Die zivilprozessualen Vorlesungen im 18. und 19. Jahrhundert an der Universität Leipzig

Von der praktischen Jurisprudenz zur modernen Wissenschaft


Examensarbeit, 2009

95 Seiten, Note: 18 von 18 Punkten (sehr gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Nachschlagewerke

Sonstige Quellen

Abkürzungen

Vorbemerkung

I. Das Studium der Jurisprudenz in Leipzig
1. Die Leipziger Juristenfakultät
a) Der Lehrkörper
b) Die Studierenden
2. Juristische Lehre im 18./19. Jahrhundert
a) Öffentlichkeit und Entgeltlichkeit
b) Form und Inhalt
c) Lehralltag
d) Ausbildungsgang

II. Zivilprozessuale Vorlesungen in Leipzig
1. Ausgangspunkt: der Prozess
a) Verfahrensrechte
b) Verfahrensarten
2. Der Zivilprozess in der Leipziger Lehre
a) Entwicklung bis
b) Zivilprozessrecht im 19. Jahrhundert
3. Die Lehre im Zivilprozess: Zahlen und Fakten
a) Quellenlage
b) Entwicklung der zivilprozessualen Lehrveranstaltungen
4. Inhalte
a) Überblick
b) Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts
c) Anfang des 19. Jahrhunderts
d) Nach

III. Leipziger Lehrer des Zivilprozessrechts
1. Im 18. Jahrhundert
2. Im 19. Jahrhundert

IV. Fazit

V. Anhang
1. Vorlesungen im Zivilprozessrecht
a) Catalogus Lectionum (Latein, bis Sommersemester 1849)
b) Vorlesungsverzeichnis (Deutsch, ab Wintersemester 1849/50)
2. Personenregister

Literaturverzeichnis

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Nachschlagewerke

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Sonstige Quellen

ALLGEMEINE DEUTSCHE BIOGRAPHIE, Elektronische Version, Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und Bayerische Staatsbibliothek (Hsg), 2007, zit.: ADB (E), Band, S.

CATALOGUS LECTIONUM cum (vel tum) publicarum tum (vel et) privatarum in Universitate Lipsica (Lipsiensis), 1774 – 1825, Universitätsbibliothek Leipzig, zit.: Cat. Lect., Jahrgang.

CATALOGUS SCHOLARUM et publ. et priv. in Universitate Lipsiensis, 1825 – 1839, Universitätsbibliothek Leipzig, zit.: Cat. Schol., Jahrgang.

DAS DRITTE JUBEL-FEST der berühmten Universität Leipzig/Mit historischer Feder entworffen / Nebst darzu gehörigen Kupffern und andern merckwürdigen Dingen/welche in denen bißhero von diesem Jubilaeo gedruckten Schriften nicht zu befinden; Leipzig 1710., zit.: Das Dritte Jubelfest, S.

INDEX SCHOLARUM in Academia Lipsiensi publ. et priv., 1840 – 1849, Universitätsbibliothek Leipzig, zit.: Ind. Schol., Jahrgang.

LECTIONES PUBLICAS studiosae iuventutis Professorum Facultatis cuiusque publicorum, Rector Academiae Lipsiensis, 1728 – 1777 m. Unterbr., Universitätsbibliothek Leipzig, zit.: Lect. Publ., Jahrgang.

NEUE DEUTSCHE BIOGRAPHIE, Elektronische Version, Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und Bayerische Staatsbibliothek (Hsg), 2007, zit.: NDB (E), Band, S.

NÜTZLICHE NACHRICHTEN von Denen Bemühungen derer Gelehrten und andern Begebenheiten in Leipzig; Zeitschrift; 1739 – 1756; zit.: Nützliche Nachrichten, Jahrgang, S.

VERZEICHNIS der auf der Universität Leipzig zu haltenden Vorlesungen, 1777 – 1935 mit Unterbrechungen, Universitätsbibliothek Leipzig, zit.: Vorlesungsverzeichnis, Jahrgang.

VERZEICHNIS der Beamteten, Lehrer und Studierenden auf der Universität Leipzig, ab 1841 Personal-Verzeichnis der Universität Leipzig, 1831 – 1935 mit Unterbrechungen, Universitätsbibliothek Leipzig, zit.: Personalverzeichnis, Jahrgang.

ZEDLERS Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste, welche bißhero durch menschlichen Verstand und Witz erfunden und verbesset worden; 64 Bände, 4 Supplementbände; Halle und Leipzig 1731 – 1754; zit.: Zedlers UL, Band, Blatt.

Abkürzungen

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Vorbemerkung

Die Geschichte der Vorlesungen über den Zivilprozess an der Leipziger Juristenfakultät für einen Zeitraum von 200 Jahren im Rahmen dieser Arbeit darzulegen, bedeutet eine beständige Gratwanderung zwischen der vom Umfang der Arbeit her gebotenen Beschränkung auf das Allerwesentlichste und der Gefahr des Weglassens wichtiger Ausführungen zum Nachteil einer ausgewogenen und verständlichen Darstellung.

