Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession im Kontext der Flüchtlingskrise


Hausarbeit

21 Seiten

Anonym


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Ausgangslage
1.2. Problemstellung
1.3. Zielsetzung und Fragestellung

2. Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession
2.1. BegriffMenschenrechte
2.2. Menschenrechte und Flucht
2.3. Menschenrechte und Soziale Arbeit

3. Realisierung des Tripel- Mandates der Sozialen Arbeit im Kontext der Fluchtlingskrise
3.1. Die strukturelle Widerspruchlichkeit der Sozialen Arbeit
3.2. Das Tripelmandat der Sozialen Arbeit

4. Reflexion

Literatur

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Seit etwa 2015 lasst sich eine Massenflucht von Menschen aus dem Globalen Suden in den Norden beobachten (vgl. Staub-Bemasconi 2019, S. 412). Immer mehr Menschen weltweit verlassen ihre Heimatlander, um woanders ihr Gluck zu linden. Im besten Fall macht man sich auf den Weg, weil man es will, im schlimmsten - weil man muss (vgl. Machleidt et al. 2018, S. 67). Die Ursachen fur die Migration sind unterschiedlich: Arbeitslosigkeit, Naturkatastrophen und Epidemien, ethnische und religiose Konflikte, kriegerische Auseinandersetzungen, Unterdruckung demokratischer Bewegungen, Modemisierung in Entwicklungslandem, Verfolgung, Verletzung von Menschenrechten, weltwirtschaftliche Globalisierung usw. (vgl. Machleidt et al. 2018, S. 67). Gemab rezenten Daten von UNHCR sind mittlerweile mehr als hundert Millionen Menschen weltweit auf der Flucht von Konflikten, Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung (vgl. Janson 2022, o.S.). Die Folge dieser Massenwanderung ist, dass die Gefluchteten im Globalen Norden, vor allem in Deutschland, zur verletzlichsten und verletzbaren Gruppe geworden sind und mit der stillen wie offenen bis hasserfullten Ablehnung, den politischen Demonstrationen, den Drohungen sowie Gewalttaten eines Teils der Bevolkerung leben mussen (vgl. Staub-Bemasconi 2019, S. 413).

Flucht gehort in Deutschland seit langem zu einem wichtigen Gegenstand der Sozialpadagogik und der Sozialen Arbeit. Bereits in den 1980er Jahren waren Sozialarbeitende vereinzelt an Orten tatig, an denen Menschen mit Fluchthintergrund lebten (vgl. Prasad 2017, S. 9). In den 1990er Jahren lieb sich ein Boom an fachlichen Publikationen zum Verhaltnis Sozialer Arbeit und Flucht verzeichnen (vgl. Brose et al. 2017, S. 3). Damals waren „Protagonist*innen“ vor allem grobe Zahl an Gefluchteten aus dem ehemaligen Jugoslawien, welche die Soziale Arbeit vor Herausforderungen stellten (vgl. Brose et al. 2017, S. 3). ,,Hilfe und Unterstutzung fur Migrant*innen, Vertriebene, Entwurzelte und in der Fremde gestrandete Menschen zu leisten, ist ein Aufgabenfeld, das die Geschichte der Sozialen Arbeit wie ein roter Faden durchzieht“ (Krappmann et al. 2009, S. 71).

