Energierecht im Blickpunkt. Verbraucherschutz: Transformationsdefizite, Ungleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden, Außergerichtliche Streitbeilegung


Examensarbeit, 2009

161 Seiten, Note: 16 Punke


Leseprobe


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis.

Literaturverzeichnis

A. Transformation des EG-Rechts in nationales Recht
I. (Sekundär-)Rechtsquellen des EG-Rechts nach Art. 249 EG
II. Europarechtliche Vorgaben für den Verbraucherschutz in den Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas
l. Die Zuständigkeit der EG zur Regelung des Energiebinnenmarktes
2. Ziel der Elt- und Gas-RL
3. Die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Elt- und Gas-RL
a) Der Verbraucher(-begriff)
b) Verbraucherschutz als allgemeine Zielsetzung
c) Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL
aa) Betroffene der Regelung des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL.
(l) Kunden, Endkunden und Haushalts-Kunden.
(2) „Versorger letzter Instanz“ (Grundversorger)
(3) Elektrizitätsunternehmen und Verteilerunternehmen
bb) Die Vorgaben im Überblick
cc) Vertragsgestaltung
(l) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten
(2) Optionale Vorgaben für die Mitgliedstaaten.
dd) Erstattungs- und Entschädigungssystem (Haftung)
ee) Die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens.
(l) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaatenl
(2) Optionale Vorgaben an die Mitgliedstaaten.
(3) Exkurs: Die Empfehlung 98/257/EG.
d) Art. 3 Gas-RL und Anhang A der Gas-RL.
4. Exkurs: Die „Charta der Rechte der Energieverbraucher“.
III. Transformation(-sdefizit) im nationalen Recht.
l. Die Betrachtung der Umsetzung der Beschleunigungsrichtlinien..
a) Die Betroffenen und ihre Begriffsbestimmung im EnWG
aa) Haushaltskunden
bb) Letztverbraucher und Kunden
cc) Sonderkunden
dd) Grundversorger
ee) Netzbetreiber
ff) Energieversorgungsunternehmen
gg) Zwischenergebnis: Umsetzungsdefizite bei der Begriffsbestimmung.
b) Die Vertragsgestaltung
aa) Vertragstypen mit Verbraucherbeteiligung im deutschen Energierech
(l) Netznutzungsvertrag, § 20 Abs. la, Abs. lb EnWG2l
(a) Netznutzungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber, § 24 StromNZV
(b) Regelfall: Lieferantenrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant, § 25 StromNZV
(c) ) Netznutzungsvertrag gem. § 20 Abs. lb EnWG
(2) Netzanschlussvertrag und Anschlussnutzungsverhältnis
(a) Netzanschlussvertrag gem. §§ l8 EnWG, 2 Abs. 2 NAV / NDAV
(b) Anschlussnutzungsverhältnis, § 3 NAV / NDAV
(3) Energielieferverträge
(a) Die Rechtsnatur.
(b) Grundversorgungsverträge, § 36 EnWG.
(c) ) Sonderkundenverträge, § 4l EnWG.
(d) Ersatzversorgung, § 38 EnWG.
bb) Die Transformation der Vorgaben zur Vertragsgestaltung in den unterschiedlichen Vertragstypen
(l) Die Transparenz der Vertragsbedingungen (i.w.S.) im deutschen Energierecht
(2) Der Netznutzungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber
(3) Der Netzanschlussvertrag und das Anschlussnutzungsverhältnis.
(a) Der Netzanschlussvertrag.
(b) Das Anschlussnutzungsverhältnis
(4) Die Energielieferverträge
(a) Grundversorgungskundenverträge
(aa) Die Transparenz der Allgemeinen Bedingungen und der Allgemeinen Preise in Energielieferverträgen
(bb) Der Vertragsinhalt gemessen an den Mindestvorgaben des Anhangs A lit. a Elt-RL
(cc) Die Regelung der Zahlungsmodalitäten
(dd) Die Umsetzung der Vorgaben zur Vertragsänderung
(b) Sonderkundenverträge.
(aa) Die Umsetzung der Vorgaben der Elt-RL in § 4l EnWG.
(bb) Einbeziehung der jeweiligen GVV als AGB
(c) Ersatzversorgung, §§ 38 EnWG, 3 StromGVV / GasGVV
cc) Zwischenergebnis: Transformationsdefizite bei der Vertragsgestaltung im deutschen Energierecht
c) Das Haftungssystem im deutschen Energierecht
aa) Die Haftung des Netzbetreibers
(l) Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(2) Haftung bei Störungen der Netznutzung
bb) Die Haftung des Energielieferanten bei Unterbrechung der Stromversorgung
(l) Die Regelungen für Grundversorgungskunden.
(a) ) Grundsatz: § 6 III StromG
(b) Die Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften
(2) Die Regelungen für Sonderkunden.
cc) Exkurs: Die Regelung der Haftung in den Niederlanden
dd) Zwischenergebnis: Umsetzungsdefizite im Hinblick auf die Haftung
d) Die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens
aa) Die Regelungen zum Beschwerdeverfahren im EnWG
bb) Die Regelung des § l5a EGZPO.
cc) Exkurs: Das Streitbeilegungsverfahren in den Niederlanden
dd) Zwischenergebnis: Transformationsdefizite in Bezug auf die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens.
2. Zusammenfassendes Ergebnis in Thesen.

B. Die Ungleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden im Hinblick auf die vom Grundversorger angebotenen Preise
I. Praxisbeispiel: Grundversorger BS|ENERGY
l. Grundversorgungskunden(-verträge)
a) Die Vertragsparteien
b) Die Allgemeinen Preise in der Grundversorgung
c) Die geltenden Allgemeinen Bedingungen in der Grundversorgung
aa) Haftung
bb) Vertrags- bzw. Preisanpassungen
cc) Beendigung des Vertragsverhältnisses
d) Die „Ergänzenden Bedingungen“
2. Sonderkunden(-verträge). 6l
a)Die Vertragsparteien. 6l
b) Der Sondertarif „BS|Sparstrom“. 6l
c) Die AGB von BS|ENERGY als Vertragsbestandteil des Sonderkundenvertrages.
aa) Haftung
bb) Vertrags- bzw. Preisanpassungen
cc) Beendigung des Vertragsverhältnisses
3. Darstellung der Unterschiede in der Behandlung durch BS|ENERGY
a) Hinsichtlich des Preises
b) Hinsichtlich der Frage der Haftung, von Vertrags- bzw. Preisänderungen sowie der Beendigung des Vertragsverhältnisses
II. Der theoretische Fall des „Normsondervertrages“
III. Die Ansätze zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
l. Förderung des Wettbewerbes als Rechtfertigungsgrund im Spannungsfeld von Kontrahierungszwang und Vertragsfreiheit
2. Die Überprüfbarkeit der Vertragsbedingungen als Rechtfertigung
a) Grundversorgungskundenverträge
b) „Normsonderverträge“
c) Sonderkundenverträge
aa) Einbeziehung der AGB, § 305 BGB
bb) Eingeschränkte Kontrollmöglichkeit, § 3l0 Abs. 2 BGB
cc) Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.7l
d) Anwendung dieser Grundsätze auf die AGB für Sonderkunden von BS|ENERGY.
e) Die daraus resultierenden Konsequenzen für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Preise
3. Zwischenergebnis.
IV. § 4l Abs. 2 EnWG: Ein Lösungsansatz zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Preise für Grundversorgungs- und Sonderkunden
V. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen

C. Der Entwurf einer Schiedsordnung als Anhang einer zu erlassenden
„Verordnung Streitbeilegung Strom / Gas“
I. Entwurf der SchOEltGas (unter Berücksichtigung der Empfehlung 98/257/EG)
II. Begründung zum Entwurf der SchOEltGas
Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Bartsch, Michael / Röhling, Andreas / Salje, Peter /

Scholz, Ulrich (Hrsg.)

Stromwirtschaft,

2. Auflage,

Köln u.a.

(zit.: Bearbeiter, in: Bartsch / Röhling / Sal- je / Scholz ...)

Baumbach, Adolf / Lauterbach, Wolfgang / Albers, Jan / Hartmann, Peter (Hrsg.)

Zivilprozessordnung,

67. Auflage,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Baumbach / Lauter- bach / Albers, )

Bechtold, Rainer Kartellgesetz – Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen,

Kommentar,

5. Auflage, München

Böhm, Monika Grundlagen und Rechtsquellen der Europäi- schen Union – Teil l,

JA 2008, S. 838 –

Breuer, Rüdiger Umsetzung von EG-Richtlinien im neuen Energiewirtschaftsrecht,

NVwZ 2004, S. 520 –

Britz, Gabriele / Hellermann, Johannes / Hermes, Georg

Energiewirtschaftsgesetz,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Britz / Hellermann / Hermes, )

Calliess, Christian / Ruffert, Matthias (Hrsg.)

EUV / EGV, Das Verfassungsrecht der Euro- päischen Union mit Europäischer Grund- rechtecharta,

3. Auflage,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Calliess / Ruffert, )

Danner, Wolfgang / Theobald, Christian

Energierecht – Energiewirtschaftsgesetz mit Verordnungen, EU-Richtlinien, Gesetzes- materialien, Gesetze und Verordnungen zur Energieeinsparung und Umweltschutz sowie andere energiewirtschaftlich relevante Rechtsregelungen,

58. Ergänzungslieferung,

Stand: Februar 2008, München

(zit.: Bearbeiter, in: Danner / Theobald, )

Dauses, Manfred A. Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts,

22. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2008, München (zit.: Bearbeiter, in: Dauses, )

Eder, Jost / Ahnis, Erik

Die neuen Verordnungen zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung –

Eine rechtspraktische Betrachtung, ZNER 2007, S. l23 – l

Erman BGB,

Band l, l2. Auflage,

Köln

(zit.: Bearbeiter, in: Erman, )

Grabitz, Eberhard / Hilf, Meinhard /

Nettesheim, Martin (Hrsg.)

Das Recht der Europäischen Union, Band III, EUV / EGV,

37. Ergänzungslieferung,

Stand: November 2008, München (zit.: Bearbeiter, in: Grabitz / Hilf, ...)

Groß, Franz-Rudolf Die neuen Netzanschluss- und Grundversor-

gungsverordnungen im Strom- und Gasbe- reich,

NJW 2007, S. l030 – l

Hempel, Dietmar / Franke, Peter (Hrsg.)

Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band l: EnWG,

Stand: 9l. Aktualisierung Dezember 2008,

Köln

(zit.: Bearbeiter, in: Hempel / Franke, )

Hempel, Dietmar / Franke, Peter (Hrsg.)

Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5: Ergänzungsband AVBEltV,

Stand: 62. Ergänzungslieferung, Dezember 2000,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Hempel / Franke, )

Koenig, Christian / Kühling, Jürgen / Rasbach, Winfried

Energierecht,

2. Auflage, Frankfurt a.M.

Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch,

Band 3 – Schuldrecht Besonderer Teil,

§§ 433 – 6l0,

5. Auflage,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Münchener Kommen- tar, )

Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch,

Band 2 – Schuldrecht Allgemeiner Teil,

§§ 24l – 432,

5. Auflage, München 2007,

(zit.: Bearbeiter, in: Münchener Kommen- tar, )

Nill-Theobald, Christiane / Theobald, Christian

Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts – Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirt- schaft,

2. Auflage, München

Palandt Bürgerliches Gesetzbuch,

68. Auflage,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Palandt, )

Rottnauer, Achim E. Die neuen Grundversorgungsverordnungen

Strom und Gas,

RdE 2008, S. l05 – lll

Salje, Peter Energiewirtschaftsgesetz, Köln u.a.

Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Hofmann, Hans / Hopfauf, Axel (Hrsg.)

Kommentar zum Grundgesetz, ll. Auflage,

Köln u.a.

(zit.: Bearbeiter, in: Schmidt-Bleibtreu / Hofman / Hopfauf, ...)

Schneider, Jens – Peter / Theobald, Christian (Hrsg.)

Recht der Energiewirtschaft,

2. Auflage,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Schneider / Theobald,

)

Schwab, Karl Heinz / Walter, Gerhard

Schiedsgerichtsbarkeit,

7. Auflage, München

Thiemann, Urte Anregungen für den deutschen Verord- nungsgeber – Die Regelung des Netzan- schlusses in den Niederlanden,

RdE 2006, S. 4l –

Thiemann, Urte Netzanschlussbedingungen für Tarifkunden im Vergleich – Eine Gegenüberstellung aus- gewählter Vorschriften des deutschen Ent- wurfes der AVBEltNetzanschluss und der niederländischen Anschlussbedingungen, Berlin

Thomas, Heinz / Putzo, Hans

Zivilprozessordnung, Kommentar,

29. Auflage,

München

(zit.: Bearbeiter, in: Thomas / Putzo, ...)

