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Bilanzierung und Bewertung des Baurechts unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts im Rahmen von Umgründungen

Titel: Bilanzierung und Bewertung des Baurechts unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts im Rahmen von Umgründungen

Diplomarbeit , 2006 , 200 Seiten , Note: Befriedigend

Autor:in: Mag. Georg Schilling (Autor:in)

BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
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Zusammenfassung Leseprobe Details

- Die Arbeit analysiert rechtsvergleichend die steuerliche Behandlung des privaten ö Baurechts, unter Abgrenzung zum d Erbbaurecht.
- Hierzu wid der zivilrechtliche Normenbestand einer sachlich-kritischen Analyse unterzogen. Es wird präzise auf Unsauberkeiten und Vermischungen eingegangen, Unterstellungen werden genau als solche aufgezeigt.
- Praxisbezogen wird in diesem Kontext eine alternative Argumentationsschiene für SteuerberaterInnen aufgezeigt.
- Geneigten LeserInnen eröffnet das Werk einen Fundus an alternativen, spannenden, steuerschonenden Gestaltungsmöglichkeiten.
- Fehler ö AutorInnen (ua Hofians; Doralt/Ruppe; Schaffhauser-Linzatti; Taucher; Urbanek/Rudolph; Rechberger; Goriany et al) werden sachlichst widerlegt.
- Der Frage der Bilanzierung des ö Baurechts wird umfassend nachgegangen, es wird auf bisher nicht thematisierte Kontroversen überblicksartig eingegangen, dergestalt auch für die Praxis relevanter argumentativer Spielraum ausgelotet und auch für Laien durchaus verständlich nahegebracht.
- Die steuerliche Behandlung der sog Baurechtszinsen wird für den Praktiker wie den Theoretiker anschaulich behandelt.
- Der Behandlung des sog "Heimfalls" wird sehr genau nachgegangen, Inkonsistenzen aufgezeigt, im Ergebnis zivilistische Gestaltungsoptionen praktisch-pragmatisch dargelegt.
- Praxisbezogen werden familiär-"konzernale" Gestaltungen im Steuerrecht aufgezeigt, steuerliche Planungschancen im Kontext der spannenden sog "vorweggenommenen Erbfolge" ausgelotet und in ein mögliches, praktisches Gesamtkonzept eingebettet.
- Wann die in Gefahr einer v(G)A droht, wird genau aufgezeigt.
- Umgründungssteuerlich wird auch praxisbezogen steuergestalterischer Handlungsspielraum klar und verständlich aufgezeigt, sodass eine fundierte, steuerlich-attraktive Steuerplanung forciert möglich ist.
- Insgesamt deckt die Arbeit überdies für interessierte RechtspolitikerInnen sowie wirtschaftspolitisch interessierte SteuerberaterInnen, RechtswissenschafterInnen und interessierte PraktikerInnen der Zukunft eben gerade auch vor rechtshistorischer "Denkfolie" ua in Ö, fernerhin: in Dtl Gestaltungsspielräume in einem sehr spannenden Sektor des Immobilien(steuer)recht auf.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Motivation

1.2 Aufbau der Arbeit

1.3 Drei Begriffe des Baurechts – terminolog. Vor(ab)selektion

1.3.1 Baurecht 1 (BauO; vw-behördl. Baubewilligung)

1.3.2 Baurecht 2 (Baurecht i.e.S.)

1.3.2.1 Definitions-Abgrenzung

1.3.2.2 Beispiele für den Gebrauch des Wortes i.e.S.

1.4 [Das] Baurecht ieS - ein „eigentumsähnl.“Recht ?

