Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

Konzerngesellschaften als Anspruchsgegner


Examensarbeit, 2008

43 Seiten, Note: 1,0 (17 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

A. Grundlagen
I. Praktische Relevanz der Aufgabenstellung
II. Zu den Begriffen Tochter- und Mutterunternehmen
1. Literatur
2. Rechtsprechung
3. Gesellschaftsrechtliche Erscheinungsformen
a. Allgemeines
b. Gesellschaftsrechtliche Konzernbegriffe
aa. Unterordnungskonzern (§18 Abs.1 AktG)
bb. Gleichordnungskonzern (§18 Abs.2 AktG)
cc. Sonderfall Holdinggesellschaft
dd. Weitere Unterscheidungen
4. Schlussfolgerungen
III. Verhältnis von UWG und Markenrecht

B. Passivlegitimation der Untergesellschaft
I. „Eigenes Handeln“ der Gesellschaft
II. Überblick: Unterlassungsansprüche bei unlauterem und markenverletzendem Handeln
III. Unmittelbares und mittelbares Handeln der Untergesellschaft
IV. Zusammenfassung

C. Passivlegitimation der Obergesellschaft
I. Abgrenzung bei Doppelorganschaft
II. Haftung für fremdes Handeln
1. Allgemeines
2. Voraussetzungen für die Haftung nach §8 Abs.2 UWG
a. Eigener Anspruch gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten
b. Unternehmensinhaber
c. Mitarbeiter oder Beauftragter
d. „in einem Unternehmen“
3. Anwendung auf den Konzernsachverhalt
b. Haftung aufgrund des Konzerntatbestands
aa. Rechtsprechung
(1) Personelle Verflechtungen
(2) Beteiligungen
(3) Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
(4) Holdinggesellschaften
(5) Zusammenfassung
bb. Literatur
(1) Ballerstedt: Unüberwindbarkeit des Trennungsprinzips
(2) Rehbinder: Ausrichtung auf die Förderung der Obergesellschaft
(3) Maier: Erfordernis tatsächlicher Einflussnahme
(4) Köhler: Betriebsorganisatorische Einheit
(5) Kniesbeck: Sachlicher Zusammenhang
(6) Hahn: Haftung aufgrund der Geschäftskreiserweiterung
cc. Stellungnahme
(1) Irrelevanz des Trennungsprinzips
(2) Beweisprobleme um die tatsächliche Einflussnahme
(3) Untauglichkeit des Kriteriums der Ausrichtung auf die Obergesellschaft
(4) Begrenzte Übertragbarkeit der Ansicht Köhlers auf den Konzernsachverhalt
(5) Vertiefung der Beweisprobleme durch die Einzelfallbetrachtung nach Kniesbeck
(6) Keine abweichende Lösung anhand des Konzepts der Geschäftskreiserweiterung
(7) Eigener Standpunkt und Zusammenfassung

D. Missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
I. Allgemeines
II. Literatur und Rechtsprechung
III. Stellungnahme

E. Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Voraussetzung der Begründetheit jedes Rechtsbehelfs ist, dass er sich gegen den Schuldner des geltend gemachten Anspruchs richtet[1]. Wer der Beklagte in den Fällen nach der Aufgabenstellung dieser Arbeit ist, richtet sich daher nach materiellem Recht[2] und wird im Wettbewerbs- und Markenrecht mit dem Begriff „Passivlegitimation“ bezeichnet. Schuldner des Unterlassungsanspruchs und somit passivlegitimiert ist, wer in Zukunft die unzulässige Handlung i.S.d. §241 S.2 BGB unterlassen muss[3]. Im Folgenden wird daher aufgezeigt, inwiefern Tochter- und Muttergesellschaft als Schuldner der entsprechenden wettbewerbs- und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche in Betracht kommen, wenn nur die Tochtergesellschaft unlauter oder markenverletzend handelt.

