Ist das Kyoto-Protokoll ein geeignetes Instrument gegen die globale Erwärmung?

Eine ökonomische, empirische und institutionelle Analyse


Diplomarbeit, 2009

61 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

III.Symbolverzeichnis

IV. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Eine institutionelle Analyse des Kyoto-Protokolls
2.1 Entstehung und Aufbau
2.2 Ziele und Eckpunkte
2.3 Die Instrumente des Kyoto-Protokolls
2.3.1 Joint Implementation
2.3.2 Clean Development Mechanism
2.3.3 Emissions Trading
2.3.4 Grafische Darstellung der Funktionsweise

3. Eine ökonomische Analyse des Kyoto-Protokolls
3.1 Die Einpreisung externer Effekte
3.2 Die Vernachlässigung der Angebotsseite
3.3 Ein ideales Klimaschutzabkommen

4. Eine empirische Analyse des Kyoto-Protokolls
4.1 Prognosen, Wirkungen und Kosten des Klimawandels
4.2 Entwicklung der CO2-Emissionen
4.3 Vergleich der Kyoto-Ziele mit der tatsächlichen Entwicklung

5. Schlussbetrachtung

V. Literaturverzeichnis

VI. Anhang A – Liste der Annex B-Staaten

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Reduktionsverpflichtungen auf Grundlage des Kyoto-Protokolls

Abbildung 2: Lastenverteilung innerhalb der EU

Abbildung 3: Grafische Darstellung der flexiblen Instrumente des Kyoto-

Protokolls

Abbildung 4: Grafische Darstellung der Pigou-Steuer 18
Abbildung 5: Wirkung einer Pigou-Steuer bei einer Gruppe von

Verursacherfirmen

Abbildung 6: Effizienzanalyse eines Steuer- und eines Zertifikatesystems

Abbildung 7: Angebots- und Nachfragediagramm

Abbildung 8: Die Einbeziehung des Angebotes

Abbildung 9: Wettbewerb auf dem Weltmarkt für fossilen Kohlenstoff

Abbildung 10: Entwicklung der CO2-Emissionen weltweit und regional

Abbildung 11: Entwicklung der CO2-Emissionen in Ostasien und dem Pazifikraum

Abbildung 12: Entwicklung der CO2-Emissionen in Europa und Zentralasien

Abbildung 13: Entwicklung der CO2-Emissionen in Kanada und den USA

Abbildung 14: Vergleich der Kyoto-Ziele und der tatsächlichen Änderung für Eu- ropa 46
Abbildung 15: Vergleich der Kyoto-Ziele und der tatsächlichen Änderung für die

Welt

III. Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IV. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einer Analyse des Kyoto-Protokolls und seiner flexiblen Mechanismen. Die Analyse erstreckt sich auf drei unterschiedliche Betrach-tungsweisen des wissenschaftlichen Arbeitens. Im Rahmen einer institutionellen Ana­lyse wird das Kyoto-Protokoll als institutionelles Regelwerk betrachtet. Die ökonomi-sche Analyse widmet sich der Effizienz des Kyoto-Protokoll bzw. dessen flexibler Me-chanismen, insbesondere dem Emissionshandelssystem. Die empirische Analyse gibt einen Überblick über die Auswirkungen des Klimawandels und dessen Kosten, die Entwicklung der CO2-Emissionen seit dem Jahr 1960 und einem abschliel3enden Ver-gleich der Treibhausgasemissionen aus dem Jahr 2006 mit denen des Basisjahres 1990.

Die institutionelle Analyse in Kapitel 2 gliedert sich in drei Bereiche. Im ersten Unterka-pitel wird zunächst der Weg der Entstehung einer Klimaschutzvereinbarung, von der ersten wissenschaftlichen Diskussion der Ergebnisse der Klimaforschung auf der Welt-klimakonferenz in Genf bis hin zur Ausfertigung des Kyoto-Protokolls, verfolgt. An-schliel3end erfolgt ein kurzer Überblick über den Aufbau sowie, ergänzend, eine kurze Beschreibung und Hervorhebung der wichtigsten Artikel des Kyoto-Protokolls.

Das zweite Unterkapitel befasst sich mit den Zielen und Eckpunkten des Kyoto-Protokolls. Hierbei werden die Reduktionsverpflichtungen der einzelnen Länder be-trachtet, die betreffenden Treibhausgase vorgestellt und auf Besonderheiten und Son-derregelungen wie den basket approach oder das joint fulfilment eingegangen.

