Bewertungseinheiten nach BilMoG, IFRS und Steuerbilanz

Mikro-, Makro-, Portfolio- und antizipativer Hedge


Hausarbeit (Hauptseminar), 2009

20 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Konzeption der Bewertungseinheit

3 Vergleich von Bewertungseinheiten nach BilMoG, IFRS/IAS und deutschem Steuerrecht
3.1 Gesetzliche Verankerung von Bewertungseinheiten
3.2 Grundgeschäft und Sicherungsinstrument
3.3 Arten von Bewertungseinheiten
3.3.1 Mikro-, Makro-, und Portfolio hedge
3.3.2 Antizipativer hedge
3.4 Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten
3.4.1 Abzusichernde Risiken
3.4.2 Dokumentation und Effektivität der Sicherungsbeziehung
3.5 Rechtsfolgen
3.6 Abbildung im Jahresabschluss
3.7 Anhang und Lagebericht

4 Ausblick

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten wurde sowohl in der Bilanzierungspraxis als auch im Schrifttum lange Zeit intensiv diskutiert.[1] Hierbei geht es um die Frage, ob gegenläufige Wertentwicklungen eines Grundgeschäftes und eines korrespondie-renden Sicherungsinstruments kompensiert werden können. Eine rein formale Ausle-gung der GoB würde aufgrund der asymmetrischen Behandlung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten zu einem nicht den wirtschaftlichen Tatsachen entspre-chenden Bild führen, da sich neutralisierende, gegenläufige Tendenzen unberück-sichtigt blieben.[2] Mangels einer gesetzlichen Regelung stützte sich die Bilanzierung von Bewertungseinheiten weitestgehend auf Stellungnahmen von Fachgremien und dem Schrifttum. Die daraus resultierende Unsicherheit will der Gesetzgeber mit dem neuen § 254 HGB-E im aktuellen RegE zum BilMoG beseitigen und eine handels-rechtliche Kodifizierung des sog. Hedge Accounting herstellen. Eine Annäherung der HGB-Rechnungslegung an die IFRS/IAS Standards und deren entsprechende Vor-schrift in IAS 39 ist hierbei unverkennbar.

Im Folgenden wird eine vergleichende Betrachtung der Regelungen nach BilMoG und IFRS/IAS erfolgen. Aus steuerlicher Sicht wird die Frage zu klären sein, ob es dem BilMoG gelingt eine belastbare Basis für die steuerliche Gewinnermittlung nachzuliefern.

2 Konzeption der Bewertungseinheit

In der Praxis sichern sich Unternehmen zumeist gegen Risiken aus eingegangenen Grundgeschäften mit entsprechenden Sicherungsinstrumenten ab. Die strenge An-wendung der Prinzipien der GoB, insbesondere des Einzelbewertungs-, Imparitäts-und Realisationsprinzips, hätte zur Folge, dass ein sich wirtschaftlich ausgleichender Effekt unberücksichtigt bliebe.[3] Der vorsichtige, das Risiko absichernde Kaufmann würde gegenüber dem nicht sichernden bestraft.[4] Nach h.M. läge hier ein Verstoß gegen den True and Fair View aus § 264 Abs. 2 HGB vor.[5] Im Schrifttum wurde die Auslegung der GoB dahingehend weiterentwickelt, dass nunmehr die Bewertungs-einheit selbst als Gegenstand des Einzelbewertungsgrundsatzes angesehen wird.[6] Ei-ne Verlustantizipation wird somit auf die Fälle beschränkt, die tatsächlich von Ver-lusten bedroht sind.[7] Ein zu starkes auseinanderdriften der wirtschaftlichen Verhält-nisse von dem handelsrechtlich dargestellten Ergebnis wird eingedämmt.[8]

Im Gegensatz zum HGB existieren in IFRS/IAS verschiedene Bewertungsklassen mit jeweils unterschiedlichen Wertmaßstäben. Innerhalb einer Klasse gleichen sich gegenläufige Tendenzen aus. Wird ein Sicherungszusammenhang von Geschäften aus verschiedenen Bewertungsklassen hergestellt, bedarf es einer Anwendung der speziellen Regelungen zum Hedge Accounting, damit ein Wertkompensierende Ef-fekt nicht unterbleibt.[9]