A. Grundlagen

I. Praktische Relevanz der Aufgabenstellung

Oftmals sind Teilnehmer am Wettbewerb zwar rechtlich selbständige, aber auf verschiedene Arten mit Dritten verbundene Unternehmen. Diese wirtschaftlichen Verbindungen führen dazu, dass deliktische Handlungen[4] von einzelnen Gliedern eines solchen Verbundes vorgenommen werden können, aber im Ergebnis auch anderen zugute kommen, von ihnen geduldet oder veranlasst werden können. Der Verletzte hat daher ein generelles Interesse, nicht nur Verstöße eines jeweils handelnden Unternehmens abzustellen, sondern auch zu verhindern, dass diese an anderer Stelle im Verbund fortgesetzt werden. Erwirkt der Verletzte einen Unterlassungstitel gegen das handelnde Unternehmen, richtet sich dessen Vollstreckung nach §890 ZPO[5]. Da nach dieser Norm nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Titelschuldners, also des entsprechenden Unternehmens erfasst wird, nicht aber anderer Mitglieder des Verbundes, entfaltet der ergangene Unterlassungstitel gegenüber letzteren keine Rechtskraftwirkung, und zwar auch unabhängig von ihrer hierarchischen Stellung im Verbund[6]. Besteht in einer Konzernstruktur die Möglichkeit der einzelnen Mitglieder, sich gegenseitig abzustimmen, so droht dem Verletzten die Umgehung seines Unterlassungstitels[7]. Da das nochmalige Vorgehen gegen jeden einzelnen Verletzer ein neues Verfahren erfordert, ist die eigene Wettbewerbsposition damit nicht effizient zu sichern[8].

Ist es hingegen möglich, einen Titel gegen einen Schuldner im Verbund zu erwirken, der nicht nur für eigene Verstöße, sondern für jegliche in den Verbotsumfang des Unterlassungstitels fallenden Verletzungshandlungen möglichst aller Konzernmitglieder haftet, wäre dem Interesse des Verletzten am besten gedient. Im Rahmen von §890 ZPO ist jedoch die Zurechnung fremden Verschuldens nicht möglich[9]. Es kommt daher nur ein Unterlassungstitel in Betracht, der neben eigenen Verstößen eine eigene schuldhafte Zuwiderhandlung des Titelschuldners durch Unterlassen erfasst, die darin besteht, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, dass Dritte, auf die er eine Einwirkungsmöglichkeit hat, dem Unterlassungstitel nicht zuwiderhandeln[10]. Ein solcher Unterlassungstitel und die damit eröffnete Vollstreckungsmöglichkeit erscheinen insofern als das einzige probate Mittel, Verstöße im gesamten Verbund dauerhaft zu unterbinden. Folglich ist die Frage in welchen Fällen auch oder nur gegen die Muttergesellschaft eines unlauter oder markenverletzend handelnden Unternehmens vorgegangen werden kann von höchster praktischer Bedeutung für den Verletzten.

II. Zu den Begriffen Tochter- und Mutterunternehmen

1. Literatur

Im wettbewerbs- und markenrechtlichen Schrifttum wird in Zusammenhang mit Konzernsachverhalten gelegentlich auf das Begriffspaar Tochter- und Mutterunternehmen[11] zurückgegriffen. In der Literatur zum Problemkreis dieser Arbeit werden diese Begriffe jedoch uneinheitlich verwendet. Teilweise werden sie mit den „abhängigen“ und „herrschenden Unternehmen“ i.S.d. §17 Abs.1 AktG gleichgesetzt[12] (wobei in der gesellschaftsrechtlichen Literatur die Begriffe Tochter- und Mutterunternehmen ungebräuchlich sind[13] ), oder aber ohne Begriffsbestimmung abwechselnd gleichbedeutend mit „Ober-“ und „Untergesellschaft“ sowie „beherrschtem“ und „herrschendem Unternehmen“ verwendet[14]. In weiten Teilen der Literatur kommen die Begriffe überhaupt nicht vor und stattdessen wird neben den vorgestellten Varianten auch auf weitere Begriffe wie „Sub-“ und „Hauptunternehmer“[15] zurückgegriffen, wenn Konzernsachverhalte erörtert werden.

