Frauenhandel in Europa. Zu Ursachen und Lebenssituation betroffener Frauen in Deutschland

Analyse und Handlungsmöglichkeiten


Diplomarbeit, 2009

135 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

VORWORT

1. EINLEITUNG

2. BEGRIFFSBESTIMMUNG
2.1 Menschenhandel
2.1.1 Menschenhandel: Das Palermo Protokoll
2.1.2 Juristische Definition des Menschenhandels nach dem deutschen Strafrecht
2.1.3 Der geschlechtsspezifische Aspekt des Menschenhandels
2.2 Begriffsbestimmung Frauenhandel

3. FRAUENHANDEL
3.1 Formen des Frauenhandels
3.1.1 Frauenhandel in die (Zwangs) Prostitution
3.1.2 Frauenhandel in die Zwangsehe
3.1.3 Frauenhandel in die Arbeit
3.2 Ausmaß des Frauenhandels
3.2.1 Zum Problem der Datenerfassung
3.2.2 Ausmaß des Frauenhandels in Europa
3.2.3 Ausmaß des Frauenhandels in Deutschland
3.2.4 Herkunft der Opfer in Europa

4. A BLAUF DES FRAUEN- BZW. MENSCHENHANDELS
4.1 Bildliche Darstellung der drei Phasen des Frauenhandels
4.2 Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer
4.3 Anwerbung von potenziellen Opfern
4.3.1 Anwerbung durch Vortäuschen von Arbeitsangeboten
4.3.2 Anwerbung durch direkte, private Kontaktaufnahme
4.3.3 Anwerbung durch professionelle Reiseagenturen
4.3.4 Anwerbung durch Gewaltanwendung
4.3.5 Anwerbung durch das Vortäuschen einer Liebesbeziehung
4.3.6 Anwerbung im Konsens
4.4 Transit- und Handelsrouten (Schleusung)

5. HAUPTURSACHEN FÜR FRAUENHANDEL
5.1 Hauptursachen in den Herkunftsländern: Pusch-Faktoren
5.1.1 Armutsgefälle zwischen Herkunfts- und Zielländern
5.1.2 Gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen
5.1.2.1 Gewalt gegen Frauen
5.1.2.2 Gesundheitliche Aspekte
5.1.3 Politische Instabilität, Korruption, geringes Täterrisiko sowie hohe Profitmöglichkeiten
5.2 Hauptursachen in den Zielländern: Pull-Faktoren
5.2.1 Nachfrage und Rentabilität von Prostitution sowie von Billigarbeitskräften
5.2.2 Restriktive Einwanderungspolitik

6. SITUATION VOM FRAUENHANDEL BETROFFENER FRAUEN IN DEUTSCHLAND
6.1 Lebens- und Arbeitsbedingungen der vom Frauenhandel betroffener Frauen in Deutschland
6.2 Gesundheitliche Situation der vom Frauenhandel betroffener Frauen in Deutschland
6.3 Wege aus den Ausbeutungsstrukturen und Verbleib der Opfer
6.4 Situation der Opferzeuginnen in Deutschland

7. HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN ZUR BEKÄMPFUNG VON MENSCHEN- BZW. FRAUENHANDEL
7.1 Zu den internationalen Handlungsmöglichkeiten
7.1.1 Zum UN-Protokoll
7.2 Zu den Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union (EU)
7.2.1 Rechtsinstrumente
7.2.2 Europol
7.2.3 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
7.2.4 Geförderte Programme bzw. Projekte
7.2.4.1 Das Programm STOP
7.2.4.2 Das Programm DAPHNE
7.2.4.3 Das Programm PHARE
7.2.4.4 Das Programm AGIS
7.2.4.5 Das Projekt TAMPEP
7.3 Zu den Handlungsmöglichkeiten auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland
7.3.1 Reform des Strafrechts
7.3.2 Bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel
7.3.3 Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V. (KOK)
7.4 Zu den Handlungsmöglichkeiten der Sozialen Arbeit am Beispiel der Fachstelle „c on tra“ gegen Frauenhandel in Schleswig-Holstein
7.4.1 Besonderheiten der Beratung im Kontext Frauenhandel am Beispiel von „c on tra“
7.4.2 Arbeitsprinzipien von „c on tra“
7.4.3 Anforderungsprofil der Mitarbeiterinnen von „c on tra“

8. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG

I Strafrechtliche Änderungen und Ergänzungen im Bezug auf den Menschenhandel seit der Reform

II Internationale Herkunfts-, Transit- und Zielländer

III Einige Indikatoren der Länder Zentral- und Südosteuropas Monatsgehalt von Frauen in Prozent des Männergehaltes im Europavergleich

V Frauenanteil an internationalen Migranten

VI Weibliche Gewaltopfer in verschiedenen europäischen Ländern

VII Verbleib der Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel zwischen 2002 und 2004

VIII Mitglieds- und Nichtmitglieds-Fachberatungsstellen des bundesweiten Koordinierungskreises (KOK) für Opfer von Frauenhandel

IX Vernetzungsstrucktur von „ Con tra“

Vorwort

Frauen und Mädchen bilden die Hälfte der Weltbevölkerung.

Damit sind sie eine bemerkenswerte Kraft für Veränderung, Wachstum und Entwicklung.

In zu vielen Gesellschaften

werden ihnen jedoch ihre natürlichen Rechte; Gleichstellung,

ihre Position in der Gesellschaft, Macht und Wissen; vorenthalten.

Die Welt kann nur davon profitieren, wenn Frauen und Mädchen ihre Rechte einfordern und eine den Männern und Jungen gleichwertige Stellung in ihrer häuslichen Umgebung, in ihren Gemeinschaften und in der Gesellschaft einnehmen.

Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und hat sich in vielen Bereichen des täglichen Lebens eingebürgert – am Arbeitsplatz, in Schulen, in den Gerichten; sie findet sich in den verschiedenen Religionen und im eigenen Zuhause.

Diskriminierung führt damit nicht nur zur Verletzung von Menschenrechten, die auch Frauen zustehen, sondern sie untergräbt auch die Zukunftsmöglichkeiten ihrer Kinder. (UNRIC 2002, S. 1)

1. Einleitung

Menschenhandel, auch bekannt als moderne Form der Sklaverei oder Sklavenhandel, ist eines der entwürdigensten und skrupellosesten Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen weltweit. Nach Art. 3 der Menschenrechts- erklärung1 hat jeder Mensch das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit seiner Person. Nach Art. 4 darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und alle Formen von Sklaverei und Sklavenhandel sind verboten (vgl. UNRIC 2008 a).

Obwohl Menschenhandel gemäß der Menschenrechtserklärung verboten ist, werden täglich Millionen von Frauen, Männern und Kindern auf unterschied- lichste Weise als lukrative „Ware“ an- und verkauft. Der International Labor Organization (ILO2) zufolge (vgl. ILO 2008) leben und arbeiten gegenwärtig mindestens 12,3 Millionen Menschen weltweit unter Zwang und sklaven- ähnlichen Bedingungen und erfahren so massive Verletzungen ihrer Menschen- würde und Menschenrechte. Die Dunkelziffer ist jedoch weitaus höher. Menschenhandel zählt neben dem Drogen- und Waffenhandel zu den größten und lukrativsten kriminellen Wirtschaftszweigen. Hiermit werden die höchsten Umsätze der organisierten Kriminalität erzielt. Jährlich sind es schätzungsweise 44 Millionen US-Dollar (vgl. ebd.). Wie in dem Film Human Trafficking aus dem Jahre 2005 wiedergegeben:

(...) ca. 30 Gramm Kokain bringen 1200 Dollar, aber man kann es nur einmal verkaufen. Eine Frau oder ein Kind bringen 50 bis 1000 Dollar. Dafür verkauft man sie öfter am Tag; Tag für Tag, für Tag, für Tag. Der Marktwert ist einfach unvorstellbar.

Das Geschäft der Zukunft ... ist für kriminelle Organisationen der Menschenhandel (...). (EuroVideo 2005, Kapitel 6)

Die höchsten Erträge werden dabei aus Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und der sexuellen Ausbeutung, der sog. Zwangs- prostitution erzielt. Gleichzeitig ist die Wahrscheinlichkeit, dass die abscheulichen Taten der Menschenhändler aufgedeckt und strafrechtlich belangt werden dagegen verhältnismäßig gering.

Obwohl unter anderem laut Geisler (2004, S. 27) das Phänomen Frauenhandel im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union verstärkt Beachtung erfuhr und auf unterschiedliche Art und Weise bekämpft wird, gelingt eine Verhinderung des Handels weder durch rechtliche Änderungen noch durch faktische Bemühungen.

