Die bilanzielle Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach US-GAAP


Studienarbeit, 2003

37 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmungen
2.1. Firmenwert
2.2. US-GAAP

3. Entstehung des Firmenwertes nach US-GAAP

4. Relevante Vorschriften der US-GAAP
4.1. SFAS 141 – „Business Combinations“
4.1.1. Intangible Assets
4.1.2. Goodwill
4.2. SFAS 142 – „Goodwill and other intangible assets“
4.2.1. Reporting Units
4.2.1.1. Zuordnung der Vermögensgegenstände
4.2.2. Impairment Test
4.2.2.1. Sachliche Durchführung
4.2.2.2. Zeitliche Durchführung
4.2.3. Abbildung im Jahresabschluss
4.2.4. Übergangsvorschriften

5. Anwendbarkeit bei deutschen Unternehmen
5.1. Befreiender Konzernabschluss
5.2. Übereinstimmung mit nationalem Recht

6. Kritische Würdigung der Änderungen
6.1. Allgemeine Auswirkungen
6.2. Relevanz für deutsche Unternehmen

7. Entwicklungstendenzen

8. Fazit

Literaturverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zuordnung der Vermögenswerte und Impairment Test

Abbildung 2: Ablauf des zweistufigen Impairment Tests

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Bei Konzernen, wie Daimler-Chrysler, Degussa oder Eon, die nach US-GAAP bilanzieren und auch relativ hohe Goodwillposten in der Bilanz haben, fallen künftig Aufwendungen in Milliardenhöhe weg - was unter dem Strich den Gewinn explodieren lässt. Unternehmen, deren Rechnungslegung sich an HGB oder IAS ausrichtet, drohen beim Gewinnausweis durch die neue Regel dagegen in Wettbewerbsnachteil zu geraten.“[1]

Es wird im Detail der Frage nachzugehen sein, welche Richtlinien für die Bilanzierung von Geschäfts- und Firmenwert im Rahmen der United States – Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) einschlägig sind und wie die aktuellen Änderungen die Rechnungslegung der Unternehmen im Allgemeinen und der deutschen Unternehmen im Speziellen beeinflussen.[2]

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Firmenwert

Der Firmenwert rückt zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses der Adressaten externer Rechnungslegung.[3] Dabei ist zwischen der allgemein-betriebswirtschaftlichen Definition und dem Firmenwert aus der Perspektive der Rechnungslegung zu unterscheiden. Unter ersterer Darstellung wird, vereinfacht ausgedrückt, der Wertzuschlag für den Ertragswert des Unternehmens „als Ganzes“ gegenüber dem Zeitwert seiner Bestandteile verstanden.[4] Bei der zweiten Perspektive wird von einer Residualgröße des Akquisitionspreises ausgegangen, die nach Verrechnung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten verbleibt.[5] Im Folgenden soll von der Perspektive der Rechnungslegung ausgegangen werden. Dabei muss eine weitere grundlegende Grenzlinie zwischen dem selbsterstellten bzw. originären Firmenwert und dem erworbenen bzw. derivativen Firmenwert gezogen werden, da abhängig davon die bilanzielle Behandlung erheblich differiert.

2.2. US-GAAP

Die US-GAAP sind die nationalen Rechnungslegungsstandards der Vereinigten Staaten von Amerika. Als Reaktion auf den Börsencrash von 1929 wurde mit der Securities Exchange Commission (SEC) eine unabhängige Bundesbehörde eingesetzt, die mit dem Recht zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Rechnungslegung ausgestattet wurde.[6] In diesem Zusammenhang hat die SEC auch heute maßgeblichen Einfluss auf jene Unternehmen, die an einer der großen US-Börsen (u.a. NYSE, AMEX, NASDAQ) gehandelt werden. Die US-GAAP haben dabei, mit einzelnen lokalen Ausnahmen (z. B. Kalifornien), keine unmittelbare Bindung Kraft Gesetzes für die Unternehmen in den USA. Um allerdings an einer der oben genannten Börsen notiert werden zu können, bedarf es der Anwendung der entsprechenden Vorschriften. Die SEC hat dabei im Zeitverlauf an verschiedene Organisationen die Aufgabe der Erstellung von

Rechnungslegungsvorschriften übertragen. Seit 1973 nimmt das Financial Accounting Standards Board (FASB) diese Funktion wahr. Mit Hilfe eines komplexen Prozesses[7] werden vom FASB sogenannte Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) veröffentlicht. Im Rahmen des „House of GAAP“[8], einer systematischen Darstellung bisher bestehender Rechnungslegungsnormen, werden die SFAS u.a. zusammen mit FASB Interpretations (FIN) und den noch gültigen Opinions des Accounting Principles Board (APB) als verpflichtende Bestandteile der US-GAAP bezeichnet.