Indes entstammen die Begriffe dem Konzernrechnungslegungsrecht[16] und sind in §290 Abs.1 und 2 HGB definiert. Dabei wird das Mutter-Tochter-Verhältnis wie die Konzerneigenschaft in §18 Abs.1 AktG aufgrund einer einheitlichen Leitung[17] festgestellt (§290 Abs.1 HGB), allerdings mit dem Erfordernis einer Beteiligung nach §271 Abs.1 HGB anstelle der Abhängigkeit i.S.v. §17 AktG in §18 Abs.1 AktG.

Nach §290 Abs.2 HGB kann ein Mutter-Tochter-Verhältnis aber auch lediglich aufgrund von bestimmten Kontrollrechtsstellungen begründet werden. Durch die Zurechnung indirekter Kontrollrechte zum Mutterunternehmen gem. §290 Abs.3 HGB und die Verwendung selbst in den Fällen des §296 HGB wird der Begriff zusätzlich erweitert[18]. Da es demnach für das Mutter-Tochter-Verhältnis auf eine einheitliche Leitung nicht ankommt[19], ergeben sich Abweichungen zum Konzernbegriff des §18 AktG[20].

Die handels- und gesellschaftsrechtlichen Definitionen haben gemeinsam, dass sie Ausgestaltungen des Unterordnungskonzerns erfassen. Gleichordnungskonzerne nach §18 Abs.2 AktG hingegen werden gerade dadurch unterschieden, dass kein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. §17 AktG besteht[21]. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis nach §290 HGB entsteht in diesen Fällen nur, wenn die Voraussetzungen des §290 Abs.1 HGB erfüllt sind[22], also wenn einheitliche Leitung und ein Beteiligungsverhältnis vorliegen. Hierin ist ein weiterer Unterschied zwischen den Begriffspaaren Mutter- und Tochterunternehmen und abhängiges und herrschendes Unternehmen zu sehen[23].

Eine eigenständige wettbewerbs- oder markenrechtliche Definition des Mutter-Tochter-Verhältnisses gibt es hingegen nicht.

2. Rechtsprechung

Soweit ersichtlich wird in der einschlägigen Rechtsprechung seit 2002[24] wie in der Literatur ohne Definition auf das vorgestellte Begriffspaar zurückgegriffen. Dabei wird nicht auf die einheitliche Leitung gem. §18 Abs.1 AktG abgestellt, sondern auf den „bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss“[25], was ein wettbewerbsrechtlicher Begriff ist. Dieser deckt sich weitgehend mit den Begriffen des in §290 Abs.2 HGB zu Tage tretenden Control-Konzepts[26]. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass dieses damit angesprochen ist. Der wettbewerbsrechtliche Begriff ist älter und wird auch völlig losgelöst vom Konzernsachverhalt verwendet[27]. Da die Rechtsprechung meist aufgrund anderer Merkmale als dem Mutter-Tochter-Verhältnis Schlüsse für das Wettbewerbs- und Markenrecht zieht, spielen die Begriffe dort kaum jemals eine Rolle[28].

3. Gesellschaftsrechtliche Erscheinungsformen

a. Allgemeines

Von Bedeutung sind ferner die möglichen Rechtsformen, die vom Begriffspaar Mutter- und Tochterunternehmen erfasst werden Das Mutterunternehmen muss eine inländische Kapitalgesellschaft oder eine unter §264a HGB fallende Personenhandelsgesellschaft sein[29]. Auf die Rechtsform der Tochtergesellschaft kommt es hingegen nicht an, solange es sich um ein Unternehmen handelt[30]. Selbst Arbeitsgemeinschaften können Unternehmen und somit Konzerntochter sein, sofern sie über eine selbständige, eigenverantwortliche Geschäftsführung verfügen[31]. Mutter- und Tochtergesellschaft sind jedoch immer jeweils rechtlich selbständige Unternehmen i.S.d. §15 AktG, da sonst der Rückgriff auf §290 HGB für die Rechnungslegung überflüssig wäre[32]. Nicht Tochtergesellschaft sind daher z.B. unselbständige Unternehmensfilialen oder bloße Unternehmensabteilungen[33].

