Die Fachwelt geht davon aus, dass das BilMoG im Jahr 2009 beschlossen und verkündet und seine Wirkung sich auf die Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2009 entfalten wird. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das Grundgerüst der handelsrechtlichen Rechnungslegung haben.
Die Ziele, die der Gesetzgeber mit dem BilMoG verfolgt, insbesondere mit der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, sind im Großen und Ganzen sehr gelungen. Die Neuregelung stellt einen gelungenen Kompromiss zu der vielfältig geforderten Internationalisierung der Rechnungslegung und den bisherigen handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dar. Anhebung des Informationsniveaus und die Sicherung der Informationsfunktion wurden durch die Beseitigung bestehender handelsrechtlicher Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte erreicht. Ein weiteres Ziel ist die Stärkung von innovativen und forschungsintensiven Unternehmen am Standort Deutschland durch die Aktivierung der nicht entgeltlich erworbenen selbst geschaffenen immateriellen Vermögens-gegenstände. Dadurch wird die Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt und gleichzeitig ihre Fähigkeit verbessert, sich den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, um sich mit Eigen- und Fremdkapital kostengünstig zu versorgen. Für die Unternehmen wird die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen eine Herausforderung und zugleich eine schwierige Aufgabe sein, da die Definition und Auslegung im geplanten RegE nicht konkret ist. Aufgrund der schwierigen Bewertung und letztendlichen Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, ergeben sich komplexe Fragen, die mit bilanzpolitischen Konsequenzen verbunden sind. Dies wirkt sich bezüglich Bilanzstruktur, Bilanzkennzahlen und Jahresergebnisse, sowie auf das Rating aus. Weiterhin ist fraglich, ob der Verwaltungsaufwand und die entstehenden Kosten in der Praxis zur Umsetzung des BilMoGs, dem Ziel einer vollwertigen, einfach in der Handhabung und kostengünstigeren Version zu den internationalen Rechnungs-legungsstandards entstehen.
Insgesamt wird das Gesetzesvorhaben die Aussagekraft des HGB-Abschlusses erhöhen und gleichzeitig weiterhin dem Gläubigerschutz treu bleiben. Die langfristigen Auswirkungen, durch die geplante Aktivierung von selbst geschaffenen Vermögens-werten auf das tatsächliche „Bilanzbild“ deutscher Unternehmen, bleiben abzuwarten.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
3 Begriffliche Abgrenzungen und Arten immaterieller Vermögensgegenständen
3.1 Begriffliche Abgrenzung
3.2 Arten von immateriellen Vermögensgegenständen
4 Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständen nach der bisherigen Regelung
4.1 Allgemeines zur bisherigen Regelung
4.2 Ansatz- und Bewertungsvorschriften
5 Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständen nach dem geplanten Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
5.1 Allgemeines zu den geplanten Änderungen
5.2 Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten
5.3 Ansatz- und Bewertungsvorschriften
5.4 Ausschüttungssperre, Ausweis und Anhangsangaben
6 Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert die Auswirkungen des geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände. Das primäre Ziel ist es, die notwendigen Veränderungen im Ansatz und in der Bewertung dieser Posten sowie die damit einhergehenden Herausforderungen bei der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten zu beleuchten.
- Reform der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte
- Aufhebung des Aktivierungsverbots für selbst geschaffene immaterielle Güter
- Kriterien für die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphasen
- Anforderungen an die Bewertung und Ausschüttungssperre nach dem BilMoG
- Vergleich der handelsrechtlichen Neuregelung mit internationalen Standards
Auszug aus dem Buch
5.2 Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten
Ein bedeutsames Kriterium für die Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände ist die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten. Mit dem neuen § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB-E wird der Begriff "Entwicklung" in Abgrenzung zu dem Begriff "Forschung" definiert.49 Als Voraussetzung für den Ansatz von Herstellungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist nach § 255 Abs. 2a HGB-E die Forderung nach einer verlässlichen Trennbarkeit von Forschungs- und Entwicklungsphase zu entnehmen.50 Ist eine Trennung beider Kostenarten nicht möglich, soll ein Aktivierungsverbot gelten. Die Forschungsphase bezeichnet jenen Abschnitt des Vorhabens, der durch die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen (z.B. über Materialien, Vorrichtungen, Verfahren, Prozesse) oder Erfahrungen allgemeiner Art gekennzeichnet ist und in dem Aussagen zur technischen Verwertbarkeit und zu den wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des Projekts grundsätzlich nicht möglich sind.51
Die Entwicklungsphase umfasst demgegenüber die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neu- bzw. Weiterentwicklung von Gütern, Produkten, Verfahren, Systemen, Dienstleistungen mittels wesentlicher Änderungen vor Aufnahme der eigentlichen Produktion.52 Für Vermögensvorteile, die in der Forschungsphase geschaffen werden, dürfen keine Herstellungskosten angesetzt werden. Der RegE BilMoG begründet dies mit der hohen Unsicherheit, ob das Forschungsergebnis die Qualität eines Vermögensgegenstands erfüllen wird. Innerhalb der Forschungsphase wird es als unmöglich angesehen, das künftige Entstehen eines Vermögensgegenstands mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusagen. Eine solche Prognose erachtet der RegE BilMoG in der Entwicklungsphase dagegen grundsätzlich als möglich. Der früheste Aktivierungsbeginn liegt damit im Übergang von der Forschung in die Entwicklung. Dieser Zeitpunkt lässt sich nur mit Blick auf die Gesamtumstände im Einzelfall identifizieren.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung immaterieller Vermögenswerte in der heutigen Wirtschaft und führt in die geplante Reform durch das BilMoG ein.