Dies muss umso mehr gelten, als dass sich im zu besprechenden Zeitraum in Leipzig wie andernorts bedeutende Wandlungen vollzogen haben. Über den allgemein festzustellenden Übergang von Latein zu Deutsch als Wissenschaftssprache, welcher sich bis weit ins 19. Jahrhundert hinzog, betrifft dies besonders auch die Lehre vom Zivilprozess. So unterschied die Rechtswissenschaft noch im 18. Jahrhundert zwischen der sog. theoretischen und praktischen Jurisprudenz, wobei das Prozessrecht eine eigentümliche Stellung hierzwischen, gleichsam als Bindeglied zwischen überlieferten scholastischen Tradition römischer Rechtslehre und den geänderten Verhältnissen und Gerichtsbarkeiten einnahm. Einhergehend mit dem Fortschreiten der Partikulargesetzgebung in den deutschen Ländern, welche Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Höhepunkt fand, gewann der kursächsische Prozess in der Leipziger Lehre zunehmend an Bedeutung. Die entscheidenden, durch äußere wie innere Umstände bedingten Impulse bekam das Zivilprozessrecht jedoch im 19. Jahrhundert, etwa indem 1806 das Reichsprozessrecht gegenstandslos wurde. Gleichzeitig kamen die weitaus liberaleren Regelungen des Code de procédure civile ins Blickfeld der deutschen Rechtswissenschaft.

Im Zuge der Universitätsreform ab 1830 erhielt die Leipziger Wissenschaft wesentliche Impulse hin zur modernen Universitätsverfassung im aufklärerischen Sinne Humboldts. Die in allen Wissenschaftszweigen festzustellende Spezialisierung und Vertiefung machte auch vor dem Zivilprozessrecht nicht halt; ab etwa 1850 wurde in Leipzig Zivilprozessrecht nur noch von Spezialisten gelesen. Die nationalliberalen Bestrebungen bis 1848/49 zielten zunehmend auf Reformen des als rückschrittlich erkannten Prozessrechts. Vorläufiger Höhepunkt dieser Entwicklung sollte die 1879 in Kraft getretene Reichscivilproceßordnung sein, an deren Schaffung Leipziger Rechtswissenschaftler maßgeblich beteiligt waren.

Es wird darzulegen sein, wie weit die Leipziger Lehre von diesen Entwicklungen beeinflusst worden ist und welche Impulse wiederum von ihr selbst ausgegangen sind. Grundlage der Untersuchung ist das in Anlage 1 wiedergegebene Verzeichnis der einschlägigen Lehrveranstaltungen der Fakultät. Ergänzend hierzu sind im Personenregister (Anlage 2) biographische Daten der Lehrenden, soweit im Rahmen dieser Arbeit darstellbar, enthalten.

I. Das Studium der Jurisprudenz in Leipzig

Der Ausgangspunkt der Untersuchung, das Jahr 1700, markiert in der Geschichte der Leipziger Juristenfakultät kein Ereignis herausragender Bedeutung. Gleichwohl erscheint ein Blick auf die inneren wie äußeren, zeitlichen wie örtlichen Umstände sachdienlich. Als bedeutendste Universitätsstadt Kursachsens muss Leipzig als florierende Messestadt gegenüber Wittenberg eine größere Anziehungskraft für die Studiosi gehabt haben. Die Lage im Lande, in dem Friedrich August I., beständiger Förderer der Leipziger Juristenfakultät[1], seit sechs Jahren Kurfürst war, kann - mehr als 50 Jahre nach Ende des 30-jährigen Krieges - als gefestigt und solide bezeichnet werden.

1. Die Leipziger Juristenfakultät

1409 gegründet, war und ist die alma mater lipsiensis eine der ältesten und ehrwürdigsten Universitäten Deutschlands; nichts anderes gilt für die 1411 gegründete[2] Juristenfakultät. Im Dissens hierzu stand jedoch stets ihre Ausstattung mit finanziellen Mitteln, welche lediglich für die Stiftungsprofessuren regel- und standesmäßige Einnahmen sicherstellte. So war denn die Tätigkeit der Fakultätsmitglieder im Spruchkollegium nicht nur für die Reputation der Fakultät, sondern wegen der Spruchgelder für deren wirtschaftliches Überleben wichtig.

Innerhalb der Universität war die Fakultät in deren System der Selbstverwaltung durch die sog. Nationen einbezogen[3], welches erst im Zuge der heftig bekämpften Universitätsreformen der Jahre 1830-1836 zugunsten einer staatlich verfassten, allerdings auch mit deutlich verbesserter finanzieller Basis ausgestatteten Universität aufgegeben wurde[4].

a) Der Lehrkörper

Das Professorenkollegium rekrutierte sich zunächst aus den Inhabern der Lehrstühle alter Stiftung unter dem Vorsitz des Ordinarius, welcher jedoch seinen Namen nicht der Tätigkeit als Lector Ordinarius, sondern vielmehr von seiner Tätigkeit als ständiger Urteilssprecher (Iudex Ordinarius) des Spruchkollegiums[5] verdankte. Zusätzlich zu den Stiftungsprofessuren wurde bereits 1702 die erste landesrechtliche Professur Deutschlands zugunsten Lüder Menckes[6] errichtet, gefolgt von der 1711 für Karl Otto Rechenberg[7] geschaffenen Professur für Natur- und Völkerrecht und der 1712 eingerichteten Lehnrechtsprofessur[8]. Hinzu kamen ein oder mehrere außerordentliche Professoren sowie z. T. zahlreiche Lizentiaten, auf deren Schultern zumindest bis 1846[9] wegen der regen Spruchtätigkeit[10] der Fakultätsmitglieder sowie später deren Tätigkeit in der Buchzensur[11] regelmäßig die Hauptlast der Vorlesungstätigkeit lag. War das Dekanat, unter dessen Aufsicht sich die Vorlesungstätigkeit der Lizentiaten[12] befand, anfangs fest mit dem Amt des Ordinarius verbunden, oblag dies nach der Reform von 1809 einem der Stiftungsprofessoren im halbjährigen Wechsel[13].