Unberath, Hannes / Fricke, Norman

Vertrag und Haftung nach der Liberalisie- rung des Strommarktes – Privatautonome Gestaltung im regulierten Schuldrecht, NJW 2007, S. 360l –

vom Wege, Jan-Hendrik / Finke, Jasper

Grundversorgungsverordnungen (StromGVV / GasGVV) – Eine Vorstellung der wesentlichen Änderungen,

ZNER 2007, S. ll6 – l

Wiedemann, Gerhard Handbuch des Kartellrechts,

2. Auflage, München

Wichtige Dokumente

BMWi (Hrsg.) Effizienz – Transparenz – Wettbewerb, Sichere und bezahlbare Energie für Deutschland,

Projektgruppe Energiepolitisches Programm (PEPP),

August

Abrufbar unter: http://www.energie-verste- hen.de/Energieportal/Navigation/Service/pu blikationen,did=250472.html

Bund der Energieverbraucher e.V

Beschwerde an die Kommission der Euro- päischen Gemeinschaft wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Bundes- republik Deutschland,

l5. August 2007 Abrufbar unter:

http://www.energieverbraucher.de/files.php? dl_mg_id=909&file=dl_mg_ll87l668l7.pd f (Abrufdatum: l6.03.2009, l7.36 Uhr)

Bundesnetzagentur Monitoringbericht 2008, abrufbar unter:

http://www.bundesnetzagentur.de/enid/8le8 7b39f7l4d42da37a4f2c03a5f57f,0/2xp.html (Stand: l6.03.2009)

Bundesrat (Hrsg.) Verordnung zum Erlass von Regelungen für

die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebe- reich,

BR-Drucks. 306/06, 04.05

Bundesregierung (Hrsg.) Gesetzentwurf der Bundesregierung -

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neure- gelung des Energiewirtschaftsrechts,

BT-Drucks. l5/39l7, l4.l0

Bundesregierung (Hrsg.) Beschlussempfehlung und Bericht des Aus-

schusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Aus- schuss),

BT-Drucks. l5/5268, l3.04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Mitteilung der Kommission an den Europäi- schen Rat und das Europäische Parlament – Eine Energiepolitik für Europa, KOM(2007) l endgültig,

l0.0l

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Mitteilung der Kommission an das Europäi- sche Parlament gemäß Artikel 25l Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsa- men Standpunkt des Rates zur Annahme ei- ner Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschrif- ten für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, KOM(2008) 906 endgültig,

l2.0l

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Mitteilung der Kommission – Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energiever- braucher,

KOM(2007) 386 endgültig,

05.07.

Rat der Europäischen Union Vorschlag für eine Richtlinie des Europäi-

schen Parlaments und des Rates zur Ände- rung der Richtlinie 2003/54/EG über ge- meinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtli- nie 96/92/EG – Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates,

Interinstitutionelles Dossier: 2007/0l95 (COD)

l5.l0.2008

„I have decided to make the electricity retail market the target sector for inves- tigation in 2009. Europe's consumers deserve better“ 1.

Zu diesem deutlichen Fazit ist EU-Verbraucherkommissarin Meglena Kuneva am 02. Februar 2009 anlässlich der Veröffentlichung des zweiten „EU-Verbrau- cherbarometers“2 gekommen. Es ist also auf dem Energiebinnenmarkt aus Sicht der Verbraucher nicht alles Gold, was glänzt. Doch woran liegt dies, wenn schon EU-Energiekommissar Andris Piebalgs uns wissen ließ: „ Consu- mers Come First in the Internal Energy Market3 ?!

Hier setzt die vorliegende Arbeit an und wird untersuchen, welche Transforma- tionsdefizite im Hinblick auf die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas in das nationale Energierecht bestehen (A.), die zur Unzufriedenheit der Verbraucher das Ihrige beizutragen vermögen. Im Fokus dieser Betrachtung werden dabei die Regelungen zur Ver- tragsgestaltung, Haftung und dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren liegen.

Überdies wird es zur Betrachtung eines als Folge der Transformation der Be- schleunigungsrichtlinien entstandenen Spannungsfeldes zwischen Verbraucher- schutz und Wettbewerb kommen: Die energiewirtschaftliche Praxis zeigt, dass sich bei vielen Grundversorgern die Grundversorgungs- und Sonderkundenver- träge mit Haushaltskunden bis auf die verlangten Preise gleichen, sei dies, da die nur in der Grundversorgung geltende StromGVV ohne Änderungen als AGB in den Sonderkundenvertrag aufgenommen wurden („Normsonderverträ- ge“), oder sei dies, weil sich diese AGB zumindest am Leitbild der StromGVV orientieren. Ob diese Ungleichbehandlung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu rechtfertigen ist, wird ebenfalls in dieser Arbeit abgehandelt (B.).

Eines der Ergebnisse des zweiten „EU-Verbraucherbarometers“ war, das die Verbraucher unzufrieden mit der Behandlung ihrer Beschwerden waren4. Um diesem Problem besser Herr werden zu können, bietet sich die Einrichtung ei- nes außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens an. Für ein solches wird ab- schließend der Entwurf einer Schiedsordnung erarbeitet (C.).

A. Transformation des EG-Rechts in nationales Recht

Die Betrachtung der Defizite im Hinblick auf die Transformation der Beschleu- nigungsrichtlinien Elektrizität5 und Gas6 in das deutsche Energierecht setzt zu- nächst eine Darstellung der diesen Richtlinien inhärenten Verbraucherschutz- vorgaben voraus (II.), um sodann den Blick auf die Umsetzung dieser Vorga- ben in das deutschen Energierecht (Gesetze und Verordnungen) wenden zu können (III.).

Zunächst werden jedoch kurz die Rechtsquellen des EG-Rechts gem. Art. 249 EG betrachtet, um im weiteren Verlauf der Arbeit den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten abstecken zu können, den die Handlungsform RL ihnen be- lässt (I.).

I. (Sekundär-)Rechtsquellen des EG-Rechts nach Art. 249 EG

Die Rechtsquellen der EG lassen sich in primäres und sekundäres Gemein- schaftsrecht einordnen7. Für die Zwecke dieser Arbeit wird hier nur das in Art. 249 EG aufgezählte sekundäre Gemeinschaftsrecht kurz beleuchtet.

Art. 249 Abs. 2 – Abs. 5 EG enthält als mögliche Regelungsinstrumente Ver- ordnungen (Abs. 2), Richtlinien (Abs. 3) und Entscheidungen (Abs. 4) sowie Empfehlungen und Stellungnahmen (Abs. 5).

Verordnungen gem. Art. 249 Abs. 2 EG sind für jedermann verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Richtlinien hingegen wenden sich nur an die Mitgliedstaaten. Diesen obliegt die Umsetzung der Richtlinien, deren inhaltlichen Ziele für die Mitgliedsstaa- ten verbindlich sind und in Ausnahmefällen – sofern sie vorteilhaft für den Bürger sind - sogar unmittelbar für den Bürger wirken können8. Das Rege- lungsinstrument der Entscheidungen stellt Regelungen von Einzelfällen durch den Rat oder die Kommission dar, deren Wirkung für den jeweiligen Adressa- ten verbindlich ist. Im Gegensatz hierzu sind Empfehlungen und Stellungnah- men der EG-Organe nicht rechtlich verbindlich.9

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Umsetzung zweier Richtlinien, da- her wird dieses Regelungsinstrument noch etwas genauer betrachtet. Das hauptsächliche Ziel einer RL ist die Rechtsangleichung10, mithin gibt sie den Mitgliedstaaten nur einen Umsetzungsspielraum in den von der RL gezogenen Grenzen, wobei dieser sich nach dem Wortlaut des Art. 249 Abs. 3 EG auf die Wahl der Form und des Mittels der Umsetzung bezieht. Er wird durch den Grundsatz des „effet utile“ dahingehend konkretisiert, dass nur die Form und das Mittel gewählt werden kann, welche sich für den verfolgten Zweck der RL am Besten eignetll. Jedoch gilt der Grundsatz der „Kongruenz von Richtlinien- bestimmung und nationaler Umsetzungsbestimmung“12. Verallgemeinert kann dies nur bedeuten, dass die Mitgliedstaaten immer dann (relativ) frei in Form und Mittel sind, wenn dies die RL zulässt, sei es weil die RL unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder weil sie den Mitgliedstaaten durch eine offene Formulierung („können“) einen gewissen Umsetzungsspielraum lässt.

II. Europarechtliche Vorgaben für den Verbraucherschutz in den Be- schleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas

Nachdem die Handlungsformen der EG betrachtet wurden, geht es jetzt in me- dias res: Die RL 2003/54/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elt-RL) und die RL 2003/55/EG über den Erdgasbinnenmarkt (Gas-RL). Nach einer Erörte- rung der Zuständigkeit der EG zur Regelung des Energiebinnenmarktes (1.) werden die Ziele der Richtlinien dargestellt (2.), um dann auf die verbraucher- schutzrechtlichen Vorgaben derselben zu sprechen zu kommen (3.). Abschlie- ßend erfolgt ein kurzer Exkurs zu der „Charta der Rechte der Energieverbrau- cher“, die die Stärkung der Verbraucherinteressen im Energiebinnenmarkt zum Ziel hat.

1. Die Zuständigkeit der EG zur Regelung des Energiebinnenmarktes

Die Beschleunigungsrichtlinien wurden laut ihrer Präambel auf die Artt. 47 Abs. 2, 55, 95 EG gestützt. Wie bereits bei Erlass der Vorgängerrichtli- nie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (RL 96/92/EG) stieß diese Kompetenzbe- gründung durch die Kommission auf Kritik in der Literatur13. Im Kern scheint

jedoch die Rechtsangleichungskompetenz des Art. 95 EG die zentrale Norm zu sein, auf die die Kompetenz zum Erlass der Richtlinien richtigerweise gestützt wird14. Zumindest im Hinblick auf die verbraucherschutzrechtlichen Aspekte scheint dies keine Probleme zu bereiten15, denn zur Erreichung der Ziele des Art. l53 Abs. l EG [Verbraucherschutz] soll die Gemeinschaft Maßnahmen auf Art. 95 EG gestützt erlassen, vgl. Art. l53 Abs. 3 lit. a EG.

2. Ziel der Elt- und Gas-RL

Hauptziel der Beschleunigungsrichtlinien ist das Vorantreiben der Liberalisie- rung der Energiemärkte, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt im Elek- trizitäts- und Gassektor zu schaffen16.

