Deutsche Verwaltungsgeschichte des Kaiserreiches

Reichsverfassung und Reichsbehörden


Hausarbeit, 2006

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Allgemeines

2. Die Reichsverfassung vom 16. April 1871

3. Die öffentlichen Aufgaben
3.1. Aufgaben des Reiches
3.2. Aufgaben der Länder (Bundesstaaten)

4. Reichszentralverwaltung
4.1. Oberste Reichsbehörden
4.1.1. Reichskanzleramt
4.1.2. Das Auswärtige Amt
4.1.3. Reichspostamt
4.1.4. Reichsmarineamt
4.1.5. Reichseisenbahnamt
4.1.6. Reichsjustizamt
4.1.7. Reichsschatzamt
4.1.8. Reichsamt des Inneren
4.1.9. Reichskolonialamt
4.2. Reichskanzlei
4.3. Geheimes Zivilkabinett Seiner Majestät des Kaisers und Königs
4.4. Zentrale Reichsfinanzbehörden
4.4.1. Rechnungshof
4.4.2. Verwaltung des Reichsinvalidenfonds
4.4.3. Reichsschuldenverwaltung
4.4.4. Reichsbank
4.5. Zentrale Reichsjustizbehörden
4.5.1. Reichsoberhandelsgericht
4.5.2. Reichsgericht
4.5.3. Reichskonsulargerichte
4.5.4. Gerichte in den Schutzgebieten
4.5.5. Reichsmilitärgericht
4.5.6. Marinestrafgerichte
4.6. Weitere zentrale Reichsbehörden waren:
4.6.1. Reichskommissar für das Auswanderungswesen
4.6.2. Reichsschulkommission
4.6.3. Normal-Eichungskommission
4.6.4. Statistisches Amt
4.6.5. Kaiserliches Gesundheitsamt / Reichsgesundheitsamt
4.6.6. Kanalkommission / Kanalamt
4.6.7. Schiffsvermessungsamt

Literaturnachweis

1. Allgemeines

Vorläufer des Kaiserreiches war der Norddeutsche Bund, der nach Auflösung des Deutschen Bundes 1866 als deutscher Bundesstaat mit einheitlicher Gesetzgebung gegründet wurde. Dem Norddeutschen Bund gehörten 22 Mittel- und Kleinstaaten nördlich der Mainlinie unter der Vorherrschaft Preußens an. Über Zollverein und Zollparlament waren auch die süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bund verbunden.

1871 wurde dann das Deutsche Kaiserreich proklamiert. Das Deutsche Reich war in seiner Staatsform ein Bundesstaat[1]. Zur Schaffung dieses kleindeutschen Nationalstaates bedurfte es der preußischen Staatsmacht, der bürgerlichen Nationalbewegung (Revolution von 1848), dreier Kriege und kluger Diplomatie. Der Traum vom Großdeutschland als Nationalstaat aller Deutschen unter Einbeziehung Österreichs konnte hingegen nicht verwirklicht werden. Der Begriff „Deutschland“ erscheint erstmals im Text der Reichsverfassung von 1871, jedoch nicht als Staatsname, sondern als Bezeichnung des Reichsterritoriums. Das Reichsgebiet schloss Elsaß und Lothringen mit ein und die Mittelstaaten Süddeutschlands (Baden, Württemberg, Bayern und Hessen) ohne die deutschen Teile Österreichs traten neu hinzu. Die später erworbenen Kolonien und deren Verwaltung gingen auf das Reich über.

In der Folge wurde die staatsrechtliche Eigenständigkeit der Länder stark eingeschränkt, wenngleich die Länder weiter bestanden und auch ihre Verfassungen weiterhin in Kraft blieben (bis 1918).

Das Kaiserreich war gekennzeichnet von einem komplizierten Mit- und Nebeneinander von Reich und Preußen, Bundesrat und Reichstag, Zentralgewalt und einzelstaatlichen Regierungen.

Die Zeit zwischen 1871 und 1918 war für Deutschland eine Zeitspanne voller tief greifender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen, die sich vor allem aus der Industrialisierung heraus ergaben. Die Wirtschaft erzielte enorme Wachstumsraten und der technische Fortschritt schritt unaufhaltsam voran. Voraussetzung hierfür waren strukturelle Veränderungen innerhalb der Wirtschaft. Es entstanden Industrie- und Gewerbestädte, eine zunehmende Verstädterung setzte ein.

Die Zahl der Lohnarbeiter wuchs, aber auch die Zahl der Beamten und Angestellten im Kaiserreich stieg an, weil entsprechende Aufgabengebiete in Staats- und Kommunalverwaltung ausgeweitet wurden.

1871 lebten in Deutschland 41 Millionen Einwohner, mehr als in den übrigen europäischen Staaten außer Russland. Die Bevölkerung stieg weiter an, 1913 waren es bereits 67,1 Mio. Menschen. Gründe: sinkende Säuglings- und Kindersterblichkeit, Verbesserung des Lebensstandard und der hygienischen Verhältnisse sowie der medizinischen Versorgung, steigende Lebenserwartung.

