davon, ob die A-GmbH zum Ausschüttungszeitpunkt keine mind-10%ige Beteiligung mehr hält[MOU2].

Bsp 4: Mehrfacher Erwerb, wobei zunächst eine Beteiligung von mind. 10 % und nachfolgend Beteiligungen von unter 10 % erworben werden 29

Die B-GmbH beteiligt sich am 1.4, 1.6. und 1.9. bei der X-GmbH mit folgender Beteiligungshöhe und gleicher Datierung: 20 %, 7 % und 4 %.

Die Vorschrift des § 8b IV S. 6 KStG ist lediglich für den Erwerb der Beteiligung am 1.4. anzuwenden. Die Anschaffung am 1.6. und 1.9. wurden jeweils unter 10 % unternommen, wodurch eine Rückbeziehung nicht in Frage kommt. Sollte der steuerpflichtige in diesem Jahr Erträge aus der Beteiligung beziehen, sind diese insofern steuerfrei, als sie auf den am 1.4. 20%igen Anteil fällt und steuerpflichtig, soweit sie auf die Anteile von 7 und 4 % fallen.

3 Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 8b II KStG

3.1 Allgemeines

Nach § 8b II KStG bleiben Gewinne bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die sich aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung ergeben, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 I Nr. 1, 2, 9 und 10 a EStG, oder an einer Organgesellschaft i. S. d. §§ 14, 17 KStG führen.30 Im Kern geht die Steuerbefreiung gem. § 8b II KStG über die nach § 8b I S. 1 KStG hinaus, da neben den offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft auch deren stille Reserven umfasst werden.31 In dem § 8b II KStG steckt also eine sachliche Befreiungsvorschrift, die durch eine außerbilanzielle Korrektur wirkt.32 Dementsprechend kann der § 8b II KStG zur Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns genutzt werden, nämlich zur Bildung von Holdingstrukturen.33 Außerdem führt der § 8b II KStG anders als der § 21 UmwStG nicht zur Fortsetzung und ggf. Verdoppelung der stillen Reserven. Eher noch wird die Steuerverstrickung der stillen Reserven durch ihre steuerfreie Aufdeckung beendet.34 Mit einem Blick auf den § 8b II KStG sind zwei Eigenschaften zur Klärung der Steuerfreiheit wichtig: Einerseits muss es sich um eine Begünstigte Veräußerung handeln und zum anderen muss der steuerfreie Veräußerungsgewinn ermittelt werden.

3.2 Begriff der Veräußerung

Der § 8b II S. 1 KStG enthält keine Legaldefinition, was unter einer Veräußerung zu subsumieren ist. Hierzu kann jedoch auf Grund des ähnlichen Haupttatbestandes35 in weitem Sinne36 auf die Auslegung des § 17 EStG zurückgegriffen werden.37 Zudem ist nach h. M. in der Kommentierung auf Grund des Gesetzeszweckes, der eine umfassende Freistellung erreichen möchte, der Veräußerungsbegriff weit auszulegen.38 Demnach kommt es für die Begünstigung einer Veräußerung hauptsächlich auf zwei Fragestellungen an. Einerseits die Frage, wann eine Veräußerung vorliegt, also eine eher vorgangsbezogene Betrachtung. Und andererseits, was veräußert werden muss, also eine objektbezogene Betrachtung.

Eine Veräußerung ist demnach jede entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums.39 Zugleich entsteht auch der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 II Nr. 1 AO40 unabhängig davon, ob der Veräußerungspreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.41 Gegenstand der Veräußerung dürfen nach § 8b II ausschließlich Anteile an Personenvereinigungen oder Körperschaften sein, jedoch kommt es hier de lege lata nicht auf eine bestimmte Beteiligungshöhe an. Ebenfalls ist es irrelevant, ob es sich um eine inländische oder ausländische Beteiligung handelt, auch eine Mindesthaltedauer ist nicht vorausgesetzt.42 Es werden von der Steuerbefreiung alle Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 I KStG erfasst, unabhängig davon, ob diese zum einen in Deutschland unbeschränkt, beschränkt oder gar nicht steuerpflichtig sind, sowie zum anderen, ob diese Gesellschaften aktiv43 sind.44 Außerdem braucht die Beteiligung keine besondere Qualifikation aufzuweisen. Die Definition der Beteiligung ist mangels besonderer geforderter Qualifikation nicht äquivalent mit den in § 271 I HGB verwendeten Begriff.45 Die in Zusammenhang mit der Veräußerung sonstigen getätigten Veräußerungen sind nicht begünstigt.46 Somit ist unstrittig, dass unter der Definition des § 8b II S. 1 KStG Aktien, GmbH-Anteile, Genussrechte, Vereins-Mitgliedschaftsrechte47 sowie Anteile an OrganGes i. S. der §§ 14, 17 KStG fallen, letztere werden sogar explizit genannt.48

3.3 Veräußerungsgewinn

Durch das Korb II-Gesetz wurde der S. 2 in den § 8b II KStG eingeführt, der eine Legaldefinition des Veräußerungsgewinns beinhaltet.49 Folglich ist Veräußerungsgewinn (§ 8b II S. 1 KStG) der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert in dem Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt (Buchwert).50 Dementsprechend ist der Buchwert der sich zum Veräußerungszeitpunkt ergebende Wert laut Steuerbilanz. Hierbei ist jedoch nicht auf den letzten Bilanzstichtag, vielmehr auf den Veräußerungszeitpunkt abzustellen.51 Nach der Bundesregierung wurde diese Legaldefinition im Hinblick auf das in § 8b III S. 1 KStG neu geregelte pauschale 5%ige Betriebsausgabenabzugsverbot auf Veräußerungsgewinne für erforderlich gehalten.52 Im Übrigen greift die Legaldefinition des § 8b II S. 2 KStG nur für den Fall der Veräußerung einer Beteiligung, nicht hingegen für die übrigen Realisationstatbestände (§ 8b II S. 3 KStG).53 Da die Begriffe des Veräußerungspreises sowie der Veräußerungskosten nicht definiert sind, jedoch denen in §§ 16 und 17 EStG entsprechen, kann auf die Definition dieser beiden Paragraphen angeknüpft werden.54 Hinsichtlich der Veräußerungsverluste regelt der § 8b III S. 3 KStG die Kehrseite des § 8b II KStG.55 Der Veräußerungsvorgang ist stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln, wodurch nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen56 des ursprünglichen Kaufpreises sowie andere Wertveränderungen, z.B. durch Kaufpreisausfall rückwirkend i.S. d. § 175 I AO auf den Veräußerungszeitpunkt zu berücksichtigen sind.57 Es ist nur der abgezinste Betrag in der Veräußerungsgewinnermittlung (§ 8b II S. 2 KStG) einzubeziehen, wenn der Kaufpreis abgezinst wird.58 Demnach herrscht auch in der Literatur weitgehend Einigkeit darüber, wie mit der Auf- und Abzinsung der Kaufpreisforderung umzugehen ist. Hierbei stellen Effekte aus der Auf- und Abzinsung der Kaufpreisforderung keine rückwirkenden Ergebnisse dar.59

[...]


1 Vgl. Nietzschke, in: IStR 2011, S. 840.

2 Vgl. Fraedrich, in: IStR 2012, S. 569.

3 Vgl. Bundesrat v. 22.4.2016, BR Drs. 119/16.

4 Vgl. Bundesregierung v. 4.5.2016, BT Drs. 18/8345.

5 Vgl. Höring, in: Haufe 2016.

6 Zitiert Schön, in: StuW 2000, S. 159.

7 Vgl. Höring, in: Haufe 2016.

8 Vgl. Darstellung in: Oetken, Die deutschen Small Caps, 2010, S. 61; Stand 2009.

9 Vgl. FG Hamburg v. 6.4.17 – 1 K 87/15.

10 Vgl. Kusch, Grundlagen 2019, NWB KAAAE – 61145, Rn. 22.

11 Vgl. DStRE 2018, Heft 16, S. 992.

12 Vgl. Watermeyer, in: Hermann/Heuer/Raupach, KStG, 2014, § 8b KStG, Rn. 10; Vgl. Frotscher; in Frotscher/Maas, KStG, 2015, § 8b KStG, Rn. 45.

13 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, § 8b KStG, Rn. 470.

14 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn 41.

15 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, § 8b KStG, Rn. 47.

16 Vgl. FG Münster v. 14.08.2019 – 13 K 3170/17 K; Hierbei hat das FG Münster in einem Urteil, für die Frage des Typenvergleichs, eine Reihe von Kriterien festgelegt.

17 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn 251.

18 Vgl. Kusch, Grundlagen 2019, NWB KAAAE – 61145, 36.

19 Vgl. Niehus/Wilke, Kapitalgesellschaften 2018, S. 157.

20 Vgl. BGBl - I 2013, 561.

21 Siehe dazu § 34 VIIa in der Fassung des Gesetzes v. 21.3.13.

22 Vgl. FG Hamburg v. 06.04.2017 - 1 K 87/15.

23 Vgl. Pietreck/Martini, in: EStB 2013, S. 275.

24 Vgl. FG Köln v. 9.6.2016 - 10 K 1128/15.

25 Vgl. Hechtner/Schnitger, in: UbG, 2013, S. 269, 271.

26 Vgl. Benz/Jetter, in: DStR, 2013, S. 491.

27 Vgl. OFD Ffm v. 2.3.13 - S. 2750a A - 19 - St 52.

28 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 288.

29 Vgl. OFD Ffm v. 2.3.13 - S. 2750a A - 19 - St 52.

30 Vgl. Micker/Pohl, in: BeckOK KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 427.

31 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 101.

32 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 108.

33 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, § 8b KStG, Rn. 148.

