Die Bedarfsgemeinschaft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende


Hausarbeit, 2009

12 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Inhalt

1) Allgemein ALG II / Einleitung

2) Was ist die Bedarfsgemeinschaft

3) Arbeitsaufnahme und die Bedarfsgemeinschaft

4) Welche Gruppe an Menschen sind überhaupt in einer Bedarfsgemeinschaft

5) Haben sich die Ausgaben durch die Bedarfsgemeinschaft erhöht?

6) Zwei Fallbeispiele einer Bedarfsgemeinschaft

7) Mängel bei der Bearbeitung und Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II

8) Kritik am Arbeitslosengeld II

9) Hartz 4 und die „ Tafel“ boomt

10) Schlussfolgerungen

1) Allgemein ALG II / Einleitung

Am 01. Januar 2005 trat das SGB II in Kraft, das nebeneinander Sozialhilfe für Erwerbsfähige sowie das Grundsicherungsgesetz und Arbeitslosenhilfe (§§ 190ff. SGB III a.F.) ablöste und zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenführte. Die Empfehlung für diesen Systemwechsel ging auf die sogenannte Hartz – Kommission (Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, ausschlaggebend war hierbei Peter Hartz) zurück. Es wird seitdem unterschieden, ob der Hilfebedürftige erwerbsgemindert oder hilfebedürftig im Alter ist, dann erhält er Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII Sozialhilfe. Ist der Hilfebedürftige erwerbsfähig dann bekommt er Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II welches Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beinhaltet. (vgl. http://www.sozialrecht-fachanwalt.eu/alles-ueber-sozialrecht/sgb-ii--einfuehrung.php)

§ 1 I SGB II regelt hierbei die Ziele und Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Eigenverantwortung soll die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken, aus eigenen Kräften und Mitteln ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung bestreiten zu können. [….] Die Leistungen der Grundsicherung sind darauf auszurichten, dass der Hilfebedürftige eine Erwerbstätigkeit erlangt und dadurch seine Hilfebedürftigkeit beseitigt, verkürzt oder verringert. […]. (vgl. SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende, 2008, Seite 37)

Der Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 1 SG II) sagt aus:

„Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken[…]“.
(vgl. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Arbeitshilfe-AHG.pdf)

Das Thema ALG II (Allgemein) möchte ich an dieser Stelle nicht näher vertiefen und widme mich nun dem Hauptthema der Bedarfsgemeinschaft.

2) Was ist die Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft ist in § 7 III SGB II, § 9 II SGB II geregelt.

Zur einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

- der Arbeitssuchende (= erwerbsfähiger Hilfebedürftiger)
- der Partner des Arbeitssuchenden, hierbei gilt der Lebenspartner, Ehegatte oder nicht dauernd getrennt lebender Partner
- allgemein die Person die mit dem Arbeits- Suchenden lebt

Wenn der Arbeitssuchende unverheiratet und unter 25 Jahre alt ist, dann kommen zusätzlich noch die Eltern (Stiefeltern) bzw. ein Elternteil (Stiefelternteil) mit denen er im Haushalt lebt zur Bedarfsgemeinschaft hinzu. Grundsätzlich müssen seit August 2006 die Eltern (Stiefeltern) nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr aufkommen, sondern bis zum 25. Lebensjahr. Es gibt allerdings eine Ausnahme, wenn der unter 25 Jährige schwanger ist oder ein Kind unter sechs Jahren betreut, müssen die Eltern (Stiefeltern) nicht mehr für den Hilfebedürftigen aufkommen. (vgl. http://www.arbeitslosengeld-verstehen.de/bedarfsgemeinschaft.htm).