1.4.1 Die Aussagen Bartas et al

1.4.2 Kritik an der Diktion „eigentumsähnlich“

1.5 Abgrenzung ö Baurecht vom d Erbbaurecht

1.5.1 Generelles

1.5.2 Spezielle Unterschiede

1.5.2.1 Kein ewiges Baurecht

1.5.2.2 Kein originäres Eigentümerbaurecht

1.5.2.3 Trennung Alterbbaurechte / „neuere“ Erbbaurechte

1.5.2.4 Weniger Macht beim ö Grundstückseigentümer

1.5.2.5 Stärkere Schutzbestimmungen für ö Bauberechtigten

1.5.2.6 Fixierungspflicht der Bauzins-Höhe in Ö bei Vertragsabschluß

1.5.2.7 Andere Entschädigungsregelung

1.5.2.8 Keine Vermögenssplitter-Abspaltungsdenklogik in Ö verortbar

1.5.2.9 Beispiele der Gleichsetzung d Erbbaurecht / ö Baurecht

1.5.2.9.1 Werndls Diktion

1.5.2.9.2 Sauers Worte anno 1993 unter Verweis auf Czurda

1.5.2.9.3 Stellungnahme zu Sauer und zu Sauers Anmerkung

1.5.2.9.4 Recherche zu Sauers Verweis auf Czurda

1.5.2.9.5 Stellungnahme zu Sauers Verweis und zu Czurdas Diktion

1.5.3 Sprachliche Vermischung bereits bei Klein, ferner Gschnitzer

2 Entgelt (Gegenleistung) für Baurechtseinräumung

2.1 Entgelt i.w.S.

2.2 Entgelt i.e.S. : der Bauzins

2.2.1 Definition des Bauzinses

2.2.1.1 Die Behauptungen Schwimanns

2.2.1.2 Sachkritik an den Behauptungen Schwimanns

2.2.1.3 Die Diktion von Goriany in Welser

2.2.1.4 Sachkritik an der Diktion von Goriany in Welser

2.2.1.5 Die Behauptungen von Nidetzky/Stingl

2.2.1.6 Widersprüche in den Aussagen von Nidetzky/Stingl

2.2.1.7 Das Postulat von Urbanek/Rudolph

2.2.1.8 Zweifel an diesem Postulat

2.2.1.9 Die Aussagen von Bittner/Engelhart

2.2.1.10 Bewertung der Aussagen von Bittner/Engelhart

2.2.1.11 Ergänzungen der Worte Gampes

2.2.2 Das Wort „Baurechtszins“ nach Würth/Zingher et al.

2.2.3 Das Wort „Bauzinsen“ nach Novacek et al.

2.2.4 Kritik an der Wortwahl (Erb-)„Bauzinsen“

2.2.4.1 Kritik an der Diktion „Bauzinsen“ (in Ö)

2.2.4.1.1 Generelle Kritik mit Duden

2.2.4.1.2 Spezielle Wortwahl-Kritik bzgl EStR 2000,Abschn 6, Rz.2405

2.2.4.2 Kritik an der Diktion „Erbbauzinsen“ (in Dtl.)

2.2.4.2.1 Generelle Kritik

2.2.4.2.2 Spezielle Wortwahl-Kritik an Simon/Cors/Halaczinsky/Teß

2.2.4.2.3 Besondere Sachkritik an Räfle

2.2.4.2.4 Besondere Sachkritik an Ramckes Diktion

2.3 Grundlegende Fragen betreffs „Entgeltlichkeit“ des Baurechts

2.3.1 Sprachkritische Einleitung im Geiste Ludwig Wittgensteins et al.

2.3.2 Menschliche Wahrnehmung auf Satzanfang fokussiert?

2.3.3 Leitmotiv Privatautonomie („Selbst“-Bestimmung?)

2.3.3.1 Privatautonomes „Fundament“

2.3.3.2 Schranken der Privatautonomie

2.3.3.3 Die Behauptung von Rechberger/Frauenberger

2.3.3.4 Kritik an der Diktion von Rechberger/Frauenberger

2.3.4 Sprachanalyse des §3 Abs 2 BauRG

2.3.5 Gedankenkerne Kleins hinter dem Wortschleier/Sprachmantel

2.3.5.1 Die Aussagen Klangs in Klang

2.3.5.2 Die Aussagen Armin Ehrenzweigs

2.3.5.3 Kommentierung der Worte Armin Ehrenzweigs

2.3.5.4 Rechbergers Worte am Tag des Lat. Notariats (2005)

2.3.5.5 Tauchers Worte sowie jene Urbaneks/Rudolphs

2.3.5.6 Urbanek/Rudolph: Wortkopie von Rechberger/Frauenberger?

2.3.5.7 Fragen zu Urbaneks/Rudolphs Diktion „einhellig gefolgert“

2.3.5.8 Die Semantik der Worte „(aus etwas) folgern“ zufolge Duden

2.3.5.9 Die Behauptung Forsters und Feils Recherchen in Dtl.

2.3.5.10 Die Position F. Bydlinskis (anno 1981)

2.4 Steuerliche Besserstellung des BauR gg dem SÄ

2.4.1 Generell: Baurecht beliebter als SÄ(„BauR-Surrogat“)

2.4.2 Speziell: ua abgabenrechtliches Motiv

2.5 Rechtssystemat. Verbesserungsziele der ö Notariatskammer

2.5.1 Das Ansinnen der Ö Notariatskammer

2.5.2 Die stellvertretende Einladung Spruzinas an das BMJ

2.5.3 Die Diskussion unter Beiseins Kleteckas

2.5.4 §7 BauRG: sachlich determiniert?