Den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls widmet sich das dritte Unterkapitel. Hier werden die drei Instrumente, die in den entsprechenden Artikeln des Kyoto-Protokolls festgelegt wurden, vorgestellt. Hierzu zählen das Joint Implementation, der Clean Development Mechanism und das Emissions Trading. Eine grafische Darstel-lung der Funktionsweise der flexiblen Mechanismen zur besseren Veranschaulichung rundet das dritte Unterkapitel und das gesamte zweite Kapitel ab.

Dem dritten Kapitel der Arbeit liegt die ökonomische Analyse zu Grunde. Ebenso wie das zweite Kapitel gliedert es sich in drei Bereiche.

Das erste Unterkapitel befasst sich mit der Einpreisung externer Effekte in den freien Markt. Diese Idee geht auf den Wissenschaftler A. C. Pigou zurück und datiert bereits aus dem Jahr 1920. Pigou schlug eine Steuer auf Güter vor, bei deren Produktion es zu Umweltschäden kommt. Das diese Problematik auch heute noch aktuell ist, zeigt der Vergleich der Pigou-Besteuerung mit der Einführung eines Emissionshandelssys-tems im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Letztlich soll in diesem Kapitel die Frage be-antwortet werden, welches System das effizientere Instrument zur Einpreisung exter-ner Effekte und damit deren Vermeidung ist und dementsprechend zu einer Verringe-rung eben dieser führt.

Die Betrachtung der Angebotsseite des Marktes für fossile Kohlenstoffe ist Bestandteil des zweiten Unterkapitels. Im Mittelpunkt steht hier die Analyse der treibenden Fakto-ren für einen beschleunigten Abbau der fossilen Kohlenstoffe und der Wirkung einer die Nachfrage mindernden grünen Politik auf das Angebot. Bezug genommen wird dabei auf die Analyse des Wissenschaftlers H. Hotelling, der ein staatliches regulatori-sches Eingreifen ablehnt, da die Ressourceneigentümer letztlich den volkswirtschaft-lich effizienten Pfad des Ressourcenabbaus wählen. Zudem wird anhand einer grafi-schen Analyse gezeigt, dass eine einseitige Beeinflussung der Nachfrageseite nicht den gewünschten Erfolg einer Verminderung des Kohlenstoffdioxidausstoßes und des weltweiten Angebotes an fossilem Kohlenstoff erbringt.

Die Diskussion eines Modells für ein ideales Klimaschutzabkommen, ausgerichtet an den Pareto-Effizienzbedingungen, liegt dem dritten Unterkapitel zu Grunde. Hierbei ist zu zeigen, dass ein effizientes Klimaschutzabkommen nur dann gegeben ist, wenn alle Staaten der Erde an diesem Abkommen teilnehmen.

Die empirische Analyse des Kapitels vier gliedert sich ebenfalls, wie die schon vorge-nannten Kapitel, in drei Unterkapitel.

Die Wirkungen des Klimawandels und die durch diese Wirkungen hervorgerufenen Kosten des Klimawandels ebenso wie die Vermeidungskosten einer weiteren Schädi-gung des Klimas sind Bestandteil des ersten Unterkapitels. Zudem wird auf die Prog-noserechnungen von N. Stern und dem Intergovernmental Panel on Climate Change eingegangen.

Das zweite Unterkapitel veranschaulicht die Entwicklung der CO2-Emissionen. Dieser Teil der empirischen Analyse stellt die seit dem Jahr 1960 stetig zunehmende Emission des Treibhausgases CO2 aggregiert für einzelne Regionen und disaggregiert für ein-zelne ausgewählte Länder dar.

Das abschließende dritte Unterkapitel vergleicht die tatsächliche Veränderung der Treibhausgasemissionen einzelner ausgewählter Länder mit den nach dem Kyoto-Protokoll übernommenen, bindenden Reduktionsverpflichtungen. Der Vergleich zeigt, inwieweit die einzelnen Länder ihre Ziele bereits erreicht haben.

Das abschließende dritte Unterkapitel vergleicht die tatsächliche Veränderung der Treibhausgasemissionen einzelner ausgewählter Länder mit den nach dem Kyoto-Protokoll übernommenen, bindenden Reduktionsverpflichtungen. Der Vergleich zeigt, inwieweit die einzelnen Länder ihre Ziele bereits erreicht haben.

Das fünfte Kapitel fasst die Ergebnisse der Arbeit noch einmal kurz zusammen.