Des Weiteren gelten seit August 2006 auch für eheähnliche Gemeinschaften härtere Vorschriften. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, füreinander einzugestehen und Verantwortung füreinander zu tragen (der sogenannte Einstandswille). Der Einstandwille besagt, man steht in „guten wie in bösen Tagen“ füreinander ein und ist daher eine Bedarfsgemeinschaft. Die Vermutung wird angestellt, wenn man länger als ein Jahr zusammenlebt oder mit einem gemeinsamen Kind zusammen wohnt. Kinder oder Angehörige im Haushalt mit versorgt oder befugt ist, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Diese Vermutung kann man z.B. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entkräften. Die Beweislastumkehr wird damit auf den Hilfesuchenden gelegt, dieser muss beweisen dass keine z.B.

eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. ( vgl. http://www.arbeitslosengeld-verstehen.de/bedarfsgemeinschaft.htm)

„Nach einem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2006 kann aber eine eheähnliche Gemeinschaft schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens bestehen.

In dieser Entscheidung wurde gesagt, dass das Paar die gesamte Wohnung gemeinsam nutzt, auch die Haushaltsgegenstände vom anderen einfach mitbenutzt, und dass deshalb eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Ein anderer Senat desselben Gerichts sieht das aber anders: ...bloße Wirtschaftsgemeinschaft reicht nicht, es braucht weitere Indizien wie zum Beispiel gemeinsame Kinder“. (Entscheidung vom 18. Januar 2006)“. (http://www.arbeitslosengeld-verstehen.de/bedarfsgemeinschaft.htm)

Die Bedarfsgemeinschaft wird aber auch von vielen Gerichten bemängelt:

„Schon der BGH hat in seinem Urteil vom 7/7/04 AZ: XII ZR 272/02, festgestellt, dass nur derjenige Anspruch auf Sozialleistungen hat, der seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Das damit die Bedarfsanteilsmethode eigentlich rechtswidrig ist, hat den Gesetzgeber bei deren Einführung in das SGB II und das SGB XII nicht im Geringsten gestört. Das die Bedarfsanteilsmethode auch rechtswidrig ist, weil sie gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstößt, indem sie denjenigen, der sich selbst helfen kann, verpflichtet, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos wird und auf staatliche Leistungen angewiesen ist, haben mehrere Gerichte bemängelt, nicht zuletzt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07/11/06, AZ: B 7b AS 8/06 R. Aber auch das hat den Gesetzgeber nicht bewogen, daran etwas zu ändern[...]
Und warum? Weil der Bund mit der Bedarfsanteilsmethode eine Umverteilung der Lasten von der Regelleistung auf die Kosten der Unterkunft erzielt, welche bekanntermaßen von den Kommunen zu tragen sind, und so erhebliche Kosten für die ALG II Regelleistung spart. (17.01.2008)“.(http://www.gegenhartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php)

3) Arbeitsaufnahme und die Bedarfsgemeinschaft

Die Geldleistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermitteln sich aus:

- Regelleistungen, die jedem einzelnen Mitglied zusteht ( § 20 SGB II)
- Eventuellen Mehrbedarf ( § 21 SGB II)
- Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung ( § 22 SGB II) (http://www.bmas.de/coremedia/generator/22102/geldleistungen__bedarfsgemeinschaft.html)

Was passiert nun aber, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Arbeit aufnimmt. Der § 30 SGB II gibt bestimmte Freibeträge für Erwerbstätige vor, daher, eine Person der Bedarfsgemeinschaft kann arbeiten und der andere kann immer noch Leistungen beziehen. Der Freibetrag beläuft sich auf: (vgl. SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende, 2008, Seite 55)

[...]

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Die Bedarfsgemeinschaft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Hochschule
Hochschule Fulda
Note
2.0
Autor
Jahr
2009
Seiten
12
Katalognummer
V127630
ISBN (eBook)
9783640391660
ISBN (Buch)
9783640391462
Dateigröße
425 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bedarfsgemeinschaft, Grundsicherung, Arbeitsuchende
Arbeit zitieren
Steffi Hentschel (Autor:in), 2009, Die Bedarfsgemeinschaft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127630

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