Am häufigsten betroffen von diesem, im internationalen Kontext als „trafficking in persons“ bezeichneten Phänomen sind Frauen und Kinder. Europaweit sind es gegenwärtig, laut dem Bericht der Parlamentarischen Versammlung vom Januar 2002, allein 500.000 Frauen und Mädchen, die meist illegal verschleppt, fremdbestimmt und unfreiwillig gehandelt und in verschiedensten Verhältnissen ausgebeutet werden (vgl. Aktionsbündnis gegen Frauenhandel 2006 b). Insbesondere seit dem Fall der Mauer 1990 und den darauf folgenden politischen Veränderungen und Grenzöffnungen in den Staaten Osteuropas erlebt dieser Handel einen drastischen Aufschwung und verstärkt Beachtung (vgl. Geisler ebd.). Die Ströme aus Asien und Afrika wurden abgelöst von Frauen aus Mittel- und Osteuropa.

Der Frauenhandel, der sich augenblicklich im internationalen und nationalen Kontext abspielt und der weltweit eins der schwersten Verbrechen sowie Menschenrechtsverletzungen darstellt, ist Gegenstand meiner Arbeit. Mein zentrales Interesse gilt dabei den vom Frauenhandel betroffenen Frauen in Mittel und Osteuropa.

In dem von mir belegtem Schwerpunkt soziale Arbeit mit Frauen „Feministische Sozialarbeit mit Mädchen und Frauen in besonderen sozialen und gesundheit- lichen Lebenslagen“ bin ich persönlich das erste Mal mit dem Thema Menschen- bzw. Frauenhandel konfrontiert worden. Die Überlegungen und Fragestellungen, die sich herauskristallisiert haben, bilden nun das Thema meiner Arbeit.

Ziel dieser Arbeit ist es, anhand der folgenden aufgestellten Fragestellungen einen Gesamtüberblick über das Phänomen Frauenhandel zu vermitteln und Handlungsmöglichkeiten auf unterschiedlichen Ebenen aufzuzeigen.

Folgende Fragen werden zu diesem Zweck aufgegriffen:

- Was ist Menschen- und Frauenhandel?
- Wie ist der Ablauf des Frauenhandels?
- Wie groß ist das Ausmaß des Frauenhandels europa- und deutschlandweit?
- Was begünstigt den Frauenhandel in den Herkunfts- und Zielländern?
- Warum sind es überwiegend Frauen aus Mittel- und Osteuropa, die vom Frauenhandel betroffen sind?
- Wie ist die Lebenssituation der betroffenen Opfer in Deutschland, insbesondere die Arbeits-, die gesundheitliche, die soziale Situation und die Situation als Opferzeuginn?
- Was wird unternommen, um Frauenhandel zu verfolgen?
- Wo kann oder sollte soziale Arbeit ansetzen, um betroffene Frauen zu unterstützen?

Um diese Fragen zu erörtern, ist diese Arbeit folgendermaßen aufgebaut: Das 2. Kapitel dient der möglichst genauen und unmissverständlichen Begriffs- bestimmung wichtiger Begriffe dieser Arbeit, wie „Menschenhandel“ und „Frauenhandel“. Darüber hinaus wird auf den geschlechtsspezifischen Aspekt des Menschenhandels eingegangen.

Im anschließenden 3. Kapitel werden die unterschiedlichen Frauenhandels- formen betrachtet. Im Anschluss daran erfolgt eine Darstellung des europa- sowie bundesweiten Ausmaßes des Frauenhandels. Weiterhin wird auf das generelle Problem der Datenerfassung und das hohe Dunkelfeld im Kontext von Frauenhandel hingewiesen. Zum Schluss dieses Kapitel wird auf die Herkunft der Opfer Bezug genommen.

In Kapitel 4 werde ich den Ablauf des Frauen- und Menschenhandels anhand von drei Phasen darstellen. In diesem Zusammenhang werden die Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer, die unterschiedlichen Methoden des Anwerbens sowie die Transport- bzw. Schleuserwege des Frauenhandels thematisiert.

Im 5. Kapitel werden die Hauptursachen des Frauenhandels beschreiben. Dabei gehe ich auf die Faktoren ein, die sowohl in den Herkunfts- als auch in den Zielländern ausschlaggebend für Frauenhandel sind. Hier interessiert mich insbesondere die Frage, warum es überwiegend Frauen aus Mittel- und Osteuropa sind die migrieren und den größten prozentualen Anteil der Opfer des Frauenhandels darstellen.

In Kapitel 6 wird die Situation der Opfer in Deutschland aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. Dabei wird insbesondere die Lebens- und Arbeits- situation, die gesundheitliche sowie die Situation gehandelter Frauen als Opferzeuginnen in Deutschland berücksichtigt.

Das anschließende 7. Kapitel gibt verschiedene welt- und europaweite sowie nationale Handlungsmöglichkeiten zur Bekämpfung des Menschen bzw. Frauenhandels wieder. Zum Schluss dieses Kapitel erfolgt eine Darstellung der Handlungsmöglichkeiten für die soziale Arbeit am Beispiel der Einrichtung „ con tra“.

Am Ende vorliegender Arbeit (Kapitel 8) werde ich zusammenfassend auf die zu Anfang gestellten Fragen eingehen und die Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs aufzeigen.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich aus Gründen der besseren Lesbarkeit überwiegend die maskuline Form verwende. Gemeint sind natürlich stets beide Geschlechter; die weibliche Form wird insbesondere dann verwendet, wenn es sich bei der oder den dort bezeichneten Person/Personen ausdrücklich um solche handelt.

2. Begriffsbestimmung

Das folgende Kapitel dient der Definition zentraler Begriffe dieser Arbeit. Der Begriff Menschenhandel (Kapitel 2.1) wird hier anhand des UN-Zusatzprotokolls und des Strafrechts definiert. Im Anschluss daran erfolgt eine Eingrenzung des Begriffs Frauenhandel (Kapitel 2.2).

2.1 Menschenhandel

Wie Menschenhandel definiert wird, hängt davon ab, ob eher von einer juristischen Perspektive (Menschenhandel als Straftat), von einer menschen- rechtlichen (Menschenhandel als Verletzung der Grundrechte), von einer politischen (Menschenhandel als Folgeerscheinung verfehlter Globalisierungs- und Migrationspolitik) oder von einer sozialen Perspektive (Schutz der Opfer) ausgegangen wird.

Menschenhandel ist der übergeordnete, rechtlich und gesetzlich definierte Begriff. Frauenhandel hingegen ist kein eigenständiger rechtlicher Tatbestands- begriff. Er existiert formal juristisch nicht und wird von der Definition des Menschenhandels umfasst. Deshalb ist die gesetzliche Definition des Menschenhandels wichtig und wird im folgenden dargestellt.

2.1.1 Menschenhandel: Das Palermo Protokoll

Eine heute breit anerkannte Definition von Menschenhandel wurde im Jahr 2000 auf völkerrechtlicher Ebene durch das Palermo-Protokoll3 der Vereinten Nationen (UNO) „zur Verhütung, Unterdrückung und Bestrafung des Menschen- handels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auf internationaler Ebene, festgeschrieben.

Im Sinne dieses Protokolls wird Menschenhandel folgendermaßen bestimmt:

Artikel 3. a) ... die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilf- losigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung.

Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangs- dienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.

b) ... die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels ... [ist] unerheblich, wenn eines der unter den Buchstaben a) genannten Mittel angewendet wurde;

c) ... die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung [gilt] auch dann als

„Menschenhandel“, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde ... (Vereinte Nationen 2005, S. 43)

Die UN-Definition des Menschenhandels soll eine internationale Definition des Menschenhandels bieten. Durch die Einbeziehung der Ebenen Anwerbung, Transport und beinah aller Formen der Ausbeutung, auch innerhalb eines Landes, soll wenig Raum für Missverständnisse gelassen werden. Die UN- Definition macht darüber hinaus auch Vorschläge zur strafrechtlichen Verfolgung, Opferschutz und Prävention (vgl. Buckley 2006, S. 197f.).

Gemäß Art. 5 Nr. 1 des UN-Zusatzprotokolls treffen die Vertragsstaaten die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die in Art. 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, unter Strafe zu stellen (vgl. Vereinte Nationen a.a.O., S. 5). Somit sind die Vertragsstaaten auf- gefordert, Menschenhändler strafrechtlich zu verfolgen, präventive Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer zu schützen. Zahlreiche europäische Länder haben auf der Grundlage dieser internationalen Übereinkommen und des darauf folgenden EU-Rahmenbeschluss von 2002 ihre Strafgesetze geändert (vgl. Geisler 2005, S. 21).