Hierzu soll es durch Maßnahmen kommen, die gleiche Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung sicherstellen und die Gefahr einer Marktbeherr- schung und von Verdrängungspraktiken verringern sowie durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife durch einen Netz- zugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffent- licht werden. Weiterhin durch die Sicherstellung des Schutzes der Rechte klei- ner und benachteiligter Kunden und der Offenlegung der Informationen über die bei der Elektrizitätserzeugung eingesetzten Energieträger, sowie gegebe- nenfalls der Bezugnahme auf Quellen, die Angaben zu deren Umweltauswir- kungen enthalten.17

3. Die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Elt- und Gas-RL

Nachdem die Frage der Zuständigkeit zur Regelung des Elektrizitätsbinnen- markts und das Ziel der Elt- und Gas-RL geklärt ist, wenden wir uns nun der sedes materiae des Verbraucherschutz in den Beschleunigungsrichtlinien, dem Art. 3 und dessen jeweiligem Anhang A zu (c., d.). Zuvor wird untersucht, un- ter welcher Prämisse der Begriff Verbraucher in den Richtlinien verwendet wird sowie ob – und wenn ja welche – Synonyme für den dem deutschen Juris- ten bekannten Verbraucher i.S.d. § l3 BGB benutzt werden (a.). Zudem wird der Verbraucherschutz als allgemeine Zielsetzung der Beschleunigungsrichtli- nien dargestellt (b.).

a) Der Verbraucher(-begriff)

Wenn im deutschen Zivilrecht von einem Verbraucher die Rede ist, ist damit zumeist der Verbraucher i.S.d. § l3 BGB gemeint – also „ jede natürliche Per- son, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer ge- werblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Die Elt-RL und die Gas-RL verwenden den Begriff des Verbrauchers le- diglich in den Erwägungsgründen18 im Zusammenhang mit der Gewährleistung der freien Wahl des Lieferanten und des Energieversorgungsunternehmens19 so- wie in Artt. 3 Abs. 2, Abs. 3, 23 Abs. 8 Elt-RL und Artt. 3 Abs. 2, 25 Abs. 8 Gas-RL. Ansonsten wurde jedoch die Chance vertan in der Begriffsbestim- mung der Artt. 2 Elt-RL / Gas-RL20 eine „europäische Definition“ des Verbrau- chers zu implementieren. Stattdessen wurde der Begriff der „Haushalts-Kun- den“ neu eingeführt21, definiert als „ Kunden, die Elektrizität für den Eigenver- brauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkei- ten nicht mit ein22 sowie als „ Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen23. Vergleicht man die Definition des Haushalts-Kunden der Elt-RL mit der des § l3 BGB kommt man zu dem Schluss, dass dieser Kunde Verbraucher im herkömmlichen Sinne ist, wofür insbesondere der Ausschluss der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit in beiden Definitionen spricht. Lei- der wird dieser Ausschluss in Art. 2 Ziff. 25 Gas-RL nicht auch aufgegriffen, so dass man es streng genommen mit verschiedenen Gruppen von Haushalts-Kun- den in den Beschleunigungsrichtlinien zu tun hat. Vollends zur Verwirrung trägt bei, dass zwar in Art. 3 Elt-RL – dem Kernartikel zum Schutz der Ver- braucher - vom Verbraucher die Rede ist24, Art. 3 Elt-RL jedoch mit „Schutz der Kunden“ überschrieben ist. Nach Art. 2 Ziff. 7 Elt-RL / Art. 2 Ziff. 24 Gas- RL sind „Kunden“ jedoch Großhändler und Endkunden (sowie sogar Erdgas- unternehmen). Endkunden wiederum sind „ Kunden, die Elektrizität / Erdgas für den Eigenbedarf kaufen25. Dieses „Begriffswirrwarr“ wird in Art. 3 Abs. 5 Elt-RL auf die Spitze getrieben, wo abwechselnd von Endkunden, Kunden und Haushalts-Kunden die Rede ist26. Sicherlich wäre eine einheitliche Verwendung des Begriffes Verbraucher – oder zumindest des Haushalts-Kunden – dem Zweck der Vorschrift (Verbraucherschutz!) dienlicher gewesen, da es so zu ei- ner gewissen Unsicherheit bei der Umsetzung dieses Artikels in nationales Recht kommen kann27. Unabhängig von der Wahl Begrifflichkeit in Art. 3 Elt- RL / Gas-RL kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift (sic.: Verbraucher- schutz) nur der Haushalts-Kunde – mithin der Verbraucher i.S.d. § l3 BGB – gemeint sein, wenn von Endkunden und Kunden gesprochen wird.

Es bleibt festzuhalten: Es wurde versäumt eine europäische Definition des Be- griffes „Verbraucher“ in den Beschleunigungsrichtlinien zu implementieren, nach Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Vorschriften28 ist jeder „Haushalts-Kunde“ i.S.d. Richtlinien Verbraucher, ebenso sind die Begriffe

„Endkunden“ und „Kunde“ entgegen ihrer Begriffsbestimmung in Artt. 2 Elt- RL / Gas-RL in den Artt. 3 Elt-RL / Gas-RL und deren jeweiligem Anhang A als „Haushalts-Kunden“ zu lesen.

b) Verbraucherschutz als allgemeine Zielsetzung

Abgesehen von dem generellen Ziel des in Art. l53 Abs. l i.V.m. Art. 95 EG postulierten Verbraucherschutzes ist der Verbraucherschutz eine der zentralen Zielsetzungen des Erlasses der Beschleunigungsrichtlinien. Dies wird in den Erwägungsgründen der Elt-RL und der Gas-RL deutlich, in denen es u.a. heißt „ ...ein hohes Verbraucherschutzniveau genießen können ...29, „ effizi ente Maß- nahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen wer- den ...30 sowie „ ...in dieser Richtlinie v on allen Mitgliedstaaten einzuhalten- den Mindestnormen festgelegt werden...die den Zielen des Verbraucherschutzes

… Rechnung tragen31. Weiterhin soll gewährleistet werden, dass „Haushalts- Kunden … das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren,

c) Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL

In Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL werden verschiedene Personengruppen angesprochen. Daher wird zunächst mit einem Überblick über die Betroffenen begonnen (aa.), bevor einige Regelungen kurz dargestellt werden (bb.). Einer detaillierteren Betrachtung werden sodann die Vorgaben über die Vertragsge- staltung (cc.), die Einführung eines Erstattungs- und Entschädigungssystems (dd.) sowie die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfah- rens (ee.) unterzogen.32,33

aa) Betroffene der Regelung des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt- RL

Im Folgenden werden die Betroffenen der Regelung des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL kurz dargestellt ((1) – (3)).

(1) Kunden, Endkunden und Haushalts-Kunden

Wie bereits ausgeführt, müssen im Rahmen des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL die verwendeten Begriffe Kunde, Endkunde und Haushalts-Kunde dem Telos nach alle als Haushalts-Kunden – mithin als Verbraucher – gelesen werden.34

(2) „Versorger letzter Instanz“ (Grundversorger)

Art. 3 Abs. 3 Elt-RL spricht von einem „ Versorger letzter Instanz “, der für die Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung benannt werden kann. Dieser sog. „Grundversorger“ ist regelmäßig der „Adressat“ des Art. 3 Elt-RL. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 S. 2 Elt-RL („können die Mitgliedstaaten … be- nennen“) legt die Vermutung nahe, dass es sich um eine optionale Vorgabe han- delt. In Art. 3 Abs. 3 S. l Elt-RL heißt es jedoch auch, dass die Mitgliedstaaten für die Grundversorgung aller Haushalts-Kunden Sorge tragen. Diese verbind- liche Vorgabe beschneidet das Ermessen der Mitgliedstaaten, so dass das „Ob“ der Einrichtung verbindlich vorgegeben wird, das „Wie“ der Ausgestaltung die- ser Grundversorgung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

(3) Elektrizitätsunternehmen und Verteilerunternehmen

In Art. 3 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 Elt-RL ist die Rede von Elektrizitätsunter- nehmen und in Art. 3 Abs. 3 Elt-RL von Verteilerunternehmen. Diese werden in der Begriffsbestimmung des Art. 2 Elt-RL nicht explizit definiert. Aus den Definitionen in Art. 2 Ziff. 20, Ziff. 2l und Ziff. 23 Elt-RL35 lässt sich jedoch schließen, dass ein Elektrizitätsunternehmen „ mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität “ wahrnehmen muss36. Unter Verteilerunternehmen kann sowohl der „Übertragungsnetzbetreiber“37 i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 Elt-RL als auch der „Vertei- lernetzbetreiber“38 i.S.d. Art. 2 Ziff. 6 Elt-RL gesehen werden.

bb) Die Vorgaben im Überblick

In Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL39 sind Vorgaben zu folgenden Bereichen enthalten:

- Anschluss40,
- Vertrag41,
- Preise, Tarife und Überwachung42,
- Freie Wahl des Anbieters43,
- Information44,
- Beschwerden45,
- Erstattungs- und Entschädigungssystem (Haftung)46,
- Sozialmaßnahmen47 und
- Unlautere Geschäftspraktiken48.

Wie dieser Überblick über den generellen Regelungsgehalt des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL zeigt, ist der Regelungsbereich der Elt-RL sehr viel- fältig und umfangreich. Da eine ausführliche Auseinandersetzung mit allen Be- reichen den Umfang dieser Arbeit sprengen würde, wird im Folgenden der Schwerpunkt bei der Betrachtung der Umsetzung auf den Vorgaben zur Ver- tragsgestaltung (mit Teilen der Vorgaben zum Anschluss), des Erstattungs- und Entschädigungssystems sowie der Einrichtung eines außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahrens liegen.

cc) Vertragsgestaltung

Im Rahmen der Vorgaben zur Vertragsgestaltung ist zwischen verbindlichen ((1)) und optionalen ((2)) Vorgaben der Elt-RL zu unterscheiden.

(1) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten

In Art. 3 Abs. 5 Elt-RL heißt es „ die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maß- nahmen zum Schutz der Endkunden ... die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Ver- tragsbedingungen ... zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen sol- che Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein “.

Mit der Wortwahl „ergreifen“ und „gewährleisten“ wird klar gemacht, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Vorgaben grundsätzlich keinen Umset- zungsspielraum haben. Jedoch wird durch die Wendung „geeignete Maßnah- men“ ein Interpretationsspielraum für die Mitgliedstaaten eröffnet. Was die

„geeigneten Maßnahmen“ in jedem Fall beinhalten müssen, wird durch den Satz „...Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A auf- geführten Maßnahmen ein“ klargestellt. Somit sind die in Anhang A lit. a, b und d Elt-RL aufgeführten Bedingungen und Inhalte für Verträge mit Haus- halts-Kunden verbindlich. Dies wird auch durch den Einleitungssatz des An- hangs A Elt-RL deutlich, in dem es heißt es „ soll ... sichergestellt werden, dass die Kunden ... “. Der Begriff „Kunden“ ist in diesem Zusammenhang wiederum sehr unglücklich gewählt, es gilt das zur Überschrift von Art. 3 Elt-RL gesagte entsprechend – gemeint sein können nur die „Haushalts-Kunden“. Nach Sinn und Zweck des Art. 3 Elt-RL gilt dies auch für den in Art. 3 Abs. 5 Elt-RL be- nutzten Begriff des Endkunden.

Auf Grund des Zieles des hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Trans- parenz der Vertragsbedingungen (Art. 3 Abs. 5 Elt-RL) sollte man das Wort „Vertragsbedingungen“ nicht zu eng, sondern weit i.d.S. verstehen, dass davon alle Umstände des Vertrages umfasst sind – Übersichtlichkeit der Rechtsver- hältnisse49, Vertragsinhalt und -gestaltung sowie Informationen auf bestimmte Rechte des Verbrauchers in Bezug auf den Vertrag. Nur so lässt sich eine wirk- liche Transparenz für den Verbraucher herstellen.

Damit sind folgende verbindliche Vorgaben für die Vertragsgestaltung mit Ver- brauchern in Art. 3 Abs. 5 und Anhang A lit. a, b und d Elt-RL enthalten:

- Hohe Transparenz der Vertragsbedingungen (i.w.S.)50,
- Mindestinhalte für Verträge mit Verbraucherbeteiligung51:
- Name und Anschrift des Anbieters,
- erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,

- falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts52,
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
- Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren
- Rechtzeitige Unterrichtung über eine beabsichtigte Änderung der Ver- tragsbedingungen und damit über ein Rücktrittsrecht der Verbraucher53. Die Dienstleister müssen ihren Kunden54 direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitteilen, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Es muss sichergestellt sein, dass es den Kunden55 freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr

Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat56,

– Vorhandensein eines breiten Spektrums an Zahlungsmodalitäten, wobei die Unterschiede in den Vertragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme ent- stehen.57

(2) Optionale Vorgaben für die Mitgliedstaaten

Durch die Wendung „geeignete Maßnahmen“ in Art. 3 Abs. 5 Elt-RL können die Mitgliedstaaten wählen, welche Maßnahmen sie zum Schutz der Kunden (lies: Haushalts-Kunden) ergreifen, solange sie die Mindestanforderungen des Anhangs A lit. a, b und d Elt-RL einhalten. Begrenzt wird dieser Handlungs- spielraum jedoch durch den Grundsatz des „effet utile“58.

dd) Erstattungs- und Entschädigungssystem (Haftung)

Anhang A lit. a Elt-RL bestimmt, dass innerhalb der Verträge mit Haushalts- Kunden Regelungen über Entschädigungen und Erstattungen bei Nichteinhal- tung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität bestehen müssen.

Darin ist das verbindliche Erfordernis einer Regelung der Haftung der Ver- tragspartner der Haushalts-Kunden zu sehen. Somit ist das „Ob“ der Einfüh- rung einer Haftungsregelung verbindlich vorgegeben, wohingegen bei der Aus- gestaltung („Wie“) den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum gegeben wird, da die RL hierüber keine weiteren Vorgaben enthält. Sie müssen bei der Ausgestaltung jedoch dem Art. 3 Elt-RL innewohnenden Verbraucherschutzge- danken als Leitbild beachten59.

ee) Die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens

Im Rahmen der Vorgaben zur Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeile- gungsverfahrens ist wiederum zwischen verbindlichen ((1)) und optionalen ((2)) Vorgaben der RL zu unterscheiden. Anschließend wird in einem Exkurs die Empfehlung 98/257/EG der Kommission in den Blickpunkt der Betrach- tung treten ((3)).