2.6 Anmerkungen zum „Heimfall“(Rückübertragung/“Rückfall“)

2.6.1 Beschreibung des Vorganges

2.6.2 Das Wort „Heimfall“ iZm dem BauRG

2.6.2.1 „Der“ Heimfall nach Goriany in Welser

2.6.2.2 Allgemeines, unter Verweis auf Schaffgotsch

2.7 Zur „Entstehung“ dieses dingl. Rechtes

2.7.1.1 Generelles zur T/M-Denklogik

2.7.1.2 Spezielles zur Frage des (zulässigen) Titelgeschäftes (T)

2.7.1.2.1 Die Ansicht[en] von Urbanek

2.7.1.2.2 Die Auffassung F. Bydlinskis (anno 1982)

2.7.1.2.3 Die Ansicht von Nidetzky/Stingl

2.7.1.2.4 Die Sicht von Spruzina in Schwimann

2.7.1.3 Zur Frage der Erwerbungsart (M)

2.7.1.3.1 Bücherliche Eintragung im C-Blatt der Liegenschaft

2.7.1.3.2 Ferner Eröffnung einer eigenen Baurechtseinlage

2.8 Ökonom. Motivforschung und Morphologie

2.8.1.1 Allgemeine Alternativen-/Opportunitätskosten-Erwägungen

2.8.1.2 Besondere, steuerliche Vorteilhaftigkeitsbetrachtungen

2.8.1.3 Gestaltende Maßnahmen iRd vorweggenommenen Erbfolge

2.8.2 WE und BauR

2.8.3 Wertsicherungsvereinbarungen

2.8.4 Gesetzliche Mindestdauer - gesetzliche Höchstdauer

3 Das Baurecht im Steuerrecht

3.1 Allgemeines

3.1.1 Allgemeines zum Gang der steuerlichen Akzentuierung

3.1.2 Die sog „wirtschaftliche Betrachtungsweise“

3.1.2.1 Allgemeines zur „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“

3.1.2.2 Die Aussagen Feils zur „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“

3.1.2.3 Mehrebenendenkschienen iSv Kreuzmair, Holoubek et al.

3.1.2.4 Kritik am Gebrauch „der“ wirtschaftlichen Betrachtungsweise

3.1.3 Kritik am Wortgebrauch „wirtschaftliches Eigentum“

3.1.3.1 Arnolds, Stolls sowie Kreuzmairs Worte

3.1.3.2 Sprachkritik an [ua] VwGH-Diktion ‚wirtschaftliches Eigentum’

4 ESt (KöSt) beim Grundeigentümer

4.1 Einräumung durch private Grundeigentümer

4.1.1 Entrichtungsformen des Bauzinses

4.1.2 „Übergang“ des Bauwerkes auf den Grundeigentümer

4.1.2.1 Die Aussagen Tauchers und Stingls/Nidetzkys

4.1.2.2 Widerlegung der Worte mittels [Sir] Karl R. Popper

4.1.3 Aufschließungskosten

4.1.4 Entschädigung für Wertminderung

4.1.5 Übertragung (des) wirtschaftlichen „Eigentums“

4.1.6 Baurechtseinräumung an bebauten Grundstücken

4.1.6.1 Nachträgliche Baurechtsbegründung an bestehenden Gebäuden

4.1.6.2 Bauherrenmodelltheoretische Verweisung

4.1.6.3 Strl. Konsequenzen einer nachträgl. Baurechtsbegründung

4.1.7 Grundstücksübertragungen an PS und Baurecht

4.2 Einräumung durch betriebliche Grundeigentümer

4.2.1 §4/3-, § 4/1- und §5-Rechner

4.2.2 „Übergang“ des Bauwerkes auf den Grundeigentümer

4.2.2.1 Entschädigungsloser Bauwerks-„Heimfall“

4.2.2.1.1 Tauchers und Urbaneks/Rudolphs Diktion

4.2.2.1.2 Sachkritik an der Diktion der AutorInnen

4.2.3 Eigene Systematisierung der vGA

4.2.3.1 vGA i.e.S.