2.1.2 Juristische Definition des Menschenhandels nach dem deutschen Strafrecht

Die Ratifizierung der UN-Konvention durch die Bundesrepublik Deutschland hatte zur Folge, dass in Deutschland entsprechende Strafrechtsänderungen vorgenommen werden mussten. Die Strafbestände § 180 b StGB Menschen- handel und § 181 StGB schwerer Menschenhandel, welche sich ausschließlich auf den Menschenhandel in die Prostitution bezogen, wurden neu gefasst und ersetzt. Entsprechend europäischer und internationaler Übereinkommen wurden die §§ 180 b, 181 StGB den Strafvorschriften gegen den Menschen- handel: § 232 StGB „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ und § 233 StGB „Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft“ zugeführt. Während der Menschenhandel vorher im 13. Abschnitt den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zugewiesen war, so ist der neu gefasste und erweiterte Begriff des Menschenhandels nunmehr den Straftaten gegen die persönliche Freiheit im 18. Abschnitt des Strafgesetz- buches zugeordnet. Rechtsgut ist fortan die persönliche Freiheit. Laut Kalthegener (2005, S. 2f.) trat die 37. Strafrechtsänderung am 19. Februar 2005 in Kraft (vgl. auch Anhang I. Dort werden die wichtigsten strafrechtlichen Änderungen und Ergänzungen im Bezug auf den Menschen- bzw. Frauenhandel seit der Reform wiedergegeben).

§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung:

Abs. 1 Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt (...). (Walhalla Fachverlag 2008, § 232 StGB)

§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft:

Abs. 1 Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt (...). (Walhalla Fachverlag 2008, § 233 StGB)

Gemäß § 233 a StGB, Förderung des Menschenhandels, wird seit 2005 auch bestraft, wer Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt (vgl. a.a.O., § 233 a StGB).

2.1.3 Der geschlechtsspezifische Aspekt des Menschenhandels

Der Menschenhandel stellt zum größten Teil einen Handel mit Frauen dar.

„Nach Angaben des Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika, wird der Frauenanteil an den erwachsenen Opfern von Menschenhandel weltweit auf 80% geschätzt“ (Süssmuth, zit. n. Nautz, Sauer 2008, S. 7). Ähnlich hoch ist der Frauenanteil an Opfern bundesweit. Laut einer Untersuchung des Bundeskriminalamtes von 2007 beträgt der Frauenanteil 95% von insgesamt 689 erfassten Opfer (vgl. Bundeskriminalamt 2007 a, S. 8). Frauen sind also von Menschenhandel in besonderem Maße betroffen. Menschenhandel ist deshalb vor allem Frauenhandel.

In den weiteren Ausführungen dieser Arbeit werde ich deshalb entweder beide Begriffe erwähnen, wie zum Beispiel Menschen- bzw. Frauenhandel oder jedoch die Begriffe Menschenhandel mit Frauenhandel alternativ benutzen. Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass ich mit den Begriffen Menschen- bzw. Frauenhandel alle Menschen- bzw. Frauenhandelsformen (vgl. auch Kapitel 3.1) berücksichtige.

2.2 Begriffsbestimmung Frauenhandel

Frauenhandel ist eine Form des Menschenhandels. Frauenhandel liegt nach dem bundesweiten Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V. (KOK) vor:

Wenn Frauen mittels Täuschung, Drohungen, Gewaltanwendung ange- worben werden und im Zielland zur Aufnahme und Fortsetzung von Dienstleitungen und Tätigkeiten gebracht oder gezwungen werden, die ausbeuterisch oder sklavenähnlich sind, d.h. ihre verbrieften Menschen- rechte verletzen.

Zur Erfüllung des Tatbestands Frauenhandel sind Nötigung, Zwang und Täuschung als Kernelemente notwendig.

Der Zwang kann verschiedene Formen annehmen. Er kann durch direkte physische Gewalt oder durch Androhung derselben, Erpressung, unrecht- mäßiges Einbehalten von Dokumenten und verdientem Geld, Raub, Isolation und Betrug ausgeübt werden. Auch das Ausnutzen einer hilflosen Lage, der Autoritätsmissbrauch und die Schuldknechtschaft sind Formen des Zwangs. (KOK 2006 e)

3. Frauenhandel

Dieses Kapitel setzt sich mit der Thematik Frauenhandel auseinander. Es beginnt mit der Darstellung der wichtigsten Frauenhandelsformen (Kapitel 3.1f.). Kapitel 3.2 gibt das Ausmaß von Frauenhandel wieder. In diesem Zusammenhang wird zunächst auf das Problem der Datenerfassung, sowie die hohe Dunkelziffer verwiesen (Kapitel 3.2.2). Die anschließenden Kapitel behandeln das Ausmaß von Frauenhandel in Europa (Kapitel 3.2.2) und Deutschland (Kapitel 3.2.3). Kapitel 3.2.4 setzt sich mit der Nationalität der Opfer auseinander.

3.1 Formen des Frauenhandels

Im Folgenden werden die drei Hauptformen des Frauenhandels erklärt: Frauen- handel zum Zwecke der (Zwangs-)prostitution, Frauenhandel in die Ehe sowie Frauenhandel zum Zwecke von Arbeit. Es wird davon ausgegangen, dass bei allen drei Formen vornehmlich Frauen, insbesondere Migrantinnen betroffen sind und dass es auch weitere Formen von Menschenhandel mit Frauen gibt, die jedoch an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben. Repräsentative statistische Daten über das Ausmaß der einzelnen Frauenhandelsformen liegen bedingt vor und werden deshalb lediglich zum Teil erwähnt.

3.1.1 Frauenhandel in die (Zwangs) Prostitution

Frauenhandel in die Zwangsprostitution stellt eine massive Verletzung der Menschenrechte dar und bedeutet das Missbrauchen von Frauen für sexuelle Handlungen mit Hilfe von Gewalt, Bedrohung oder Drogen, wobei die Kern- elemente Nötigung, Zwang sowie Täuschungen sind. Diese Form des Frauen- handels stellt die am weitesten verbreitete Form des Handelns mit Frauen dar.

„Die IOM [International Organziation for Migration] geht von einer Zahl von 500.000 Opfern aus, die Europäische Kommission von 120.000 nur im Bereich der Zwangsprostitution“ (European Commission, Caritas 2006, S. 65). Beim Frauenhandel zum Zwecke der Zwangsprostitution handelt es sich sowohl um die Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB als auch um sexuelle Ausbeutung gemäß § 232 StGB.

Eine im Jahre 2007 durch das Bundeskriminalamt (2007 b, S. 161) durch- geführte polizeiliche Kriminalstatistik registrierte von insgesamt 182.219 erfassten Fällen von Straftaten gegen die persönliche Freiheit4, 655 Fälle des § 232 StGB (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) und 92 Fälle des § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft) in Deutschland. Gegenüber dem Vorjahr (2006) war ein Anstieg um 18% (mit 78 registrierten Fällen) zu verzeichnen. Experten verweisen in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass von einer weitaus höheren Zahl ausgegangen werden musst.

3.1.2 Frauenhandel in die Zwangsehe

Zwangsehe stellt ebenfalls eine Form des Frauenhandels dar und ist auch bekannt als Heiratshandel, Handel in die Ehe oder Zwangsheirat. Die Zwangs- verheiratung ist zu unterschieden von den Begriffen der Heiratsmigration oder der arrangierte Ehe. Die Heiratsmigration, die in den letzten Jahren insbesondere unter osteuropäischen Frauen zugenommen hat5, meint eine freiwillige Wanderung zum Zwecke einer Eheschließung (vgl. Netzwerk Migration in Europa e.V. 2005, S. 5).

Eine arrangierte Ehe, die überwiegend durch Familienangehörige vereinbart wird, basiert nach Rahel Volz (im Namen von Terre des Femmes) auf der freiwilligen Zustimmung beider Ehegatten, wobei idealerweise die Heirats- kandidaten freie Entscheidungsmacht besitzen (vgl. Straßburger 2007, S. 70). Heiratsmigration und arrangierten Ehe finden in vielen Fällen freiwillig statt (vgl. ebd.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch eine bewusst getroffene Entscheidung für eine Form der Heiratsmigration oder für eine arrangierten Ehe angesichts des weltweiten Wohlstandsgefälles und der strukturellen Benachteiligung von Frauen nicht immer und grundsätzlich mit Freiwilligkeit gleichzusetzen ist. Die Grenzen zwischen Frauenhandel in die Ehe, freiwilliger Heiratsmigration sowie arrangierter Ehe sind oft fließend. In vielen Fällen wird aus einer „freiwilligen“ Heiratsmigration oder einer arrangierten Ehe mit „freier“ Entscheidungsmacht eine Zwangsehe (vgl. ebd.). Wesentliche Unter- scheidungskriterien sind dabei unter anderem die Elemente, wie zum Beispiel Unfreiwilligkeit, Zwang, Täuschung sowie Druck, die von außen stattfinden.