34 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 101

35 Beide Paragraphen haben die Regelung der Veräußerung eines Anteils an einer anderen KapGes. oder Personenvereinigung zum Zweck, ohne eine Bestimmung darüber zu enthalten was darunter zu verstehen ist, jedoch sind keine Abweichungen in dem jeweiligen Begriffsverständnis ersichtlich. Vgl. Gosch, in: Gosch, 2015, KStG § 8b KStG, Rn. 181.

36 Z.B. wird die Rspr. des BFH zu negativen Anschaffungskosten bei § 17 EStG im Falle einer Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto, die den Buchwert übersteigt, nicht anzuwenden. Vgl. Lechner, DB 2010, S. 21.

37 Vgl. Watermeyer, in: Hermann/Heuer/Raupach, KStG 2014, § 8b KStG, Rn. 63; Vgl. Pung, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 109, 120; Vgl. Gosch, in: Gosch, 2015, KStG § 8b KStG, Rn. 181.

38 Vgl. Binnenwies, in: Streck, KStG, 2014, § 8b KStG, Rn. 58; Vgl. Watermeyer, in: Hermann/Heuer/Raupach, KStG 2014, § 8b KStG, Rn. 63; Vgl. Gosch, in: Gosch, 2015, KStG § 8b KStG, Rn. 181.

39 Wirtschaftliches Eigentum wird nach der Rspr. dadurch übertragen, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache zu Eigenbesitz überlässt und Gefahr, Lasten und Nutzen der Sache auf den Käufer übergehen. Vgl. BFH v. 25.01.1996 – IR 114/94, BStBl II 1997, S. 382.

40 Vgl. BFH v. 18.12.2001 – VIII 5/00, BStBl II 2002, S. 733ff.

41 Vgl. BFH v. 19.12.2018 - IR 71/16, BStBl II 2019, S. 493, Rn. 20.

42 Vgl. Binnewies, in: Streck, KStG 2014, § 8b KStG, Rn. 34.

43 Aktive Gesellschaften unterhalten einen stehenden, nicht eingestellten Geschäftsbetrieb. Für ausländische Gesellschaften gilt § 8 AktG.

44 Vgl. Frotscher; in Frotscher/Maas, KStG, 2015, § 8b KStG, Rn. 45; Watermeyer, in: Hermann/Heuer/Raupach, KStG, 2014, § 8b KStG, Rn. 64.

45 Vgl. Frotscher; in Frotscher/Maas, KStG, 2015, § 8b KStG, Rn. 155.

46 Vgl. Gosch, in: Gosch, 2015, KStG § 8b KStG, Rn. 185.

47 Diese Rechte stehen Anteilen nach Auffassung des BFH gleich;.Vgl. BFH v. 23.09.1970 - I R 22/67, BStBl. 1971 II, S. 47.

48 Vgl. Rengers, in: Blümich, KStG, 2015, § 8b KStG, Rn. 211.

49 Vgl. Beschluss des Bundeskabinetts v. 13.8.2003.

50 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Tz, 109.

51 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Tz, 109c.

52 Vgl. BT-Drs 15/1518.

53 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, § 8b KStG, Rn. 203.

54 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Tz, 109; Vgl. BFH v. 15.6.2016 - I R 64/16, BStBl. II 2017, S. 182.

55 Das Thema Veräußerungskosten sowie Veräußerungsverluste kann auf Grund des begrenzten Umfangs leider nicht weiter behandelt werden.

56 Z.B. durch Earn-Out-Strukturen, oder nachträglichen vertraglichen Vereinbarungen, Vgl. Frotscher; in Frotscher/Maas, KStG, 2015, § 8b KStG, Rn. 211a; Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 111, 112.

57 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Tz, 111; Vgl. BMF v. 24.7.15 - IV C 2, BStBl. I 2015, S. 612; Vgl. BFH v. 22.12.2010 - I R 58/10, BStBl II 2012, S. 716.

58 Vgl. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8b KStG, Rn. 109a.

59 Vgl. Frotscher; in Frotscher/Maas, KStG, 2015, § 8b KStG, Rn. 208; Vgl. Rengers, in: Blümich, KStG, 2015, § 8b KStG, Rn. 243.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Ausdehnung des § 8b Abs. 4 KStG auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz?
Untertitel
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des § 8b Abs. 4 KStG
Hochschule
Hochschule Pforzheim  (Wirtschaft und Recht)
Veranstaltung
Seminar Rechnungslegung, Prüfungswesen und Steuern
Note
1,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
25
Katalognummer
V1239838
ISBN (Buch)
9783346660886
Sprache
Deutsch
Schlagworte
§ 8b Abs. 4 KStG, § 8b Abs. 2 KStG, Streubesitzanteile, Streubesitzbeteiligungen, Streubesitzdividenden, Gestaltungsmöglichkeiten, Balooning
Arbeit zitieren
Hasan Alp Karadeniz (Autor:in), 2020, Ausdehnung des § 8b Abs. 4 KStG auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1239838

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