Von der politischen Ausrichtung her muss die Leipziger Universität, insbesondere die theologische Fakultät als eher konservativ bzw. rückschrittlich bezeichnet werden[14] ; der Übereifer ihrer orthodoxen Mitglieder war denn auch immer wieder Ursache für den Verlust her-ausragender Wissenschaftler wie z. B. Thomasius‘, Franckes oder Wolffs[15] nach Halle. Auch in der Juristenfakultät galt Beharrungsvermögen offenbar lange Zeit als Tugend[16]. Eine echte Trendwende ist erst im 19. Jahrhundert im Zuge der Berufungspolitik unter den sächsischen Kultusministern Johann Paul von Falkenstein[17] und seinem Nachfolger und vormaligen Leipziger Professor Karl Friedrich v. Gerber[18] festzustellen. War noch das 18. Jahrhundert geprägt von letztlich schädlichem Protektionismus[19], etwa durch das Anwartschaftsprinzip[20] der ad facultatem Promovierten, eilte Leipzig im ausgehenden 19. Jahrhundert der Ruf einer modernen Leistungs-[21] bzw. Arbeitsuniversität voraus; von den Lehrkräften war „keiner mehr ein Sachse“[22].

b) Die Studierenden

Im Gegensatz zu der zunächst zu vermutenden Weltoffenheit Leipzigs rekrutierte sich der überwiegende Teil der Studierenden damals aus Sachsen[23] bzw. Leipzig. Dass die Leipziger Juristenfakultät für auswärtige Studenten eher weniger Anziehungskraft besaß, mag nicht zuletzt an dem Protektionismus gelegen haben, der zugunsten der Einheimischen, etwa der Fakultistensöhne betrieben wurde. So rekrutierten sich die ad facultatem promovierten Doktoren so gut wie ausschließlich aus Sachsen; extra facultatem Promovierte hatten zunächst keine Karrierechancen an der Fakultät[24] .

2. Juristische Lehre im 18./19. Jahrhundert

Viele der in der damaligen Zeit üblichen Umstände in der Juristenausbildung erscheinen aus heutiger Sicht ungewöhnlich. So ist etwa die heute übliche Aufteilung des Studienjahres in Sommer- und Wintersemester erst ab dem Jahre 1774 urkundlich nachvollziehbar[25], in den 1790er Jahren allerdings bereits selbstverständlich[26]. Im davorliegenden Zeitraum, nachweislich bis 1756[27] ist aufgrund der Vorlesungsverzeichnisse davon auszugehen, dass das Studienjahr einheitlich verlief und im Sommer eines jeden Jahres begann.

a) Öffentlichkeit und Entgeltlichkeit

Ein weiterer wesentlicher Unterschied selbst zu gebührenpflichtigen Studiengängen heute bestand in der Zugänglichkeit der Lehrveranstaltungen. Einerseits bestand zwar die Verpflichtung der ordentlichen Professoren, Vorlesungen publice, also öffentlich, für jedermann zugänglich und ohne Entgelt abzuhalten[28]. Beim Lehrkörper beliebter aufgrund der zusätzlichen Einnahmen waren jedoch privatim[29] gehaltene Veranstaltungen, welche ihren Namen nicht nur dadurch verdienten, dass sie meist zu Hause beim Dozenten[30] oder zumindest in separaten Kollegienräumen abgehalten wurden. Vielmehr war privatim im eigentlichen Sinne als „auf eigene Rechnung“ zu verstehen, sofern für die Teilnahme nicht unerhebliche Honorare zwischen 3 und 7[31], bisweilen sogar 10[32] Talern liquidiert wurden, welche meist vorab[33] mit Eintragung in die Kollegienliste fällig waren. In Anbetracht der schlechten Finanzausstattung verwundert es nicht, dass auch von den Professoren vorzugsweise privatim gelesen wurde[34].

Für die Doktoren und Lizentiaten wiederum waren die Kollegiengelder (von einer Spruchtätigkeit als Beisitzer der Fakultät abgesehen) einzige Einnahmequelle, weswegen diese sich im direkten Wettbewerb untereinander befanden und ihre Position mitunter auch dadurch zu verbessern suchten, indem sie Veranstaltungen gratis anboten[35]. Gleichwohl unterfiel die Praxis des Rechtsunterrichts durch Lizentiaten ohne Berufs- oder Sprucherfahrung heftiger Kritik durch den Landesherren[36], ohne das dieser freilich bereit gewesen wäre, den Missständen finanziell abzuhelfen.

b) Form und Inhalt

Hauptanteil der Lehrveranstaltungen waren damals wie heute die Vorlesungen (praelectiones), wenngleich diese Bezeichnung wörtlicher zu nehmen war als im heutigen Sinne, sofern sie hauptsächlich im Vorlesen eines für die Veranstaltung gewählten Lehrbuches bestand[37]. Das Lesen ex schedis oder gar libellis suis[38] war eher die Ausnahme und von der Natur der Sache her auf die erfahreneren Mitglieder des Lehrkörpers beschränkt. Entsprechend der scholastischen Lehrtradition[39] hörte der Jurastudent in den ersten Jahren seiner Ausbildung die klassischen Gebiete der damals sog. theoretischen Jurisprudenz: Vom Codex Iustiniani über die Pandekten zu den Institutionen sowie parallel hierzu die Dekretalien (bis ins 19. Jahrhundert), diese seit der Studienreform von 1580 allerdings in abgeschwächter Form[40]. Begleitet wurde der Unterricht in den klassischen Fächern durch die von alters her gebräuchlichen Disputationen, welche jedoch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts endgültig aus der Mode gekommen waren[41].