Eine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs der Zwangsehe gibt es nicht. Die Begriffe Zwangsehe, Zwangsheirat etc. können als Oberbegriffe für spezielle Formen der Ehe dienen wie zum Beispiel der transnationalen Ehe, der arrangierten Ehe, der traditionellen Ehe, der Kinderehe oder auch der Sklaven- ehe etc. (vgl. Karakasoglu, Subasi 2007, S. 100). Laut dem Koordinierungskreis kann jedoch von Zwangsehe gesprochen werden, wenn:

Frauen im Rahmen der Heiratsmigration [oder der arrangierten Ehe] bewusst getäuscht, ausgebeutet, mittels Zwang, Drohung oder Schuld- knechtschaft gezwungen werden, eine Ehe einzugehen oder in einer zu % stieg (1989: 20.216; 2000: 24.535) (...)“ (Netzwerk Migration in Europa e.V. ebd.). Die Eheschließungen mit Frauen aus Mittel- und Osteuropa, insbesondere aus den Herkunfts- ländern: Polen, Tschechien sowie die Russische Föderation haben in den letzten Jahren am stärksten zugenommen (vgl. ebd.).

verbleiben, ihre Selbstbestimmung und Entscheidungsspielraum eingeschränkt wird, sie sexuelle, physische oder psychische Gewalt erleiden. (KOK 2006 d) Im Gegensatz zur Heiratsmigration sowie einer arrangierten Ehe fühlt sich die Betroffene bei einer Zwangsehe zur Ehe gezwungen (vgl. Straßburger 2007, S. 70). Repräsentative Studien zur Anzahl der Betroffenen von Zwangsheirat gibt es kaum. Dennoch ergab eine im Jahre 2004 in Deutschland durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführte Studie, dass ein „Viertel der Befragten den Partner vor der Heirat nicht kannte, 17 Prozent der Frauen gaben an, die Ehe als erzwungen empfunden zu haben“ (Mädchenzentrum Szenewechsel, Arbeitsgruppe „Migration und Menschen- rechte“).

Die Zwangsheirat ist im Zuge des UN-Protokolls sowie der Strafrecht- sänderungen nicht als Menschenhandel gewertet und bestraft sondern unter § 2406 Abs. 4 Nr. 1 StGB als besonders schwerer Fall der Nötigung geregelt und strafbar. Der Tatbestand der Nötigung wurde um die entsprechende Regelung erweitert. Es liegt ein besonders schwerer Fall der Nötigung vor, wenn eine Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe gezwungen wird (vgl. Kalthegener 2005, S. 7f.).

Der Handel in die Ehe verletzt, wie alle Frauenhandelsformen, die Menschen- rechte enorm. Nach Art. 16 Abs. 2 der allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte von 1948 „[darf] die Ehe (...) nur auf Grund der freien und vollen Willens- erklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden“ (UNRIC 2008 a, S. 2) und kann deshalb durch keine Tradition oder Religion gerechtfertigt werden! Zitat eines jungen Mädchens dazu:

Ich habe ... meiner Mutter gesagt, dass ich die Verlobung auflösen will, aber sie sagte, dass sie mich umbringen und in den Kanal werfen würde, wenn ich es tun würde. (Strobel 2007, S. 27)

3.1.3 Frauenhandel in die Arbeit

Laut des IAO-Übereinkommens7 wird Zwangsarbeit definiert als „Jede Art von Arbeit oder Dienstleistungen, die von einer Person unter Androhung ... einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat Art. 2.1“ (IAO-Übereinkommens über Zwangsarbeit Nr. 29 (1930) zit. n. Cyprus 2005, S. 3). Robert Cyprus (2005, S. 3) beschreibt Zwangsarbeit in seiner Veröffentlichung „Menschenhandel und Arbeitsausbeutung in Deutschland mit Hilfe des Palermo Protokolls folgendermaßen:

Menschenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit impliziert die Anwerbung, Beförderung, Annahme, Beherbergung oder Verbringung von Personen in Beschäftigungsverhältnisse, die diese Person nicht freiwillig eingeht oder aufgrund von Drohung oder Nötigung nicht verlassen kann.

Die Zustimmung, die ein Wanderarbeiter einem Mittelsmann oder Arbeitgeber gegenüber zum Ausdruck bringt, ist so lange unerheblich, wie letzterer eines der folgenden Mittel einsetzt:

Androhung oder Anwendung von Gewalt, andere Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einver- ständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat. (ebd.)

Menschen- bzw. Frauenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit ist seit der Strafrechtsänderung von 2005 im § 233 StGB explizit als Menschenhandel definiert und wird unter Strafe gestellt. Wie auch die anderen Formen des Frauenhandels, stellt der Frauenhandel in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse ebenfalls eine massive Verletzung der Menschenrechte dar (Walhalla Fachverlag 2008, §233 StGB).

Nach Art. 23 Abs. 1 der Menschenrechtserklärung „hat jeder Mensch das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.“

Nach Abs. 2 hat „Jeder, ohne Unterschied, ... das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit ...“ und nach Abs. 3 „auf befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert “ (UNRIC 2008 a)

Frauenhandel zur Arbeitsausbeutung findet hauptsächlich im informellen Wirtschaftssektor8 oder in informellen Beschäftigungsverhältnissen der formalen Wirtschaft statt, insbesondere in Bereichen der Sex- und Unterhaltungsindustrie sowie Haushaltsdienstleistungen (als Dienstbotinnen, Kindermädchen, Putz- frauen, Haushaltshilfen und Pflegekräfte), im Au-Pair-Bereich, Gaststätten- gewerbe, Baugewerbe und Landwirtschaft. Die meisten Delikte in Zusammen- hang mit dem § 233 StGB werden im Gaststättengewerbe und in Privat- haushalten verübt (vgl. Schwarze 2007, S. 17f.).

Auch wenn das Ausmaß des Menschen- bzw. Frauenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft aufgrund der geringen Erfahrungswerte nur bedingt abschätzbar ist, werden folgende Daten in diesem Zusammenhang erwähnt. Norbert Cyrus (ILO 2008) erklärt "... Für die Zahl der Opfer von Menschen- handel in Deutschland kann man eine Größenordnung von 15.000 ansetzen ...“, wobei zugleich von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss.

Alle Menschen- bzw. Frauenhandelsformen verstoßen gegen die Menschen- rechte und stellen eine massive Verletzung derselben dar. Da der Frauen- handel zum Zwecke der Prostitution diejenige Frauenhandelsform darstellt, die aufgrund langjähriger Erfahrungen am meisten erforscht ist und von der zur Zeit die meisten Erkenntnisse vorliegen, werden sich folgende Ausführungen vorliegender Arbeit überwiegend auf den Frauenhandel zu genau diesem Zweck, zum Zwecke der (Zwangs-)prostitution, beziehen. Es sei denn es ist eine andere Frauenhandelsform explizit erwähnt.

3.2 Ausmaß des Frauenhandels

In diesem Kapitel wird zunächst das Problem der Datenerfassung erwähnt. Hinsichtlich des Ausmaßes von Frauenhandel, werden einige europa- und bundesweite Daten dargestellt und auf die Herkunft der Opfer Bezug genommen.

3.2.1 Zum Problem der Datenerfassung

Das Datenmaterial zum Menschen- bzw. Frauenhandel ist sehr ungenau und mit Vorsicht zu genießen. Manfred Paulus (2003, S. 24) berichtet in seinem Buch „Frauenhandel und Zwangsprostitution“ von einer sehr hohen Dunkel- ziffer. Das Ausmaß an Menschenhandel sei kaum zu erfassen (vgl. Hauke zit.

n. Nautz 2008, S. 22). Es kann davon ausgegangen werden, dass die realen Zahlen weitaus höher sind. Schließlich ist Menschenhandel das drittgrößte Verbrechen weltweit (vgl. Geisler 2005, S. 22f.).