4.2.3.2 vGA i.w.S. (=verdeckte Gewinnminderung)

4.2.3.3 Die herkömmlichen vGA-Definitionselemente

4.2.3.3.1 Die vA iSd VwGH-Erk 31.3.2005, 2003/15/0100, 0102, 0103

4.2.3.3.2 Die vGA iSd VwGH-Erk 31.3.2004, 99/13/0260

4.2.3.3.3 Phänomenologisches vGA-Quartett nach Doralt/Ruppe

4.2.3.3.4 Kritik am phänomenologischen Quartett von Doralt/Ruppe

4.2.3.3.5 Die vGA nach Unger/Vock

4.2.3.3.6 Kritik an der Definition von Unger/Vock

4.2.4 Wirtschaftl. Eigentums-Erlangung am errichteten Bauwerk

4.2.5 Beendigung des Baurechts(verhältnisses)

4.2.5.1 Heimfall gegen „unangemessene“ Entschädigung

4.2.5.2 Unangemessene Entschädigung

4.2.5.2.1 Aufwand bei Inhaber?

4.2.5.2.2 Schenkung bei Grundeigentümer?

4.2.5.2.3 vGA, wenn Baurechtsinhaber eine GmbH ist?

4.2.5.3 Kritische Stellungnahme zu dieser „stand alone“-Denklogik

4.2.6 Privat veranlasste Baurechtsbestellung (§5-Rechner)

4.2.7 Baurechtseinräumung an (bereits) bebauten Grundstücken

4.2.7.1 Allgemeines

4.2.7.2 Gestaltungsvorteil BauR gegenüber SÄ

4.2.7.3 Ökonomisches Motiv für nachträgl. Baurechteinräumung

4.2.7.3.1 Generelles zur Vermeidung des Realisierens der stRes

4.2.7.3.2 Spezielles bzgl KMU-Finanzierung qua stRes

4.2.8 Generelle Voraussetzungen für Art III und Art IV UmgrStG

4.2.8.1 Wirtschaftliche Einleitung mit Taucher

4.2.8.2 „Betrieb“-Erfordernis

4.2.8.3 Definition des Betriebes

4.2.8.4 Zurückbehaltung: Gestaltungsinstrument für den Einbringenden

4.2.8.4.1 Die Wertung Metzlers und Frabergers Sukzessionsworte

4.2.8.4.2 Die Aussage Urbaneks/Rudolphs

4.2.8.4.3 Sachkritik an der Formulierung Urbaneks/Rudolphs

4.2.8.5 „Wesentliche Grundlagen des Betriebes“

4.2.8.5.1 Zurückbehaltungstechnik gem Wundsam/Zöchling/Huber/Khun

4.2.8.5.2 Durchbrechung des Schicksalsteilungsgrundsatzes

4.2.8.5.3 Kritik (qua Formallogik, Mengenlehre, Wortsinn) an hL& RSpr

4.2.8.5.4 Bauwerke „mit“einbringungsfähig, GuB zurück(be)haltbar

4.2.8.5.5 Zurück(be)haltungsrechtliche Technik, Zurückbehaltungsrecht

4.2.8.6 Unternehmens(geo)strategische Motivik

4.2.8.6.1 Typusbild Betriebseinbringung/ Liegenschaftszurückhaltung

4.2.8.6.2 Schranken von §16/5: Einbr.fähig.Vermögen/positiver VW

4.2.8.6.3 Typusbild Betriebseinbringung; Liegenschafts-„Zerreißen“

4.2.8.6.4 Die Ausführungen Hübner-Schwarzingers/Wiesners

4.2.8.6.5 Bauwerk-übernehmende Kö = wi.Eigentümerin des Bauwerks

4.2.8.6.6 „vGA“-Gefahr bei über Grundanteil hinausgehender Vergütung

4.2.8.6.7 Anmerkungen zu den KStR 2001 Rz. 879

4.2.8.7 ZS-veranlasstes Zurückbehalten bloß des GuB

4.2.8.7.1 Typusbild ZS iVm Bauwerk / Nur GuB-Zurückbehaltung

4.2.8.7.2 Grds Rechtsfolge: Steuerneutraler Übergang in SBV des EUers

4.2.8.7.3 Schranken der Zurückhaltung: positiver VW

4.2.8.7.4 Typusbild BVV/VBV- sowie Vorkaufsrechts-Vereinbarung

4.3 Übertragung (Erwerb) eines mit BauR belasteten Grundstückes

4.4 VwGH-Erk 26.2.1975, 936/74 sowie Kommentare hierzu

5 ESt (KöSt) beim „Bauberechtigten“

5.1 Betrieblicher Bereich

5.1.1 Begründung des Baurechts