Erst zum Ende seines Studiums wurde der angehende Jurist mit der Praxis konfrontiert, was vorwiegend auf die Befassung mit dem Prozessrecht hinauslief. Entsprechend heutiger Übung wurden die Vorlesungen insbesondere nach 1850[42] durch ein teilweise sehr breites Angebot an Übungen, Kollegien, Examinatorien und Praktika ergänzt.

c) Lehralltag

Gelesen wurde in der Regel täglich, d.h. von Montag bis Samstag zur angekündigten Stunde für die Dauer einer Stunde, was ca. 45 Minuten effektive Vorlesungszeit bedeutete. Begonnen wurde sommers ab 6 Uhr, über die Wintermonate ab 7 Uhr in der Frühe. Die Vorlesungsankündigungen weisen mit seltenen Ausnahmen keine Veranstaltungen zwischen 12 und 13 Uhr aus; vermutlich begab man sich zu dieser Zeit zu Tisch. Sofern bei Ankündigungen zur „ hora VII. “ gelegentlich der Zusatz „ pomer.“[43] beigefügt war, scheinen Veranstaltungen nach 18 Uhr eher die Ausnahme gewesen zu sein.

Erst im 19. Jahrhundert wurden Blockveranstaltungen üblich, welche sich über mehr als eine Unterrichtsstunde erstreckten, vor allem bei Kollegien, Examinatorien oder Praktika, welche nur einmal wöchentlich abgehalten wurden. Über die „offiziellen“ Ankündigungen hinaus muss es auch damals schon alternative Informationssysteme („schwarzes Brett“) gegeben haben, sofern Veranstaltungen dort oftmals „ adhuc (definiendo) “ oder „ hora commoda “ terminiert wurden.

d) Ausbildungsgang

Staatliche Aufgabe der Fakultät war in erster Linie die Ausbildung von (nichtgraduierten) Notaren[44] und Anwälten[45]. Geradezu modern würde der darüber hinaus gehende Abschluss als Baccalaureus (Iuris Utriusque) nach der bei heutigen Bachelor-Studiengängen üblichen Studienzeit von 6 bis 8 Semestern erscheinen, wäre er nicht in den meisten Teilen Deutschlands bereits im beginnenden 19. Jahrhundert zugunsten des höherwertigen Magister-Abschlusses verdrängt worden. Interessanteste Perspektive für den ad facultatem zum Baccalaureus Promovierten war jedoch die sichere Aussicht, in die Stellung als Beisitzer (Assessor) des Spruchkollegiums aufzurücken[46].

II. Zivilprozessuale Vorlesungen in Leipzig

Bei näherer Betrachtung des Lehrprogrammes zu Beginn des 18. Jahrhunderts ist zunächst festzustellen, dass es die zivilprozessuale Vorlesung im engeren, heutigen Sinne nicht gab. Vielmehr bietet sich ein buntes Konglomerat aus Lehrveranstaltungen über die Klagen und Einreden (de Actionibus et Exceptionibus) oder den Prozess (processus ordinarius vel summarius) schlechthin bzw. seinen besonderen Ausprägungen (processus Imperii R.G. vel Saxonici Elect.) dar, welches Übersichtlichkeit und Systematik heutiger Prägung vermissen lässt.

1. Ausgangspunkt: der Prozess

Sofern jedoch vom gerichtlichen Verfahren (Ordo vel processus iudiciarii) als zentraler Rechtsfigur und nicht von der Rechtsmaterie her gedacht und systematisiert wurde, stellt es keinen Widerspruch dar, wenn z.B. Zivil- und Strafprozess bis weit ins 19. Jahrhundert teilweise in einer Vorlesung bzw. auch in den noch zu besprechenden zeitgenössischen Lehrbüchern zusammen behandelt wurden. So wurde nach Verfahrens recht unterschieden zwischen gemeinem, Reichs- und kursächsischem Prozess (p. communis, Imperii R. G. & Saxonici Electoralis), nach Verfahrens art zwischen ordentlichem und summarischem Prozess (p. ordinarius & summarius).

a) Verfahrensrechte

Maßgeblich für den Prozess waren in weiten Teilen Deutschlands im 18. Jahrhundert partikularrechtliche Sonderregelungen, wie auch in Sachsen das kursächsische Prozessrecht. Diese lehnten sich im Wesentlichen an den Prozess nach gemeinem Recht (iuris communis) an und ergänzten ihn dort, wo nach landesherrlicher Auffassung Bedarf nach Abweichung bestand, etwa wie in Sachsen durch einen besonderen Rechtszug für Verfahren in geringfügigen Rechtssachen. Zentrales Wesensmerkmal des gemeinen Prozesses war das Prinzip der Schriftlichkeit: quod non in actis non in mundo [ est]. In der zeitgenössischen Verfahrensweise war er somit indirekt und mittelbar, was sich deutlich am Institut der Aktenversendung zeigt[47]. Wichtigste und von der heutigen Praxis weit entfernte Konsequenz war die Trennung von Erkenntnisverfahren und Urteilsfindung[48]. Hiernach wurde die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens nicht nur als für die Parteien vorteilhaft empfunden, sondern für die unparteiische Urteilsführung unumgänglich[49]. Weitere Merkmale des gemeinen Prozesses waren der aus dem sächsischen Recht stammende Eventualgrundsatz[50] sowie die Trennung des Erkenntnisverfahrens in Verhandlung und Beweisaufnahme.[51]