Ein Grund für die Problematik bei der Datenerfassung im Bereich des Menschen- bzw. Frauenhandels ist die Tatsache, dass Frauenhandel einen Kontrolldelikt darstellt. Das bedeutet, dass die Anzahl der identifizierten Opfer und bekannt gewordenen Fälle in der Regel mit der Anzahl der durchgeführten polizeilichen Maßnahmen und Kontrollen, wie zum Beispiel Razzien, zusam- menhängen. Je mehr solcher polizeilichen Aktionen durchgeführt wurden, desto mehr Opfer konnten insgesamt als Opfer von Frauenhandel identifiziert werden (vgl. ebd.). Seit der Einführung des Prostitutionsgesetztes im Jahre 2002 werden jedoch insgesamt weniger Razzien durchgeführt, so dass weniger Frauen auf diesem Wege als Opfer von Frauenhandel erfasst werden. Des weiteren gestaltet sich die Datenerfassung als äußerst schwierig, weil sich die Opfer in den seltensten Fällen als solche zu erkennen geben. Leslie Holmes (2008, S. 66f.) nennt in ihrer Veröffentlichung „Menschenhandel und Korruption in Mittel- und Osteuropa“ mehrere Gründe dafür, wie zum Beispiel fehlende Informationen hinsichtlich rechtlicher Regelungen oder formalen Beschwerde- wege, mangelnde sprachliche Kenntnisse, das Fehlen einheimischer sozialer Netzwerke, das mangelnde Vertrauen an das jeweilige Rechtssystem wie etwa in Gesetze oder in Polizeibeamten sowie die Angst abgeschoben zu werden, führen in den meisten Fällen zu einer Nichtmeldung des geschehenen Verbrechens. Ein weiterer Grund für das Schweigen der Opfer ist die in vielen Fällen auch gegen weitere Familienmitglieder angedrohte Gewalt (Schläge- reien, Tötungen oder Vergewaltigungen). Auch aus Angst oder aus Scham- gefühlen verschweigen die meisten Opfer ihre Lage und geben sich nicht als solche zu erkennen. Dies führt letztendlich zu Verlusten bei der Täter- verfolgung. Der überwiegende Teil der Frauenhandelsfälle bleibt somit unauf- geklärt und verursacht deshalb eine sehr hohe Dunkelziffer.

3.2.2 Ausmaß des Frauenhandels in Europa

Seit den Fall der Mauer 1989 und der damit verbundenen Reiseerleichterung ist das europaweite Ausmaß und die Problematik des Frauenhandels drastisch gestiegen. Helga Konrad, die ehemalige österreichische Bundesministerin und Sonderbeauftragte des OSZE gegen den Menschenhandel, gibt in diesem Zusammenhang wieder, dass "(...) kein Land ... davon verschont [sei] (...)“ („dieStandard.at“ 2008).

Zu den Zahlen hinsichtlich des Ausmaßes von Frauenhandel in Europa ist anzumerken, dass sie sowohl unterschiedlich ausfallen und der überwiegende Teil davon auf Schätzungen basiert, als auch, dass das tatsächlich aufgetretene Ausmaß weitaus höher ist (vgl. Geisler 2005, S. 2f.).

„Die OSZE schätzte 2001, dass rund 200.000 Menschen, vor allem Frauen und Mädchen, nach Westeuropa geschleust und verkauft werden (...)“ (Amnesty international 2006).

Laut einem Bericht der Parlamentarischen Versammlung aus dem Jahr 2002 sollen es auf der europäischen Ebene rund 500.000 Frauen und Mädchen sein, die wie „Ware“ ge- und verkauft werden (vgl. Parlamentarische Versammlung zit. n. Aktionsbündnis gegen Frauenhandel 2006 b).

Weitere Quellen geben wiederum andere Zahlen an. So berichtete zum Beispiel das ukrainische Innenministerium während der neunziger Jahre allein aus der Ukraine über 400.000 Mädchen und Frauen an internationale Menschenhändler und Zuhälter verloren zu haben (vgl. ebd.).

Damit wird deutlich, wie unrealistisch und unterschiedlich die Angaben bezüglich des Frauenhandels ausfallen. Betrachtet „Frau“ insbesondere die Zahl des ukrainischen Innenministeriums von 400.000 so wird klar, dass die geschätzten europaweiten Summen von Frauenhandelsopfern, die Summe von rund 200.000 bis 500.000 Opfern übersteigen müssen.

3.2.3 Ausmaß des Frauenhandels in Deutschland

Deutschland stellt ein Hauptzielland für Frauenhandel in Europa dar. Zum bundesweiten Ausmaß von Frauenhandel gibt es ebenfalls keine absoluten Zahlen. Die Schätzungen bezüglich der Opfer, die pro Jahr nach Deutschland gebracht werden, schwanken zwischen 10.000 und 30.000 (vgl. Hofmann, zit. n. Plassa 2006, S. 140).

Nina Rücker (2002, S. 78) geht in ihrem Buch „Ela. Das Mädchen das durch die Hölle ging“ von einer jährlichen Opferzahl von rund 30.000 Frauen und Mädchen aus, die nach Deutschland gehandelt werden. Norbert Cyrus hingegen schätzt die bundesweite jährliche Opferzahl von Menschenhandel zum Zwecke der unterschiedlichen Arbeitsausbeutung auf ca. 15.000 Menschen, wobei hier fraglich ist, ob unter „unterschiedlicher Arbeitsaus- beutung“ auch andere Formen des Frauenhandels, wie zum Beispiel der des Heiratshandels berücksichtigt wurden.

Auch in Bezug auf die bundesweiten Zahlen von Frauenhandelsfällen sind sich Fachleute einig, dass die Zahlen kaum zu beziffern seien und insgesamt von einer weitaus größeren tatsächlichen Anzahl ausgegangen werden muss.

3.2.4 Herkunft der Opfer in Europa

Seit dem Fall des eisernen Vorhangs (1989), ist der Austausch zwischen Ost- und Westeuropa realisierbarer und günstiger und die Herkunft der meisten Opfer hat sich von den direkt an Deutschland angrenzenden Ländern weiter nach Osten verschoben (vgl. Bundesministerium des Inneren 2006, S. 466). Während noch vor 20 Jahren die Ströme der überwiegenden Opfer aus Afrika, Asien und Lateinamerika kamen, werden sie heutzutage durch Ströme von Opfer aus so genannten mittel- und osteuropäischen Staaten (MOE9) abgelöst (vgl. Geisler 2005, S. 27).

Das Bundeskriminalamt (2007 a, S. 8f.; s. auch Abb. 1) registrierte im Jahre 2007 insgesamt 689 Opfer vom Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Deutschland, wobei Opfer aus dem mittel- und osteuropäischen Raum, mit rund 73,29 % prozentual am stärksten vertreten waren (vgl. auch Abb. 1). Auch andere Quellen, wie zum Beispiel (Ackermann, Bell, Koelges 2005, S. 34; „dieStandard.at“ 2008) verweisen auf diese Tendenz (vgl. hierzu auch Kapitel 5).

Weiterhin gibt das Bundeskriminalamt (vgl. ebd.) in seiner Erfassung an, dass von insgesamt 95 % weiblichen Opfern, rund 57 % im Alterssegment der unter 21jährigen angesiedelt waren und 12 % der Opfer minderjährig waren, wobei fast die Hälfte davon deutsche Opfer waren. 7 Opfer waren zum Tatzeitpunkt unter 14 Jahre.

Die Hauptherkunftsländern bzw. -rekrutierungsquellen, mit den höchsten prozentualen Anteilen, bilden Rumänien, mit rund 9,6 % und Bulgarien, mit rund 11 % (vgl. Bundeskriminalamt 2007 a ebd.). Nach FRAUENNEWS (2007, S. 2) wurden im Jahre 2007 rund 10.000 bulgarische Frauen zur Prostitution ins Ausland verschleppt.

Mittlerweile kommt noch ein geringer Anteil der Opfer aus Afrika (2,8%), aus Asien (2,9%) und aus Lateinamerika (1,3%) (vgl. Bundesministerium des Inneren 2006, S. 466).

Auf der folgenden Seite erfolgt eine tabellarische Darstellung der Herkunft von Frauenhandelsopfer in Deutschland.

Tabellarische Darstellung der Herkunft der Opfer in Deutschland von 2007:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Nationalitäten der Opfer; erstellt nach dem Bundeslagebild 2007 (vgl. Bundeskriminalamt 2007 a, S. 8).