Weitere soziale Phänomene: verstärkte Binnenwanderung durch mehr Mobilität; Rückgang der Auswandererzahlen; Einwanderungen aus Ostmitteleuropa und Italien.

2. Die Reichsverfassung vom 16. April 1871

In die Reichsverfassung floss Bismarcks Verfassungskonzept für den Norddeutschen Bund von 1866/67 mit ein. Die Reichsverfassung wies dem Bundesrat eine herausragende Stellung als oberstes Organ des Reiches zu, der als Mittelpunkt von Legislative und Exekutive gedacht war. Durch ihn sollte das Reich föderalistisch regiert werden. So war es ursprünglich gedacht.

Doch Art. 17 Abs. 2, das sog. „Bennigsen-Gesetz“, erweiterte die Befugnisse des Reichskanzlers erheblich über den bloßen Vorsitz des Bundesrates hinaus. Der Reichskanzler wird hierin zum Exekutivorgan an der Spitze einer selbstständigen Regierung und damit zum alleinigen Träger der politischen Verantwortung, der nur an das Vertrauen des Monarchen gebunden ist. Der Reichskanzler wird vom Kaiser ernannt. Laut Art. 15 RV hatte er den Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte inne. Praktisch sah dies so aus, dass der Reichskanzler sämtliche Anordnungen und Verfügungen des Kaisers gegenzuzeichnen hatte. In der Reichspolitik bildete er den Gegenpart des Reichstages.

Das „ Stellvertretergesetz “ vom 17.03.1878 sollte den Reichskanzler von einem Teil seiner Aufgabenlast befreien. Demnach konnte der Reichskanzler dem Kaiser die Ernennung von Stellvertretern vorschlagen, die den Kanzler bei allen durch Gesetze und Reichsverfassung übertragenen Aufgaben vertreten konnten. Dieses Gesetz verhalf dem Reich zu einer eigenständigen, vom Bundesrat emanzipierten Regierung. Vollzug und Vorbereitung der Reichstagsbeschlüsse oblagen hinfort vollständig dem Kanzler und seinen Stellvertretern, wohingegen Bundesrat und Reichstag dann eigentlich nur noch als Gesetzgebungs-, Kontroll- und Beschlussorgan fungierten.

Die Stellvertreter des Kanzlers hießen „Reichsstaatssekretäre“ (nicht „Reichsminister“!). Die ihnen unterstellten Behörden waren lediglich Reichsämter und keine Reichsministerien.

Der Reichtag war zusammen mit dem Bundesrat das für die Gesetzgebung zuständige Beschlussorgan. Die in ein Reichsgesetz mündenden Mehrheitsbe-schlüsse dieser beiden Kammern konnte selbst die Reichsleitung (Kaiser und Reichskanzler) nicht ohne weiteres kippen oder verhindern, wenn sie ihr politisch nicht ins Konzept passten. Dies bedeutete eine völlige Umkehrung der früheren Praxis, bei der der Monarch die Gesetze vorgab und das Parlament diese lediglich „abnickte“. Bei Gesetzesvorlagen, die der Kanzler bzw. die Reichsleitung lieferte, hing es meist vom Reichstag ab, ob die Gesetzesvorlagen durchkamen oder scheiterten. Das Reich erließ eine Reihe von Gesetzen, die die Innenpolitik betrafen, aber auch sog. „Maßnahmegesetze“, die nur kurzfristigen politischen Zielen dienten.

Gemäß der Reichsverfassung Art. 11 war der Kaiser lediglich „Präsidium des Bundes“. Er war Gleicher unter Gleichen unter den übrigen Fürsten des Reiches. Doch der sehr stark auf die eigene Person bezogene Kaiser Wilhelm II. versuchte durch „persönliches Regiment“ mehr und mehr in Kompetenzen des Reichskanzlers einzugreifen. (Gipfelpunkt: sog. „Daily-Telegraph-Affäre“ 1908). Während des Ersten Weltkrieges jedoch verlor er immer mehr an Einfluss.

Leistungen des Kaiserreiches:

- ab 1879 die Bündnispolitik Bismarcks
- Ausdehnung der Reichsgesetzgebung auf das gesamte bürgerliche Recht (1873) -> später: Bürgerliches Gesetzbuch
- Sozialgesetzgebung

Die Reichsverfassung war eine Mischung von preußisch-hegemonialen[2], föderalistischen[3] und parlamentarisch-demokratischen Elementen. Diese Mischung war zum größten Teil problematisch, ein harmonisches Zusammenspiel der Elemente nicht immer gegeben, zumal die Reichsverfassung eher unfertig und provisorisch erschien, genauso wie der geschaffene Nationalstaat.