Eine Nebenrolle nahm der Reichsprozess nach der seit 1555 geltenden Reichskammergerichtsordnung bzw. dem jüngsten Reichsabschied von 1654 ein, da das Reichsgericht schon wegen seiner eingeschränkten Zuständigkeiten[52] nur eine untergeordnete Rolle spielte.

b) Verfahrensarten

Ordentlich nannte sich der Prozess, wenn er nur unter Einhaltung aller vorgeschriebener Verfahrensschritte geführt werden konnte, ohne in Teilen oder insgesamt zu nichtigen Ergebnissen führen zu müssen. Vorgeschrieben waren im ordentlichen Verfahren lt. Knorre[53] die narratio facti (Anspruchsbegründung), citatio (Ladung), responsio bzw. litis contestatio (Klageerwiderung), probatio (Beweisaufnahme), defensio (Verteidigung) und sententia (Urteil).

Im Gegensatz dazu wurden Verfahren, bei denen aus der Natur der Sache oder anderen Gründen einzelne Verfahrensschritte objektiv überflüssig waren, als summarische (zusammengefasste) Prozesse bezeichnet. Typisch hierfür waren etwa der Konkurs-, Wechsel- oder Arrestprozess. Mit heutigem Rechtsverständnis schwer vereinbar ist, dass es auch im Strafrecht summarische Verfahren gab[54].

2. Der Zivilprozess in der Leipziger Lehre

Im untersuchten Zeitraum zeichnet sich eine Wandlung in der Behandlung des Zivilprozessrechts ab, welche sich in weichen Grenzen vollzog und deren Abschluss mit den sächsischen Staatsreformen in den Jahren nach 1830 zusammenfällt, weshalb es sinnvoll erscheint, die beiden sich ergebenden Zeitabschnitte nacheinander zu behandeln.

a) Entwicklung bis 1830

Bis 1830 vollzieht sich eine Wandlung in der Bedeutung des anfänglich nicht wegzudenkende Unterrichts im klassischen Prozessrecht zugunsten des sog. praktischen Prozessrechts.

(1) Klassisches römisches Prozessrecht

Elementarer Bestandteil der Juristenausbildung über die Jahrhunderte nach dem mos italicus[55] war die doctrina de Actionibus et Exceptionibus. Gelesen wurden in scholastischer Manier im Wesentlichen die Titel der Digesten, Konstitutionen und Institutionen des Corpus Iuris über die Klagen[56] und Einreden[57]. Diese Vorlesung bildete das theoretische Fundament für das Verständnis des gemeinen Prozesses, wobei die strengen römischen Prozessformulare durch teilweise bereits deutsch abgefasste, der (partikularrechtlichen) Gerichtspraxis der Zeit entsprechende Beispiele ersetzt oder ergänzt wurden.

Gehalten wurden solche Vorlesungen im 18. Jahrhundert (abgesehen von wenigen Lizentiaten) von Breuning[58] und Zoller[59] (regelmäßig parallel), Sammet[60], Schott[61] und später Stockmann[62]. Von 1778 bis zum Winter 1821, also 43 Jahre (bzw. 87 Semester) lang war Jakob Friedrich Kees[63] der wohl beständigste Vertreter dieses Faches. Im beginnenden 19. Jahrhundert folgen Fleck[64], Winckler[65] und Weisse[66]. Nach einer Pause ab 1821 hielt Georg Karl Treitschke[67] 1833 die letzte dieser Vorlesungen.

(2) Zivilprozessrecht als juristisches Handwerkszeug

Innerhalb der damals unumstrittenen Einteilung der Rechtswissenschaft in theoretische und praktische Jurisprudenz[68] wurde der Zivilprozess neben der „Notariatskunst“ oder der „Canzleypraxis“ eindeutig letzterer zugerechnet. Der „gerichtlichen praktischen Rechtsgelahrtheit“[69] als Fähigkeit zur Prozessführung kam innerhalb der überwiegend zukünftigen Advokaten und Notaren gewidmeten Ausbildung ein ungleich höherer Stellenwert zu, was sich in einem wesentlich breiteren Angebot an Lehrveranstaltungen über den Zivilprozess bemerkbar machte; bisweilen wurden 10 Vorlesungen über den Zivilprozess nebeneinander angeboten (z.B. Sommer 1790[70] ); in der Hauptveranstaltung über den processus iudiciarius traten die Dozenten nicht selten gar zur selben Uhrzeit (gegeneinander) an.

Sofern der Praxis als Handwerkszeug des Juristen ein akademisch niedrigerer Stellenwert beigemessen wurde, wundert es nicht, dass das Prozessrecht ein Rechtsgebiet war, was vor allem den Anfängern, also den Baccalaurei überlassen wurde[71]. Diese Praxis wurde von Zeitgenossen wohl zu Recht beklagt[72], war allerdings offenbar der Finanzverfassung und Struktur der Fakultät geschuldet[73] und in Ansehung der Vorlesungspläne wohl ausdrücklich so vorgesehen[74]. Sofern das Prozessrecht tatsächlich ein „Tummelplatz“ frischgebackener Lizentiaten war, außerdem nach Auffassung der Zeit ein Rechtsgebiet sui generis und nicht an eine anderweitige Spezialisierung geknüpft war, kann mit wenigen Ausnahmen davon ausgegangen werden, dass jeder Leipziger Dozent zumindest am Anfang seiner Karriere Veranstaltungen im Zivilprozessrecht gehalten hat. Damals wie heute beliebt waren neben den praelectiones vor allem Praktika und Examinatorien zur Prüfungsvorbereitung[75].

b) Zivilprozessrecht im 19. Jahrhundert

Im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts lassen sich sowohl für Forschung als auch Lehre grundlegende Veränderungen feststellen.