b. Gesellschaftsrechtliche Konzernbegriffe

Das Gesellschaftsrecht unterscheidet folgende Konzernformen:

aa. Unterordnungskonzern (§18 Abs.1 AktG)

Der Unterordnungskonzern besteht aus einem oder mehreren i.S.d. §17 AktG abhängigen Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens stehen[34].

bb. Gleichordnungskonzern (§18 Abs.2 AktG)

Der Gleichordnungskonzern setzt sich zusammen aus mehreren rechtlich selbständigen, voneinander unabhängigen Unternehmen, die sich einer einheitlichen Leitung unterstellen[35].

cc. Sonderfall Holdinggesellschaft

Einen Sonderfall des Konzerns bildet die Holdinggesellschaft. Diese unterhält keinen eigenen Geschäftsbetrieb, wird also nicht selbst operativ am Markt tätig. Sie ist stattdessen darauf ausgerichtet, Anteile eines oder mehrerer Gesellschafter an anderen Gesellschaften zu verwalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben wird, ein Unternehmen i.S.d. §§15 ff. AktG, wenn sie an anderen Gesellschaften maßgeblich beteiligt ist[36].

dd. Weitere Unterscheidungen

Besteht zwischen Unternehmen ein Beherrschungsvertrag, so bilden sie einen Vertragskonzern[37]. Alle anderen Arten der Konzernierung, z.B. aufgrund faktischer Leitungsmacht oder aufgrund Beteiligung, werden als faktische Konzerne bezeichnet[38].

4. Schlussfolgerungen

In der Praxis wird die überwiegende Zahl der Konzernsachverhalte bei Erfüllung des gesellschaftsrechtlichen Konzerntatbestands auch den handelsrechtlichen erfüllen, sowie im Falle von §290 Abs.2 HGB auch Abs.1 derselben Norm[39]. Aufgrund der Uferlosigkeit des handelsrechtlichen Begriffs, insbesondere in Hinblick auf §296 HGB, und der nicht einheitlichen Verwendung in der wettbewerbsrechtlichen Literatur erscheint es zweckmäßig für die folgende Darstellung, diesen nur zur Begrenzung der zu behandelnden Konzernsachverhalte heranzuziehen und im Übrigen die im Wettbewerbs- und Markenrecht entwickelten Grundsätze zur Konzernhaftung zu erörtern.

Im Folgenden wird daher um Unklarheiten zu vermeiden anstelle des Begriffspaares Mutter- und Tochtergesellschaft in Anlehnung an Kniesbeck das „neutralere“ Ober- und Untergesellschaft verwendet. Die handels- und gesellschaftsrechtlichen Begriffe werden nur angeführt soweit sie unter wettbewerbs- und markenrechtlichen Gesichtspunkten relevant sind. Eingang in die Darstellung finden nur Verbindungen rechtlich selbständiger Unternehmen, die in einem Mutter-Tochter-Verhältnis nach §290 HGB zueinander stehen[40].

III. Verhältnis von UWG und Markenrecht

Nach Ansicht des BGH und des Großteils des Schrifttums enthält das MarkenG eine umfassende, in sich geschlossene Regelung, die einer konkurrierenden Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich entgegensteht[41]. In ihrem Regelungsbereich verdrängen daher die Normen des MarkenG die Vorschriften des UWG[42]. Sofern ein wettbewerbswidriges Verhalten hinzukommt, das vom Anwendungsbereich des MarkenG nicht erfasst wird, kann ergänzender Schutz über die Vorschriften des UWG eingreifen[43].

Für die vorliegend bearbeitete Fragestellung lässt sich folgende Abgrenzung vornehmen: Ist eine Markenverletzung[44] erfolgt oder besteht entsprechende Erstbegehungsgefahr, richtet sich die Beurteilung ausschließlich nach den Vorschriften des MarkenG. Eine (konkurrierende) Anwendung des UWG findet nicht statt[45]. Ist eine Markenverletzung tatbestandlich nicht bzw. nicht vollständig erfüllt, liegt der entsprechende Sachverhalt jedoch an sich im Anwendungsbereich des MarkenG, kommt ein Rückgriff auf das UWG ebenfalls nicht in Betracht[46]. Treten besondere, außerhalb des Regelungsbereichs des Markenrechts liegende Umstände hinzu, die die Unlauterkeit begründen, besteht ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz[47]. Ist das Markenrecht nicht berührt, steht einer lauterkeitsrechtlichen Beurteilung grundsätzlich nichts im Wege.