Vormachtstellung Preußens durch:

- Einheit von preußischer Krone und Kaiserwürde in der Person des deutschen Kaisers. Kaiser war Oberbefehlshaber der Armeen der Bundesstaaten außer Bayerns in Friedenszeiten. Befugnis des Kaisers, den Reichskanzler zu ernennen.
- In der Regel war der Reichskanzler zugleich preußischer Ministerpräsident. -> Verstärkung des preußischen Einflusses auf die Reichspolitik.
- Einbringung von „Präsidialanträgen“ in den Bundesrat.

Das Kaiserreich brachte insgesamt 8 Reichskanzler hervor. Unter dem „Eisernen Kanzler“ Bismarck war die Stimmung in der Berliner Beamtenschaft durch seinen strengen Führungsstil zumeist sehr angespannt. Unter seinem Nachfolger Caprivi wich der Druck. Caprivi führte einen kollegialen Regierungsstil ein und schlug einen gemäßigt konservativen Kurs ein.

3. Die öffentlichen Aufgaben

Hinsichtlich der Aufgabenkompetenz galt als oberster Grundsatz das Prinzip, dass alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem Reich zustanden, den Ländern zufielen. Die Länder waren außerdem zuständig für den Vollzug der Reichsgesetze, sofern das Reich oder die reichsunmittelbare Verwaltung keine direkte Zuständigkeit innehatte. Durch Gesetze konnte das Reich allerdings die unmittelbare Reichszuständigkeit an sich bringen. Dies wurde während der Kaiserzeit hinreichend praktiziert.

3.1. Aufgaben des Reiches

Zu den originären Aufgaben des Reiches zählten v.a.:

1. das ausschließliche Recht der Gesetzgebung in den Bereichen Militär und Kriegsmarine, Finanzwesen, Handelsschutz im Ausland, Post- und Telegrafenwesen, Eisenbahnwesen, Straßenbau (auch Wasserstraßen) zur Landesverteidigung.
2. Das Recht der Gesetzgebung in den Bereichen Staatsbürgerrecht, Passwesen und Fremdenpolizei, Maß-, Münz- und Gewichtssystem-ordnung, allgem. Bestimmungen über das Bankwesen, Patentwesen, Urheberrecht
3. Unmittelbare Reichsverwaltung in den unter Punkt 1. und 2. genannten Angelegenheiten sowie in Auswärtigen Angelegenheiten und Reichsbankverwaltung.
4. Funktionen und Hoheitsrechte auf dem Gebiet der Justiz: u.a. Marinegerichtsbarkeit, Entscheidungen über Streitigkeiten unter den Einzelstaaten, Verfassungsstreitigkeiten innerhalb der Länder.
5. alleinige Zuständigkeit des Reiches beim Gebietserwerb (keine Zustimmung der Länder erforderlich).
6. Recht der Gesetzgebung für die Schutzgebiete (Kolonien) in Person des Kaisers. (eingeschränkt nur durch Konsulargerichtbarkeitsgesetz von 1879).
7. Recht zum Abschluss von Bündnissen durch den Kaiser (Gegenzeichnung durch Kanzler); Recht des Ratifizierens von Staatsverträgen (Kaiser)
8. Recht zur Kriegserklärung (Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates) und zum Friedensschluss sowie zur Verkündigung des Belagerungszustandes (Kaiser allein).

[...]


[1] Definition: Staatsform, bei der mehrere Gliedstaaten (in der BRD: „Länder“), einen Zentralstaat (Bund, Reich) bilden, dem sie einen bestimmten Teil ihrer Staatsgewalt übertragen.

[2] hegemonial, Def.: ein Staat hat die Vorherrschaft (in dem Fall Preußen) über die übrigen Staaten

[3] föderalistisch, Def.: bundesstaatliche Ordnung. Dezentralisierter Aufbau eines Staates durch in sich geschlossene Gliedstaaten, als Bundesstaat (wie hier: Deutsches Kaiserreich) oder Staatenbund. Definition „Bundesstaat“ siehe Fußnote 1.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Deutsche Verwaltungsgeschichte des Kaiserreiches
Untertitel
Reichsverfassung und Reichsbehörden
Hochschule
Fachhochschule Potsdam  (Fachbereich Informationswissenschaften)
Veranstaltung
2. Kurs zur Vorbereitung auf die Externenprüfung zum Diplomarchivar
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
26
Katalognummer
V125157
ISBN (eBook)
9783640308408
ISBN (Buch)
9783640306510
Dateigröße
427 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Verwaltungsgeschichte Deutsches Kaiserreich Reichsverfassung Reichsbehörden
Schlagworte
Deutsche, Verwaltungsgeschichte, Kaiserreiches, Kurs, Vorbereitung, Externenprüfung, Diplomarchivar
Arbeit zitieren
Michael Krischak (Autor:in), 2006, Deutsche Verwaltungsgeschichte des Kaiserreiches, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125157

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