3 Vergleich von Bewertungseinheiten nach BilMoG, IFRS/IAS und deutschem Steuerrecht

3.1 Gesetzliche Verankerung von Bewertungseinheiten

Der im dritten Buch des HGB, und somit für alle buchführungspflichtigen Kaufleute verpflichtende, neu gefasste § 254 HGB-E soll der Bildung von Bewertungseinheiten eine handelsrechtliche Basis geben. Bereits seit dem 28.04.2006 finden Bewertungs-einheiten über den Grundsatz der konkreten Maßgeblichkeit aus § 5 Abs. 1a EStG in die steuerliche Gewinnermittlung Einzug.[10] Aufgrund der fehlenden handelsrechtli-chen Kodifizierung wurden hierdurch bestehende Unklarheiten in die Steuerbilanz transferiert. Diese sollen mit dem RegE durch die Präzisierung und Kodifizierung der verwendeten Begrifflichkeiten ausgeräumt werden.[11] Zielsetzung des RegE ist es, den bisherigen Status quo der Rechnungslegungspraxis klarzustellen und für die steuerliche Gewinnermittlung eine belastbare Anwendungsbasis nachzuliefern.[12]

Die korrespondierende Norm des Hedge Accounting in der IFRS/IAS Rechnungsle-gung findet sich in IAS 39. Explizite Verweise auf diese Regelung sind im RegE, im Gegensatz zum RefE, zurückhaltend getätigt worden, um die Eigenständigkeit des HGB zu untermauern.[13] Eine Anlehnung hieran ist dennoch unverkennbar.

3.2 Grundgeschäft und Sicherungsinstrument

Im Rahmen einer Bewertungseinheit wird zwischen einem Grundgeschäft und dem gegenläufigen Sicherungsinstrument unterschieden. Als Grundgeschäft im Rahmen des BilMoG, kommen dem Wortlaut von § 254 HGB-E „... Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen“[14] in Betracht. Besondere Anerkennung findet die ausdrückliche Ver-ankerung sog. antizipativer hedges, die bislang im Schrifttum, aufgrund des immen-sen Gestaltungspielraums umstritten waren.[15] IAS 39 fasst den Bereich der Grundge-schäfte, durch den Ausschluss derivativer Finanzinstrumente, die nur als Sicherungs-geschäft zulässig sind, enger.[16]

Als Sicherungsinstrument sieht § 254 HGB-E ausschließlich Finanzinstrumente vor, die die Eignung zur Absicherung des definierten Risikos besitzen. Eine abschließen-de Definition, was unter einem Finanzinstrument zu verstehen ist, enthält der RegE aufgrund der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung derer bewusst nicht. Eine Anlehnung an bereits vorhandene Definitionen aus IAS 39.9, § 1 Abs. 11 KWG oder § 2 Abs. 2b WpHG wurde bereits im RefE angemerkt und erscheint sinnvoll.[17] Der Bereich zulässiger Sicherungsinstrumente in IAS 39 ist dagegen vergleichsweise restriktiv ausgestaltet. Mit Ausnahme von Währungsabsicherungen, sind nur deriva­tive Finanzinstrumente zugelassen, die zudem weiter eingeschränkt werden.[18]

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte bereits bei Designation des Sicherungszu-sammenhangs eine klare Zuordnung vollzogen werden, welches Geschäft gesichert wird und welches der Absicherung dient.

3.3 Arten von Bewertungseinheiten

3.3.1 Mikro-, Makro-, und Portfolio hedge

Um Bewertungseinheiten hinsichtlich ihres Umfangs abzugrenzen, werden in der Li-teratur die Begriffe Mikro-, Makro-, und Portfolio hedge verwendet. Je nach abgesi-chertem Risiko ist bei allen Varianten eine Ausgestaltung als fair value oder cash flow hedge möglich.[19]

Wird ein Sicherungsgeschäft in der Weise gebildet, dass ein einzelnes Grundgeschäft unmittelbar durch ein einzelnes Sicherungsinstrument gegen Wertänderungen immu-nisiert wird, spricht man von einem Mikro hedge. Er dient der Vermeidung von Wertverlustrisiken bei einzelnen und eindeutig differenzierbaren Aktiva und Passiva. Soll hingegen die risikokompensierende Wirkung mehrerer Geschäfte bzgl. etwaiger Risiken zusammenfassend betrachtet werden, führt dies zu unangemessen hohen Transaktionskosten.[20] Im Rahmen eines modernen Risikomanagementsystems haben sich daher die Instrumente des Makro- und Portfolio hedge herausgebildet. Diese werden im Schrifttum teils unterschiedlich abgegrenzt, im Sprachgebrauch der IFRS/IAS sogar synonym verwendet, weshalb sich diese Arbeit an den Ausführun-gen des RegE orientieren wird.[21] Demnach bezeichnet man einen Sicherungszusam-menhang als Makro hedge, wenn die risikokompensierende Wirkung ganzer Grup-pen von verschiedenartigen Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet wird. Ein Portfolio hedge deckt die Risiken mehrerer, hinsichtlich Laufzeit, Art und Risikofak-tor, gleichartiger Grundgeschäfte, durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente ab.[22] Beide Varianten erlauben eine wertkompensierende Wirkung innerhalb der Bewertungseinheit, so dass lediglich eine überschießende Nettogröße abgesichert werden muss.[23] In IFRS/IAS ist dies aufgrund der bedingten Zulässigkeit der Einbe-ziehung von Geschäften in einen Sicherungszusammenhang nur eingeschränkt mög-lich, da gegenläufige Tendenzen von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Derivaten untereinander nicht genutzt werden können.[24]