2. Eine institutionelle Analyse des Kyoto-Protokolls

2.1 Entstehung und Aufbau

Die wissenschaftliche Diskussion der Ergebnisse der neueren Klimaforschung und des Klimawandels begann im Jahr 1979. Organisiert von der World Meteorological Organi­sation (WMO), unter dem Dach der United Nations (UN), trafen sich die Wissenschaft-ler auf der ersten Weltklimakonferenz in Genf. Hier wurde der Zusammenhang von Klimaauffälligkeiten und deren Beeinflussung durch den Menschen diskutiert (vgl. Sinn, 2008, S. 62).

Im Jahre 1988 setzte die politische Diskussion des Klimawandels ein. In Toronto wur-den erste Empfehlungen und Reduktionsziele, die bis zum Jahr 2005 realisiert werden sollten, ausgesprochen und eine internationale Konvention unterzeichnet. An der Kon-ferenz in Toronto nahmen Natur- und Wirtschaftswissenschaftler sowie Sozialpolitiker und Umweltschützer aus 48 Staaten teil. Zugleich wurde im Jahr 1988 das Intergo­vernmental Panel on Climate Change (IPCC) gegründet. Diese zwischenstaatliche Institution hat ein internationales Netzwerk von Forschern aufgebaut und „gilt [...] als die wichtigste Institution für die Dokumentation und Erforschung des Klimawandels“ (vgl. Sinn, 2008, S. 63). Das IPCC legte seinen ersten Bericht der zweiten Weltklima-konferenz in Genf im Jahre 1990 als Diskussionsgrundlage vor. Die Vereinbarungen der zweiten Weltklimakonferenz beinhalteten die Aufnahme von Verhandlungen zur Erwirkung eines internationalen Klimaschutzabkommens (Sinn, 2008, S.63).

Auf der United Nations Conference on Environment and Development (UNCED) in Rio de Janeiro 1992 wurde die United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), eine Klimarahmenkonvention unter dem Dach der Vereinten Nationen, erwirkt und von 189 Staaten ratifiziert. Die UNFCCC trat im Jahr 1994 in Kraft. Auf der Konferenz in Rio de Janeiro wurde der Klimaschutz zum ersten Mal als Problem be-trachtet. Die Staatengemeinschaft erklärte sich erstmalig bereit, die für den Treibhaus-effekt verantwortlichen Emissionen zu senken. Die Selbstverpflichtung der Staatenge-meinschaft im Rahmen des UNFCCC legte den Grundstein für weitere Klimaschutz-verhandlungen (vgl. Sinn, 2008, S. 63 und Endres, 2007, S. 260).

Im Rahmen der Conference of the Parties (COP), dem höchsten Gremium des UNFCCC, dessen Zusammenkünfte einmal jährlich erfolgen, wird die Umsetzung und Förderung des UNFCCC überprüft. Die COP fand zum ersten mal in Berlin im Jahr

1995 statt. Auf der Konferenz von Kyoto (COP 3) im Jahr 1997 entstand das soge-nannte Kyoto-Protokoll. Bei dieser Konferenz legten sich die teilnehmenden Staaten erstmals auf verbindliche Ziele zur Reduktion von sechs Treibhausgasen fest (vgl. Endres, 2007, S. 260).

Das Kyoto-Protokoll gliedert sich in 28 Artikel und zwei Anhänge. Der Anhang A defi-niert die sechs Treibhausgase sowie Sektoren und Ressourcenkategorien, die unter das Kyoto-Protokoll fallen. Der Anhang B definiert die Emissionsziele der einzelnen Länder. Diese Länder, die sich zur Reduktion von Emissionen verpflichtet haben, be-zeichnet man als Annex B-Länder1 (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 95).

Im Zentrum des Kyoto-Protokolls steht der Artikel 32, da in diesem das Ziel der Indus-trieländer manifestiert wurde, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2008 bis 2012 um 5% gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken. Die für die Senkung der Treibhausgasemissionen angedachten Instrumente des Joint Implementation (JI, Arti-kel 6), des Clean Development Mechanism (CDM, Artikel 12) und des Rahmens für ein Emissionshandelssystem in Artikel 17 werden als flexible Instrumente des Kyoto-Protokolls bezeichnet (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 95/96).