4. Ablauf des Frauen- bzw. Menschenhandels

Das folgende Kapitel stellt den Ablauf des Frauen- bzw. Menschenhandels anhand dreier grober Phasen dar: Anwerbung, Schleusung und Ausbeutung. Neben der Darstellung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer (Kapitel 4.2), werden verschiedene Anwerbungsmethoden (Kapitel 4.3f.) sowie Transit- und Handelsrouten (Kapitel 4.4) erörtert.

4.1 Bildliche Darstellung der drei Phasen des Frauenhandels

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Darstellung des Ablaufs von Frauen- und Menschenhandels; erstellt nach Paulus (vgl. Paulus 2005, S. 20).

Der Ablauf des Frauenhandels wird in drei grobe Phasen eingeteilt. In der ersten Phase des Frauenhandels werden die potenziellen Opfer in den so ge- nannten Rekrutierungsländern auf unterschiedliche Art und Weise angeworben (s. dazu Kapitel 4.3). Täuschung und/ oder Gewalt stehen dabei unter anderem im Vordergrund. In der nächsten Phase (Schleusung) werden die Opfer meistens, jedoch nicht zwangsläufig, grenzüberschreitend, vom Rekru- tierungsland über Transitländer oder direkt in das Zielland transportiert. Frauen- und Menschenhandel kann auch innerhalb eines Landes, ohne dass eine nationale Grenze überquert wird, stattfinden (vgl. Kapitel 4.4). In der an- schließenden und letzten Phase werden die Opfer in den Ziel- bzw. Ankunfts- ländern dann auf verschiedenen Märkten ausgebeutet, wobei die häufigste Form der Ausbeutung Frauenhandel in die Zwangsprostitution darstellt. Information zur Situation der von Frauenhandel betroffenen Frauen in einem Zielland, wie zum Beispiel Deutschland, werden in Kapitel 6 dargestellt.

4.2 Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer

Pierpaolo Romani (2008, S. 54) klassifiziert in seiner Veröffentlichung „Die Frauenhandelsströme und -routen aus Osteuropa“ die einzelnen Länder Europas in Herkunfts-, Transit- und Ziel- bzw. Empfangsländer.

Im Kontext von Menschen- bzw. Frauenhandel sind nach Romani Herkunfts- länder bzw. -staaten, diejenigen Staaten, aus denen die Opfer rekrutiert werden. Die Hauptrekrutierungsstaaten liegen nach United Nation (2006, S. 18f.) in Mittel- und Osteuropa und bilden vor allem die postkommunistische Staaten MOEs wie Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Russische Föderation, Ukraine, Tschechische Republik, Ungarn, Polen und Slowakei. Diese Staaten weisen den höchsten prozentualen Anteil an gehandelten Frauen auf. Als weitere Herkunftsländer werden Albanien auf dem Balkan und Litauen, Estland und Lettland im Baltikum genannt (s. hierzu auch Anhang II).

Einige der Herkunftsländer sind zugleich auch wichtige Transitländer. Polen, Ungarn und Bulgarien, als Staaten des Mittel- und Osteuropa, werden als Transportländer für den Frauenhandel von Ost nach West genutzt. Albanien ist zur Zeit aufgrund seiner geographischen Lage und der dort verbreiteten Korruption10 das wichtigste Transportland des Balkans für den Frauenhandel in und nach Westeuropa, vor allem nach Italien und Griechenland (vgl. Romani 2008, S. 50f.). Die wichtigste und größte Transferregion europaweit bildet das zentrale Osteuropa11. Die meisten Opfer stammen von dort. Romani (a.a.O., S. 52) spricht von einer jährlichen Anzahl von rund 200.000 Frauen, Männer und Kinder die aus Osteuropa verschoben werden.

Zu den wichtigsten Zielländer in Europa (vgl. Anhang II) gehören Deutschland, Belgien, Niederlande, Italien und Griechenland (vgl. Romani a.a.O., S. 56). Deutschland stellt jedoch ein primäres Zielland für Frauenhandel in Europa dar (vgl. Lücke, Grenz 2006, S. 124). Die Gründe hierfür werden in Kapitel 5 benannt.

4.3 Anwerbung von potenziellen Opfern

Die Anwerbungsmethoden unterscheiden sich laut Paulus (2003, S. 60f.) in den Rekrutierungs- bzw. Herkunftsländern kaum. Zentrale Merkmale all dieser Anwerbungsmethoden sind die Elemente der Täuschung, falsche Versprechen oder Gewaltanwendung. Die Kontaktaufnahme zu potenziellen Opfern erfolgt auf unterschiedliche Art und Weise. Im Folgenden werden die gängigsten Rekrutierungsmethoden sowie einige Fallbeispiele dargestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass diese nur einen kleinen Ausschnitt der Realität wider- spiegeln, die eigentliche Bandbreite der Anwerbungsmethoden jedoch weitaus höher ist.

4.3.1 Anwerbung durch Vortäuschen von Arbeitsangeboten

Ein großer Teil der Frauen wird primär durch professionelle Arbeitsagenturen, sekundär auch durch Künstleragenturen, Zeitungsinseraten oder andere Anwerbemethoden, rekrutiert. Den potenziellen Opfern werden dabei scheinbar gut bezahlte Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten (zum Beispiel als Au-Pair, Haushaltshilfe, Reinigungskraft; Verkäuferin, Kellnerin, Tänzerin oder Kranken- schwester) in Aussicht gestellt (vgl. Bundeskriminalamt 2007 a, S. 10). Eine durch das Bundeskriminalamt im Jahre 2007 durchgeführten Statistik ergab, dass von 689 erfassten Opfern Rund 103 Frauen (ca. 15%) durch Künstler- agenturen oder Zeitungsinserate angeworben wurden (vgl. ebd.).

Dazu ein Beispiel:

Als ich 12 war, versuchte mich mein Vater zu vergewaltigen. Mit 17 bin ich zur Oma in die Ukraine abgehauen. Dort habe ich eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht. Meine kleine Schwester landete in Peters- burg auf dem Strich. Ich wollte ihr gerne helfen. Da wurde mir ein Job in Deutschland angeboten. Das ist die Lösung, dachte ich. Ich werde von dem verdienten Geld eine Wohnung kaufen und helfe meiner Schwester. Ich wurde in eine kleine Stadt in Deutschland gebracht. Ich wurde für eine Bar angeworben. Aber die Bar stellte sich als Bordell heraus. Acht Monate musste ich in dem Bordell verbringen. Die Zuhälter behandelten uns sehr schlecht. Wir erhielten kein Geld. Es war verboten, auf die Straße zu gehen. Wir durften nicht einmal die Fenster öffnen. Es war verboten, sich laut zu unterhalten. Wir wurden so streng bewacht, dass eine Flucht unmöglich war. Die Polizei rettete uns. Im Februar 1998 wurde eine Razzia in illegalen Bordellen gemacht. Ich wurde in einem Frauenhaus untergebracht. Diese Zeit im Bordell hatte mich völlig verändert. Ich hatte Angst, Licht zu machen. Ich blieb in meinem Zimmer und verließ es nicht. Ich hatte Angst vor der Freiheit. In diesen acht Monaten hatte ich meine Ausstrahlung verloren ... Meine Gesundheit.

Die Frauen aus dem Frauenhaus und Mitarbeiterinnen einer Beratungs- stelle, die es für Fälle wie meinen gibt, haben mir sehr geholfen. Mit Hilfe dieser Menschen habe ich mich von den Ereignissen der Vergangenheit erholt. Ich schreibe das alles auf, weil ich Mädchen warnen möchte, auf ähnliche zweifelhafte Angebote hereinzufallen. Wiederholt meine Fehler nicht! (Aktionsbündnis gegen Frauenhandel 2006 c) Name und Orte wurden durch Aktionsbündnis gegen Frauenhandel geändert.

4.3.2 Anwerbung durch direkte, private Kontaktaufnahme

Eine andere Methode, um potenzielle Opfer anzuwerben ist die direkte Kontakt- aufnahme zu den Opfern. Viele der Frauen werden direkt und persönlich angesprochen, wobei häufig private Kontakte, wie zum Beispiel Nach- barschaften, Bekanntschaften, Freundschaften oder Familienangehörige die entscheidende Rolle spielen (vgl. Geisler 2005, S. 24; Ackermann, Bell, Koelges 2005, S. 39). Sie locken, vermitteln oder verkaufen die Opfer, die an- schließend auf verschiedenen Märkten ausgebeutet werden. Speziell, wenn die Anwerber oder Ausbeuter Bekannte oder Verwandte sind, zu denen eine emotionale Abhängigkeit besteht, ist es sehr schwer aus der Situation auszubrechen oder Anzeige zu erstatten (vgl. Ackermann, Bell, Koelges ebd.). Beispiel: Margarita aus Bulgarien erzählt:

(...) [Meine Mutter hatte mich] und meine ältere Schwester alleine aufgezogen. (...) Wenn ich an meine Kindheit denke, habe ich nicht viele schöne Erinnerungen. Seit ich fünf Jahre alt war, habe ich Hochleistungs- sport im Verein gemacht -Gymnastik. Am Anfang hat das Spaß gemacht, die Wettkämpfe, die Preise und so. Aber als ich älter wurde [war der Sport nur noch eine Qual für mich]. Meine Mutter und mein Trainer zwangen mich weiterzumachen. Es gab häufig Schläge wenn ich nicht genug trai- nierte oder wenn meine Leistungen nicht so gut waren ... In der Schule kam ich nur schlecht mit, weil ich Nachmittags immer trainieren musste und ... ich hatte auch keine richtige Freundin.