B. Passivlegitimation der Untergesellschaft

I. „Eigenes Handeln“ der Gesellschaft

Juristische Personen und sonstige Verbände handeln niemals selbst, sondern bedienen sich im Rechtsverkehr natürlicher Personen[48]. Handeln diese Personen nur in ihrer Eigenschaft als verfassungsmäßige Vertreter, so wird deren Verhalten der juristischen Person als eigenes zugerechnet und die rechtlichen Wirkungen treffen nur letztere, nicht jedoch den gesetzlichen Vertreter[49]. Grundlage ist hierbei die in §31 BGB geregelte Haftung des Vereins bzw. über §89 BGB auch juristischer Personen und Verbände des öffentlichen Rechts für ihre Organe. §31 BGB ist nach allgemeiner Ansicht und ständiger Rechtsprechung mittels Analogie u.a. auch auf juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, die BGB-Außengesellschaft, die Vor-GmbH und den nichtrechtsfähigen Verein anwendbar[50]. Die Anwendbarkeit der dem Wortlaut nach nur für Schadensersatzansprüche geltenden Normen auf die wettbewerbs- und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche ergibt sich daraus, dass aufgrund des in ihnen zutage tretenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Haftung für Repräsentantenverhalten, sie a fortiori auch auf reine Abwehransprüche anwendbar sind[51]. Somit erfolgt die Zurechnung aufgrund der §§31, 89 BGB i.V.m. dem besagten allgemeinen Rechtsgedanken[52].

Der hiervon erfasste Personenkreis besteht nicht nur aus den Organen und verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. §30 BGB, sondern aus allen Personen, die den Vertretenen „nach außen repräsentieren“, sogar ohne dass es auf das Bestehen von Vertretungsmacht ankommt[53]. Der Repräsentant muss jedoch innerhalb seines organschaftlichen Wirkungskreises handeln[54].

Umgekehrt werden einfache Angestellte und andere für die Gesellschaft tätig werdende Personen nicht erfasst. Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel[55] muss eine juristische Person jedoch für alle wichtigen Tätigkeitsbereiche verfassungsmäßig berufene Vertreter i.S.d. §30 BGB bestellen und nicht lediglich Verrichtungsgehilfen, damit das gegenüber §831 BGB strengere Haftungsregime der §§31, 89 BGB nicht umgangen werden kann. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, wird die Organstellung des zuständigen Angestellten oder Beauftragten fingiert, so dass der erfasste Personenkreis erweitert wird[56].

[...]


[1] S. nur Hahn S.5.

[2] Vgl. ebd.

[3] S. statt aller Teplitzky Kap.14 Rn.1.

[4] Die h.M. ordnet das Recht des unlauteren Wettbewerbs dem Deliktsrecht zu. Vgl. BGH GRUR 1955, 351, 357 - Gema; Köhler GRUR 1991, 344, 345; Teplitzky Kap.4 Rn.11 m.w.Nachw.

[5] S. Teplitzky Kap.57 Rn.1; Kniesbeck S.25 m. umfangreichen w.Nachw. in Fn.3.

[6] Vgl. OLG München WRP 1985, 238.

[7] Vgl. Kniesbeck S.26.

[8] Vgl. ebd.

[9] BVerfGE 20, 323, 324 f.; BGH GRUR 1985, 1065, 1066 - Erfüllungsgehilfe; Pastor/Ahrens- Jestaedt Kap.26 Rn.16; Köhler GRUR 1991, 344, 345; Teplitzky Kap.14 Rn.22; OLG Frankfurt WRP 1981, 29 f. m.w.Nachw.

[10] Vgl. Kniesbeck S.27 m. umfangreichen w.Nachw in Fn.11.