In Artikel 25 sind zwei Bedingungen für das Inkrafttreten der Klimaschutzvereinbarung angeführt. Zum einen müssen 55 Länder das Protokoll ratifizieren, zum anderen müs-sen die ratifizierenden Staaten mindestens 55% der Kohlenstoffdioxid-Emissionen (CO2-Emissionen) der im Annex I aufgeführten Länder auf sich vereinen. Die erste Be-dingung erfüllte sich relativ schnell, die zweite Bedingung konnte erst nach der Ratifi-zierung des Protokolls durch Russland erfüllt werden. Das Kyoto-Protokoll ist damit erst am 16.02.2005, dem Datum der russischen Ratifizierung, endgültig in Kraft getre-ten (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 98 und Endres, 2007, S. 261).

2.2 Ziele und Eckpunkte

Das Kyoto-Protokoll sieht nach Ländern differenzierte Emissionslimitationen und Emis-sionsreduktionen für eine Gruppe von Treibhausgasen vor. Diese Emissionsredukti-onsverpflichtungen sind für die Länder des Annex B des Kyoto-Protokolls bindend. Ziel ist, nach Artikel 3.1, eine Verminderung des Ausstoßes von Treibhausgasen über die Periode von 2008 bis 2012 um 5% gegenüber dem Basisjahr 1990 zu erreichen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 121). An dieses Ziel sind einige weitergehende Eigenschaften bzw. Eckpunkte geknüpft, die im Artikel 3 näher ausgeführt werden.

Das Kyoto-Protokoll sieht bindende Verpflichtungen für die Annex B-Länder vor. Er-gänzend zu diesen verbindlichen Reduktionszielen gilt für Staaten, die in den Annex I fallen - hierzu gehören die Annex B-Staaten sowie Weißrussland und die Türkei – eine weitere Verpflichtung. Bis zum Jahre 2005 müssen die Annex I-Staaten glaubhaft ver-sichern, dass sie Anstrengungen unternehmen, um die Reduktionsziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen (vgl. Artikel 3.2). Zudem existieren im Kyoto-Protokoll Vorkehrungen, die es den Ländern ermöglichen, untereinander Absprachen zu treffen und die Emissionsreduktionen anders auf die an der Absprache beteiligten Länder zu verteilen, so dass im Durchschnitt über diese Länder letztlich aber das Reduktionsziel erreicht wird (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 123/124). Solche Absprachen, auch joint fulfilment genannt, wurden bisher nur von den Staaten der Europäischen Union (EU) getroffen und dienen einer Flexibilisierung in der Umsetzung des Reduktionszieles der EU (vgl. Endres, 2007, S.283 / 284). Ein Versuch der USA, zusammen mit Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Russland und der Ukraine eine ähnliche Absprache zu treffen, scheiterte (vgl. Endres, 2007, S. 263).

Ein weiterer Punkt, der dem Ziel des Kyoto-Protokolls anhaftet, ist der sogenannte basket approach. Die Reduktionsverpflichtungen beziehen sich demnach nicht auf ein einziges Treibhausgas, sondern auf einen in Annex Anäher bezeichneten Korb von Treibhausgasen. Zu diesem Korb zählen Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6) und zwei weitere Gruppen der fluorierten Gase (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 122/125/126). Die Emissionen der Gase werden in CO2-Äquivalente umgerechnet, um deren Treibhauspotenzial zu bestimmen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 125 und Endres, 2007, S. 262/263). Die Verknüpfung der Reduktionsverpflichtung an einen Korb von Treibhausgasen erlaubt es den Staaten nicht die Emission eines spezielles Gases reduzieren zu müssen, sondern lediglich die Emissionen des gesamten Korbes bzw. eines in diesem Korb enthaltenen Gases. Dies stellt eine weitere Flexibilisierung im Kyoto-Protokoll dar, da sich die Staaten auf die Reduktion der Gase beschränken können, die für sie kosteneffizienter als etwa CO2 reduziert werden können. Für CO2, NH4 und N2O gilt das Jahr 1990 als Basisjahr, für SF6 und die fluorierten Gase gilt als Basisjahr das Jahr 1995 (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 125/126).

Die Periode der verbindlichen Umsetzung des Kyoto-Protokolls beläuft sich auf den Zeitraum von 2008 bis 2012, also insgesamt auf fünf Jahre. In dieser Periode gilt es die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Basisjahr 1990, bzw. 1995 für die fluorierten Gase, um den jeweils festgelegten Prozentsatz zu senken. Hätte die EU beispielweise im Jahr 1990 CO2 in Höhe von 250 Megatonnen emittiert, besagt die übernommene Reduktionsverpflichtung von 8 % , dass nur noch 230 Megatonnen CO2 pro Jahr emit-tiert werden dürfen. Wird dies auf den Fünf-Jahres-Zeitraum gerechnet, darf die EU von 2008 bis 2012 einen Gesamtausstol3 von 1150 Megatonnen CO2 emittieren. Die Kyoto-Ziele wurden auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet, da so etwaige Schwan-kungen der ökonomischen Variablen abgefedert, eine Flexibilisierung erreicht und eine Spanne für die Errichtung und Umsetzung einer Basis für ein Emissionshandelssystem geschaffen werden konnten (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 126).