(1) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten

Im Anhang A lit. f Elt-RL heißt es, es müsse „sichergestellt werden, … dass die Kunden 60 ... transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Be- handlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen ...“. Unterstützend erlegt Art. 3 Abs. 5 Elt-RL den Mitgliedstaaten verbindlich die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes insbesondere in Bezug auf ein Streitbeilegungsverfahren auf.

Durch die Verwendung der Wörter „müssen“ und „sichergestellt werden“ bleibt den Mitgliedstaaten kein Umsetzungsspielraum im Hinblick auf das „Ob“ der Einführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens. Lediglich in Bezug auf das „Wie“ belassen die Begriffe „transparent“, „einfach“, „kosten- günstig“ und „zügig“ einen gewissen Spielraum.

(2) Optionale Vorgaben an die Mitgliedstaaten

Als optionale Vorgabe bestimmt Anhang A lit. f Elt-RL, „ sie [die Verfahren zur Streitbeilegung] sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission dargelegten Grundsätzen folgen “.

(3) Exkurs: Die Empfehlung 98/257/EG

Mit der Empfehlung 98/257/EG hat die Kommission auf die in verschiedenen Mitgliedstaaten gemachte Erfahrung reagiert, dass die außergerichtliche Beile- gung von Verbraucherstreitigkeiten akzeptable Ergebnisse erzielen und zu einer Kostensenkung sowie einer Beschleunigung der Verfahren führen könne62. Dazu hat sie die folgenden sieben Grundsätze für das Verfahren der außerge- richtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten festgelegt:61

- Grundsatz der Unabhängigkeit,
- Grundsatz der Transparenz,
- Grundsatz der kontradiktorischen Verfahrensweise,
- Grundsatz der Effizienz,
- Grundsatz der Rechtmäßigkeit,
- Grundsatz der Handlungsfreiheit und
- Grundsatz der Vertretung.63

Da es sich bei der Handlungsform der Kommission um eine Empfehlung nach Art. 249 Abs. 5 EG handelt, ist diese für die Mitgliedstaaten bei der Einrich- tung eines Streitbeilegungsverfahren für Verbraucherstreitigkeiten nicht bin- dend. Daher erfolgt in Anhang A lit. f Elt-RL auch nur ein optionaler Verweis auf die Empfehlung 98/257/EG. Die soeben aufgeführten Grundsätze werden jedoch unter C. aufgegriffen und beim Entwurf einer Schiedsordnung für den Bereich Strom / Gas berücksichtigt.

d) Art. 3 Gas-RL und Anhang A der Gas-RL

Das zu Anhang A Elt-RL Gesagte gilt auch für Anhang A Gas-RL, da diese vom Wortlaut her identisch sind. Das Gleiche gilt für die Aussagen, die zu Art. 3 Abs. 3, Abs. 5 Elt-RL getroffen worden, den diese sind in Art. 3 Abs. 3 Gas- RL enthalten – ebenso wie die irreführende Überschrift „Schutz der Kunden“ für Art. 3 Gas-RL und das ewige hin und her zwischen den Begriffen Kunden, Endkunden und Haushalts-Kunden. Auch hierfür gilt das bereits oben zur Elt- RL Ausgeführte. Im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen unterscheiden sich die Gas-RL von der Elt-RL nur im Hinblick auf die Besonderheiten des Gas- sektors.

4. Exkurs: Die „Charta der Rechte der Energieverbraucher“

Zur Stärkung der Rechte der Energieverbraucher plant die EU-Kommission eine „Charta der Rechte der Energieverbraucher“. Erstmals formulierte die EU- Kommission die vier Hauptziele einer solchen Energieverbrauchercharta in ih- rer Mitteilung „Eine Energiepolitik für Europa“64:

- Förderung der Einführung von Regelungen, die eine Unterstützung der sozial schwächsten EU-Bürger im Falle von Energiepreiserhöhungen vorsehen,
- Verbesserung des Mindestinformationsangebotes für die Bürger als Orientierungshilfe bei der Wahl des Versorgers und der Entscheidung zwi- schen verschiedenen Versorgungsoptionen,
- Reduzierung des bürokratischen Aufwands beim Wechsel eines Kunden zu einem anderen Anbieter und
- Schutz der Kunden vor unlauteren Verkaufspraktiken.65

Diese Ziele sollen mit den Maßnahmen zu den folgenden neun Gesichtspunk- ten erreicht werden:

- Anschluss,
- Verträge,
- Preise, Tarife und Überwachung
- Freie Wahl des Anbieters
- Informationen
- Beschwerden
- Vertretung
- Sozialmaßnahmen und
- Unlautere Geschäftspraktiken.66

Inhaltlich greift die Energieverbrauchercharta die Bestimmungen der Anhänge A Elt-RL / Gas-RL auf und ergänzt diese um einige zusätzliche Elemente, hat aber nach Aussage der Kommission keinen rechtlichen Mehrwert67. Im Grund- satz sind die wichtigsten Punkte der Charta mit den Ausführungen zu den An- hängen A Elt-RL / Gas-RL jedoch bereits dargestellt worden und werden daher nicht weiter vertieft.

III. Transformation(-sdefizit) im nationalen Recht

Nachdem die Vorgaben der Elt-RL und der Gas-RL für die Transformation dar- gestellt wurden, folgt nun die Betrachtung der Umsetzung der Beschleuni- gungsrichtlinien in das deutsche Energierecht (1.), wobei der Schwerpunkt der Betrachtung auf der Umsetzung der Regelungen zur Vertragsgestaltung, der Haftung sowie der Einrichtung des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfah- rens liegen wird. Zum Abschluss werden die erfassten Erkenntnisse als Thesen zusammengefasst dargestellt (2.).

1. Die Betrachtung der Umsetzung der Beschleunigungsrichtlinien

Zu Beginn der Betrachtung soll ein Blick auf die - für die Umsetzung relevan- ten - Begriffsbestimmung der Betroffenen in den nationalen Regelungen ge- worfen werden (a.). Danach werden die Vertragsgestaltung (b.), die Haftung (c.) und das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren (d.) ins Auge gefasst und auf Transformationsdefizite im Bezug auf die Beschleunigungsrichtlinien untersucht.

a) Die Betroffenen und ihre Begriffsbestimmung im EnWG

Nachdem bereits die relevante europäische Terminologie der Artt. 2 Elt-RL und Gas-RL vorgestellt wurde, wird nun die deutsche Terminologie des § 3 EnWG mit dieser verglichen und auf Umsetzungsdefizite untersucht.68

aa) Haushaltskunden

Der Begriff der Haushaltskunden69 wird in § 3 Ziff. 22 EnWG definiert als

Letzt v erb r au c he r , die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haus- halt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder ge- werbliche Zwecke kaufen “. Diese Definition stimmt im Hinblick auf das Erfor- dernis des Eigenverbrauches mit den Vorgaben der Elt-RL überein70. Jedoch hat der Gesetzgeber von der in Art. 3 Abs. 3 Elt-RL ermöglichten Option Gebrauch gemacht71 und Kleinunternehmen mit unter den Begriff der Haushaltskunden gefasst, womit auch zu erklären ist, dass auf den in Art. 2 Ziff. l0 Elt-RL vor- gesehenen Ausschluss der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten verzichtet wurde.

Dies stößt auf Bedenken, da der Haushaltskundenbegriff der Elt-RL als Syn- onym für den Verbraucherbegriff verstanden werden muss. In diesen Begriff nun auch Kleinunternehmen einzubeziehen widerspricht nicht nur Art. 2 Ziff. l0 Elt-RL, sondern insbesondere auch den dem deutschen Recht bekannten Verbraucher i.S.d. § l3 BGB72, der eine solche Einbeziehung von Kleinunter- nehmen ebenfalls nicht ermöglicht.

Als Zweck der Einbeziehung wird eingewandt, dass es zum einen der Institu- tionalisierung der Grundversorgung gem. § 36 EnWG dient und zum anderen dazu beiträgt, eine Parallelregelung für die nicht grundversorgten Haushalts- kunden nach § 4l EnWG zu treffen73. Dem ist im Hinblick auf die Institutiona- lisierung der Grundversorgung zuzustimmen.

Zu bedenken ist jedoch, dass die Einbeziehung der Kleinunternehmen einen „zweispurigen Verbraucherbegriff“ unter dem Deckmantel der Haushaltskun- den schafft, zum einen den Verbraucher i.S.d. § l3 BGB und zum anderen den „Kleinunternehmerverbraucher“, der sich schon auf Grund seiner Eigenschaft als Unternehmer (auch i.S.d. § l4 BGB) in Erfahrung und Bedürfnissen vom „klassischen“ Verbraucher unterscheidet74. Daher wäre es angebrachter gewe- sen, den Haushaltskundenbegriff i.S.d. § 2 Ziff. l0 Elt-RL zu übernehmen und den Begriff des Kleinunternehmens in den Begriffskatalog des § 3 EnWG auf- zunehmen, um ihn an geeigneter Stelle im Gesetz aufzugreifen.

Alternativ hierzu hätte man den Begriff des „Nicht-Haushalts-Kunden“ des Art. 2 Ziff. ll Elt-RL aufgreifen können, von dem auch Kleinunternehmen umfasst wären.

Weiterhin ist in Bezug auf die Umsetzung zu bemerken, dass Art. 3 Abs. 3 Elt- RL Kleinunternehmen als „ Unternehmen, die weniger als 50 Personen be- schäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchs- tens 10 Mio. EUR haben “ definiert. Die Regelung des § 3 Ziff. 22 EnWG defi- niert jedoch „ Letzt verbraucher, die Energie überwiegend ... Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigender Eigenverbrauch für berufli- che, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen “. Hier wird also auf eine Kilowattstundenbegrenzung in Verbindung mit einer Gewichtung der Ver- wendung („überwiegend“) abgestellt. Dies hat zur Konsequenz, dass auch Un- ternehmen erfasst werden, die zu 49 % Energie weiterverkaufen und nur zu 5l

% selbst verbrauchen, was nicht Sinn und Zweck der Privilegierung der Ver- braucher im Bereich der (Haushaltskunden-)Grundversorgung sein kann. Auch die für die Sicherstellung der Eigenschaft Kleinunternehmen sinnvolle Jahres- umsatz- bzw. Jahresbilanzsummenbegrenzung i.H.v. l0 Mio. EUR wurde vom deutschen Gesetzgeber ignoriert, so dass nun auch größere Unternehmen vom Haushaltskundenbegriff umfasst werden, so lange sie ihren Kilowattstunden- verbrauch pro Jahr geschickt aufsplitten.

Daher ist die Einbeziehung dieser Letztverbraucher75 (Kleinunternehmen) als nicht gelungen zu bewerten. Wünschenswert wäre eine Definition der Haus- haltskunden in Anlehnung an den bekannten Verbraucher des § l3 BGB im Einklang mit der Vorgabe der Elt-RL / Gas-RL gewesen, da so zum einen eine einheitlichere Bedeutung des Begriffes Verbraucher im deutschen Rechtssys- tem sichergestellt wäre und es die Durchsetzung des Zieles des Verbraucher- schutzes76 im Energiesektor durch eine verständliche Gesetzesformulierung er- leichtert hätte.

bb) Letztverbraucher und Kunden

Der Begriff des Letztverbrauchers, auf den auch die Begriffsbestimmung des Haushaltskunden verweist, ist ohne direkte Entsprechung in den Beschleuni- gungsrichtlinien. Er wird in § 3 Ziff. 25 EnWG definiert als „ Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen “. Mit Kunden sind nach § 3 Ziff. 24 EnWG „ Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen “ gemeint. Dies kommt in Bezug auf die Letztverbraucher einem Zirkelschluss gleich, da somit ein Letztverbraucher „ein Letztverbraucher ist, der Energie für den eigenen Verbrauch kauft“. Entscheidend bei der Definition des Kunden ist aber, dass die aufgeführten Akteure Energie kaufen müssen, d.h. beliefert wer- den müssen, um Kunde zu sein. Dies deckt sich im Großen und Ganzen mit der Definition des Kunden in Art. 2 Ziff. 7 Elt-RL, da Endkunden i.S.d. Elt-RL (Art. 2 Ziff. 9) wohl die gemeinten Letztverbraucher darstellen77. Eine Ergän- zung zur RL stellt die Aufnahme des Unternehmens dar, welches nur ein Unter- nehmen auf der Käuferseite sein kann78.