1.2 Problemstellung

Das Thema Flucht und die Gewalt sowie Menschenrechtsverletzungen, die in diesem Feld entfaltet werden, zwingt zu einem Uberdenken grundsatzlicher Pramissen, Grundsaulen und Paradigmen der Sozialen Arbeit (vgl. Brose et al. 2017, S. 4). Heutzutage arbeiten Vertreter*innen der Sozialen Arbeit nicht nur direkt vor Ort, sondem sind in Infrastrukturen fur Gefluchtete integriert. Diese zweischneidige Prasenz fuhrt dazu, dass Sozialarbeitende zu Handlanger*innen des Staates werden, wobei der Staat als Auftragsgeber auftritt (vgl. Prasad 2017, S. 9). Diese Tatsache eroffnet Raum fur Diskussionen uber Konzepte sowie Mindeststandards Sozialer Arbeit, die dafur sorgen sollen, „dass Sozialarbeitende mit der ihnen ubertragenen Macht verantwortungsvoll und sorgfaltig umgehen, um beispielsweise die Frage des Mandats sorgfaltig abzuwagen“ (Prasad 2017, S. 9). Im Kontext der Arbeit mit Gefluchteten haben die Fachkrafte immer wieder mit ethischen Herausforderungen und mit nicht einfach zu losenden Fragen zu tun. Die Auseinandersetzung mit diesen Problemen ist Teil der erforderlichen selbstreflexiven Haltung der Fachkrafte (vgl. Schmollinger et al. 2019, S. 19). In dieser Situation bietet das Paradigma des Tripelmandats Sozialer Arbeit die hier erforderliche Orientierung an, „denn die damit verbundene Bezugnahme auf wissenschaftsbasierte Methoden, auf den Berufskodex von Sozialarbeitenden und die Einhaltung sowie Durchsetzung der Menschenrechte ermoglicht die so wichtige Unterscheidung zwischen legalen (gesetzkonformen) und legitimen (wert- und ethisch begrundeten, unter anderem menschenrechtskonformen) Forderungen, Verfahren und Gesetzgebungen“ (Schmollinger et al. 2019, S. 19).

1.3 Zielsetzung und Fragestellung

Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, ein klares Bild uber die Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession vor dem Hintergrund der Fluchtlingskrise zu schaffen. Der Schwerpunkt sind Beschreibung, Begrundung und Diskussion des am Ende des Studiums entwickelten Berufsprofils. Die theoretische Basis fur diese Untersuchung bildet das Tripelmandat der Sozialen Arbeit von Staub-Bemasconi, dass die Menschenrechte und im Speziellen soziale Gerechtigkeit als ethische Richtschnur enthalt (vgl. May/Schafer 2018, S. 81).

Die Forschungsfrage der Arbeit lautet als folgt: Wie lasst sich das Tripelmandat der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession im Kontext der Fluchtlingskrise realisieren?

Um die Forschungsfrage beantworten zu konnen, muss man auf folgende Teilfragen eingehen: Welche Herausforderungen muss die Soziale Arbeit im Kontext der Fluchtlingskrise bewaltigen? Welche Spannungsfelder charakterisieren das Doppelmandat der Sozialen Arbeit? Wie gestaltet sich der Prozess der professionellen Selbstreflexion?

2 Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession

2.1 Begriff Menschenrechte

In ihrem Beitrag schreibt Staub-Bemasconi (2019) uber Emporung, Entsetzen und Verzweiflung, „die einem befallen konnen, wenn man aus historischen, biographischen oder medialen Berichten und Bildem erfahrt, was Menschen einander tun konnen und weshalb es deshalb notwendig ist, dass der Mensch vor dem Menschen, die Wurde des Menschen vor dem Wurdegriff des Menschen geschutzt werden muss“ (Staub- Bemasconi 2019, S. 17). Mit dem Wort „Wurdegriff‘ sind soziale Regeln bzw. Normen gemeint, welche die Verletzung der Menschenwurde bzw. Diskriminierung wie Privilegierung, Rassismus, Sexismus, Gewalt usw. ermoglichen, ohne dass eine individuelle bzw. kollektive Akteur*in die Verantwortung dafur ubemehmen muss (vgl. Staub-BemasconizitiertnachBraches-Chyrek/Sunker2016, S. 102).