5.1.1.1 Die Ansicht des VwGH

5.1.1.2 Der Beitrag Stingls

5.1.1.3 Entrichtungsformen des Bauzinses

5.1.1.4 Nebenkosten bei Erwerb

5.1.1.4.1 Die Worte Tauchers, Margreiters, Bertls/Frabergers

5.1.1.4.2 Eigene, sachkritische Stellungnahme

5.1.1.5 Errichtung des Bauwerkes

5.1.1.6 Nachträglicher Erwerb des Grundstückes

5.1.2 Übertragung des Baurechts – Baurechtsweitergabe

5.1.3 Baurechtsbeendigung

5.1.4 Ausweis des Baurechts in der Handelsbilanz

5.1.4.1 Zur Frage, ob das BauR ieS ein VG ist

5.1.4.1.1 Die Definition von Bertl/Deutsch/Hirschler

5.1.4.1.2 Die Wertung Oberleitners zur VG-Eigenschaft des BauR [ieS]

5.1.4.1.3 Die Ansicht Pirklbauers

5.1.4.1.4 Eigene Position zur VG-Eigenschaft des BauR ieS

5.1.4.2 Zur Frage der „Anschaffung“ eines BauR ieS

5.1.4.2.1 Die Def von Bertl/Deutsch/Hirschler bzgl. „Anschaffung“

5.1.4.3 Konsequenzen im Falle des Vorliegens einer „Anschaffung“

5.1.4.3.1 Die Aussagen von Bertl/Deutsch/Hirschler zu den AKo

5.1.4.3.2 Die „Anschaffungskosten“ nach Novacek&Oberleitner

5.1.4.3.3 Oberleitners Worte zu den Anschaffungskosten

5.1.4.3.4 Die „Anschaffungskosten“ des BauR zufolge Taucher

5.1.4.3.5 Eigene Stellungnahme

5.1.5 Fragen betreffend den Bilanz-„Ausweis“ des BauR ieS

5.1.5.1 BauR ieS: „Immaterielle“ VG des AV, SAV, uU UV?

5.1.5.1.1 Diskussions-Adoption aus Dtl.

5.1.5.1.2 Die Formulierung von Göth/Rief/Staringer/Tumpel

5.1.5.1.3 Persönliche Stellungnahme

5.1.5.1.4 Die (wohl) hM in Ö (Frick; Egger/Samer/Bertl)

5.1.5.2 Grds. Ausweis im (Sach-)Anlagevermögen

5.1.5.2.1 Die Behauptungen Seichts, Mandls; Schäfers ua.

5.1.5.2.2 Widerlegung mit Sir Karl Popper

5.1.5.2.3 Allgemeines zur Untergliederung des SAV

5.1.5.2.4 Die Behauptungen von Schaffhauser-Linzatti

5.1.5.2.5 Widerlegung mit Sir Karl R. Popper

5.1.5.2.6 Die Sicht von Egger/Samer/Bertl & Grünberger

5.1.5.2.7 Die Worte von Hofians&Geist (in Gleichklang mit Spruzina)

5.1.5.2.8 Die Ansicht Baborkas und Baborkas Irrtum

5.1.5.2.9 Die Behauptung(en) Fricks bzgl. ‚Konzessionen’

5.1.5.2.10 Kritik an Diktion und Aussageninhalt Fricks

5.1.5.2.11 Frick: zufällige Symmetrie zu Hofians’ Worten?

5.1.5.2.12 Kritik an Hofians Gleichsetzung von Baurecht mit SÄ

5.1.5.3 Sonderfall: Ausweis im UV

5.1.5.3.1 UV-Typusbild: HW-Vorrat für Immobilien-TH

5.1.5.3.2 UV-Typusbild: Zwischenerwerb mit Weiterverkaufsabsicht

5.1.6 Ausweis des Baurechts in der Steuerbilanz

5.1.6.1 Insbes beim §5/1-Gewinnermittler

5.1.7 „Maßgeblichkeit“/ Quasi-„Durchbrechung“ derselben

5.1.7.1 Ist das „Baurecht“ ein „WG“?

5.1.7.1.1 VwGH 19.9.1995, 92/14/0008 (gleichwohl zu EStG 1972)

5.1.7.1.2 Die Worte der EStR 2000, Rz. 487

5.1.7.1.3 Eigener AKo-Begriff im ESt-Recht?

5.1.7.1.4 Eigene Gestaltungsüberlegungen zufolge EStR&VwGH-Erk

5.1.7.2 Zur Frage des „WG“-Begriffs

5.1.7.2.1 Insbes. zur Frage der Def von „WG“

5.1.7.2.2 „Historisch-[GEO]grafische Betrachtungsweise“

5.1.7.3 (Klärende) Abgrenzung „VG“ – „WG“

5.2 Das Baurecht im Lichte der Nichtbilanzierung sog „sGes“

5.2.1 sGes i.e.S.

5.2.2 sGes i.w.S.

5.2.3 Strl. Ausweisverbot von „sGes“ nach der hM in Dtl.

5.2.3.1.1 Die Aussagen von Ellrott/Schmidt-Wendt

5.2.3.1.2 Die Gedanken von Karrenbauer

5.2.3.1.3 Die Systematisierung Heinens ( in sGes ieS und iwS)

5.2.3.1.4 Borgdorfs Aussage (für Dtl.) zum „sGes“ ‚ Erbbauverhältnis’

5.2.3.2 Strl Ausweisverbot von sog „sGes“ in Ö?

5.2.3.2.1 Die Linie des VwGH und Tauchers

5.2.3.2.2 Die „Konjunktivierung“ der Jud durch Taucher

5.2.3.2.3 Die Sicht von Doralt/Ruppe sowie Frick (als Bsp. für Ö )

5.2.3.2.4 Die Diktion Seichts iZm Drohverlust-RStn

5.2.3.2.5 Sachliche Stellungnahme zu Seichts Formulierung

5.2.3.3 Kein „wi.Eigentum“ qua Nutzungsrechte per se ?

5.2.3.4 Parallele zu CO2-Emissionszertifikaten und Konzessionen ?

5.2.3.4.1 Frabergers Approach: CO2-Emissionszertifikate-Parallele?

5.2.3.4.2 Eigene Stellungnahme zu Frabergers Ausführungen

5.2.3.4.3 Fricks Ausführungen iVm ‚Konzessionen’

5.2.3.4.4 Kritik an Fricks Systematisierung

5.3 Außerbetrieblicher Bereich

5.3.1 Begründung des Baurechts

5.3.1.1 Ist das Baurecht ein WG (iSd Bilanzsteuerrechts)?

5.3.1.1.1 VwGH 19.9.1995, 92/14/0008 zu EStG 1972

5.3.2 Überlassung bzw. Übertragung des Baurechts

5.3.3 Baurechtsbeendigung

5.4 Beschränkte Steuerpflicht (§98) und DBA

6 Das Baurecht im Bewertungsgesetz

6.1 Anwendungsbereich

6.2 Umfang der bewertungsrechtlichen Erfassung

6.2.1 Baurecht

6.2.1.1 Baurecht als „Grundstück“ iSd ö (und d) BewG

6.2.1.1.1 Allgemeines

6.2.1.1.2 Der Begriff des „Grundstücks“ iSd BewG

6.2.1.1.3 Sind „Betriebsvorrichtungen“ stets „Grundstücke“ iSd BewG?

6.2.1.1.4 Baurecht ieS nicht im „Grundstück“ ‚Baurecht’ hineinbewertet

6.3 Bewertung

6.3.1 Baurecht

6.3.1.1 Zurechnung des belasteten Grundstücks

6.3.1.2 Zurechnung des Baurechts (Gebäudes)

6.3.1.3 Recht auf Bauzins bzw. Bauzinszahlungspflicht

6.4 Inlandsvermögen

7 Das Baurecht im Grunderwerbsteuergesetz

7.1 Umfang der grunderwerbsteuerlichen Erfassung

7.1.1 Baurecht

7.2 Erwerbsvorgänge

7.2.1 Baurechtsbegründung

7.2.1.1 Alte versus neue Rechtslage

7.2.1.1.1 Die Aussage Tauchers bzgl L und RSpr

7.2.1.2 Bemessungsgrundlage

7.2.2 Verlängerung

7.2.3 Übertragung des Baurechts

7.2.4 Beendigung

7.2.4.1 Beendigung qua Grundeigentümer (vor Zeitablauf)

7.2.4.2 Erlöschen durch Zeitablauf

7.2.4.3 Konsensual-Auflösung (Aufhebung) vor Zeitablauf

7.3 Einzelfragen

7.3.1 Eigentümerbaurechtserlöschen GrESt-pflichtig?

7.3.2 Rückerstattung bei Heimfall infolge Verwirklichung vertraglicher Auflösungsbestimmungen?

7.3.3 Umgründungsfälle

7.3.3.1 Typusbild nachträgl. BauR-Begründung, 2-facher EW

8 Zusammenfassung

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht das österreichische Baurecht gemäß Baurechtsgesetz (BauRG) aus steuerlicher und handelsrechtlicher Perspektive, wobei sie zivilrechtliche Grundlagen kritisch hinterfragt. Das primäre Ziel ist es, die steuerliche Behandlung des Baurechts in verschiedenen Bereichen, wie der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie dem Bewertungs- und Grunderwerbsteuergesetz, fundiert aufzuarbeiten und Behauptungen der Lehre sachkritisch zu prüfen.

