Das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Ein rechtlicher Überblick


Bachelorarbeit, 2019

34 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1 Einfuhrung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Inhaltlicher und methodischer Aufbau
1.3 Methodik der Informationsbeschaffung

2 Einfluss des Gunstigkeitsprinzips auf tarifgebundene Arbeitnehmer

3 Das Verhaltnis von Tarifvertrag zu abweichenden Abmachungen
3.1 Die Tarifschranke nach § 77 Abs. 3 TVG
3.2 WeitereAnwendungsmoglichkeiten

4 Durchfuhrung des Gunstigkeitsvergleichs
4.1 Bezugsobjekte
4.1.1 IndividuellerVergleich
4.1.2 KollektiverVergleich
4.1.3 Von der Rechtsprechung bevorzugtes Bezugsobjekt
4.2 Vergleichsgegenstande
4.2.1 Einzelvergleich
4.2.2 Gesamtvergleich
4.2.3 Sachgruppenvergleich
4.2.3.1 Sachgruppenbildung
4.2.3.2 Kompensation von untertariflichen Regelungen
4.2.4 Von der Rechtsprechung bevorzugterVergleichsgegenstand
4.3 Vergleichsmaftstabe
4.3.1 SubjektiverMaftstab
4.3.2 ObjektiverMaftstab
4.3.3 Einzelfallregelungen
4.3.4 Von der Rechtsprechung bevorzugterVergleichsmaftstab
4.4 Der Gunstigkeitsvergleich in der Kritik

5 Problemverdeutlichung anhand des betrieblichen Bundnisses fur Arbeit
5.1 Gunstigkeitsvergleich ohne Einbezug der Beschaftigungsgarantie..
5.2 Gunstigkeitsvergleich mit Einbezug der Beschaftigungsgarantie
5.2.1 Erhaltung von Arbeitsplatzen und Unternehmensexistenz
5.2.2 Synallagmatischer Sachgruppenvergleich

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Online-Quellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einfuhrung

Im Tarifrecht ist die Diskussion urn das sogenannte ,Gunstigkeitsprinzip‘ ein Dauerthema. Von der Gesetzgebung in § 4 Abs. 3 TVG verankert, besagt jenes Prinzip, dass dertarifvertraglich gebundene Arbeitnehmer von den zwingenden Tarifregelungen abweichen kann, wenn eine abweichende Abmachung eine Anderung von tarifvertraglichen Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers festhalt.

Sowohl arbeitsrechtliche Schriftwerke als auch die Rechtsprechung in der Praxis haben im Hinblick auf die gesetzliche Formulierung des § 4 Abs. 3 TVG die Frage aufgeworfen, wann von einer ,gunstigeren‘ Regelung fur den Arbeitnehmer gesprochen werden kann. 1st es fur einen Arbeitnehmer beispielsweise gunstiger, einen hoheren Lohn unter langerer Arbeitszeit in einer beruflichen Tatigkeit zu verdienen oder unter geringem Verdienst mit Aussicht auf mehr Freizeit zu arbeiten? Des Weiteren ist aus dem § 4 Abs. 3 TVG nicht ersichtlich, wie eine zwingende Regelung aus einem Tarifvertrag mit einer Vorschrift aus einer abweichenden Abmachung zu vergleichen ist.

Die Auseinandersetzung mit der Frage nach der tatsachlich gunstigeren Regelung fur den Arbeitnehmer nahm insbesondere nach der „Burda- Entscheidung"1 vom 20.04.1999 im Bundesarbeitsgericht deutlich zu. Die Fuhrungskrafte der Burda GmbH, die Mitglied eines Arbeitgeberverbands und somit an den im Unternehmen wirksamen Tarifvertrag gebunden waren, regelten fur ihre Arbeitnehmer, zur Sicherung des Unternehmens und ihrer Arbeitsplatze vor einer Marktverdrangung, einzelvertraglich eine Verlangerung der Arbeitszeit bei teilweisem Lohnausgleich mit einer Garantie auf Arbeitsplatzschutz.2 Das BAG lehnte mit Urteil vom 20.04.1999 das unter dem Stichwort bekannte „betrieblicheBundnissefurArbeit“3 nach § 4 Abs. 3 TVG ab.