Damit stellt systematisch betrachtet – auf der Käuferseite der Energie – der Be- griff „Kunden“ i.S.d. EnWG den weitesten Begriff dar, der den Begriff des „Letztverbrauchers“ umfasst, welcher wiederum weiter ist als der Begriff „Haushaltskunde“, denn dieser muss im Gegensatz zum Letztverbraucher i.S.d.

§ 3 Ziff. 25 EnWG „überwiegend“ (sic. mindestens 5l %79) Energie für den Ei- genverbrauch beziehen. Für diese Einordnung des Haushaltskunden als Unter- begriff des Letztverbrauchers spricht auch, dass Teil 4 des EnWG mit „Ener- gielieferung an den Letztverbraucher“ überschrieben ist und sich inhaltlich mit den Haushaltskunden befasst80.

Hieran wird noch einmal die terminologische und methodische Unsauberkeit des deutschen Gesetzgebers deutlich, denn wie kann ein weiterer Begriff (Letztverbraucher) zur Definition eines engeren, mithin eines Unterbegriffs (Haushaltskunde) verwendet werden?

Dies hätte vielleicht mit einer Übernahme des Begriffes „Nicht-Haushalts-Kun- den“ aus Art. 2 Ziff. ll Elt-RL vermieden werden können, welchen man dem Begriff des „Haushaltskunden“ hätte gegenüberstellen können. Eine solche Un- terscheidung wäre der Umsetzung der verbraucherschutzrechtlichen Aspekte der Beschleunigungsrichtlinien sicherlich dienlicher gewesen.

cc) Sonderkunden

Der Begriff der Sonderkunden ist weder in der Elt-RL noch in der Gas-RL oder im EnWG definiert. Nur in § l Abs. 4 KAV81 wird man auf der Suche nach ei- ner Definition fündig, wo es heißt: „Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.“ Tarifkunden sind gem. § l Abs. 3 KAV solche, die im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung nach

§§ 36, 38 EnWG beliefert werden. Da der Begriff der Tarifkunden – mit Aus- nahme der KAV – aufgegeben wurde82, sollte man in Anlehnung an die Rege- lung des § l Abs. 4 KAV und des § 4l Abs. l EnWG unter Sonderkunden die

„Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung“ verstehen, mit Ausnahme der Ersatzversorgungskunden nach §§ 38 ff. EnWG83.

dd) Grundversorger

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 EnWG jeweils das Energieversorgungsun- ternehmen (EVU), das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Umstritten ist dabei die räumliche Abgren- zung des „Netzgebietes der allgemeinen Versorgung“. Im Grundsatz geht es da- bei um die Frage, ob der Begriff des räumlichen Netzgebietes das Gebiet der versorgten Gemeinde oder die Ausdehnung des Niederspannungs- bzw. Nieder- spannungsdrucknetzes des Netzbetreibers meint. Die Regelung des § l8 EnWG und des § 46 Abs. 2 EnWG sprechen wohl für eine Begrenzung auf das Ge- meindegebiet84.

Die Bestimmung des Grundversorgers erfolgt alle drei Jahre zum 0l. Juli durch den nach § l8 EnWG verpflichteten Netzbetreiber, wobei der Netzbetreiber nach Maßgabe des § 36 Abs. l EnWG den Grundversorger feststellt und spä- testens bis zum 30. September desselben Jahres die Feststellung im Internet veröffentlicht und der zuständigen Landesbehörde mitteilt, vgl. § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG.

Mit der Implementierung des Grundversorgers wurde die optionale Vorgabe der Ausgestaltung („Wie“) der Grundversorgungspflicht der Artt. 3 Abs. 3 Elt-RL / Gas-RL umgesetzt. Dies ist zu begrüßen, da somit die Belieferung der Haus- haltskunden mit Strom und Gas sichergestellt wird – schließlich hat der Grund- versorger die Pflicht, jeden Haushaltskunden zu Allgemeinen Preisen und Be- dingungen zu versorgen (mittelbarer Kontrahierungszwang), vgl. § 36 I EnWG. Hierdurch wurde die verbindliche Vorgabe des Art. 3 Abs. 3 S. l Elt-RL be- folgt.

Kritisch zu betrachten ist insofern nur die unzureichende Internetveröffentli- chungspflicht, da es immer noch Menschen ohne Internetanschluss oder mit fehlenden Computerkenntnissen gibt. Insofern wäre eine zusätzliche Zeitungs- veröffentlichungspflicht wünschenswert gewesen. Da die Ausgestaltung jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten lag, kann darin kein zwingender Verstoß ge- gen die Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien gesehen werden.

ee) Netzbetreiber

Netzbetreiber ist nach § 3 Ziff. 27 EnWG jeder „ Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 7 und 10 “, wodurch alle Betreiber von Netzen – Übertragung / Fernleitung, Verteilung – mitsamt der zugehörigen Anlagen um- fasst werden85.

Damit wurde den Vorgaben der Artt. 2 Ziff. 4, Ziff. 6 Elt-RL / Gas-RL genüge getan.

ff) Energieversorgungsunternehmen

Das in § 3 Ziff. l8 EnWG bestimmte EVU ist ohne Entsprechung in den Be- schleunigungsrichtlinien. Dort ist lediglich von Elektrizitätsunternehmen (Art. 2 Ziff. 20 Elt-RL) die Rede, welches implizit definiert wird als „ mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität “ wahrnehmendes Unternehmen86. Stellt man dem die Definition des § 3 Ziff. l8 EnWG gegenüber („ natürliche oder juristi- sche Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz be- treiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbe- fugnis besitzen “), stellt man fest, dass diese sich im Kernpunkt der Funktion (Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Versorgung) gleichen. Der in § 3 Ziff. l8 EnWG nicht ausdrücklich erwähnte Erzeuger ist denklogisch von der Definiti- on erfasst, solange er nicht nur Eigenerzeuger ist, sondern auch „andere“ belie- fert87.

Im Ergebnis hätte der deutsche Gesetzgeber daher auch den Begriff des Elektri- zitätsunternehmens88 übernehmen können, hat dies aber wohl aus Gründen der Kontinuität unterlassen89, was jedoch an der inhaltlich ausreichenden Umset- zung der Beschleunigungsrichtlinien nichts ändert.

gg) Zwischenergebnis: Umsetzungsdefizite bei der Begriffsbestimmung

Die Umsetzung der Vorgaben zur Begriffsbestimmung zeichnet sich durch ter- minologische und methodische Unsauberkeiten in Bezug auf die Begriffe des Haushaltskunden und des Letztverbrauchers aus. Diese hätten entweder durch die Übernahme des Begriffspaares Haushaltskunden / Nicht-Haushaltskunden oder durch eine Definition des Haushaltskunden in Anlehnung an § l3 BGB verhindert werden können. In diesem Kontext ist auch die Einbeziehung der Kleinunternehmen in den Begriff des Haushaltskunden als misslungen zu be- werten. Diese hätten entweder unter den Begriff „Nicht-Haushaltskunden“ oder in einer eigenen Begriffsbestimmung definiert werden sollen.

Da die Begriffsbestimmungen der Beschleunigungsrichtlinien im Kern jedoch aufgegriffen wurden, kann darin kein zwingender Verstoß gegen die Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien gesehen werden; jedoch wäre eine Neujustie- rung der Begriffsbestimmungen im Hinblick auf die Rechtsklarheit wünschens- wert.

b) Die Vertragsgestaltung

Zunächst werden die Vertragstypen im deutschen Energierecht dargestellt, an denen ein Verbraucher beteiligt sein kann (aa.), um sodann auf die Umsetzung der Vorgaben der Elt-RL und der Gas-RL eingehen zu können (bb.).

aa) Vertragstypen mit Verbraucherbeteiligung im deutschen Ener- gierecht

Auf Grund der durch die europäischen Vorgaben immer weiter voran getriebe- nen Entflechtung von Netz und Vertrieb im Bereich der Energiewirtschaft war es notwendig, die Regelungen über den Netzanschluss, die Netznutzung und die Energielieferung an den Letztverbraucher zu trennen90. Dabei ist ein Sys- tem von Vertragstypen entstanden, welches im Folgenden dargestellt werden wird.

Der Netznutzungsvertrag ((1)) sowie der Netzanschlussvertrag und das An- schlussnutzungsverhältnis ((2)) sollen nur kurz angesprochen werden, da in der Regel „all-inclusive-Verträge“91 zwischen Verbraucher und Energielieferant ge- schlossen werden, die einen Abschluss eines Netznutzungsvertrages oder eines Netzanschlussvertrages von Verbraucher und Netzbetreiber entbehrlich ma- chen. Der verbraucherschutzrechtlich bedeutenste Fall der Vertragsgestaltung ist der Energieliefervertrag ((3)).

(1) Netznutzungsvertrag, § 20 Abs. 1a, Abs. 1b EnWG

Der Netznutzungsvertrag kann entweder in Form eines Lieferantenrahmenver- trages ((b)) oder direkt zwischen Verbraucher und Netzbetreiber geschlossen werden ((a)), was nur in einigen Ausnahmefällen geschieht.

(a) Netznutzungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber,

§ 24 StromNZV 92

Der Netznutzungsvertrag ist ein Vertrag mit demjenigen EVU, aus deren Netz die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll, § 20 Abs. la S. l EnWG. Dieser muss den in § 24 StromNZV festgelegten Mindeststandard einhalten. Der Wortlaut der Regelungen („Letztverbraucher“, und damit auch der Unterfall der Haushaltskunden, § 20 Abs. la S. l EnWG;

„Netznutzer“, § 24 StromNZV) ermöglicht generell einen direkten Netznut- zungsvertrag zwischen einem Verbraucher und dem Netzbetreiber93.

Regelmäßig wird dieser jedoch im Haushaltskundenbereich vom Energieliefe- ranten mit dem Netzbetreiber geschlossen94.

(b) Regelfall: Lieferantenrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant, § 25 StromNZV

Der Regelfall ist jedoch der in § 20 Abs. la S. 2 EnWG legaldefinierte Liefe- rantenrahmenvertrag, bei dem zwischen (Energie-)Lieferanten und Netzbetrei- ber ein Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen beziehen muss. Ausgestaltet wird diese Beziehung von § 25 Abs. 2 StromNZV, der festgelegte Mindestregelungen für Lieferantenrahmen- verträge enthält, und § 25 Abs. l StromNZV, der dem Lieferanten einen An- spruch auf den Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages für ihre Kunden gibt.95 Dies geschieht regelmäßig bei „All-inclusive-Verträgen“, in denen sich der Energielieferant zur Lieferung der Energie bis zum Anschluss des Kunden verpflichtet und in eigenem Namen einen Netznutzungsvertrag mit dem ent- sprechendem Netzbetreiber abschließt, wobei er die Kosten hierfür dem Kun- den zusätzlich zum Energiepreis in Rechnung stellt96.

(c) Netznutzungsvertrag gem. § 20 Abs. 1b EnWG

Der Netznutzungsvertrag im Gassektor folgt dem sog. Zweivertragsmodell. Hierbei werden ein Einspeise- und ein Ausspeisevertrag zwischen Netzbetrei- ber und Kunden gem. § 20 Abs. lb S. 2, 3 EnWG geschlossen. Der Mindest- umfang wird dabei durch § l9 GasNZV97 vorgegeben. Im Prinzip ist auch hier, zumindest beim Ausspeisevertrag, ein Vertrag zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher denkbar, regelmäßig aber nicht vorhanden. Der Einspeise- und Ausspeisevertrag beinhaltet nach § 3 GasNZV noch den Kapazitäts-, den Portfolio- und den Bilanzkreisvertrag. Ebenso ist die Möglichkeit eines Liefe- rantenrahmenvertrages gegeben, vgl. § 20 Abs. lb S. 4 EnWG.98

(2) Netzanschlussvertrag und Anschlussnutzungsverhältnis

Im Bereich des Netzanschlusses ist zwischen einem durch den (mittelbaren) Kontrahierungszwang der §§ l8 Abs. l EnWG, 2 Abs. 2 NAV99 / NDAV100 ent- stehenden Netzanschlussvertrag ((a)) und dem als gesetzlichen Schuldverhält- nis ausgestalteten Anschlussnutzungsverhältnis ((b)) zu unterscheiden.