(1) Entwicklung zur modernen Wissenschaft

In der Literatur betrifft dies die zunehmende Systematisierung der zivilprozessualen Materien unter modernen, wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Diese Entwicklung zeigt sich in einer zunehmenden Anzahl von Veröffentlichungen, deren Gegenstand nicht mehr die stoffliche Aufbereitung des Zivilprozessrechts für die Lehre, sondern zunehmend die wissenschaftliche Befassung mit dem Zivilprozessrecht zum Gegenstand hat. Wesentliche Anstöße dafür, nicht nur die historischen oder partikularrechtlichen Gegebenheiten zu interpretieren, sondern prozessuale Grundsätze zu erkennen, kritisch zu überprüfen und zur Diskussion zu stellen, mögen neben den naturrechtlichen Denkansätzen die insbesondere nach 1806 zunehmend in die deutsche Rechtswissenschaft und -wirklichkeit drängenden, liberalen Rechtsprinzipien des französischen Code de procédure civile gegeben haben[76].

Die nationalliberale Bewegung bis 1848/49 gab schließlich dem allgemeinen Drängen nach Modernität und Freiheit und nationaler Einheit auch im Zivilprozessrecht eine Richtung, in dem Reformen des überkommenen und veralteten Prozessrechts hin zu den liberalen Prinzipien[77], etwa der Öffentlichkeit und Mündlichkeit[78] thematisiert wurden. Die Zerschlagung der bürgerlichen Revolution brachte hierbei zunächst Rückschritte, indem die partikularrechtliche Zersplitterung des Zivilprozessrechts durch länderspezifische Kodifikationen[79] zunächst noch vergrößert wurde[80]. Wirkliche, im Vergleich zu vorhergehenden Entwicklungen rasante Veränderung nahm das Zivilprozessrecht schließlich mit Schaffung der Reichscivilproceßordnung (RCPO), zu deren Entstehung und vor allem Weiterentwicklung bis zur Jahrhundertwende Leipziger Wissenschaftler wie Bülow und Wach maßgeblich beigetragen haben.

(2) Spezialisierung

Die fachtheoretische Vertiefung des Prozessrechts zog eine Spezialisierung auch in der Lehre nach sich. Finden sich noch 1840 fünf Dozenten für Zivilprozessrecht, sind es ab 1850 regelmäßig nur noch zwei bis drei Spezialisten, die das Fach bearbeiten und allenfalls für Ergänzungsveranstaltungen oder Praktika von Lizentiaten unterstützt werden; der Übergang von der „Universitas scholastica“ zur „Universitas Litterarum“ war endgültig vollzogen[81]. Außerdem ist anders als früher auch eine an den Ausbildungsgängen orientierte Struktur der Lehrveranstaltungen erkennbar, sofern regelmäßig die Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens sichergestellt ist. Nicht verwunderlich ist es daher, dass sich die für die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts maßgeblichen Akteure an einer Hand abzählen lassen: So waren in der Lehre vom Zivilprozess zunächst tätig Müller[82], Osterloh[83] und Nissen[84] sowie später Wach[85] und Bülow[86].

3. Die Lehre im Zivilprozess: Zahlen und Fakten

a) Quellenlage

Die bereits allgemein geschilderten Tendenzen finden sich auch in den konkreten Zahlen und Fakten wieder, soweit sich diese den überlieferten Quellen entnehmen lassen. Aus dem Zeitraum vor 1700 sind lediglich programmata der Philosophischen Fakultät erhalten.

(1) Lectiones Publicas

Aus dem frühen 18. Jahrhundert sind lediglich die jährlichen Ankündigungen des Rektors[87] über die lectiones publicas in den Sammlungen der Universitätsbibliothek Leipzig erhalten, und zwar für die Jahrgänge 1722[88], 1728, 1730 und 1733. Von Art und Aufmachung identische Ankündigungen für die Jahre 1739 bis 1756 wurden vom Verfasser in einer zeitgenössischen Leipziger Zeitschrift aufgefunden und in Anlage 4 beigefügt[89]. Gleichwohl weisen sämtliche dieser Verzeichnisse lediglich die Vorlesungen der Professoren, bis 1733 sogar nur die publice gehaltenen aus; die Veranstaltungen der Lizentiaten, welche auch damals schon in reicher Zahl an der Juristenfakultät tätig waren[90], fehlen ganz. Für die zu untersuchende Materie können sie demnach nur Anhaltspunkte liefern. Darüber hinaus ist davon auszugehen, das während und unmittelbar nach dem 7-jährigen Krieg, von dem Sachsen unmittelbar am stärksten betroffen war[91], die Lehrtätigkeit an der Universität Leipzig zumindest sehr stark eingeschränkt, wenn nicht sogar teilweise zum Erliegen gekommen war. So verwundert es nicht, wenn die ersten Nachweise umfänglicher Vorlesungstätigkeit in die Jahre nach dem Rétablissement fallen.