Die Menschenwurde, die bei alien Menschen gleichermaben geachtet werden muss, ist fur die Idee der Menschenrechte grundlegend. Bei Immanuel Kant basiert der Menschenwurdebegriff so eindeutig wie kein anderer auf der menschlichen Autonomie, wobei „Autonomie der Grund der Wurde der menschlichen und jeder vemunftigen Natur“ ist (Teifke 2011, S. 41). Von Friedrich Schiller wurde die Menschenwurde noch vor zweihundert Jahren uber eine individualethische Anforderung hinaus auch zur Staataufgabe erklart: „Nichts mehr davon, ich bitt euch. Zu essen gebt ihm, zu wohnen. Habt ihr die Blobe bedeckt, gibt sich die Wurde von selbst“ (Schiller zitiert nach Schmid- Noerr/Meints-Stender 2017, S. 40).

Um den Begriff „Menschenrechte“ verstehen zu konnen, erscheint es angebracht, zunachst auf das Konzept „Recht“ kurz einzugehen. Beim Begriff Recht handelt es sich um ein Regelungsmechanismus von sozialen, okonomischen und politischen Verhaltnissen, dass das gesellschaftliche Zusammenleben steuert, stabilisiert und befriedet. Es ubt eine Friedens- und Schutzfunktion aus und versucht Gewalt zu bannen (vgl. Fritzsche 2016, S. 17). Auch Menschenrechte regeln Verhaltnisse zwischen Rechtssubjekten und Adressaten und werden durch eine menschen-rechtliche Ordnung geschutzt (vgl. Fritzsche 2016, S. 17). Wahrend Individuen ihre Menschenrechte bedingungslos aufgrund ihres Menschseins erhalten, ist die Realisierung dieser Rechte immer an Individuen, Institutionen und Gesellschaften gebunden (vgl. Spatscheck & Steckelberg 2018, S. 12). In Artikel 1 verpflichtet das Grundgesetz den Staat dazu, die Menschenwurde zu achten und zu schutzen. ,,Die Menschenwurde ist unantastbar. Sie zu achten und zu schutzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ (Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland 1949, S. 1). Prozesse der Realisierung von Menschenrechten sind immer durch Konflikte gepragt und gebunden an die historischen Einflussfaktoren von Interessen, Macht und Herrschaft in einer jeweiligen Gesellschaft (vgl. Spatscheck & Steckelberg 2018, S. 12).

2.2 Menschenrechte und Flucht

Die zwei Themen - Menschenrechte und Flucht - stehen in einem Zusammenhang aus mindestens zwei Grunden: Einerseits wird der Schutz von Gefluchteten als wichtiger Aspekt des Menschen- und Volkerrechts proklamiert, andererseits wird im wissenschaftlichen, wie offentlichen Diskurs eine angenommene Notwendigkeit diskutiert, in Europa angekommenen Menschen Menschenrechte und westeuropaische Werte uberhaupt erst einmal vermitteln zu mussen (vgl. Natarajan 2019, S. 471). Die Idee der Menschenrechte, nach der alle Menschen frei und gleich an Wurde und Rechten geboren sind, bildet den Kern der Ideale der Aufklarung, (vgl. Schafer et al. 2016, S. 70). In dieser Idee gibt es keine Unterscheidung zwischen Menschenrechten der Burger*innen einesjeweiligen Landes und den „Fremden“, wobei Menschenrechte nicht in der Mitgliedschaft in einer Gruppe begrundet sind, sondem in der Vemunft des Menschen (vgl. Schafer et al. 2016, S. 70). Artikel 14 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte betont, dass Gefluchtete das Recht haben, Asyl zu suchen und zu genieben (vgl. Allgemeine Erklarung der Menschenrechte 2022, o.S.). Der Schutz vor Abschiebung in die Verfolgung stellt ein Menschenrecht dar, das in Artikel 19 der Europaischen Menschenrechtskonvention bestatigt wird.

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Details

Titel
Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession im Kontext der Flüchtlingskrise
Hochschule
Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen
Seiten
21
Katalognummer
V1255405
ISBN (Buch)
9783346696700
Sprache
Deutsch
Schlagworte
soziale, arbeit, menschenrechtsprofession, kontext, flüchtlingskrise
Arbeit zitieren
Anonym, Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession im Kontext der Flüchtlingskrise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1255405

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