Seither wird eine Erweiterung des Gunstigkeitsprinzips im Tarifvertragsgesetz gefordert, sodass betriebliche Angelegenheiten in den Gunstigkeitsvergleich zugunsten von tarifgebundenen Unternehmen und ihren Arbeitsplatzen in Krisensituationen mit einbezogen werden konnen.

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Aufgrund der inhaltlich zu kurz gefassten Vorschrift des Gunstigkeitsprinzips in § 4 Abs. 3 TVG sind konkrete Informationen fur eine gerechte Bewerfung nach der gunstigeren Regelung fur den Arbeitnehmer erforderlich. Mit Bezug zum Thema des betrieblichen Bundnisses fur Arbeit konnen sich aus dem ungenauen Gunstigkeitsparagraphen im TVG beispielsweise folgende Fragestellungen ergeben:

- Auf welche abweichenden Abmachungen kann sich der tarifgebundene Arbeitnehmer nach dem Gunstigkeitsprinzip berufen?
- Dient der Vergleich von abweichenden Regelungen aus verschiedenen Vertragsquellen fur den Einzelnen Oder fur alle Arbeitnehmer in einem Betrieb?
- Auf welche Weise mussen die Vorschriften aus einem Tarifvertrag mit der abweichenden Abmachung gegenubergestellt werden?
- Nach welcher Betrachtungsweise ist die Gunstigkeit einer Regelung zu beurteilen?
- Warum konnen tarifgebundene Unternehmen kein betriebliches Bundnis fur Arbeit, insbesondere in Krisensituationen, durchfuhren?

Mit Bezug auf die formulierten Fragestellungen verfolgt die vorliegende Thesis das Ziel, einen rechtlichen Uberblick uber die Anwendungsmoglichkeiten sowie auch Anwendungsschwierigkeiten des Gunstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG zu verschaffen. Des Weiteren werden die von der Rechtsprechung und von der Mehrheit aus dem arbeitsrechtlichen Schrifttum bevorzugten Kriterien fur eine moglichst gerechte Beurteilung nach der gunstigeren Regelung fur den Arbeitnehmer, unter Beachtung des § 4 Abs. 3 TVG, erkenntlich gemacht.

1.2 Inhaltlicher und methodischer Aufbau

Im ersten Hauptteilkapitel werden die wesentlichen Grundmerkmale von Tarifvertragen beschrieben und als Ausgangpunkt dienend wird darauffolgend auf das Thema der besonderen Wirkung des Gunstigkeitsprinzips auf den tarifgebundenen Arbeitnehmer nach §4Abs.3TVG eingegangen. Im Folgekapitel werden die abweichenden Abmachungen aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 TVG behandelt und mogliche Problemstellungen in Verbindung zum TVG geschildert.

Die zuvor beschriebenen Kapitel bilden insgesamt die Grundlage fur das nachfolgende Schwerpunktkapitel.

Als grower Bestandteil im Hauptteil dieser vorliegenden Thesis wird das Thema des sogenannten .Gunstigkeitsvergleichs' behandelt. Aufgrund ihres graven Themenumfangs und ihrer daraus resultierenden Unubersichtlichkeit wurde dieses Kapitel in Unterkapitel, nach ihrer Art der Bewertung der gunstigeren Regelung, unterteilt. In den jeweiligen Unterkapiteln werden die verfugbaren Optionen vorgestellt, ihre Vor- und Nachteile beschrieben und die von der Rechtsprechung bevorzugte Option fur den Gunstigkeitsvergleich am Ende jedes Unterkapitels dargelegt. Die sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Mehrheit aus den arbeitsrechtlichen Schriftwerken akzeptierten Vergleichskriterien, eingehend in den Unterkapiteln behandelt, bilden insgesamt den in der Praxis angewendeten Gunstigkeitsvergleich.

Zur Hervorhebung der Problematik des Gunstigkeitsprinzips in ihrer aktuellen Fassung in § 4 Abs. 3 TVG wird das Thema des betrieblichen Bundnisses fur Arbeit mit dem Thema des Gunstigkeitsvergleichs im letzten Kapitel des Hauptteils gegenubergestellt und ihre Probleme erortert.

Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Hauptteil werden anschlieftend im Fazit zusammengefasst.

1.3 Methodik der Informationsbeschaffung

Fur die Informationsrecherche und fur die darauffolgende Untersuchung nach Problembereichen zum Gunstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG wurde die Methode der Literaturrecherche angewendet. Im Rahmen dieser Methode wurden arbeitsrechtliche Lehrbucher, themenbezogene Fachbucher, juristische Fachzeitschriften, Gesetzeskommentare, themenbezogene Online- Publikationen sowie Ergebnisse und Orientierungssatze aus Rechtsprechungen als Hilfsmitteln fur die vorliegende Thesis verwendet.

2 Einfluss des Gunstigkeitsprinzips auf tarifgebundene Arbeitnehmer

Tarifvertrage sind nach § 1 Abs. 2 TVG schriftliche Arbeitsvertrage, die gemaft § 2 TVG zwischen der arbeitnehmerverfretenden Gewerkschaft einerseits und dem Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern andererseits abgeschlossen werden. Die im Tarifvertragsabschluss ausgelegten Tarifvorschriften wirken sich zwingend und unmittelbarauf das Arbeitsverhaltnis der beiderseitig Tarifgebundenen gem. § 4 Abs. 1 TVG aus.4 An einem Tarifverfrag gebunden sind zum einen der Arbeitnehmer als Mitglied einer Gewerkschaft, und zum anderen derArbeitgeber nach §§ 2, 3 TVG.

Von den zwingenden Tarifvorschriften kann nur abgewichen werden, wenn der Tarifverfrag entweder eine Abweichung ausdrucklich zulasst oder eine abweichende Abmachung fur den tarifgebundenen Beschaftigten bessere bzw. gunstigere Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG verspricht.5

Durch das von der Gesetzgebung eindeutig verankerte Gunstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG wird dem Arbeitnehmer die Vertragsfreiheit, die uber die unabdingbaren Vorschriften eines Tarifvertrags hinausgehen und dem Arbeitnehmer somit die Moglichkeit geben gunstigere Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, gewahrleistet.6 Auf diese Weise konnen die Vorschriften eines Tarifvertrags als Mindestarbeitsbedingungen aufgefasst werden.7 Das Festlegen von Hochstarbeitsbedingungen, von denen zum Schutz des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf, sind allerdings unzulassig.8 Die Vertragsfreiheit wird in dem Sinne eingeschrankt, dass die tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen nicht unterschritten werden durfen und der Arbeitnehmer somit nicht unter schlechten Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber beschaftigt werden kann.9 Das Verdrangen oder Verhindern von Abreden uber gunstigere Arbeitsbedingungen aufterhalb des tarifvertraglichen Rahmens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Tarifnormen sind unwirksam.10

Zutreffend konnte das Verhaltnis zwischen der Vertragsfreiheit und den unabdingbaren Vorschriften aus Tarifvertragen durch das Gunstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG wie folgt beschrieben werden: „Nur so viel kollektivvertraglicher Zwang wie notig, aber so viel individualvertragliche Freiheit wie moglich."11 Jedoch verbirgt der zuvor genannte Satz Bedingungen, die fur die tatsachliche Umsetzung des Gunstigkeitsprinzips zu berucksichtigen sind. Um welche Voraussetzungen es sich genau handeln, wird im Verlauf dieser Thesis in Kapitel 4 .Durchfuhrung des Gunstigkeitsvergleichs' behandelt. Im folgenden Kapitel wird auf das Gunstigkeitsverhaltnis zwischen Tarifvertrag zu abweichenden Abmachungen nach § 4 Abs. 3 TVG eingegangen.