(2) Catalogus Lectionum

Einen zuverlässigen Einblick in die Lehrtätigkeit bietet der solcherart ab 1774 erhaltene Catalogus Lectionum[92], welcher alle angekündigten Lehrveranstaltungen einschließlich derer der Lizentiaten geordnet nach Namen beinhaltet und (ab 1831 als Catalogus Scholarum bezeichnet[93] ) bis 1849 fortgeführt wurde. Fragmentarisch erhalten sind ferner ab dem Jahr 1777 auf Deutsch verfasste, thematisch geordnete Vorlesungsverzeichnisse[94]. Diese sind jedoch wegen ihrer willkürlichen Ordnung vergleichsweise unübersichtlich und enthalten zunächst keine detaillierten Ankündigungen.

(3) Vorlesungsverzeichnis deutsch

Ab Winter 1849 existieren ausschließlich deutsche Vorlesungsverzeichnisse, allerdings ohne deren anfängliche Mängel mit sowohl thematisch als auch personell geordneten Verzeichnissen, wobei letztere von Stil und Aufmachung den früheren lateinischen Veröffentlichungen entsprechen. Ab 1831 sind zudem Personalverzeichnisse[95] erhalten, die sowohl Auskünfte über die Immatrikulierten als auch über das Lehrpersonal der Universität enthalten.

[...]


[1] Vgl. Krause, 79.

[2] Landsberg, DJZ, 852, a. A. für die Gründung um 1446: Kern, 54.

[3] Vgl. Gretschel, 39 ff.

[4] Im Einzelnen sehr ausführlich hierzu: Blaschke, 133 ff.

[5] Vgl. Gretschel, 117.

[6] P.O. Iur. Sax., s. Personenregister Nr. 79; vgl. Krause, 79.

[7] P.O. Iur. Natur. & Gentium, s. Personenregister Nr. 99; vgl. Krause, a.a.O.

[8] P.O. Iur. feud., zugunsten Sigismund Gottlieb Hilligers, s. Personenregister Nr. 54

[9] Ab 1846 war das Spruchkollegium aus der Juristenfakultät ausgegliedert, vgl. Krause, 135.

[10] Vgl. Friedberg, Coll. Iur., 83.

[11] Vgl. Friedberg, Coll. Iur. 101.

[12] Vgl. Gretschel, 120.

[13] Vgl. Gretschel, 121.

[14] Vgl. Krause, 70.

[15] Vgl. Krause, 72 f.

[16] Vgl. Coing, 2/1, 59 f.

[17] Vgl. Krause, 204.

[18] Vgl. Personenregister Nr. 33; Krause, a.a.O.

[19] Vgl. Friedberg, Coll. Iur., 104; in der Literatur fällt diesbezüglich wiederholt der Begriff „Familienuniversität“, vgl. Kern, 65.

[20] Vgl. Gretschel, 126 f.

[21] Vgl. Kern, 65.

[22] Vgl. Friedberg, Coll. Iur., 107.

[23] Vgl. Schröder, 236; Friedberg, Coll. Iur., 96, 107.

[24] Vgl. Friedberg, Coll. Iur., 79: bis 1722 hatten lediglich die an der Fakultät (ad facultatem) Promovierten eine Anwartschaft auf den Beisitz in der Fakultät.

[25] Vgl. Cat. Lect., 1774.

[26] Vgl. Liekefett, a3.

[27] Vgl. Nützliche Nachrichten, 1756, 681 (Anlage 4).

[28] Vgl. Coing, 2/1, 47.

[29] Daher der noch heute übliche Begriff des „Privatdozenten“.

[30] Aus diesem Grunde sind in den ab Mitte des 19. Jahrhunderts erhaltenen Personalverzeichnissen jeweils die Privatanschriften der Lehrkräfte wiedergegeben.

[31] Vgl. Friedberg, Coll. Iur., 79, Fn. 2 mit weiteren, amüsanten Details.

[32] Vgl. Knorre, S. 10 f.

[33] Vgl. Knorre, a.a. O.: „…[Bönigke, d.V.] drang scharf auf Pränumeration!“

[34] Vgl. Coing, a.a. O.; allerdings wurden später auch für publice gehaltene Vorlesungen Kollegiengelder gezahlt, vgl. Friedberg, Coll. Iur., 79, Fn. 2 unten.

[35] Dieser Brauch wurde von Zeitgenossen z.T. heftig kritisiert, vgl. Friedberg, Coll. Iur., 104.

[36] Vgl. Friedberg, Coll. Iur., 104, Fn. 3.

[37] Vgl. Coing, 2/1, 49.

[38] „nach eigenen Sätzen oder Büchern“.

[39] Nach Krause war Leipzig zu Beginn der Aufklärung Hochburg der Neuscholastik, vgl. 71.

[40] Vgl. Landsberg, DJZ, 854.

[41] Vgl. Friedberg, Coll. Iur. 111.

[42] Vgl. Friedberg, a.a.O.

[43] pomeridianum oder post meridianum: nachmittags.

[44] Insbesondere ab 1711 durch ausdrückliche Befugnis, vgl. Friedberg, Coll. Iur., 80.

[45] Ab 1691 fanden Advokatenexamina in Leipzig statt, vgl. Friedberg, a. a. O.

[46] Vgl. o. I.1. a)

[47] Vgl. Dahlmanns, 18.

[48] Durch ein den Parteien nicht bekanntes Spruchkollegium.

[49] Vgl. Dahlmanns, 20.

[50] Entwickelt von den sächsischen Juristen des usus modernus um Benedikt Carpzov und später Grundlage des gemeinen Prozesses im gesamten deutschen Reich, wonach die Parteien sämtliche, auch gegensätzliche Argumente und Auffassungen vorzutragen hatten, auf die sich ihr Anspruch möglicherweise stützen konnte; späteres Vorbringen wurde nicht mehr berücksichtigt; vgl. Wesel, 372 f.