(a) Netzanschlussvertrag gem. §§ 18 EnWG, 2 Abs. 2 NAV / NDAV

Der Netzanschlussvertrag gem. §§ l8 Abs. l EnWG, 2 Abs. 2 NAV kommt zwischen einem Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete

– dem Netzbetreiber (vgl. § 3 Ziff. 27, Ziff. 4 EnWG) – und „Jedermann“ zu Stande. Dieser „Jedermann“ kann nach der Systematik des § l8 Abs. l EnWG nur ein Letztverbraucher sein, der als Anschlussnehmer der Eigentümer oder ein dinglich Berechtigter ist101. Im Netzanschlussvertrag, der durch die – auf Grund der Ermächtigung des § l8 Abs. 3 EnWG erlassenen – Vorschriften der NAV / NDAV ausgestaltet wird, werden die technische Form der Anbindung an das Verteilernetz, Wartungsfragen und Fragen der Kostentragung geregelt102.

(b) Anschlussnutzungsverhältnis, § 3 NAV / NDAV

Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt durch die Entnahme von Elektrizität bzw. Gas über den Netzanschluss aus dem Verteilernetz zu Stande und beinhal- tet das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität bzw. Gas, vgl. § 3 Abs. l, Abs. 2 NAV / NDAVl03. Es wird durch die §§ l6 – l8 NAV näher ausgestaltet104 und regelt das Verhältnis von Anschlussnutzer (z.B. neben dem Eigentümer auch der Mieter einer Wohnung105 ) und Netzbetreiber.

(3) Energielieferverträge

Zunächst soll die Rechtsnatur von Energielieferverträgen erläutert werden ((a)), bevor auf einige Arten derselben eingegangen wird ((b)).

(a) Die Rechtsnatur

Weder in den Beschleunigungsrichtlinien als Vorgabe noch im EnWG gibt es eine Begriffsbestimmung des Energieliefervertrages106. Es muss sich um einen Vertrag handeln, der die Lieferung mit Elektrizität und Gas, soweit sie zur lei- tungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, zum Inhalt hat, vgl.

§ 3 Ziff. l4 EnWG107. Dieser ist entweder als Kaufvertrag108 oder als Vertrag, auf den die Regeln über den Kaufvertrag anzuwenden sind109, zu qualifizieren. Beim Energieliefervertrag handelt es sich um einen Dauerlieferungsvertrag110, mithin tritt an die Stelle des Rücktritts bei Leistungsstörungen die Kündigung. Dies ergibt sich daraus, dass er auf eine gewisse Dauer gerichtet ist, vgl. nur §§ 6 Abs. 2 StromGVV111 / GasGVV112, 4l Abs. EnWG. Ob es sich um ein ech- tes oder ein unechtes Dauerschuldverhältnis handelt ist umstritten, jedoch ohne praktische Relevanz, da Einigkeit darüber besteht, dass eine Gesamtbetrach- tung des Vertrages zu einem Kündigungsrecht des Lieferanten führen kann, hinsichtlich der einzelnen Raten jedoch isoliert die in Frage kommenden Rech- te geltend gemacht werden können113.

(b) Grundversorgungsverträge, § 36 EnWG

Ein Grundversorgungsvertrag kommt nach § 36 Abs. l EnWG zwischen dem Grundversorger114 und einem Haushaltskunden115 zu den geltenden Allgemei- nen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu Stande. Die Allgemeinen Bedin- gungen für die Versorgung von Haushaltskunden sind in der StromGVV / GasGVV, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 2 EnWG erlassen wurden, geregelt und werden gem. § l Abs. l S. 2 StromGVV / GasGVV auto- matisch Bestandteil des Grundversorgungsvertrages. Grundsätzlich sind die Regelungen der StromGVV / GasGVV abschließend, manche Bestimmungen der GVVen lassen dem Grundversorger jedoch einen beschränkten Regelungs- spielraum für den Erlass „Ergänzender Bestimmungen“116.

Eine auf § 39 EnWG gestützte Verordnung, welche die Allgemeinen Preise festlegt, wurde bisher nicht erlassen, so dass nach dem Außerkrafttreten der BTOElt die Grundversorger die Allgemeinen Preise selbst festlegen und diese der kartellrechtlichen sowie allgemein-zivilrechtlichen Kontrolle nach § 3l5 BGB unterliegen117.

Der Grundversorgungsvertrag ist regelmäßig ein „All-inclusive Vertrag“, der sowohl die Energiebelieferung als auch die Netznutzung umfasst118.

(c) Sonderkundenverträge, § 41 EnWG

Ein Sonderkundenvertrag ist ein Vertrag über die Belieferung eines Haushalts- kunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung, vgl. § 4l Abs. l EnWG. Dieser muss die in § 4l Abs. l EnWG aufgeführten Mindestbestimmungen ent- halten. In der Praxis wird dieses häufig durch eine (vertragliche) Einbeziehung der StromGVV /GasGVV in die AGB des Sonderkundenvertrages sicherge- stellt119.

(d) Ersatzversorgung, § 38 EnWG

Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG begründet zwischen dem Grundversor- ger nach § 36 Abs. l EnWG und dem Letztverbraucher, der Energie ohne Zu- ordnungsmöglichkeit zu einem bestimmten Liefervertrag oder einer Lieferung bezieht, ein gesetzliches Schuldverhältnis120. Der Inhalt richtet sich nach der StromGVV / GasGVV, was sich aus den §§ l Abs. 3 StromGVV / GasGVV er- gibt.

bb) Die Transformation der Vorgaben zur Vertragsgestaltung in den un- terschiedlichen Vertragstypen

Nachdem nun einige unterschiedliche Vertragsarten im deutschen Energierecht dargestellt wurden, werden diese jetzt auf Defizite im Hinblick auf die Trans- formation der Beschleunigungsrichtlinien untersucht. Begonnen wird dazu mit eine Analyse der Transparenz der Vertragsbedingungen i.w.S.121 im deutschen Energierecht ((1)). Hiernach wird kurz auf den Netznutzungsvertrag eingegan- gen ((2)) und danach der Netzanschlussvertrag sowie das Anschlussnutzungs- verhältnis nur in Hinsicht auf die Einhaltung der Transparenz der Vertragsbe- dingungen (NAV / NDAV) untersucht ((3)). Sodann wird die Transformation der Beschleunigungsrichtlinien in das deutsche Energierecht in Bezug auf Energielieferverträge ausführlich an Hand der Vorgaben des Art. 3 und des An- hangs A Elt-RL122 bewertet.

(1) Die Transparenz der Vertragsbedingungen (i.w.S.) im deutschen Energierecht

Es gilt zunächst, das Vertragssystem im deutschen Energierecht in seiner Ge- samtheit im Hinblick auf die Transparenz für den Verbraucher zu untersuchen. Im deutschen Energierecht gibt es genau genommen vier verschiedene „Ver- tragsverhältnisse“ an denen ein Verbraucher als Haushaltskunde beteiligt sein kann: Den Netznutzungsvertrag (auch wenn hier zumeist eine „All-inclusive“ Lösung verfolgt wird), den Netzanschlussvertrag, das Anschlussnutzungsver- hältnis und den Energieliefervertrag. An diesen sind zumindest der Netzbetrei- ber und der Energielieferant als Vertragsparteien des Verbrauchers beteiligt; beim „All-inclusive Vertrag“ hat der Verbraucher noch nicht einmal Einfluss auf den Vertrag zwischen Netzbetreiber und Energielieferant, ja er muss sogar die Einbeziehung der Netznutzungsentgelte in den Strompreis hinnehmen – dieser Anteil wird dem Verbraucher zwar in der Stromrechnung aufgeschlüs- selt, aber schon von Bundeskanzler a.D. Helmut Schmidt ist der Ausspruch überliefert, dass es leichter sei, ein Land zu regieren, als seine Stromrechnung zu verstehen.

Noch stärker zu beachten ist jedoch, dass selbst jemand, der sich ausführlicher mit dem deutschen Energierecht beschäftigt eine gewisse Zeit benötigt, bis er diese unterschiedlichen Vertragstypen identifiziert und verstanden hat – ganz zu Schweigen von der detaillierten und teilweise ineinander verschränkten Ausgestaltung dieser einzelnen Rechtsverhältnisse. Wie soll also „Otto-Nor- malverbraucher“ durch dieses Regelungsdickicht steigen?

Doch es gibt auch eine Kehrseite der Medaille: Der Netzbetreiber muss sich gegebenenfalls mit drei unterschiedlichen „Vertragspartnern“ auseinanderset- zen; i.d.R. dem Verbraucher im Anschlussnutzungsverhältnis, dem Energielie- feranten im Netznutzungsvertrag und dem Eigentümer im Netzanschlussver- trag (der auch Verbraucher sein kann). Es ist also auch für den Netzbetreiber eine Unübersichtlichkeit in den Vertragsbeziehungen gegeben, die nicht zur Transparenz der Vertragsbedingungen i.w.S. beiträgt.

Diese hätte durch ein Bündelung dieser drei Verträge mit dem Netzbetreiber

nach niederländischem Vorbild verhindert werden können. In den Niederlanden schließt der Verbraucher mit dem Netzbetreiber einen Vertrag über Netznut- zung, Netzanschluss und Anschlussnutzung und zusätzlich einen Vertrag mit dem Energielieferanten über die Zurverfügungstellung der Elektrizität123.

Diese Konzentration auf zwei Verträge hätte im Hinblick auf die Transparenz zum einen den Vorteil, dass die diversen Verordnungen124 zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Netzbetreiber zu einer zusammengefasst werden könnten und zum anderen bei der Strompreisbildung eine strikte Trennung zwi- schen Netzebene (Transportebene) und Vertriebsebene möglich wäre – der Ver- braucher würde die Preise in der jeweiligen Vertragsbeziehung einzeln überbli- cken können. Im Gegensatz dazu werden dem Verbraucher im Rahmen der "All-inclusive-Verträge" Entgelte für die Netznutzung als Bestandteil des Strompreises nur in der Stromrechnung aufgeführt, deren Zusammensetzung für ihn nur sehr schwer nachzuvollziehen ist.

Es bleibt festzuhalten: Die Transparenz der Vertragsbedingungen i.w.S. ist im deutschen Energierecht nicht gegeben, worin ein Transformationsdefizit im Hinblick auf die Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien liegt.

(2) Der Netznutzungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbe- treiber

Da im Regelfall ein „All-inclusive-Vertrag“ zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden geschlossen wird, ist es für den Haushaltskunden (Verbraucher) wichtiger, dass die Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien in ihrer Vertragsbeziehung zum Energielieferanten eingehalten werden; nur aus dieser lassen sich für ihn vertragliche Rechte ableiten. Da die Kommission bei den verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben des Art. 3 und Anhang A Elt-RL nur den Schutz des Verbrauchers als einen i.S.d. § l3 BGB gemeint haben kann und dieser regelmäßig nicht selbst einen Netznutzungsvertrag abschließt, müs- sen die §§ 24 StromNZV / l9 GasNZV auch nicht den Vorgaben der Beschleu- nigungsrichtlinien zur Vertragsgestaltung genügen. Der Verbraucher wird durch die vertragliche Beziehung zum Energielieferanten, die den Beschleunigungs- richtlinien entsprechen muss125, geschützt.

(3) Der Netzanschlussvertrag und das Anschlussnutzungsverhältnis

Zunächst wird der Netzanschlussvertrag ((a)) und sodann das Anschlussnut- zungsverhältnis ((b)) betrachtet.

(a) Der Netzanschlussvertrag

Im Bereich des Netzanschlusses kann ein Letztverbraucher als „Jedermann“ di- rekt einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber (Betreiber eines Elek- trizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung i.S.d. §§ l8 Abs. l Satz l EnWG, l Abs. 4 NAV) schließen, sofern er Eigentümer oder dinglich Berech- tigter des anzuschließenden Gebäudes oder Grundstückes ist, vgl. §§ l8 Abs. l S. l EnWG, l Abs. 2 NAV. Der Letztverbraucher ist im Gebiet der Allgemei- nen Versorgung (Vgl. § 3 Ziff. l7 EnWG) „Dritter“. Da die Netze der Allge- meinen Versorgung allen Letztverbrauchern offen stehen, können auch Haus- haltskunden (sic. Verbraucher) an diesem Vertrag beteiligt sein126.