3 Das Verhaltnis von Tarifvertrag zu abweichenden Abmachungen

Fur die Anwendung des Gunstigkeitsprinzips i. S.d. § 4 Abs. 3 TVG ist eine abweichende Abmachung zugunsten des Arbeitnehmers vorausgesetzt. Bei abweichenden Abmachungen zum Tarifvertrag handelt es sich urn arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmer und ihren Arbeitgeber.12 Des Weiteren schlieftt sich die sogenannte .Betriebsvereinbarung' als abweichende Abmachung nach § 4 Abs. 3 TVG mit an.13 Diese wird in einem Betrieb zwischen dem Arbeitgeber und dem arbeitnehmervertretenden Betriebsrat verhandelt und die dort festgelegten Regelungen wirken sich unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsvertrage nach § 77 Abs. 4 BetrVG aus.14

Wahrend eine Abweichung von einer tarifvertraglichen Regelung auf eine arbeitsvertraglich gunstigere Regelung fur den Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 TVG moglich ist, erweist sich eine Abweichung auf eine gunstigere Vorschrift aus einer Betriebsvereinbarung jedoch als schwierig. Grund des erschwerten Einsatzes des Gunstigkeitsprinzips im Verhaltnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ist die in §77Abs.3S. IBetrVG veranlagte Tarifschranke.15

3.1 Die Tarifschranke nach § 77 Abs. 3 TVG

Gem. § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG sind von einer Betriebsvereinbarung festgelegte Regelungen unwirksam, wenn diese in einem Tarifvertrag geregelt sind bzw. geregelt werden.16 Tarifvertraglich geregelte Normen konnen beispielsweise Arbeitszeit und Arbeitsentgelte sein.17

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu tarifvertraglichen Regelungen ausdrucklich nach § 77 Abs. 3S.2 BetrVG zulasst.18

Grund fur diese Tarifschranke ist eine Regelungskonkurrenz zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung zu vermeiden und das Tarifvertrags- system, insbesondere ihren Arbeitnehmerschutzzweck, vor der betrieblichen Regelungsmacht zu schutzen.19

Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG hindert somit die Anwendung des Gunstigkeitsprinzips zwischen einer tarifvertraglich geregelten Vorschrift mit der Abweichung aus einer Betriebsvereinbarung.

3.2 Weitere Anwendungsmoglichkeiten

Das Gunstigkeitsprinzip findet zeitlich unabhangig davon Gebrauch, ob die gunstigere Abmachung vor Oder nach einem Tarifvertrag vereinbart worden ist.20 Hat der Arbeitnehmer im Hinblick auf einen bestehenden Tarifvertrag das Gunstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG angewendet, so braucht dieser nicht in Bezug auf einen zeitlich nachfolgenden Tarifvertrag seine zuvor getroffene Entscheidung zu uberdenken. Des Weiteren kann das Gunstigkeitsprinzip bei einer Kollision zwischen einem normativ geltenden Tarifvertrag und einem Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf Vorschriften eines anderen Tarifvertrags angewendet werden.21 Ein Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf Regelungen eines Tarifvertrags kann z. B. vertraglich darauf hinweisen, dass im Arbeitsverhaltnis die Vorschriften aus dem Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung finden.22

4 Durchfuhrung des Gunstigkeitsvergleichs

Nachdem das grundlegende Thema des Gunstigkeitsprinzips im TVG und seine Anwendungsmoglichkeiten nahergebracht worden sind, wird nun im Verlauf der vorliegenden Thesis auf die Schwerpunktfrage nach den Kriterien zurgerechten Anwendung des Gunstigkeitsprinzips eingegangen.

Nach § 4 Abs. 3 TVG ist es dem tarifgebundenen Arbeitnehmer gestattet, von den zwingenden Tarifvorschriften auf gunstigere Regelungen aus einer abweichenden Abmachung, insbesondere aus dem Arbeitsvertrag,23 abzuweichen. Fur einen Arbeitnehmer waren beispielsweise eine Verkurzung der Arbeitszeit bei gleichbleibenden Lohn, eine hoher angesetzte Arbeitsvergutung und eine Erhohung des Urlaubsanspruchs als gunstige Arbeitsbedingungen anzusehen.