[...]


[1] Vgl. Prahl/Neumann, Instruments, Rn. 176ff m.w.N.; Löw/Blaschke, Amendment, BB 2005, S. 1728.

[2] Vgl. Herzig/Breckheimer, Neuerungen, DB 2006, S.1451.

[3] Vgl. Mauritz, Bilanzierung, S.26ff.; Dietrich, Handelsbilanzrecht, S.80ff.

[4] Vgl. Anstett/Husmann, Bewertungseinheiten, BB 1998, S.1523; Pfitzer/Scharpf/Schaber, Vorausset- zungen, WPg 2007, S.677.

[5] Vgl. Hey, Bilanzsteuerrecht, in: Tipke/Lang, § 17 Rz.72; Pfitzer/Scharpf/Schaber, Voraussetzungen, WPg 2007, S.677; Schick/Indenkämpen, Entwurf, BB 2006, S.651 u. S.653; Hahne, Steuerbilanz, BB 2003, S.1944f; Christiansen, Einzelbewertung, DStR 2003, S.265; Schiersmann, Zulässigkeit, DStR 1997, S.719f; Fromm, Bildung, V&S 2006, S.43.

[6] Vgl. Wiechens/Helke, Abbildung, DB 2008, Beilage 1 S.26; Fülbier/Gassen, GoB, DB 2007, S.2610f.

[7] Vgl. Löw/Blaschke, Amendment, BB 2005, S.1728.

[8] Vgl. Wiechens/Helke, Abbildung, DB 2008, Beilage 1 S.26.

[9] Vgl. Schwarz, Hedge Accounting, S.210ff.

[10] Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung, BGBl. I 2006 S.1095.

[11] Vgl. Wiechens/Helke, Abbildung, DB 2008, Beilage 1 S.26.

[12] Vgl. RegE, S.126.

[13] Vgl. Herzig; Modernisierung, DB 2008, S.1; ders., Konsequenzen, DB 2008, S.1339; RegE S.130.

[14] RegE, S.7.

[15] Vgl. Abschn. 3.3.2.

[16] Vgl. Veth, Industrieunternehmen, S.74ff.

[17] Vgl. RefE, S.105.

[18] Vgl. Patek, Referentenentwurf, KoR 2008, S.365; Schwarz, Hedge Accounting, S.222f; Veth, In- dustrieunternehmen, S. 68ff.

[19] Vgl. Kuhn/Scharpf, Rechnungslegung, S.282ff; Veth, Industrieunternehmen, S.118ff; Abschn. 3.4.1

[20] Vgl. Schick/Indenkämpen, Entwurf, BB 2006, S.652.

[21] Vgl. Schwarz, Hedge Accounting, S.36; Löw/Torabian, Auswirkungen, Kreditwesen 2008, S. 6]12f.

[22] Vgl. RegE S.128.

[23] Vgl. Prahl/Neumann, Instruments, Rn.224.

[24] Vgl. Pfitzer/Scharpf/Schaber, Voraussetzungen, WPg 2007, S.679; Abschnitt 3.2.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Bewertungseinheiten nach BilMoG, IFRS und Steuerbilanz
Untertitel
Mikro-, Makro-, Portfolio- und antizipativer Hedge
Hochschule
Universität zu Köln  (Seminar für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Veranstaltung
Hauptseminar zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
20
Katalognummer
V124884
ISBN (eBook)
9783640299430
ISBN (Buch)
9783640304370
Dateigröße
546 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertungseinheiten, BilMoG, IFRS, Steuerbilanz, Hauptseminar, Betriebswirtschaftlichen, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Holger Meyndt (Autor:in), 2009, Bewertungseinheiten nach BilMoG, IFRS und Steuerbilanz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124884

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Bewertungseinheiten nach BilMoG, IFRS und Steuerbilanz



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden