Die Wirkung von Art. 5 GG


Hausarbeit, 2007

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Grundrechtstatbestände des Art. 5 Abs. 1 GG
1.1. Meinungsfreiheit
1.2. Informationsfreiheit
1.3. Pressefreiheit
1.4. Rundfunkfreiheit
1.5. Filmfreiheit
1.6. Zensurverbot

2. Sinn und Zweck der Vorschrift
2.1. Art. 5 GG als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat
2.2.1. Der Auskunftsanspruch der Medien
2.2.2. Das Zeugnisverweigerungsrecht
2.2.3. Das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot
2.2.4. Ermäßigte Umsatzsteuersatz für Presseerzeugnisse
2.2.5. Meinungsmonopole und Pressekonzentration
2.2.6. Die institutionelle Garantie des Rundfunks
2.3. Mittelbare Drittwirkung des Art. 5 GG

Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Kommunikationsgrundrechte sind in der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz in Artikel 5 kodifiziert. Sie ermöglichen Individuen und Medien, ihre Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Durch die Teilnahme der Medien an der öffentlichen Diskussion, besonders bei politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen, leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der demokratischen Kultur. Innerhalb der Demokratie besitzen die freie Presse und der freien Rundfunk daher einen hohen Stellenwert. Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage Medien und deren Vertreter tagtäglich agieren, sowie die medienspezifischen Pflichten, die sich aus dem Grundgesetz für den Staat ergeben, soll Gegenstand dieser Arbei sein.

In diesem Zusammenhang soll in der vorliegenden Arbeit die Wirkung von Artikel 5 GG näher betrachtet werden. Die Arbeit beschränkt sich auf eine Auseinandersetzung mit dem ersten Absatz des Art. 5 GG.

Es soll erklärt werden, inwieweit das Grundrecht der Kommunikationsfreiheit in Art. 5 GG ein Abwehrrecht der Bürger gegenüber dem Staat ist. Außerdem soll gezeigt werden, dass der Staat darüber hinaus verpflichtet ist, das freie Pressewesen und den freien Rundfunk institutionell zu garantieren. Wie sich diese institutionelle Garantie konkret auswirkt soll anhand einiger speziellen Mediengesetze und Grundsatzentscheidungen des BVerfG erläutert werden.

Ferner soll anhand des Lüth-Urteils gezeigt werden, inwieweit Art. 5 GG auf Rechtsnormen des Privatrechts eine mittelbare Drittwirkung besitzt.

1. Grundrechtstatbestände des Art. 5 Abs. 1 GG

Der Grundsatz der Kommunikationsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 GG verankert. Zunächst ist allerdings zu klären, was unter Kommunikationsfreiheit verstanden wird: Kommunikationsfreiheit gilt als Überbegriff für die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Freiheit der Massenmedien; zur Freiheit der Massenmedien wiederum zählen Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit.[1]

In Art. 5 GG heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Adressat dieses Grundrechts ist der Staat.[2]

Im folgendem sollen nun die einzelne Tatbestände des Art. 5 Abs. 1 GG näher betrachtet werden.

1.1. Meinungsfreiheit

In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 GG ist die Meinungsfreiheit geregelt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (...)“.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ermöglicht Individuen die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie ist darüber hinaus ein politisches Grundrecht, da die Meinungsfreiheit die geistige Auseinandersetzung zwischen Individuen sicherstellt. Die Meinungsfreiheit schützt neben der Meinungsäußerung auch die Meinungsbildung.[3] Träger des Grundrechts ist jede Person, die diese geschützte Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Zu den Trägern des Grundrechts zählen auch Minderjährige sowie inländische juristische Personen und Personenvereinigungen. Staatliche Organe und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auf die Meinunsäußerungsfreiheit nicht berufen.[4]

1.2. Informationsfreiheit

Die in Art. 5 Abs.1 Satz 2 HS. 2 GG geschützte Informationsfreiheit ermöglicht es den Individuen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Die Informationsfreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit. Im Wortlaut des Grundgesetzes heißt es: „Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Als Quellen gelten dabei Träger von Informationen, unabhängig davon, ob es sich bei der Information um eine Meinung oder eine Tatsache handelt. Dazu zählen auch Informationen, über die staatliche Stellen verfügen.[5] Als Träger des Grundrechts gilt jede natürliche oder juristische Person, die sich informieren will.[6] Die Informationsfreiheit nimmt im demokratischen Staatswesen ebenfalls eine zentrale Funktion ein. Denn nur wer umfassend informiert ist, kann sich auch seine eigene Meinung bilden und damit an der politischen Willensbildung partizipieren.[7]

1.3. Pressefreiheit

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 1.Alt. GG kodifizierte Pressefreiheit besitzt in der Bundesrepublik Deutschland einen hohen Stellenwert. Sie ist in einem demokratischen Staat unentbehrlich.[8]:Im Grundgesetz heißt es: „Die Pressefreiheit (...) werden gewährleistet.“ Als Presse i.S.v. Art. 5 Abs. 1 GG gelten Druckerzeugnisse, die zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeignet und bestimmt sind.[9] Geschütz ist die Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen sowie die Schaffung der notwendigen Organisationen.[10]

Träger des Grundrechts sind alle Personen und Unternehmen, die diese geschützte Tätigkeit vornehmen.[11] Das BVerfG urteilt: „Die in Art. 5 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen.“[12]

1.4. Rundfunkfreiheit

In Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG ist die Rundfunkfreiheit g eschützt: „(...) die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (...) werden gewährleistet.“ Rundfunk i.S.v. Art. 5 Abs.1 GG umfasst nicht nur den Hörfunk und das Fernsehen sondern auch Pay-TV, Videotext sowie sonstige Abruf und Zugriffsdienste.[13] Der Schutz der Rundfunkfreiheit umfasst nicht nur die Berichtserstattung selbst sondern zusätzlich auch Werbesendungen.[14] Darüber hinaus werden alle mit dem Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten geschützt. Dazu gehört auch die Gründung von Rundfunkunternehmen. Träger des Grundrechtes sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, dazu zählen auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.[15]

[...]


[1] Vgl. Fechner, Frank (2007): Medienrecht. Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. Tübingen: Mohr Siebeck, 8., überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 19f.

[2] Vgl. BVerfGE 7, 198, 204.

[3] Vgl. Fechner, Frank (2007), S. 33.

[4] Vgl. Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. München: C. H. Beck, 200?, 9., Auflage, S. 175.

[5] Vgl. ebd., S., S 177f.

[6] Vgl. ebd., S., S. 178f.

[7] Vgl. Fechner, Frank (2007), S. 134.

[8] Vgl. BVerfGE 107, 299, 329.

[9] Vgl. BVerfGE 95, 28, 35.

[10] Vgl. BVerfGE 97, 125, 144.

[11] Vgl. Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo (200?, S. 182f.

[12] Vgl. BVerfGE 10, 118, 121.

[13] Vgl. Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo (200?, S. 186.

[14] Vgl. BVerfGE 74, 297, 342.

[15] Vgl. Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo (200?,, S. 187f.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Wirkung von Art. 5 GG
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Institut für Publizistik)
Veranstaltung
Aktuelle Fragen des Medienrechts
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V127340
ISBN (eBook)
9783640347568
ISBN (Buch)
9783640347315
Dateigröße
415 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wirkung
Arbeit zitieren
Olga Medinskaya (Autor:in), 2007, Die Wirkung von Art. 5 GG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127340

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