3. Entstehung des Firmenwertes nach US-GAAP

Im Rahmen der meisten Firmenzusammenschlüsse wird für fremde Geschäftsanteile ein Kaufpreis in Form von Finanzmitteln (cash-for-stocks) oder dem Gegenwert eigener Anteile (stocks-for-stocks) hingegeben, der häufig weit über dem Anteil an den Netto-Substanzwerten der übernommenen Vermögenswerte liegt. Das gleiche gilt auch für den Erwerb einer Geschäftseinheit (asset deal). Dies impliziert aber bereits die, auch in der Neuregelung der US-GAAP fortgeführte, verbreitete Auffassung[9], dass sich der für den Mehrwert verantwortliche originäre Goodwill erst durch eine reale Markttransaktion manifestiert und auch erst dann bilanzierungsfähig und bilanzierungspflichtig wird. Dies wird nicht mit bilanztheoretischen Aspekten, sondern überwiegend mit Messproblemen bei der Bewertung des selbsterschaffenen Firmenwertes begründet.[10] Obgleich das für eine Bilanzierung als Vermögensgegenstand konstituierende Merkmal der Nutzenzuordnung und Bewertung beim Goodwill grundsätzlich in Frage steht, ist bei erworbenem Goodwill indirekt zumindest ein Marktpreis ermittelbar und damit ein Bilanzansatz zu rechtfertigen.[11]

Die Höhe des zu bilanzierenden Firmenwertes wird entscheidend von der beim Zusammenschluss anzuwendenden Bilanzierungsmethode bestimmt. Diese bezieht sich auf das für alle Mehrheitsbeteiligungen (majority owned subsidiaries) geltende Konsolidierungsgebot[12], in dem nicht nur die erworbenen Vermögenswerte, sondern auch der über deren Bilanzansatz hinausgehenden Mehrpreis des Erwerbs in der Konzernbilanz zu erfassen ist. Insgesamt lassen sich die verfügbaren Konsolidierungsverfahren in drei Klassen einteilen. Diese sollen im Folgenden kurz skizziert werden.

Das in Deutschland als Interessenzusammenführungsmethode[13] bekannte Pooling of Interest war nach US-GAAP unter bestimmten Kriterien zwingend vorgeschrieben.[14] Im Kern war es immer dann anzuwenden, wenn im Ergebnis durch den Zusammenschluss die vor der Verbindung bestehenden Kräfteverhältnisse nicht wesentlich verändert werden, es sich also um eine Bündelung der Kräfte handelt. Um die Methode anwenden zu können, mussten alle zwölf Punkte eines Anforderungskataloges erfüllt sein.[15] Besonderheit des beschriebenen Verfahrens ist die Übernahme der Buchwerte der beteiligten Unternehmen. Ein entstehender Differenzbetrag zum Kaufpreis ist nicht als Goodwill zu bilanzieren, sondern offen von den Rücklagen abzusetzen.[16]

Im Rahmen der Purchase Method (Neu-Erwerbsmethode) wird ein nach Neubewertung der übernommenen Vermögenswerte verbleibender Unterschiedsbetrag in der Bilanz als Goodwill aktiviert, während eine Verrechnung mit den Rücklagen nicht möglich ist. Das Verfahren stellt im Rahmen der US-GAAP grundsätzlich den Standard dar und repräsentiert etwa 95% aller Zusammenschlüsse.[17] Betragsmäßig machte es allerdings beispielsweise 1998 aufgrund einiger Großfusionen weniger als die Hälfte der Unternehmenszusammenschlüsse aus, da hierbei bewusst auf die Nutzung der Pooling-of-Interest Methode zurückgegriffen wurde.[18]

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschließend noch eine weitere alternative Darstellung eines Unternehmenszusammenschlusses in Form der Fresh-Start-Method erwähnt, obgleich diese aus Praktikabilitätsgründen kaum Anwendung findet.[19] Hier werden bei beiden sich zusammenschließenden Unternehmen die Zeitwerte ermittelt und weitergeführt. Es wird also eine Neugründung zum Erwerbszeitpunkt simuliert.

4. Relevante Vorschriften der US-GAAP

Im Rahmen des 1996 initiierten „Business Combinations“ Projekts des FASB[20] wurde die Frage aufgeworfen, wie Unternehmenszusammenschlüsse in Zukunft buchhalterisch erfasst werden sollen. Insbesondere ging es dabei um zwei Aspekte:

Vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Einzelregelungen zum Thema[21] wurde die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen welches der oben genannten Verfahren angewandt werden solle und wie in diesem Zusammenhang entstehender Goodwill zu behandeln wäre? Ergebnis dieses Prozesses waren die im Juni 2001 veröffentlichten SFAS 141 und SFAS 142.

4.1. SFAS 141 – „Business Combinations“

SFAS 141 ersetzt APB Opinion 16 und gilt für Zusammenschlüsse von Unternehmen, bei denen einer der beiden beteiligten Fusionspartner die Kontrolle über das akquirierte Unternehmen erlangt.[22] Kontrolle in diesem Sinne wird dabei erst bei einer Mehrheitsbeteiligung angenommen. Nicht ausreichend ist indes eine rein faktische Beherrschung.[23]

Insgesamt wird die Auffassung des FSAB deutlich, dass es nach den neuen Regelungen im Grunde keinen „Merger of Equals“, eine Fusion unter Gleichen, mehr gibt und die Anwendung der Pooling-of-Interest Methode danach grundsätzlich ausscheidet. Es ist zwingend die Purchase Methode anzuwenden. Eine Ausnahme kommt nur bei der Konsolidierung zwischen verbundenen Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle zum Tragen, da hier eben gerade kein Goodwill „produziert“ werden soll.[24]

Der Standard definiert den Goodwill sowie die Zugangsbewertung der akquirierten Vermögensgegenstände. Goodwill ist hiernach der Teilbetrag des Akquisitionspreises, der den Saldo der neu bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden überschreitet.[25] Auch die Bewertung der zugehenden Vermögensgegenstände wird erläutert.[26] Grundsätzlich ist von einer Fair Value Bewertung, also von geschätzten Zeitwerten, auszugehen. Unter Fair Value wird der Wert eines Vermögensgegenstands verstanden, zu dem er unter normalen Bedingungen zwischen „willing parties“ veräußert (assets) oder abgelöst (liabilities) werden könnte.[27] Als Beispiele zu nennen wären:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[28]

Die nachstehenden Ausführungen gelten in dieser Form nicht für assoziierte Unternehmen. Bei diesen in der Regel nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen fehlt das für die Behandlung nach SFAS 141 notwendige Control-Kriterium. Allerdings wird, sofern bei diesen nach bestimmten Kriterien[29] ein signifikanter Einfluss (significant influence) unwiderlegbar ist, der Goodwill trotzdem sehr ähnlich als Differenz aus den Anschaffungskosten und dem Anteil an den Zeitwerten der Vermögensgegenstände[30] zum Zeitpunkt des Erwerbs „simuliert“[31]. Widerlegbar wird dieser Einfluss bei Beteiligungen angenommen, die noch unter den für das Control-Kriterium notwendigen 50%, aber bereits bei mehr als 20% der Stimmrechte liegen. Die Simulation wird notwendig, da zwar eine Einbeziehung der Beteiligung in den Konzernabschluss geboten ist, eine Kapitalkonsolidierung jedoch nur bei Mehrheitsbeteiligungen Anwendung findet.

Sofern im Rahmen eines „asset deal“ kein eigenständiges „business“ im Sinne des EITF 98-3 erworben wird, ist auch kein Goodwill zu erfassen. Die Anschaffungskosten für die Sachgesamtheit sind hier entsprechend ihres Fair Value zum Zeitpunkt des Erwerbs[32] auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen.[33] Anderenfalls ist auch hier der Goodwill separat zu erfassen und entsprechend der allgemeinen Regeln für Unternehmenszusammenschlüsse zu bewerten.

4.1.1. Intangible Assets

Eine wesentliche Neuerung des SFAS 141 im Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse ist die Differenzierung der erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände im Rahmen der Fair-Value-Bewertung in Goodwill und andere immaterielle Vermögensgegenstände. Von dieser definitorischen Abgrenzung hängt insbesondere auch die Höhe des zu bilanzierenden Goodwills ab.[34] Die frühere Regelung ging noch allgemein davon aus, dass nur solche Werte zu separieren sind, die sich identifizieren und bezeichnen lassen.[35] Sofern nun nach der neuen Regelung eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt ist, sind auch nicht-monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz als immaterielle Vermögensgegenstände außerhalb des Goodwill separat ansatzpflichtig.[36]

[...]