Meine ältere Schwester hat früh geheiratet und mit ihrem Mann bei uns gewohnt. Als ich 14 Jahre alt war, hat mich mein Schwager vergewaltigt. (...) Bis dahin kam ich gut mit ihm klar. Er war ein bisschen wie ein Vater und ein ... großer Bruder zu mir. (...) Ich hätte nie gedacht, dass er mir so etwas antut. Er war so eklig an dem Abend und es hat mir weh getan.

Die Schule habe ich kurz danach abgebrochen und für meinen Schwager Zigaretten auf der Straße verkauft. Einen kleinen Teil des Geldes durfte ich behalten. Wenn meine Schwester nicht da war, ist er zu mir gekommen und wollte mit mir schlafen. Ich habe aus Angst nichts gesagt. Irgendwie war ich abhängig von ihm -unsere ganze Familie war abhängig von ihm.

Mit 16 Jahren kam ich zum ersten Mal nach Deutschland. Mein Schwanger hat mich mit dem Auto nach Deutschland gebracht und bei einem Bordellbesitzer abgegeben... Er hat gesagt, so kann man mehr verdienen als mit Zigaretten. Ich hab mich nicht mal groß gewehrt. Mir war irgendwie alles egal in der Zeit, so schlecht ging es mir. Ich war in verschiedenen Städten im Ruhrgebiet. Zweimal bin ich nach Razzien wieder nach Bulgarien abgeschoben worden. [Aber mein Schwager hat mich] immer wieder nach Deutschland gebracht. Er hatte dort viele Bekannte, denn ich kam immer in neue Bordelle zu neuen Zuhältern. Es war ein ewiger Kreislauf aus Abgeschoben- und Eingeschleust- Werden. Meine Mutter und meine Schwester erzählte er, er hätte gute Arbeit für mich in Deutschland gefunden. Ich hatte nie den Mut, ihnen die Wahrheit zu sagen. Und mein Verhältnis zu beiden war auch nicht so gut, dass ich mich ihnen anvertraut oder von ihnen Hilfe erwartet hätte. Sie hätten höchstens gesagt: >Du bist selber Schuld<.

Ich konnte frei wohnen und essen in den Bordellen. Für Kosmetik und ab und zu neue Kleider gab es eine Art Taschengeld. Der Verdienst ist mir vom jeweiligen Zuhälter aber komplett abgenommen worden. Er und mein Schwager haben ihn wohl unter sich geteilt (...). (Ackermann, Bell, Koelges 2005, S. 28f.)

4.3.3 Anwerbung durch professionelle Reiseagenturen

Ein weiterer Teil der Frauen wird über professionell organisierte Reise- agenturen oder im Rahmen einer Heirat angeworben. Die Reiseagenturen bieten dabei komplette Migrationsdienste an. Diese beinhalten zum Beispiel das Ausstellen von Pässen, Schengenvisa und/ oder Arbeitsverträgen sowie die Organisation von Transport. Die potenziellen Opfer, die sich darauf einlassen, wissen lediglich, dass sie illegal über die Grenzen geschmuggelt werden und sind nicht darüber verwundert, dass sie heimlich reisen müssen. Hinsichtlich ihrer künftigen ausbeuterischen Situation im Zielland ahnen sie nichts (Holmes 2008, S. 70).

Andere Betroffene werden durch eine Heirat rekrutiert (vgl. Geisler 2005, S. 24). Diese Rekrutierungsart kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Von legal bis illegal, von organisierten und professionellen Heiratsvermittlungs- agenturen bis hin zu Inseraten durch Einzelpersonen ist alles möglich (vgl. Paulus 2003, S. 32f.).

Dazu ein Beispiel:

Frau F. wendet sich ... an eine Heiratsvermittlungsagentur und zahlt 3.500

€, um in einen Katalog aufgenommen zu werden. Dieses Geld kann sie nur durch eine Hypothek auf das Land ihrer Eltern aufbringen. Ihr wird zugesagt, dass sie in Deutschland mehrere Männer kennen lernen wird. Auch wird ihr zugesagt, dass sie sich aussuchen kann, wen sie heiraten möchte. In Deutschland wird sie mehreren Männern vorgestellt, die offenbar von der Agentur die Erlaubnis haben, alles machen zu dürfen. Einige der Männer suggerieren ihr, sie heiraten zu wollen, um somit ihr Einverständnis für Sexualität zu erlangen. Danach brachten sie Frau F. aber wieder zur Agentur zurück und holten sich die nächste heiratswillige Frau. Einer der Männer hatte keinerlei sexuelles Interesse, sondern war 90 Jahr (!) alt und hoffte durch die Eheschließung eine kostengünstige Pflegekraft zu gewinnen. Bis Frau W. schließlich eine Ehe eingehen konnte, wurde sie von 2 Männern sexuell ausgebeutet, während ein Dritter ihre Arbeitskraft ausgebeutet hat. (KOK 2006 c)

4.3.4 Anwerbung durch Gewaltanwendung

Einige Frauen werden durch unmittelbare Gewaltanwendung „rekrutiert“. In der im Jahr 2007 vom Bundeskriminalamt erhobenen Statistik wurde von 689 Opfern bei rund 110 Frauen (16%) bereits vor der Anwerbung Gewalt angewandt (vgl. Bundeskriminalamt 2007 a, S. 10). Die Opfer werden dabei auf der Straße gekidnappt oder von Verwandten und/ oder von Freunden an die Menschenhändler verraten oder verkauft (vgl. ebd.).

Die heute 16-jährige Bulgarin Miglena war jahrelang eine von tausend minder- jährigen Zwangsprostituierten auf dem Balkan. Sie berichtete:

Ich war gerade 13 Jahre alt, bin auf der Straße herumgegangen, spazieren gegangen, zum Zigaretten holen, da kam dieser Typ, fragt: willst Du ins Ausland? Ne (!), sag ich, da hat er mir zwei Ohrfeigen verpasst. Sie haben mich mit Gewalt ins Auto gezerrt, mich nach Sandanski gebracht und in Sandanski haben sie mich auf dem LKW-Parkplatz verkauft, da gab's eine Raststätte, ein Art Motel (!). Mit einem kleinen Restaurant. Jeden Abend hat man mich dahin gebracht, zum Prostituieren, und irgendwann sagten sie, "jetzt kommst Du nach Griechenland" - bamm - eine Ohrfeige. "Wieso willst Du nicht dahin?" - bamm - noch eine Ohrfeige. Dann haben sie mich ins Auto gesteckt, aufgeladen und eingesperrt so wie ein Schwein. Sie haben mich nach Petritsch gebracht nah an der bulgarisch-griechischen Grenze, da war ich vorübergehend in einem kleinen Haus mit einer alten Frau und deren Sohn, auch so einer von den Typen: sammelt Mädchen ein, verkauft sie weiter oder schläft selbst mit ihnen. Horror. Das fiel mir so schwer. Ich wollte nicht so eine sein Es gab dann da ... einen Mann, der sich wirklich interessierte für mich, der kam regelmäßig, wir haben oft Kaffee zusammen getrunken [und] geredet. Er hat gesagt, ich würd (!) Dich da gern rausholen, aber dein Chef will so viel Geld für Dich, 1.000 Mark. Was? sag ich. Für 1.000 Mark will er mich verkaufen? Ja, soviel, sagt er. Er hat mich dann nicht gekauft, denn 1.000 Mark sind wirklich viel Geld. (Aktionsbündnis gegen Frauenhandel 2006 c)

4.3.5 Anwerbung durch das Vortäuschen einer Liebesbeziehung

Ein weiterer Teil der Frauen, die Opfer vom Frauenhandel werden, werden durch das Vortäuschen einer Freundschafts- oder Liebesbeziehung ange- worben. Dabei machen die Männer den Frauen glauben, dass sie sie lieben. Die jungen Frauen, die in der Regel ein Vertrauensverhältnis zu diesen Männern aufnehmen, werden später von ihren angeblichen „Partnern“ oder „Freunden“ an eine Bar, Bordell u.ä. weiterverkauft (vgl. Agisra 1990, S. 42). Auch hierzu sind verschiedene Fälle bekannt. So wird zum Beispiel in dem Buch: „Ela das Mädchen, das durch die Hölle ging“ eine wahre Geschichte einer jungen Ukrainerin (Ela) erzählt, die durch die Heuchelei einer Liebes- beziehung angeworben wurde und der Zwangsprostitution gewaltsam zugeführt wurde (vgl. Rücker 2002, S. 27f.).

