Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag


Hausarbeit, 2008

14 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

Die Entwicklung des Jugendschutzes

Das Jugendschutzgesetz
Kernpunkte des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien
Anwendung des Jugendschutzgesetzes
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Unzulässige Angebote
Schwer jugendgefährdende Angebote
Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
Jugendschutzprogramme
Kommission für Jugendmedienschutz
Einrichtungen freiwilliger Selbstkontrolle
Verfahren der KJM

Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der Jugendschutz in Deutschland dient dazu, Kinder und Jugendliche vor Einflüssen zu bewahren, die ihre Entwicklung gefährden könnten. Gerade dieser Bevölkerungsgruppe gegenüber hat der Staat eine besondere Fürsorgepflicht, da sie sich nicht selbst zu Wehr setzen kann. Der Jugendschutz ist im Grundgesetz in Artikel 1, Absatz 1 verankert. Dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Weiterhin legt Artikel 2, Absatz 1 das Recht Kinder und Jugendlicher auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit fest („Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“). In Artikel 5 des Grundgesetzes wird die freie Meinungsäußerung durch Bestimmungen zum Schutze der Jugend beschränkt. In Absatz 1 des Artikels heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Absatz zwei des Artikels legt jedoch fest: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Bestimmungen zum Jugendschutz finden sich auch im deutschen Strafgesetzbuch, vor allem in den Paragraphen 131 und 184. Paragraph 131 StGB bezieht sich auf das Gewaltdarstellungsverbot und beinhaltet Schriften, die auf Gewalt verherrlichende oder verharmlosende Weise grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen. Solche Schriften dürfen Personen unter 18 Jahren weder angeboten, noch überlassen oder zugänglich gemacht werden. Eine Zuwiderhandlung ist strafbar. Paragraph 184 StGB legt ein Pornographieverbot fest, unterscheidet aber zwischen „einfacher“ und „harter“ Pornographie. Unter den Begriff „harte Pornographie“ fallen gewalt- oder tierpornographische Schriften, sowie kinderpornographische Schriften. Diese dürfen weder Kindern und Jugendlichen, noch Erwachsenen zugänglich gemacht werde. Einfache Pornographie darf lediglich Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

Die Entwicklung des Jugendschutzes

Die Bestimmungen im Strafgesetzbuch garantieren keinen ausreichenden Jugendschutz. Deshalb existierten bis 31. März 2003 das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“ (GjSM) und das „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ (JÖSchG). Diese wurden im Jahr 2002 zum „Jugendschutzgesetz“ (JuSchG) zusammengefasst, das am 1. April 2003 in Kraft trat. Gleichzeitig wurde von den Bundesländern der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag beschlossen. Zwar war eine Gesetzesnovelle im Bereich des Jugendschutzes lange Zeit von der Regierung und Opposition verhandelt worden, den Auslöser für die rasche Umsetzung bot jedoch der Amoklauf eines 19-jährigen Schülers an einem Gymnasium in Erfurt. Der Vorfall löste in der Öffentlichkeit heftige Diskussionen über den Jugendmedienschutz und Forderungen nach verschärften Jugendschutzgesetzen aus. Ziel des Bundes und der Länder war es, durch die neuen Gesetze übergreifende Regeln zu schaffen. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen sollten die Kontrollinstanzen des Bundes und der Länder einheitlich entscheiden können. Auch eine Aufhebung der Trennung elektronischer Medien in Teledienste und Mediendienste war vorgesehen. Das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellten eine Reaktion auf die veränderten Anforderungen durch neue Medien wie das Internet und den digitalisierten Rundfunk dar.

Das Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz fällt unter die Rechtskompetenz des Bundes. Es wurde im Gegensatz zum Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte und dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, deren Anwendungsbereiche sich auf Schriften beziehungsweise Kinofilme beschränkten, auf alle Trägermedien ausgeweitet. Diese werden in § 1 Absatz 2 des JuSchG wie folgt definiert: „Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.“ Zu den Trägermedien gehören z.B. Bücher, Zeitschriften, CDs, Computerspiele und Videofilme. Zwar werden in § 1 Absatz 3 des JuSchG auch Telemedien näher bestimmt, eine Sonderregelung in § 16 JuSchG weist jugendgefährdende Telemedien jedoch dem Landesrecht zu. Das Jugendschutzgesetz besteht aus 30 Paragraphen, die in sieben Abschnitte unterteilt sind. Die wichtigsten Paragraphen sollen im Folgenden erläutert werden.