[1] Lückmann, R., Handelsblatt, Nr. 224 vom 20.11.2001, S. 16

[2] vgl. Pellens, B. / Sellhorn, T., Der Betrieb, 2001, S. 715 zur Darstellung der Projektentwicklung

[3] vgl. Lachnit, L. / Ammann, H., u.a., Die Wirtschaftsprüfung; 1999; S. 677 ff

[4] vgl. Sellmann, T., Der Betrieb, 2000, S. 885

[5] vgl. u.a. Ballwieser, W. in: Busse von Colbe, W. / Pellens, B. (Hrsg.); Lexikon des Rechnungswesens, 4. Auflage, München, 1998, S. 283

[6] vgl. Schildbach, T., US-GAAP, 2. Auflage, München, 2002, S. 6 f

[7] vgl. Haller, A., Die Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA, 1. Auflage, Stuttgart, 1989, S. 43

[8] in: KPMG, Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen, Düsseldorf, 1999, S. 3

[9] vgl. SFAS 142 § 10

[10] vgl. Zimmermann, J., Der Betrieb, 2002, S. 387 f

[11] vgl. Hitz, J. M. / Kuhner, C., Die Wirtschaftsprüfung, 2002, S. 275

[12] vgl. SFAS 94 § 13

[13] vgl. HGB § 302

[14] vgl. APB 16 § 45 – § 48

[15] vgl. APB 16 § 43

[16] vgl. Vater, H., Der Betrieb, 2001, S. 1841 ff

[17] vgl. FASB, Business Combination Project, 1999, FASB Exposure Draft, Business Combination and Intangible Assets. Frequently asked Questions, S. 6, Online im Internet: www.fasb.org (28.12.02)

[18] vgl. Teitler-Feinberg, E., Der Schweizer Treuhänder, 2001, S. 332

[19] vgl. Mujkanovic, R., Die Wirtschaftsprüfung, 1999, S. 533 ff

[20] vgl. Pellens, B. / Sellhorn, T., Der Betrieb, 2001, S. 715, ergänzend: Online im Internet: www.fasb.org/project/index.shtml (28.12.2002)

[21] vgl. Niehus, J. / Thyll, A., Konzernabschluß nach US-GAAP, 2. Auflage, Stuttgart, 2000, S. 36

[22] sog. Control-Kriterium, vgl. u.a. Sürken, S., Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit nach US-GAAP, Frankfurt am Main, 1999, in: Europäische Hochschulschriften: Reihe 5, Volks- und Betriebswirtschaft, Bd. 2528, S. 46 ff

[23] vgl. Kresse, W. / Leuz, N., Internationale Rechnungslegung, Internationales Steuerrecht, 1. Auflage, Stuttgart, 2002, S. 200 f

[24] vgl. SFAS 141 D 11-13, EITF 90-13 (Accounting for simultaneous common control mergers) und EITF 88-16 (Basis in leveraged buyout transactions when the previous owners´ interest declines) in: Hayn, S. / Graf Waldersee, G., IAS / US-GAAP / HGB im Vergleich, 3. Auflage, Stuttgart, 2002, S. 236 f

[25] vgl. SFAS 141 § 43

[26] vgl. SFAS 141 § 35, Beispielkatalog für Bewertungsverfahren SFAS 141 § 37

[27] vgl. SFAS 142, Appendix F

[28] vgl. SFAC Nr. 7, Using Cash Flow Informations and Present Value in Accounting Measurements

[29] vgl. APB 18 § 17 sowie Niehus, R. J. / Thyll, A., Konzernabschluss nach U.S. GAAP, 2. Auflage, Stuttgart, 2000, S. 125

[30] vgl. APB 18 § 19 (b) in Verbindung mit APB 17 § 24 ff

[31] Schildbach, T., US-GAAP, 2. Auflage, München, 2002, S. 78; zur Definition des Control Kriterium: vgl. SFAS 94 § 13

[32] vgl. Davis, M., Der Betrieb, 2002, S. 698

[33] vgl. Hayn, S. / Graf Waldersee, G., IAS / US-GAAP / HGB im Vergleich, 3. Auflage, Stuttgart, 2002, S. 96

[34] vgl. Hitz, J.M. / Kuhner, C., Die Wirtschaftsprüfung, 2002, S. 274

[35] vgl. Ernst & Young, Business Combinations And Other Intangible Assets, S. 10, Ausgabe per 23.7.01, Online im Internet: www.ey.com (5.1.03)

[36] vgl. Davis, M., Der Betrieb, 2002, S. 697 und SFAS 141, Appendix A, Liste bilanzierungspflichtiger immaterieller Vermögensgegenstände

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Die bilanzielle Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach US-GAAP
Hochschule
Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach  (Fachbereich Wirtschaft)
Veranstaltung
Studienarbeit Diplomprüfung
Note
1,5
Autor
Jahr
2003
Seiten
37
Katalognummer
V12763
ISBN (eBook)
9783638185691
Dateigröße
786 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
US-GAAP GAAP IAS Goodwill Firmenwert Buchführung HGB SFAS 141 142
Arbeit zitieren
Dirk Dillinger (Autor:in), 2003, Die bilanzielle Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach US-GAAP, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12763

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