2 Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes: Dieses Kapitel erläutert die Beweggründe des Gesetzgebers für das BilMoG, insbesondere die beabsichtigte Annäherung an internationale Standards unter Berücksichtigung deutscher Interessen.
3 Begriffliche Abgrenzungen und Arten immaterieller Vermögensgegenständen: Es werden Definitionen für immaterielle Vermögenswerte erarbeitet und die verschiedenen Kategorien gemäß HGB systematisiert.
4 Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständen nach der bisherigen Regelung: Das Kapitel beschreibt das bestehende Aktivierungsverbot und die aufwandswirksame Erfassung von Forschungs- und Entwicklungskosten nach geltendem Recht.
5 Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständen nach dem geplanten Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes: Der Hauptteil analysiert die neuen Aktivierungsregeln, die schwierige Abgrenzung von Entwicklungsphasen sowie die neuen Dokumentations- und Ausschüttungsanforderungen.
6 Fazit: Das Fazit bewertet die Gesamtauswirkungen der Reform auf die Bilanzqualität und die Herausforderungen für die Unternehmenspraxis.
Schlüsselwörter
BilMoG, immaterielle Vermögensgegenstände, Aktivierung, Forschungsaufwand, Entwicklungskosten, Handelsbilanz, Rechnungslegung, HGB, Anlagevermögen, Ausschüttungssperre, Vorsichtsprinzip, Bewertung, Bilanzrecht, Jahresabschluss, Wirtschaftsgüter.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die bilanzrechtlichen Veränderungen durch den Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), speziell in Bezug auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Zentrum stehen die Aufhebung des Aktivierungsverbots, die notwendige Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Auswirkungen auf die Ausschüttungsfähigkeit von Unternehmen.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Arbeit analysiert, wie sich die Neuregelungen durch das BilMoG auf den Ansatz, die Bewertung und die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerten auswirken.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechts- und betriebswirtschaftliche Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzesentwürfen, der Fachliteratur sowie einschlägigen Diskussionsbeiträgen aus der Fachwelt basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Unterschieden zwischen der alten Rechtslage und den geplanten Änderungen nach dem BilMoG, inklusive der spezifischen Kriterien für Aktivierung und Abschreibung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich am besten mit Begriffen wie BilMoG, Aktivierung, immaterielle Vermögenswerte, Entwicklungskosten und Handelsbilanz beschreiben.
Warum spielt die Ausschüttungssperre im Kontext des BilMoG eine so wichtige Rolle?
Da die Aktivierung von selbst geschaffenen Werten den ausgewiesenen Gewinn erhöht, wurde eine Ausschüttungssperre eingeführt, um den Gläubigerschutz zu gewährleisten und das Ausschütten von nicht realisiertem Kapital zu verhindern.
Warum ist die Trennung zwischen Forschung und Entwicklung so schwierig?
In der Praxis fließen Forschungs- und Entwicklungsprozesse oft ineinander über, was die eindeutige Zuordnung der anfallenden Kosten erschwert. Da nur Entwicklungskosten aktiviert werden dürfen, ist die verlässliche Dokumentation des Übergangs entscheidend.
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- Thomas Stöhr (Author), 2009, Veränderungen der Posten immaterieller Vermögensgegenstände im Rahmen des Entwurfs des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126554