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Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"

Insbesondere im Lichte der „Quasikausalität“ bei unechten Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen Unterlassens Dritter bei Risikozusammenhangsdurchbrechung in Österreich und Deutschland

Title: Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"

Research Paper (postgraduate) , 2009 , 34 Pages

Autor:in: Mag. Georg Schilling (Author)

Law - Penology
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Summary Excerpt Details

Eingedenk etwa einer hochinteressanten Vorlesung ua bei Prof Dr Höpfel sowie dem (wissenschaftlich-)nachdenklichen Geiste etwa von Prof Dr. Kert an der Universität Wien wird im Folgenden die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" im Kontext der so genannten "unechten" Unterlassungdelikte im Rahmen der so genannten "Quasikausalität" sowie im Rahmen der grob pflichtwidrigen Unterlassung Dritter bei Durchbrechung des Risikozusammenhangs im (ö) Strafrecht analysiert. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit die obgenannte Wortfolge im aktuellen (ö und d) Prozessrecht angebracht ist. Wissenschaftlich wird fernerhin auf Fehlbehauptungen ua von Bumberger, Rechberger, Tipold, Fuchs, Kienapfel/Höpfel - stets in sachlicher und respektvoller, gleichwohl entschieden die Fehlerhaftigkeit der Argumentation darlegenden Weise - in extenso eingegangen. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit in der Prozesspraxis Sachverständige der so genannten "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" sich bedienen können. Umrahmt wird diese wissenschaftliche Untersuchung ua von trivial-statistischen Untersuchungen, wobei u.a. Fehlbehauptungen etwa von Mises und die axiomatische (!) Normierungsbedingung von Kolmogorow, vermeintlich treffend "heruntergebrochen" in die (reale!) Welt der statistischen Praxis, als problematisch und inkorrekt im Kontext der so genannten "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" sachlich und verständlich für den Rechtspraktiker und Rechtsdogmatiker kommuniziert werden. Neben (trivial-)stochastischen Fehlern iSv unzulässigen "Vermengungen" erfolgt überdies - unter (impliziter) Würdigung ua von Arbeiten Ludwig Wittgensteins ein sprachlicher Aufriss der unterschiedlichen "Wahr"-nehmungswinkel, unter (impliziter) Einbeziehung historischer Komponenten. Prozesspraktisch wird überdies Gestaltungsspielraum im Kontext gutachterlicher Behauptungen aufgezeigt. So wie etwa der sog "wahre Wert" ein (rein) theoretisches Konstrukt ist, ebenso wie etwa der (rein) theoretische Begriff der so genannten "Unendlichkeit", wird - vor dem Anspruch wissenschaftlich, seriös, ernstlich, zugleich lebensnah, verständlich und geduldig Wesentliches zu sagen, was bisher in dieser Form so nicht "wirklich" gesagt wurde, darzulegen. Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige (nicht nur im Sektor des d & ö Strafrechts) sollten hiervon ihren (persönlichen) Nutzen ziehen können. Diesem praktischen Anspruch sieht sich diese Arbeit verpflichtet.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Einführung

1.2 Gang der Untersuchung

1.3 Haftung des „Geschäftsherrn“ durch Unterlassen

1.3.1 HEINEs Fragestellung

1.4 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?

1.4.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen

1.4.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften

1.4.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache

1.4.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Rechtswissenschaften

1.4.5 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache

1.4.6 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft

1.4.7 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen

1.4.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL

1.4.9 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu

1.5 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der Prozesspraxis

1.5.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“: „New Age“ ante portas?

1.5.2 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der öRSpr

1.5.3 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der dRSpr

1.5.4 Das „beyond a reasonable doubt“ in der „Common Law“-RSpr

1.5.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis

1.6 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die Arbeit untersucht kritisch die wissenschaftliche Fundierung und den praktischen Gebrauch der Wortfolge „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ im Straf- und Zivilprozessrecht, insbesondere im Kontext von Unterlassungsdelikten und der sogenannten Quasi-Kausalität. Ziel ist es, Inkonsistenzen aufzuzeigen und den Gestaltungsspielraum für die Rechtspraxis zu beleuchten.

  • Kritische Analyse des Begriffs „Wahrscheinlichkeit“ in Wissenschaft und Recht.
  • Problematisierung der Quasi-Kausalität bei unechten Unterlassungsdelikten.
  • Untersuchung der Beweiswürdigung in der österreichischen und deutschen Prozesspraxis.
  • Gegenüberstellung theoretischer und lebensnaher, praktischer Begriffsverwendungen.

Auszug aus dem Buch

1.4.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen

Im Folgenden ist der Punkt der sog „Quasi-Kausalität“ auf seinen „tatsächlichen“ Aussagegehalt zu prüfen. Generell ist zu vermerken, dass die sog „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, welche in diesem Kontext zT herangezogen wird, sachlich iSv wissenschaftlich falsch ist, es müsste „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ heißen.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Diese Einführung erläutert die Entstehungsgeschichte der Arbeit und legt dar, warum die Untersuchung der Unterlassungshaftung und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeitsurteile notwendig ist.

1.1 Einführung: Dieser Abschnitt beschreibt die persönliche Motivation des Autors und den fachlichen Rahmen der rechtsphilosophischen sowie rechtsethischen Auseinandersetzung.

1.2 Gang der Untersuchung: Hier wird der methodische Aufbau der Untersuchung skizziert, angefangen bei der Analyse des Begriffs „Wahrscheinlichkeit“ bis hin zur Betrachtung der Prozesspraxis.