  • Steuerliche Behandlung des Baurechts und dessen Einräumung (private vs. betriebliche Grundeigentümer).
  • Differenzierung zwischen wirtschaftlicher Betrachtungsweise und formalrechtlichen Grundlagen.
  • Bedeutung des Baurechts im Umgründungssteuerrecht und bei Umgründungen.
  • Bilanzielle Behandlung des Baurechts (Ausweis, VG-Eigenschaft, Abschreibung).
  • Kritische Analyse von Begriffen wie „Bauzins“, „Heimfall“ und „wirtschaftliches Eigentum“.

Auszug aus dem Buch

1.1 Problemstellung und Motivation

Das Baurecht iSd BauRG ist eine höchst interessante Materie. Ähnlich wie im Falle des (für gesellschaftsrechtliche sowie mitunter steuerrechtliche Wortmäntel) schillernden Terminus’ „Mantelkauf“ verbirgt sich dahinter etwas, das (typischerweise) nicht Element des täglichen Sprachgebrauchs ist. Der Reiz des Schwierigen hat im Autor den Wunsch geweckt, die mit dem Thema verbundenen Probleme partiell zu sichten und – soweit als möglich – in eine insbesondere für Wirtschafter(innen) und Jurist(inn)en sowie interessierte Dritte möglichst verständliche Sprache zu gießen. Es würde mich (sehr) freuen, wenn dies (im Wesentlichen) gelungen ist. Da „der“ Heimfall hier eine sehr wichtige Rolle spielt und der Autor in letzter Zeit vermehrt Zeit hatte, in sich zu gehen sowie sich des zB eines Ephraim Kishon oder eines Gerhard Bronner inne wohnenden, (über)lebens-erhaltenden (Medikamentes) „Humor“ kundig zu machen, sei an dieser Stelle ein Element der Vorgeschichte des Autors auf die Landschaft der deutschen Sprache (und musikalischen Kompositionstechnik [sic!] ) angewandt: die (sachliche, stilistisch-technische) Umkehr[ung]. Soll heißen: Nicht der Heimfall (und steuer-rechtliche Aspekte) wären nur (iSv ausschließlich) interessant; nein, sondern – im Lichte meiner Beratungstätigkeit

va erstsemestriger StudentInnen - auch der Fall Heim (und rechtsstaats steuernde Aspekte [iVm mehr Entscheidungs-Macht der Universitäten, ua in zB Hinblick auf die Aberkennung von akadem. Titeln bei schweren Verbrechen]).

Es ist festzuhalten: Unser Rechtsstaat ist ernst zu nehmen; getragen von Prof. Heinz Mayers Gedanken und einem für mich wertvollen Gespräch mit Prof. Josef Schuch ist festzuhalten: Die Entscheidungen der Höchstgerichte sind umzusetzen.

Warum dies(e Trivialität) betont wird, hat (ua.) folgenden Grund: So sehr im Zuge meiner Arbeit zT (scharfe) [Sach-]Kritik an den Erkenntnissen des VwGH (ua iRd „sGes“-, „Dauerschuldverhältnis“- und „Entgelt“-Thematik) zu üben und ferner zT die – (geradezu) „immunisierten“ Richtlinien des BMF [sachlich] zu widerlegen und Fehler aufzuzeigen waren, so sehr möchte ich mich in gleichem Maße von unsachlichen, rechtsstaats-aufweichenden und - überdies - auch eine negative „Abstrahlungswirkung“ (negative Vorbildwirkung; negative „spill-overs“) auf die Republik Österreich (und ihr Ansehen im Ausland) habende Handlungen (oder Unterlassungen) [auf das Schärfste] distanzieren.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Motivation zur Untersuchung des Baurechts und dessen Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten sowie die Relevanz der steuerlichen Aspekte.