[11] Bzw. dessen Varianten „Tochter- und Muttergesellschaft“, „Konzerntochter“, „Konzernmutter“ usw.

[12] So z.B. Köhler GRUR 1991, 344, 349.

[13] U.a. weisen die Stichwortverzeichnisse von Schmidt GesR, Eisenhardt GesR, Emmerich/Habersack KonzernR die Begriffe nicht aus.

[14] So z.B. Hahn; Kniesbeck.

[15] So Pastor/Ahrens- Jestaedt Kap.26 Rn.26.

[16] S. nur Koller/Roth/ Morck -HGB §271 Rn.6 m.w.Nachw.

[17] Es besteht Begriffsgleichheit in beiden Rechtsgebieten, vgl. Ebenroth/Boujong HGB- Wiedmann §290 Rn.11; Baumbach/Hopt HGB- Merkt §290 Rn.6 jeweils m.w.Nachw.

[18] Vgl. Baumbach/Hopt HGB- Merkt §290 Rn.12.

[19] S. statt vieler Baumbach/Hopt HGB- Merkt §290 Rn.8 m.w.Nachw.; widersprüchl. hingegen Koller/Roth/ Morck -HGB §271 Rn.6 und §290 Rn.2 – anscheinend wird einmal vertreten, dass auch im Fall des §290 Abs.2 HGB einheitliche Leitung erforderlich sei, an anderer Stelle jedoch das Gegenteil behauptet.

[20] Vgl. Baumbach/Hopt HGB- Merkt §290 Rn.4 u. 5. Die Gleichsetzung der Begriffe in einigen älteren Aufsätzen lässt sich auf die sog. kleine Reform der Konzernrechnungslegung im TransPuG 2002 zurückführen, die zu einer Änderung der Aufstellungspflicht und somit zu einem veränderten Begriff des Mutter-Tochter-Verhältnisses im HGB geführt hat.

[21] S. statt aller Eisenhardt GesR Rn.862.

[22] Vgl. Ebenroth/Boujong HGB- Wiedmann §290 Rn.43; Baumbach/Hopt HGB- Merkt §290 Rn.6.

[23] Zu weiteren Konzernformen in diesem Zusammenhang s. Ebenroth/Boujong HGB- Wiedmann §290 Rn.47 ff.

[24] Vgl. oben Fn.20.

[25] So z.B. BGH GRUR 2005, 864, 865 – Meißner Dekor II m.w.Nachw. aus der Rspr.

[26] S. hierzu Ebenroth/Boujong-HGB- Wiedmann §290 Rn.6 m.w.Nachw. u. 17 ff., Baumbach/Hopt HGB- Merkt §290 Rn.8 ff.

[27] Zum bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss im Einzelnen unter C.II.2.c.

[28] Vgl. Hahn S.328 f.; Kniesbeck S.45.

[29] S. statt vieler Ebenroth/Boujong-HGB- Wiedmann §290 Rn.12 m.w.Nachw.

[30] Ebd.

[31] Vgl. Ebenroth/Boujong-HGB- Wiedmann §290 Rn.13 f.

[32] Die Rechnungslegungspflicht folgt ansonsten bereits aus §242 HGB.

[33] Vgl. zur Bedeutung dieser Organisationsformen im Wettbewerbsrecht Hahn S.240 ff.

[34] S. statt vieler Eisenhardt GesR Rn.858.

[35] S. statt vieler Eisenhardt GesR Rn.862.

[36] Vgl. statt vieler Emmerich/ Habersack KonzernR §2 II 3.

[37] S. statt vieler Eisenhardt GesR Rn.863.

[38] Eisenhardt aaO.

[39] Vgl. Baumbach/Hopt HGB- Merkt §290 Rn.8.

[40] Zu anderen Kooperationsformen ausführlich Hahn S.240 ff.