Wegen dieser Verbraucherbeteiligung muss sich der Netzanschlussvertrag auch an den Vorgaben der Elt-RL messen lassen.

Dazu gehört zunächst die Transparenz der Vertragsbedingungen nach Art. 3 Abs. 5 Elt-RL und Anhang A lit. a a.E., lit. d a.E. Elt-RL.

Nach § l8 Abs. l EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der Allgemeinen Versorgung „ Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschluss- nutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen “.

Diese Allgemeinen Bedingungen stellen die NAV und die NDAV dar. Die Kernfrage lautet, was das Erfordernis der „Veröffentlichung“ verlangt. Die Be- gründung der Bundesregierung enthält nur die Feststellung, dass die Netzbe- treiber höheren Transparenzbedingungen genügen müssen127. Unter Veröffentli- chung wird der Abdruck des Textes der Allgemeinen Bedingungen verstan- den128, und zwar in der Form, dass Jedermann die Möglichkeit der Kenntnis- nahme dieses Textes hat129. Dies kann durch jegliches, den Informationszweck in angemessener und geeigneter Weise dienende, Medium geschehen130. Zum einen kann dies im multimedialen Zeitalter das Internet sein, zum anderen die Bekanntmachung in einer Tageszeitung. Nicht unter „Veröffentlichung“ fällt eine Aushändigung dieser Bedingungen bei erstmaligem Vertragsschluss (vgl. für diesen § 2 Abs. 2 NAV) oder der Hinweis auf die selbigen (vgl. § 2 Abs. 5 S. 2 NAV), da Jedermann die Möglichkeit haben muss, sich über den Inhalt dieser Bedingungen zu informieren. Als nicht ausreichend ist ebenso eine bloße besondere schriftliche Mitteilung an die Haushaltskunden anzusehen, da diese sich auf den Kreis der bestehenden Haushaltskunden beschränkt würde und eine Veröffentlichung sich an Jedermann richten muss131, also auch an potenti- elle Kunden.

Im Gegensatz zu der Regelung in § 36 Abs. l EnWG ist in § l8 Abs. l EnWG nicht von einer Internetveröffentlichungspflicht die Rede, diese befindet sich aber in § 4 Abs. 2 S. 2 NAV.

Generell besteht bei einer bloßen Internetveröffentlichungspflicht das Problem, dass es – insbesondere ältere – Haushaltskunden gibt, die entweder über keinen Internetanschluss verfügen oder sich zumindest im Internet nicht zurechtfin- den. Daher ist eine Veröffentlichung der Bedingungen sowohl im Internet als auch in einer regionalen Tageszeitung zu verlangen. Nur so wird die Intention der Veröffentlichungspflicht – Verbraucherschutz durch Transparenz – gewahrt. Als zusätzliches Informationselement ist der Aushang in den Geschäftsräumen und die Aushändigung in abgedruckter Form vor Vertragsschluss einzufordern, womit zusätzlich die Anforderungen aus Anhang A lit. a a.E. Elt-RL erfüllt wä- ren.

Daher stößt auch die Regelung des § 4 Abs. 2 S. l NAV auf Bedenken, wenn es dort heißt: „ Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen “. Dadurch wird der Informationspflicht i.S.d. Anhangs A lit. a.

a.E. Elt-RL genüge getan, jedoch ist darin keine „Veröffentlichung“ im obigen Sinne zu sehen, da der Begriff „Veröffentlichung“ impliziert, dass sich an eine „Öffentlichkeit“ gerichtet werden muss. Problematisch erscheint dabei auch, dass den Nicht-Neukunden diese Bedingungen nur auf Verlangen ausgehändigt werden. Zum Transparenzerfordernis gehört aber auch eine solche Informati- onspflicht gegenüber allen Verbrauchern als integraler Bestandteil desselben.

Die Mitgliedstaaten haben zwar einen Interpretationsspielraum was die geeig- neten Maßnahmen zum Schutz der (Haushalts-)Kunden betrifft, jedoch müssen sie diese so wählen, dass die verbindliche Vorgabe der Transparenz der Ver- tragsbedingungen am stärksten Wirkung zur Geltung kommt132. Um diesem Er- fordernis nachzukommen, wäre es eine geeignetere Maßnahme gewesen, den Begriff der „Veröffentlichung“ zu definieren (z.B. in der Begriffsbestimmung des § 3 EnWG) und darin zumindest zu verankern, dass darin der Abdruck der Allgemeinen Bedingungen (hier: die NAV / NDAV) in Textform sowohl im In- ternet als auch in einer (regionalen) Tageszeitung (hier: im Netzgebiet des All- gemeinen Versorgers) zu verstehen ist.

In Bezug auf die „Ergänzenden Bedingungen“ des Netzbetreibers verlangt

§ 4 Abs. 3 NAV eine öffentliche Bekanntgabe der Änderungen sowie ein Ver- öffentlichung derselben im Internet. Für diese muss das soeben Ausgeführte erst recht gelten, weil die „Ergänzenden Bedingungen“ von jedem Netzbetrei- ber selbst festgelegt werden und nicht wie die NAV / NDAV vom Verordnungs- geber festgelegt wurden – diese also als mögliches Einfallstor für den Verbrau- cher benachteiligende Regelungen betrachtet werden kann.

Die Umsetzung des verbindlichen Transparenzerfordernisses der Art. 3 Abs. 5 Elt-RL und des Anhangs A lit. a a.E., lit. d a.E. Elt-RL in Bezug auf den Netz- anschlussvertrag ist daher misslungen. Hier müsste der deutsche Gesetzgeber nachbessern, um den Anforderungen der Beschleunigungsrichtlinien zu genü- gen.

(b) Das Anschlussnutzungsverhältnis

Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt bereits zu Stande, wenn der Verbrau- cher (z.B. als Mieter) einen Stecker in die Steckdose steckt, § 3 Abs. 2 NAV. Es ist als gesetzliches Schuldverhältnis ausgestaltet und sein Inhalt richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ l – 4, l9 – 27 NAV. Daher gilt das zuvor Gesagte auch für das Anschlussnutzungsverhältnis. Auf die gesonderten Regelungen zum Anschlussnutzungsverhältnis in den §§ l6 – l8 NAV wird in der Betrachtung der Vorgaben zur Haftung eingegangen werden.

(4) Die Energielieferverträge

Bei der Bewertung der Umsetzung der Vorgaben zur Vertragsgestaltung ist es zwingend geboten, zwischen Grundversorgungskundenverträge ((a)) einerseits und Sonderkundenverträgen ((b)) andererseits zu unterscheiden.

[...]


1 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do? reference=IP/09/202&format=HTML&aged=0&language=EN (Abrufdatum 06.03.2009).

2 Vgl.KOM(2009) 25/3, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/strategy/docs/2nd_cons_scoreboard_de.pdf (Abrufdatum: 06.03.2009).

3 Titel einer von ihm am 06. Mai 2008 gehaltenen Rede, erhältlich unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do? reference=SPEECH/08/227&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en (Abrufdatum: 06.03.2009).

4 Vgl. Fn. 2.

5 Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (Abl. L l76 vom l5.07.2003).

6 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtli- nie 98/30/EG (Abl. L l76 vom l5.07.2003).

7 Statt vieler: Vgl.Böhm, Grundlagen und Rechtsquellen der Europäischen Union – Teil l, JA 2008, S. 838 – 845 (84l ff.).

8 Vgl. nur Verb. RS C-6/90 und C-9/90 – Francovich, Slg. l99l, I-5357.

9 Vgl.Böhm, S. 838 – 845 (843 f.);Ruffert, in: Calliess / Ruffert, EUV / EGV, Das Verfas- sungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Auflage, München 2007, Art. 249, Rn. 39ff..

l0 Nettesheim, in: Grabitz / Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III, EUV / EGV, 37. Ergänzungslieferung, Stand: November 2008, München, Art. 249, Rn. l24.

11 Vgl. statt vieler:Breuer, Umsetzung von EG-Richtlinien im neuen Energiewirtschafts- recht, NVwZ 2004, S. 520 – 530 (52l) sowieNettesheim, in: Grabitz / Hilf, Art. 249, Rn. l33ff. (37. EL November 2008).

12 Nettesheim, in: Grabitz / Hilf, Art. 249, Rn. l40 (37. EL November 2008).

13 Vgl. zur Kritik m.w.N.Neveling, in: Danner / Theobald, Energierecht - Energiewirtschafts- gesetz mit Verordnungen, EU-Richtlinien, Gesetzesmaterialien, Gesetze und Verordnun- gen zur Energieeinsparung und Umweltschutz sowie andere energiewirtschaftlich relevan-te Rechtsregelungen, 58. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2008, München, Europäi- sches Energierecht, Rn. 22lff..

14 Vgl.Ders., Rn. 220 (58. EL Februar 2008); i.E. zustimmendLecheler / Recknagel, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 22. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2008, München, M. l., Rn. 39f..

15 Der Großteil der Kritik beruht auf den Regelungen zur Entflechtung, dem Netzzugang und der Netznutzung, vgl. die Ausführungen beiNeveling, in: Danner / Theobald, Europäi- sches Energierecht, Rn. 22lff. (58. EL Februar 2008).

16 Vgl. Erwägungsgrund (3) Elt-RL sowie Gas-RL.

17 Erwägungsgrund (2) Elt-RL; vgl. auch Erwägungsgrund (2) Gas-RL, der mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Gasmarktes des Gleiche postuliert.An diesem übernommenen Satz aus der Elt-RL wird die „Formulierungsqualität“ der Kommission deutlich.

18 Die zitierten Erwägungsgründe sind im Anhang dieser Arbeit abgedruckt.

19 Vgl. Erwägungsgrund (4) Elt-RL, Gas-RL sowie Erwägungsgründe (20) Elt-RL, (l8) Gas- RL.

20 Die zitierten Begriffsbestimmungen finden sich als Anhang unter A. und B..

21 Vgl. Danner / Theobald /Neveling, Europäisches Energierecht, Rn. 234 (58. EL Februar 2008).

22 Art. 2 Ziff. l0 Elt-RL; jedoch besteht für die Mitgliedstaaten die Option, Kleinunterneh- men in den Schutzbereich des Begriffes Haushalts-Kunden einzubeziehen, sofern diese weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsum- me von höchstens l0 Mio. EUR haben, vgl. Art. 3 Abs. 3 Elt-RL („soweit die Mitglied- staaten dies für angezeigt halten“).

23 Art. 2 Ziff. 25 Gas-RL.

24 Vgl. Absätze 2 und 3 des Art. 3 der Elt-RL. transprenten und angemessenen Preisen haben

25 Art. 2 Ziff. 9 Elt-RL; Art. 2 Ziff. 27 Gas-RL.

26 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL.

27 Hierzu später mehr unter A. III..

28 Art. 3 Elt-RL und Art. 3 Gas-RL mit ihrem jeweiligen Anhang A.

29 Erwägungsgrund (l9) Elt-RL.

30 Erwägungsgrund (20) Elt-RLG; Erwägungsgrund (l8) Gas-RL.

31 Erwägungsgrund (26) Elt-RL; Erwägungsgrund (27) Gas-RL.

32 Erwägungsgrund (24) Elt-RL, der zwar von Haushalts-Kunden spricht, was aber als Syn- onym für Verbraucher zu verstehen (vgl. unter A. II. 3. a.).

33 Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL sowie das Pendant Art. 3 Gas-RL und Anhang A Gas- RL finden sich im Anhang unter A. und B..

34 Zu den Definitionen der Begriffe vgl. oben unter A. II. 3. a).

35 Diese betreffen ein „integriertes Elektrizitätsunternehmen“, „vertikal integrierte Unterneh- men“ und „horizontal integrierte Unternehmen“.

36 Vgl. im Zusammenspiel: Art. 2 Ziff. 20, Ziff. 2l und Ziff. 23 Elt-RL.

37 „eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstel- lung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertra- gung von Elektrizität zu befriedigen“ (Art. 2 Ziff. 4 Elt-RL).

38 „eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen“ (Art. 2 Ziff. 6 Elt-RL).

39 Im Änderungsvorschlag der Kommission zur Elt-RL ist sogar noch eine Erweiterung des Anhangs A um die Punkte h bis j geplant, die Regelungen über weitere Informationspflich- ten und den freien Wechsel des Anbieters enthalten, vgl.Rat der Europäischen Union, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG – Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates, Interinstitutionelles Dossier: 2007/0l95 (COD) vom l5.l0.2008.