[51] Zum Einzelnen sehr übersichtlich: Dahlmanns, 20 ff.

[52] Insbesondere durch das sog. privilegium de non appellando zugunsten der großen Fürsten, vgl. Wesel, 372.

[53] Vgl. Knorre, 62 f.

[54] Vgl. Knorre, 590 ff.

[55] Die sog. italienische (scholastische) Methode, wie sie seit den Glossatoren üblich war.

[56] Vor allem D. lib. 14., 18. und 19.; C. lib. 4. und 5.; I. lib. 4.; vgl. Mommsen/Krüger, I., 43 ff., 185 ff., 229 ff.; II., 149-237

[57] Hauptsächlich D. lib. 44. und I. lib. 4.13; vgl. Mommsen/Krüger; I., 52 f., 706-720.

[58] S. Personenregister Nr. 14.

[59] S. Personenregister Nr. 164.

[60] S. Personenregister Nr. 108.

[61] S. Personenregister Nr. 121.

[62] S. Personenregister Nr. 139.

[63] S. Personenregister Nr. 65.

[64] S. Personenregister Nr. 26.

[65] S. Personenregister Nr. 160.

[66] S. Personenregister Nr. 155.

[67] S. Personenregister Nr. 147.

[68] Vgl. Liekefett, 1; Schröder, 5.

[69] Vgl. Schröder, a.a.O. ; Nörr, 19.

[70] Vgl. Anlage 1.

[71] Insofern nahm Leipzig eine Sonderstellung ein, als für das Lesen unter Aufsicht des Dekans ein Lizentiatenexamen nicht erforderlich war, vgl. Schröder, 236.

[72] Vgl. Hoffmann, Vorwort zur 1. Auflage:“…denen Docentibus mit ihren ungeschickten Elaborationibus, aus Unwissenheit, nicht verdrüßlich fallen dürfen.“

[73] Vgl. o. I.2. a)

[74] So wurden konkurrierende Veranstaltungen der gleichen Materie regelmäßig auf dieselbe Tageszeit festgesetzt, vgl. statt vieler zB. Cat. Lect. 1793 (Anlage 1): Alle Vorlesungen über den processus iudiciarius beginnen um 10 Uhr.

[75] Vgl. Anlage 1; Schröder, 235.

[76] Vgl. Krause, 94 f.

[77] Vgl. Dahlmanns, 16.

[78] Vgl. Dahlmanns, 27ff.

[79] Abriss der partikularrechtlichen Prozessgesetzgebung bei Dahlmanns, 20-89.

[80] Unger, 151, zitiert zutreffend, dass „…bis tief in die Hälfte des 19. Jahrhunderts …Deutschland mehr Zivilprozeßsysteme … als Staaten [zählte].“

[81] Vgl. Krause, 94 ff.

[82] S. Personenregister Nr. 85.

[83] S. Personenregister Nr. 89.

[84] S. Personenregister Nr. 87.

[85] S. Personenregister Nr. 151.

[86] S. Personenregister Nr. 15.

[87] Lectiones Publicas studiosae iuventutis Professorum Facultatis cuiusque publicorum, Rector Academiae Lipsiensis, 1728 – 1733 m. Unterbr., Universitätsbibliothek Leipzig.

[88] Diese jedoch nur als Abschrift einer Anfang des 19. Jahrhunderts offenkundig noch erhaltenen Originals bei Friedberg, Coll. Iur., 221.

[89] Nähere Angaben s. dort.

[90] Vgl. Weidlich, BN2, 1, 233.

[91] Vgl. Czok, 13 f.

[92] Catalogus Lectionum cum (vel tum) publicarum tum (vel et) privatarum in Universitate Lipsica (Lipsiensis), 1774 – 1825, Universitätsbibliothek Leipzig.

[93] Catalogus Scholarum et publ. et priv. in Universitate Lipsiensis, 1825 – 1839, ab 1840: Index Scholarum in Academia Lipsiensis publ. et priv., 1840 – 1849, Universitätsbibliothek Leipzig.

[94] Verzeichnis der auf der Universität Leipzig zu haltenden Vorlesungen, 1777 – 1935 mit Unterbrechungen, Universitätsbibliothek Leipzig.

[95] Verzeichnis der Beamteten, Lehrer und Studierenden auf der Universität Leipzig, ab 1841 Personal-Verzeichnis der Universität Leipzig, 1831 – 1935 mit Unterbrechungen, Universitätsbibliothek Leipzig.

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
Die zivilprozessualen Vorlesungen im 18. und 19. Jahrhundert an der Universität Leipzig
Untertitel
Von der praktischen Jurisprudenz zur modernen Wissenschaft
Hochschule
Universität Leipzig  (Juristenfakultät)
Note
18 von 18 Punkten (sehr gut)
Autor
Jahr
2009
Seiten
95
Katalognummer
V124762
ISBN (eBook)
9783640298716
ISBN (Buch)
9783640320349
Dateigröße
3108 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Aus der Bewertung: "gut verständlich, gründlich recherchiert und wissenschaftlich fundiert"
Schlagworte
Vorlesungen, Jahrhundert, Universität, Leipzig, Wissenschaftsgeschichte, Zivilprozess, Hommel, Biener, Osterloh, Wach, Familienuniversität, Bülow, Griebner, Sammet, Sächsische Staatsreform
Arbeit zitieren
Dipl.-Jurist Univ. Erwin Kunze (Autor:in), 2009, Die zivilprozessualen Vorlesungen im 18. und 19. Jahrhundert an der Universität Leipzig , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124762

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