[41] Grundlegend BGH GRUR 1999, 161, 162 – MAC Doc; so auch Ingerl/Rohnke §2 Rn.2; ausführlich Sack WRP 2004, 1405, 1414 ff.; Teplitzky Kap.4 Rn.10a; Boesche Rn.29; Hildebrandt §26 Rn.2; Stöckel/Lüken MarkenR S.179; Harte/Henning/ Beckedorf §8 Rn.49; Goldmann S.274; Ströbele/ Hacker §2 Rn.9 m.w.Nachw. auch zur Rspr. in Fn.20 ff.; kritisch Böttcher/Siebert in: FS Säcker S.233 ff. mit umfangreichen w.Nachw.; a.A. Fezer MarkenR §2 MarkenG Rn.2 ff.; w.Nachw. zur Gegenansicht bei Ströbele/ Hacker §2 in Fn.16 ff.

[42] Vgl. nur Böttcher/Siebert in: FS Säcker S.233 m.w.Nachw. in Fn.2.

[43] S. statt vieler Boesche Rn.30. Zu den Fallgruppen und Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtl. Leistungsschutzes im Einzelnen s. Sack WRP 2004, 1405, 1414 ff.; Ströbele/ Hacker §2 Rn.10 ff.; Boesche Rn.29 ff.; Goldmann S.274 ff.

[44] S. o. B.II.

[45] Vgl. statt vieler Ströbele/ Hacker §2 Rn.10.

[46] Vgl. statt vieler Ströbele/ Hacker §2 Rn.10 ff.

[47] Vgl. statt vieler Boesche Rn.30.

[48] Vgl. Hahn S.31; Pastor/Ahrens- Jestaedt Kap.26 Rn.26.

[49] Vgl. Pastor/Ahrens- Jestaedt aaO.; Hahn aaO.; unklar hingegen Nordemann UWG §8 Rn.1831.

[50] S. statt vieler Palandt/ Heinrichs/Ellenberger §31 Rn.1 ff., Nachw. zur Rspr. s. Hahn Fn.125 ff.

[51] S. statt vieler Köhler /Bornkamm §8 Rn2.19 f.

[52] Zutreffend Hahn S.32 f.; Ströbele/ Hacker §14 Rn.227.

[53] BGHZ 49, 19, 21.

[54] Vgl. statt vieler Schmidt GesR §10 IV 4b; BGHZ 49, 19, 22 f.

[55] S. dazu Hahn S.33 f. mit umfangreichen w.Nachw.

[56] BGH NJW 1980, 2810, 2811. Umfangreiche w.Nachw. bei Hahn in Fn.136.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
Untertitel
Konzerngesellschaften als Anspruchsgegner
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
Schwerpunktbereich Wirtschafts-, Steuer- und Immaterialgüterrecht.
Note
1,0 (17 Punkte)
Autor
Jahr
2008
Seiten
43
Katalognummer
V126058
ISBN (eBook)
9783640314621
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schriftliche Abschlußarbeit in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Teil der 1. juristischen Prüfung / Examen).
Schlagworte
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Konzernrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, ZPO, UWG, BGH, Teplitzky, Köhler, 864 f. – Meißner Dekor II, BGH GRUR 1995, 605 (607) – Franchise-Nehmer, BGH GRUR 1964, 88 ff. – Verona-Gerät, BGH GRUR 2000, 907 (909) - Filialleiterfehler, Missbräuchliche Geltendmachung, Unterlassungsanspruch, Passivlegitimation, BGH GRUR 2001, 242 (245) – Classe E, BGH GRUR 2005, 160 (161) – SIM-Lock I, missbräuchliche Abmahnung, BGH GRUR 1999, 515 (516) – Bonusmeilen, Verbandsklage, Wettbewerbsprozess, BGHZ 144, 165 (170) – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, BGH WRP 2000, 1266 (1267) – Neu in Bielefeld, BGH WRP 2006, 354 (356) – Mega Sale, 715 (716) – Scanner-Werbung, BGH GRUR 2004, 70, 71 – Preisbrecher, BGH GRUR 2002, 713, 714 – zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung, Unterordnungskonzern, Gleichordnungskonzern, Holdinggesellschaft, Doppelorganschaft, §8 Abs.2 UWG
Arbeit zitieren
M.A. Stefan Goldmann (Autor:in), 2008, Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126058

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