4.3.6 Anwerbung im Konsens

Eine verhältnismäßig hohe Anzahl der Opfer wird im Konsens, das bedeutet in Übereinstimmung mit der Tätigkeit Prostitution, angeworben. In der durch das Bundeskriminalamt (2007 a, S. 10) durchgeführten Datenerfassung gab rund ein Drittel der 689 erfassten Menschenhandelsopfer an, mit der Prostitutions- ausübung einverstanden gewesen zu sein. Dieser Teil der später gehandelten Frauen entscheidet sich bewusst und freiwillig für eine Migration mit dem Ziel im Bestimmungsland als Prostituierte zu arbeiten. Dabei ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch eine bewusst und freiwillig getroffene Entscheidung für die Prostitutionsausübung im Zielland angesichts der nachteiligen Bedingungen und der Benachteiligung der Frauen in ihren Herkunftsländern nicht immer und grundsätzlich mit Freiwilligkeit gleichzusetzen ist (vgl. Ackermann, Bell, Koelges 2005, S. 37). Die Opfer haben die Zuversicht, kurzfristig, schnell und viel Geld zu verdienen, um ihre Existenz in den Heimatländern zu sichern und ihre Lebensbedingungen zu verbessern. Manche haben schon im Herkunftsland als Prostituierte gearbeitet12 (vgl. ebd.).

[...]


1 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurden am 10.12.1948 per Resolution 217 A (III) durch die Vollversammlung der Vereinten Nation verabschiedet (vgl. UNRIC 2008 b). Inhalt dieser Erklärung sind die Menschenrechte, „die angeborenen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten, die dem einzelnen Kraft seines Menschenseins zustehen und die deshalb im Unterschied zu den Bürgerrechten auch von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind (...)“ (Brockhaus GmbH und Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH, 1999, Band 12, S. 47).

2 „... Engl.: International Labour Organization, Abk. ILO [deutsch: Internationale Arbeits- organisation, Abk. IAO, ist eine] Sonderorganisation der UNO mit der Aufgabe, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebens- standards in den Mitgliederländern wirtschaftl. (!) und soziale Stabilität zu erreichen (...)“ (a.a.O., Band 8, S. 313).

3 Auch UN–Zusatzprotokoll genannt. Es wurde neben dem Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg von der UN-Vollversammlung im November 2000 verabschiedet. Das Palermo-Protokoll wurde durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2000 unterzeichnet. Es trat im Jahre 2003 in Kraft und wurde bis 2006 von insgesamt 117 Staaten unterzeichnet (vgl. O' Connell Davidson 2006, S. 8f.).

4 Unter den Straftaten der persönliche Freiheit sind in der Kriminalstatistik auch „Menschen- raub, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel §§ 234, 235, 236 StGB; Nachstellung (Stalking), Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung §§ 238-241 StGB; erpresserischer Menschenraub § 239 a StGB sowie Geiselnahme § 239 b StGB ...“ erfasst (vgl. ebd.)

5 „(...) Im Zeitraum 1989-2000 hat sich die Zahl der Eheschließungen zwischen deutschen Männern und ausländischen Frauen etwa verdoppelt (1989: 15.670; 2000: 31.517), während die Zahl der Ehen zwischen ausländischen Männern und deutschen Frauen nur um rund 18

6 § 240 StGB Nötigung „Abs. 1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (...). Abs. 4 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (...)“ Nach Abs. 4 Nr. 1 [liegt ein besonders schwerer Fall] in der Regel vor, wenn der Täter eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt (...)“ (Walhalla Fachverlag 2008, §240 StGB).

7 „(...) Die IAO [Internationale Arbeitsorganisation, engl. International Labour Organization, Abk. ILO] wurde 1919 im Rahmen des Völkerbundes gegr.(!), schloß (!) sich 1947 der UNO an“ (Brockhaus GmbH und Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH, 1999, Band 8, S. 313). 2005 umfasste die IAO 178 Mitgliedstaaten. „Die IAO [erließ] eigene Übereinkommen, wie zum Beispiel über das Verbot von Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105) und das Verbot von Kinderarbeit (Nr. 138 und Nr. 182). Diese Übereinkommen enthalten inter- nationale Arbeitsnormen zum Schutz von WanderarbeitnehmerInnen, über die Durchführung von Arbeitsinspektionen und die Regelung privater Arbeitsvermittlungsagenturen“ (IÖD- Forum über Gleichstellung der Geschlechter 2005, S. 4).

8 Der informelle Wirtschaftssektor ist ein „wichtiger Teilbereich der Wirtschaft vieler Entwick- lungsländer, der durch arbeitsintensive Produktion, kleine Betriebsgrößen (Einzel- oder Familienunternehmen) und sozial nicht abgesicherte, schlecht bezahlte und gering qualifizierte Arbeit gekennzeichnet ist, vor allem im Dienstleistungs- und Handelsbereich (u.a. Schuhputzer, Straßenverkäufer). Die Entstehung des informellen Sektors ist zum Teil auf die Landflucht zurückzuführen. Die zugewanderten Arbeitskräfte können durch den städtischen industriellen Sektor nicht aufgefangen werden und sind auf andere Erwerbs- möglichkeiten angewiesen“ (Wissenmedia GmbH 2000-2008 a).

9 MOE Staaten ist eine Abkürzung für Mittelosteuropäische Staaten. Unter MOE Staaten wurden folgende Staaten erfasst: Bulgarien, Estland, Republik Jugoslawien, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Weißrussland (vgl. Taschenlexikon Logistik 2007).

10 Vom lateinischen übersetzt bedeutet Korruption: „Bestechlichkeit, moralischer Verfall; im politischen Leben das Ausnutzen staatlicher Machtmittel oder der Vorteile einer öffentlichen Stellung zur Erlangung gesetzwidriger privater oder politischer Vorteile“ (Wissensmedia GmbH 2000-2008 b). Albanien verzeichnet, neben der Russischen Föderation, den höchsten Korruptionsindex in Europa (s. auch Anhang III). Beide betragen 126/2,4. Dahinter folgen Weißrussland und Ukraine mit einem Index von 107/2,6 sowie Mazedonien mit 103/2,7 (vgl. UNFPA u.a: 2006 zit. n. Romani a.a.O., S. 50).

11 Zentrales Osteuropa meint hier Bulgarien, Ungarn, Tschechische Republik, Polen, Rumänien, Republik Moldawien, Ukraine, Weißrussland, Russische Föderation, Litauen, Lettland, Estland (vgl. a.a.O., S. 52).

12 Eine von SOLWODI (Solidarity with woman in distress – Solidarität mit Frauen in Not) 2001 durchgeführten Studie „Problem der Strafverfolgung und des Zeuginnenschutzes in Menschenhandelsprozess“ ergab, dass von 91 von SOLWODI betreuten Opfern 12,09% bereits vor der Ausreise in der Prostitution tätig waren (vgl. ebd.).

Ende der Leseprobe aus 135 Seiten

Details

Titel
Frauenhandel in Europa. Zu Ursachen und Lebenssituation betroffener Frauen in Deutschland
Untertitel
Analyse und Handlungsmöglichkeiten
Hochschule
Fachhochschule Kiel  (Fachhochschule Kiel)
Veranstaltung
Soziale Arbeit mit Frauen
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
135
Katalognummer
V124675
ISBN (eBook)
9783640298310
ISBN (Buch)
9783640303533
Dateigröße
1972 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Darstellung, Phänomens, Frauenhandel, Europa, Soziale, Arbeit, Frauen, Zwangsprostitution, Ehehandel, Ausbeutung
Arbeit zitieren
Sylwia Dybeli (Autor:in), 2009, Frauenhandel in Europa. Zu Ursachen und Lebenssituation betroffener Frauen in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124675

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