1.3 Haftung des „Geschäftsherrn“ durch Unterlassen: Dieser Teil widmet sich der zentralen Frage, inwieweit Unterlassungen von Leitungspersonen im Betrieb strafrechtlich relevant sind.

1.3.1 HEINEs Fragestellung: Fokus auf die von HEINE aufgeworfene Problematik der Garantenhaftung und die Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung durch Delegation.

1.4 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?: Analyse des Begriffs der Quasi-Kausalität in der juristischen Theorie und Praxis.

1.4.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen: Kritische Abgrenzung der Wahrscheinlichkeitsbegriffe und Korrektur der juristischen Verwendung.

1.4.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften: Untersuchung, wie die Entscheidungstheorie und Statistik den Wahrscheinlichkeitsbegriff definieren.

1.4.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache: Analyse der vagen Verwendung des Begriffs im Alltag und in der Kommunikation.

1.4.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Rechtswissenschaften: Kritik an der unsauberen Verwendung des Begriffs in juristischen Diskursen.

1.4.5 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache: Erläuterung der subjektiven und oft unwissenschaftlichen Verwendung des Begriffs „sicher“.

1.4.6 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft: Definition von Sicherheit als theoretischem, absolutem Begriff im Gegensatz zu Wahrscheinlichkeit.

1.4.7 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen: Auseinandersetzung mit theoretischen Konstrukten zur Erfolgsabwendung bei Unterlassungen.

1.4.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL: Fachliche Kritik an spezifischen Lehrmeinungen zum Beweismaß.

1.4.9 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu: Untersuchung der Argumentation von FUCHS und der Unschärfe seiner Konzepte.

1.5 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der Prozesspraxis: Anwendung der Erkenntnisse auf die reale juristische Arbeit bei Gericht.

1.5.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“: „New Age“ ante portas?: Kritik am oft inkorrekten Rückgriff auf naturwissenschaftliche Konzepte durch Gutachter.

1.5.2 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der öRSpr: Analyse der österreichischen Rechtsprechung und deren Beweismaßstäben.

1.5.3 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der dRSpr: Vergleich mit der deutschen Rechtsprechung unter kritischer Würdigung.

1.5.4 Das „beyond a reasonable doubt“ in der „Common Law“-RSpr: Rechtsvergleich mit dem anglo-amerikanischen Standard.

1.5.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis: Schlussfolgerungen für Gutachter und die gerichtliche Beweiswürdigung.

1.6 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick: Abschließendes Fazit zur Notwendigkeit einer präziseren Sprachverwendung in der Jurisprudenz.

Schlüsselwörter

Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, Quasi-Kausalität, Unterlassungshaftung, Strafrecht, Zivilprozessrecht, Beweismaß, Gutachten, Rechtsphilosophie, Entscheidungstheorie, Statistik, Beweiswürdigung, Fehlerhafte Wortfolge, Rechtsdogmatik, Quasi-Kausalitätsformel.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der kritischen Analyse des juristischen Sprachgebrauchs, insbesondere der Phrase „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, und deren wissenschaftlicher Haltbarkeit im strafrechtlichen und prozessualen Kontext.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Zentrum stehen die juristische Beweiswürdigung, die Dogmatik der Unterlassungshaftung, die Unterscheidung zwischen theoretischen und praktischen Begriffen sowie die Fehlverwendung statistischer Konzepte im Gerichtssaal.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, die inkorrekte Vermischung von qualitativen und quantitativen Begriffen in der Rechtswissenschaft aufzuzeigen und für eine präzisere, wissenschaftlich fundierte Ausdrucksweise zu plädieren.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?

Der Autor wendet eine analytische, rechtsvergleichende und kritisch-theoretische Methode an, unter Einbeziehung wirtschaftswissenschaftlicher Literatur und praktischer Beobachtungen aus dem Prozessalltag.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert detailliert den Begriff der Wahrscheinlichkeit, kritisiert bestehende Lehrmeinungen und untersucht, wie Gutachter und Gerichte fehlerhaft mit dem Beweismaß umgehen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird vor allem durch Begriffe wie Quasi-Kausalität, Beweismaß, Unterlassungshaftung und die erkenntnistheoretische Trennung von Sicherheit und Wahrscheinlichkeit charakterisiert.

Welche Bedeutung hat die „Quasi-Kausalität“ in diesem Kontext?

Die Quasi-Kausalität dient als Fallbeispiel für ein juristisches Konstrukt, das oft auf einer wissenschaftlich fragwürdigen Verwendung von Wahrscheinlichkeitsurteilen basiert.

Wie bewertet der Autor die Verwendung naturwissenschaftlicher Analogien durch Gutachter?

Der Autor lehnt die Verwendung von Konzepten wie der Heisenberg’schen Unschärferelation im juristischen Kontext als inkorrekt und in der Sache verfehlt ab, da sie lediglich eine scheinbare statistische Genauigkeit suggerieren.

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Details

Title
Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"
Subtitle
Insbesondere im Lichte der „Quasikausalität“ bei unechten Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen Unterlassens Dritter bei Risikozusammenhangsdurchbrechung in Österreich und Deutschland
College
University of Vienna
Course
-
Author
Mag. Georg Schilling (Author)
Publication Year
2009
Pages
34
Catalog Number
V126248
ISBN (eBook)
9783640322824
ISBN (Book)
9783640320912
Language
German
Tags
Sicherheit Wahrscheinlichkeit Insbesondere Lichte Unterlassungsdelikten Rahmen Unterlassens Dritter Risikozusammenhangsdurchbrechung Deutschland
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Mag. Georg Schilling (Author), 2009, Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126248
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