Kernpunkte des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien

Nachdem in Abschnitt 1 (§ 1-3) allgemeine Bestimmungen zum Jugendschutzgesetz geklärt werden, befasst sich Abschnitt 2 (§ 4-10) mit dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit. § 10 betrifft das gewerbliche Abgabeverbot von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Altersgrenze wurde erst zum 1. September 2007 angehoben. Vorher war eine gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche ab 16 Jahren möglich. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist. Sie müssen bis 31.12.2008 technisch so umgerüstet sein, dass es Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht mehr möglich ist Zigaretten an den Automaten zu erhalten. Abschnitt 3 (§ 11-16) betrifft den Jugendschutz im Bereich der Medien. § 11 des Jugendschutzgesetzes verbietet Werbefilme oder -programme für Tabak oder alkoholische Getränke bei Filmveranstaltungen vor 18 Uhr. § 12 legt die Altersfreigabekennzeichnung von Computerspielen, Bildschirmspielgeräten, Kino- und Videofilmen fest und erlaubt eine Abgabe nur an Kinder, die das gekennzeichnete Alter haben. Im Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit war eine Altersfreigabekennzeichnung bislang nur für Kino- und Videofilme vorgesehen (JÖSchG §§ 6,7). Trägermedien, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, werden nach § 18 auf einen Index jugendgefährdender Medien gesetzt und nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben. Auf diesen Paragraphen werde ich in der Erläuterung von Abschnitt 4 des Jugendschutzgesetzes noch weiter eingehen. § 15 erweitert und verschärft das Verbot für schwer jugendgefährdende Trägermedien. Diese dürfen auch ohne Indizierung nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben, vertrieben oder beworben werden. Schwer jugendgefährdende Medien sind Trägermedien, die

1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden (§ 15, Absatz 2, Satz 1-5).

Anwendung des Jugendschutzgesetzes

Abschnitt 4 (§ 17-25) bezieht sich auf die Anwendung des Jugendschutzgesetzes. § 18 legt fest, dass jugendgefährdende Medien von der Kontrollinstanz des Jugendschutzgesetzes – der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien – in eine Liste aufzunehmen sind. Zu jugendgefährdenden Medien gehören unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Die Liste ist in vier Teile gegliedert: Teil A und B beziehen sich auf die indizierten Trägermedien und sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich, Teil C und D enthalten die indizierten Telemedien und sind nicht einsehbar. Der Grund dafür liegt bei den schwer zu kontrollierenden Telemedien. Viele Angebote der Telemedien waren trotz ihrer Indizierung für Kinder und Jugendliche leicht zugänglich und die Listenteile C und D wurden regelrecht als Wegweiser für verbotene Angebote genutzt. Die Listenteile B und D umfassen die Medien mit einem absoluten Verbreitungsverbot. Nicht in die Liste aufgenommen werden Medien alleine wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts. Nach § 15 dürfen Trägermedien der Liste unter anderem nicht

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
2. An einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden.

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden mit Freiheits- oder Geldstrafen belegt.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) besteht aus zwölf Mitgliedern und wird nach § 20 JuSchG in der Regel auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter und die Jugendämter. Durch eine Erweiterung ihrer Kompetenzen im Jugendschutzgesetz kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien von Amts wegen tätig werden, wenn eine Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, die nicht durch § 20 antragsberechtigt sind, dies anregen, oder wenn der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein Verfahren im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält (§ 20, Absatz 4).

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien arbeitet eng mit Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle zusammen. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) kennzeichnet Kino- und Videofilme mit Angaben zur Altersbeschränkungen. Die Altersangabe erfolgt in den Stufen „freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „freigegeben ab sechs Jahren“, „freigegeben ab zwölf Jahren“, „freigegeben ab sechzehn Jahren“ und „keine Jugendfreigabe“. Die Kennzeichnung für Computerspiele wird von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) durchgeführt. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat für gekennzeichnete Trägermedien keine Zuständigkeit. Indiziert werden von ihr nur Trägermedien, die keine Kennzeichnung durch die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrollen erhalten haben.

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Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung)
Veranstaltung
Seminar Medienrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
14
Katalognummer
V126320
ISBN (eBook)
9783640323081
Dateigröße
405 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Arbeit zitieren
Isabella Surel (Autor:in), 2008, Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126320

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