2 Entgelt (Gegenleistung) für Baurechtseinräumung: Dieses Kapitel definiert und kritisiert die Begriffe Entgelt i.w.S. und Bauzins, unter Einbeziehung zahlreicher Autorenmeinungen.

3 Das Baurecht im Steuerrecht: Hier erfolgt eine allgemeine Einführung in die steuerliche Betrachtung, insbesondere im Hinblick auf die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“.

4 ESt (KöSt) beim Grundeigentümer: Das Kapitel behandelt die steuerliche Einräumung durch private und betriebliche Grundeigentümer sowie Konsequenzen im Umgründungssteuerrecht.

5 ESt (KöSt) beim „Bauberechtigten“: Fokus auf die steuerliche Behandlung beim Bauberechtigten, inklusive Ausweisfragen in Handels- und Steuerbilanz.

6 Das Baurecht im Bewertungsgesetz: Erläutert die Einordnung des Baurechts im Bewertungsgesetz und spezifische Bewertungsregelungen.

7 Das Baurecht im Grunderwerbsteuergesetz: Analysiert die grunderwerbsteuerliche Erfassung von Baurechten, insbesondere bei Begründung, Übertragung und Beendigung.

Schlüsselwörter

Baurecht, Bauzins, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Heimfall, Umgründungssteuerrecht, Grunderwerbsteuer, Steuerbilanz, Wirtschaftsjahr, Verdeckte Gewinnausschüttung, Bewertungsgesetz, Immobilien, Nutzungsüberlassung, Superädifikat, Rechtsstaatlichkeit, Sachkritik.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der detaillierten steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Analyse des österreichischen Baurechts und hinterfragt dabei kritisch die bestehende Literatur und Verwaltungspraxis.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die Einräumung von Baurechten, die steuerliche Behandlung von Bauzinsen, der „Heimfall“ von Bauwerken sowie der steuerliche Ausweis in Bilanzen.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Ziel ist es, die steuerlichen Probleme rund um das Baurecht partiell zu sichten und für Fachleute sowie interessierte Dritte verständlich aufzuarbeiten, während gleichzeitig veraltete oder widersprüchliche Lehrmeinungen sachkritisch hinterfragt werden.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Der Autor nutzt eine sprachkritische und sachkritische Methode, die stark von der Falsifikationsdenklogik (nach Popper) und dem Sachlichkeitsgebot geprägt ist.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die steuerliche Einräumung durch private und betriebliche Grundeigentümer, die bilanzielle Behandlung des Baurechts sowie dessen Einordnung in das Bewertungs- und Grunderwerbsteuergesetz.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind Baurecht, Bauzins, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Heimfall, Umgründungssteuerrecht und Steuerbilanz.

Wie unterscheidet der Autor zwischen Baurecht 1 und Baurecht 2?

Baurecht 1 bezeichnet das öffentliche Baurecht im Sinne einer verwaltungsbehördlichen Baubewilligung, während Baurecht 2 (BauR i.e.S.) das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht an einem fremden Grundstück beschreibt.

Was ist die Kernbotschaft des Autors bezüglich des „Heimfalls“?

Der Autor betont, dass der „Heimfall“ nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern holistisch im Kontext des gesamten Baurechtsverhältnisses, einschließlich aller Bauzinszahlungen und Entschädigungen, zu beurteilen ist.

Warum übt der Autor Kritik an der Diktion „wirtschaftliches Eigentum“?

Der Autor argumentiert, dass der Begriff inkorrekt sei, da er fälschlicherweise einen neben dem zivilrechtlichen Eigentum existierenden weiteren Eigentumsbegriff suggeriere, und schlägt stattdessen die Verwendung des Begriffs „wirtschaftliche Zurechnung“ vor.

Ende der Leseprobe aus 200 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Bilanzierung und Bewertung des Baurechts unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts im Rahmen von Umgründungen
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen)
Note
Befriedigend
Autor
Mag. Georg Schilling (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2006
Seiten
200
Katalognummer
V125091
ISBN (eBook)
9783640300358
ISBN (Buch)
9783640305186
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung Bewertung Baurechts Berücksichtigung Baurechts Rahmen Umgründungen
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Mag. Georg Schilling (Autor:in), 2006, Bilanzierung und Bewertung des Baurechts unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts im Rahmen von Umgründungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125091
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