Infolge der inhaltlich zu kurz gehaltenen Formulierung des Gunstigkeitsprinzips in § 4 Abs. 3 TVG wird die Umsetzung in der Praxis allerdings erschwert. Sie gibt keine Auskunft daruber, wann von einer gunstigeren Regelung fur den Arbeitnehmergesprochen werden kann.24

Aufgrund des inhaltlichen Mangels diskutieren sowohl Verfasser von arbeitsrechtlichen Schriftwerken als auch die Rechtsprechung seit vielen Jahren uber die Definition einer gunstigen Regelung fur den Arbeitnehmer im Hinblick auf die gesetzliche Formulierung des § 4 Abs. 3 TVG. In Abhangigkeit davon, auf welche Person oder Gruppe sich das Prinzip richtet und aus welcher Sichtweise das Gunstigkeitsprinzip angewendet wird, konnen unterschiedliche Ergebnisse auftreten.25 Des Weiteren ist aus dem Gunstigkeitsparagraphen im TVG nicht ersichtlich, wie eine Vorschrift aus einem Tarifverfrag mit der Abweichung aus einem Arbeitsvertrag zu vergleichen ist. Zutreffend kann der fehlende, gesetzliche Inhalt des Gunstigkeitsprinzips in § 4 Abs. 3 TVG wie folgt formuliert werde: ,,Was vergleichen[?] und Wie vergleichen?"26

[...]


1 BAG, Urt. v. 20.04.1999, 1 ABR 72/98, NJW 1999, S. 3281-3287.

2 Vgl. BAG, Urt. v. 20.04.1999, 1 ABR 72/98, NJW 1999, S. 3281-3287 (S. 3281-3282); vgl. manager magazin, 19.03.2000 (online).

3 Daubler, 2006, S. 52 Rn. 102.

4 Vgl. Gitter, 1997, S. 136.

5 Vgl. Zachert, 1989, S. 55.

6 Vgl. Meier-Krenz, 1989, S. 80.

7 Vgl. Hauptmann, 2012, S. 84.

8 Vgl. Meier-Krenz, 1989, S. 80.

9 Vgl. Meier-Krenz, 1989, S. 80.

10 Vgl. Junker, 2017, S. 292 Rn. 526.

11 Nebeling/Arntzen, NZA2011, S. 1215-1217 (S. 1215).

12 Vgl. Dutz/Thusing, 2015, S. 317-318 Rn. 629; vgl. Junker, 2017, S. 292 Rn. 527.

13 Vgl. Hamacher/van Laak, 2017, § 70 Rn. 44.

14 Vgl. Kortstock, 2012, S. 102; vgl. Hauptmann, 2012, S. 100.

15 Vgl. Junker, 2017, S. 292 Rn. 527.

16 Vgl. Daubler, 2006, S. 53 Rn. 104.

17 Vgl. BAG, Urt. v. 20.04.1999, 1 ABR 72/98, NJW 1999, S. 3281-3287 (S. 3281).

18 Vgl. Daubler, 2006, S. 53 Rn. 104.

19 Vgl. Franzen, 2019, TVG § 4 Rn. 32.

20 Vgl. Dutz/Thusing, 2015, S. 311 Rn. 609.

21 Vgl. BAG, Urt. v. 10.12.2014,4AZR 503/12, NZA2015, S. 946-950 (S. 946).

22 Vgl. Meier-Krenz, 1989, S. 96.

23 Vgl. Dutz/Thusing, 2015, S. 311 Rn. 609.

24 Vgl. Maties, 2009, S. 138 Rn. 13.

25 Vgl. Melms/Kentner, NZA2014, S. 127-133 (S. 128).

26 Schliemann, NZA2003, S. 122-128 (S. 123).

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Ein rechtlicher Überblick
Hochschule
Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz)
Note
2,0
Jahr
2019
Seiten
34
Katalognummer
V1240005
ISBN (eBook)
9783346663108
ISBN (Buch)
9783346663115
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Thema: Das Günstigkeitsprinzip nach §4 Abs. 3 TVG - ein rechtlicher Überblick Enthält einen rechtlichen Überblickt mit Stand vom 2019, von theoretischen Grundlagen zum §4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetzes (TVG) bis hin zu ereigneten Praxisfällen und Diskussionen.
Schlagworte
günstigkeitsprinzip, überblick
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Ein rechtlicher Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1240005

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