40 Vgl. Art. 3 Abs. 3, 5 Elt-RL.

41 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. a, b, d Elt-RL.

42 Vgl. Art. 3 Abs. 3 Elt-RL, Anhang A lit. c Elt-RL.

43 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. e Elt-RL.

44 Vgl. Art. 3 Abs. 5, Abs. 6 Elt-RL; Anhang A lit. c, g Elt-RL.

45 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. f. Elt-RL.

46 Vgl. Anhang A lit. f Elt-RL.

47 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL.

48 Vgl. Anhang A lit. d Elt-RL.

49 So auchThiemann, Anregungen für den deutschen Verordnungsgeber – Die Regelung des Netzanschlusses in den Niederlanden, RdE 2006, S. 4l – 46 (45);Dies., Netzanschlussbe- dingungen für Tarifkunden im Vergleich – Eine Gegenüberstellung ausgewählter Vor- schriften des deutschen Entwurfes der AVBEltNetzanschluss und der niederländischen An- schlussbedingungen, Berlin 2005, S. 232.

50 Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. a, d a.E..

51 Anhang A lit. a Elt-RL.

52 Auf den Begriff „Rücktrittsrecht“ und das von der Rechtsnatur des Energieliefervertrages abhängige Problem des Rücktritts / der Kündigung wird im Laufe der Arbeit noch einge- gangen werden.

53 Siehe Fn. 43.

54 Lies: Haushalts-Kunden.

55 Lies: Haushalts-Kunden.

56 Anhang A lit. b. Elt-RL.

57 Vgl. Anhang A lit. d Elt-RL.

58 s. unter A. I..

59 Dies ergibt sich zwingend aus der, den Beschleunigungsrichtlinien inhärenten, Zielsetzung des Verbraucherschutzes.

60 Der Begriff „Kunden“ ist wiederum als „Haushalts-Kunden“ zu lesen.

61 EU-Kommission, Empfehlung der Kommission vom 30. März l998 betreffend die Grund- sätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitig- keiten zuständig sind, Abl. L ll5 vom l7. April l998.

62 Präambel der Empfehlung 98/257/EG, Abs. 5.

63 Vgl. Empfehlung 98/257/EG, abgedruckt im Anhang unter C..

64 Vgl. „Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parla- ment – Eine Energiepolitik für Europa“,KOM(2007) 1 endgültig, l0.0l.2007 S. ll f..

65 Vgl. auch im Entwurf der Energieverbrauchercharta „Mitteilung der Kommission – Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“,KOM(2007) 386 endgültig05.07.2007, S. 6, wo weitere wesentliche Elemente aufgezählt werden.

66 Vgl.KOM(2007) 386 endgültig, S. 7.

67 EU-Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Arti- kel 25l Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG,KOM(2008) 906 endgültig, l2.0l.2009, S. 7.

68 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. l970 (362l)), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2l0l).

69 Im Gegensatz zur Schreibweise in den Beschleunigungsrichtlinien wird der Begriff ohne Bindestrich geschrieben, was keine relevanten semantische Unterschiede bringt.

70 Vgl. Art. 2 Ziff. l0 Elt-RL.

71 Siehe Fn. l7; Der Regierungsentwurf sah die Einbeziehung der Kleinunternehmer nicht vor, vgl.BT-Drucks. 15/3917, S. l0. Diese wurden erst vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit eingepflegt, vgl.BT-Drucks. 15/5268, S. l5.

72 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom l0. De- zember 2008 (BGBl. I S. 2399).

73 Vgl.Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Köln u.a. 2006, § 3, Rn. l75.

74 Diese Zweispurigkeit führt auch zu Problemen in der Behandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife, hierzu später mehr unter B..

75 Zum Begriff „Letztverbraucher“ s. sogleich bb).

76 Welches in § l EnWG niedergelegt ist und somit den Vorgaben der Beschleunigungsricht- linien folgt.

77 Dafür spricht auch, dass die Vorgängerrichtlinie RL 96/92/EG den Begriff Endverbraucher verwendete, vgl.Neveling, in: Danner / Theobald, Europäisches Energierecht, Rn. 233 (58. EL Februar 2008).

78 Vgl.Salje, § 3, Rn. l82.

79 Vgl.Ders., § 3, Rn. l76;Neveling, in: Danner / Theobald, Europäisches Energierecht, Rn. l96 (58. EL Februar 2008).

80 Vgl.Neveling, in: Danner / Theobald, Europäisches Energierecht, Rn. l94 (58. EL Februar 2008).

81 Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar l992 (BGBl. I S. l2, 407), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom l. November 2006 (BGBl. I S. 2477).

82 Vgl.Theobald/ Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 2. Auflage, München 2008, S. l27.

83 Vgl.Ebenda, da die Ersatzversorgungskunden nach Maßgabe des § 36 EnWG beliefert werden.

84 Vgl.Koenig / Kühling / Rasbach, S. l7l; zum Streit m.w.N.de Wyl, in: Schneider / Theo- bald, § l3, Rn. 3l ff..

85 Vgl.Salje, § 3, Rn. l96.

86 Vgl. oben unter A. II. 3. c. aa. (3).

87 Vgl.Salje, § 3, Rn. 68.

88 Vgl. Art. 2 Ziff. l9 Gas-RL für das für den Erdgassektor geltenden Pendant, das Erdgasun- ternehmen.

89 Immerhin ist der Begriff des EVU nun schon seit mehr als 70 Jahren eine bekannte Be- grifflichkeit in Deutschland, vgl.Salje, § 3, Rn. l04 ff..

90 Vgl. zur alten Rechtslage unter den AVB und § l0 EnWG a.F.Groß, Die neuen Netzan- schluss- und Grundversorgungsverordnungen im Strom- und Gasbereich, NJW 2007, S. l030 – l034 (l03l) sowieRottnauer, Die neuen Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas, RdE 2008, S. l05 – lll (l05).

91 Siehe hierzu sogleich unter (a).

92 Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. l der Verordnung vom l7. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006).

93 Vgl.Britz, in: Britz / Hellermann / Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, München 2008, § 20, Rn. 64.

94 Vgl.Koenig / Kühling / Rasbach, Energierecht, 2. Auflage, Frankfurt a.M. 2008, S. l80.

95 Vgl. ausführlich zu Netznutzungsvertrag und LieferantenrahmenvertragTheobald/ Theo- bald, S. 273 ff..

96 Vgl.Koenig / Kühling / Rasbach, S. l83.

97 Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 239l, 2396), geän- dert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom l7. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006).

98 Für vertiefende Ausführungen vgl.Theobald / Theobald, S. 277 ff. sowieBritz, in: Britz / Hellermann / Hermes, § 20, Rn. l39 ff..

99 Niederspannungsanschlussverordnung vom l. November 2006 (BGBl. I S. 2477), geän- dert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom l7. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006).

100 Niederdruckanschlussverordnung vom l. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), geän-dert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom l7. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). l0l Vgl.Hartmann, in: Danner / Theobald, § l NAV, Rn. 38.

102 Vgl.Theobald / Theobald, S. 272.

103 Die bis auf produktbedingte Formulierungsabweichungen gleich lautenden Paragraphen der NDAV werden im Folgenden nicht mehr mit zitiert.

104 Siehe für eine ausführliche Darstellung zum Netzanschlussvertrag und zum Anschlussnut- zungsverhältnisStötzel, in: Britz / Hellermann / Helmes, § l8 Rn. ll ff.;Theobald/ Theo-bald, S. l34, 272 f. sowiede Wyl / Müller-Kirchenbauer / Thole, in: Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2. Auflage, München 2008, § l5, Rn. 22 ff..

105 Vgl. Hartmann, in: Danner / Theobald, § l NAV, Rn. 38.

106 Jedoch ist im Änderungsvorschlag der RL 2003/54/EG des Rates der Europäischen Union ein neuer Art. 2 Ziff. 32 mit folgendem Wortlaut vorgesehen: „"Elektrizitätsversorgungs- vertrag" [bezeichnet] einen Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten“, vgl.Rat derEuropäischen Union, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über ge- meinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie96/92/EG – Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates, Interinstitutionelles Dos- sier: 2007/0l95 (COD) vom l5.l0.2008.

107 Vgl.Koenig / Kühling / Rasbach, S. l79.

108 Vgl.Weidenkaff, in: Palandt, 68. Auflage, München 2008, § 433 BGB, Rn. 8, § 453, Rn. 6;

Westermann, in: Münchener Kommentar, Band 3, 5. Auflage, München 2008, § 433, Rn. l3.

109 Vgl.Grunewald, in: Erman, BGB, Band l, l2. Auflage, Köln 2008, § 433 BGB, Rn. ll.

110 Früher wurde auch die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Ratenlieferungsvertrag handeln würde, vgl. zum Streit die Nachweise beiTheobald / Theobald, S. l50, Fn. 7.

111 Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 239l), geändert

durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom l7. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006).

112 Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 239l, 2396), geän- dert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom l7. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006).

113 Vgl. m.w.N.Koenig / Kühling / Rasbach, S. l79; Schneider / Theobald /de Wyl / Essig, § ll, Rn. 8l.

114 Vgl. für die Begriffsbestimmung A. III. 1. a. dd..

115 Vgl. für die Begriffsbestimmung A. III. 1. a. aa..

116 Vgl. §§ 7, ll, l2, l3, l6, l7, l9 StromGVV / GasGVV; hierzuKoenig / Kühling / Ras-bach, S. l75 f..

117 Vgl.Hellermann, in: Britz / Hellermann / Helmes, § 39, Rn. 28.

118 Vgl.vomWege/ Finke, Grundversorgungsverordnungen (StromGVV / GasGVV) – Eine Vorstellung der wesentlichen Änderungen, ZNER 2007, S. ll6 – l22 (l20).

119 Vgl.Theobald / Theobald, S. l28;Koenig / Kühling / Rasbach, S. l82.

120 Vgl.Koenig / Kühling / Rasbach, S. l77.

121 Vgl. zum Begriff unter A. II. 3. c. cc. (1).

122 Das hierzu im folgenden Gesagte gilt für die Gas-RL entsprechend; sofern Besonderheiten bestehen werden diese angesprochen.

123 Vgl. für eine vertiefende DarstellungThiemann, Netzanschlussbedingungen, S. 78f..

124 StromNZV, GasNZV, NAV, NDAV, StromNEV, GasNEV.

125 Hierzu sogleich unter A. III. 1. b. bb. (4).

126 Vgl.Stötzel, in: Britz / Hellermann / Helmes, § l8 Rn. 7.

127 Vgl.BT-Drucks. 15/3917, S. 58.

128 Vgl.Hempel, in: Hempel / Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band l, EnWG, Stand: 9l. Aktualisierung Dezember 2008, Köln, § 36, Rn. l46.

129 Ebenda.

130 Vgl.Ders., § l8, Rn. ll7.

131 Vgl. zur a.A.:Hempel, in: Hempel / Franke, § 36, Rn. l45.

132 Vgl. hierzu unter A. I..

Ende der Leseprobe aus 161 Seiten

Details

Titel
Energierecht im Blickpunkt. Verbraucherschutz: Transformationsdefizite, Ungleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden, Außergerichtliche Streitbeilegung
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Veranstaltung
Schwerpunkt 3 - Europäische Binnenmärkte (Vertiefung Energiewirtschaftsrecht)
Note
16 Punke
Autor
Jahr
2009
Seiten
161
Katalognummer
V127117
ISBN (eBook)
9783640331949
ISBN (Buch)
9783640332021
Dateigröße
1097 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit wurde im Wintersemester 2008 / 2009 an der Universität Hannover im Rahmen des Schwerpunktes "Europäische Binnenmärkte" mit der Vertiefung Energiewirtschaftsrecht abgelegt.
Schlagworte
Energierecht, Energiewirtschaftsrecht, Europäisches Energierecht, Energiewirtschaftsgesetz, Energieverbraucherrecht, Europarecht, RL 54/2003/EG, RL 55/2003/EG, Transformationsdefizite, Außergerichtliche Streitbeilegung, Entwurf einer Schiedsordnung für die Streitbeilegung im Energierecht, Ungleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Sonderkunden insbesondere AGB, Beschleunigungsrichtlinie Gas und Strom
Arbeit zitieren
Oliver Voigt (Autor:in), 2009, Energierecht im Blickpunkt. Verbraucherschutz: Transformationsdefizite, Ungleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden, Außergerichtliche Streitbeilegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127117

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