Damit die Verhandlungen zum Kyoto-Protokoll überhaupt zu einem Ende geführt und das Ziel einer 5-prozentigen Minderung der Emissionen erreicht werden konnte, muss-ten die Bedenken vieler Staaten gegen eine prozentuale Einheitsreduktionsvorgabe durch differenzierte Reduktionsverpflichtungen gelöst werden (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 128). So akzeptierten die meisten der westlichen Industrieländer die in Abbil-dung 1 dargestellten Emissionsverpflichtungen. Aus der Abbildung geht hervor, dass die EU vor ihrer Osterweiterung, die Schweiz, Monaco und viele osteuropäische Staa-ten eine Reduktionsverpflichtung von 8 % übernommen haben, die USA haben eine Reduktionsverpflichtung von 7 % akzeptiert. Besonders zu erwähnen ist, dass das Kyoto-Protokoll nicht von den USA ratifiziert wurde und damit für diese nicht bindend ist. Die EU hat bei Einführung des EU-Emissionshandelssystems eine interne Lasten-verteilung, im Einklang mit Artikel 4 des Kyoto-Protokolls, mit unterschiedlichen Emis-sionsverpflichtungen für die einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegt. Auf das EU burden sharing agreement wird in Kapitel 2.3.3 im Rahmen des Emissionshandelssystems eingegangen. Neuseeland, die Ukraine und Russland müssen ihre Emissionen nicht reduzieren, dürfen diese aber auch nicht ausbauen. Diese drei Länder sollen eine Sta-bilisierung der Emissionen erreichen. Die Länder Norwegen, Australien und Island dür-fen ihre CO2-Emissionen sogar um bis zu 10 % - im Falle von Island - erhöhen. Dies ist der Intervention der isländischen Delegation geschuldet, die sonst ihre wirtschaftli-chen Entwicklungschancen auf Grund ihrer geringen Wirtschaftsgröl3e gefährdet sa-hen. Schon ein einzelnes Projekt könne nach Meinung Islands dazu führen, dass die Emissionen im starken Mal3e ansteigen. Eine Unterlassung der Investition in dieses Projekt gefährde dann die weitere Entwicklung des Landes (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 128). Über alle Länder hinweg ergibt sich aus den vereinbarten Reduktionszielen ein gesamtes Reduktionsziel einer 5–prozentigen Minderung an Treibhausgasen gegen-über dem Basisjahr 1990.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Reduktionsverpflichtungen auf Grundlage des Kyoto-Protokolls
Quelle: Annex B des Kyoto-Protokolls

2.3 Die Instrumente des Kyoto-Protokolls

Zur Erreichung der gesetzten und verbindlichen Reduktionsziele sind im Kyoto-Protokoll im Wesentlichen drei Instrumente vorgesehen. Diese werden auch als flexible Mechnismen bezeichnet, da sie den Staaten eine höhere Flexibilität bei der Umsetzung ihrer Reduktionsverpflichtungen ermöglichen. Zu diesen Instrumenten zählt zum einen das JI, das gemeinsame Projekte zwischen den Industrieländern ermöglicht. Ähnlich ausgestaltet ist der CDM, der Regelungen für gemeinsame Projekte zwischen Indust-rie- und Entwicklungsländern vorsieht. Der Emissionshandel, der einen Rahmen für ein internationales Emissionshandelssystem vorgeben soll, so dass die Länder, die weni-ger emittieren als ihnen nach dem Kyoto-Protokoll zugestanden wird, ihre überschüssi-gen Emissionsrechte auf einem Markt zum Verkauf stellen können, wird als drittes In­strument angesehen, um dem Klimawandel auf internationaler Ebene zu begegnen. Mit diesen Instrumenten wird das Ziel verfolgt, die Ziele des Kyoto-Protokolls auf möglichst effektive und kostengünstige Art zu erreichen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S.95). Im Fol-genden werden nun die Besonderheiten der einzelnen Instrumente dargestellt.

2.3.1 Joint Implementation

Der Begriff JI wird im Kyoto-Protokoll nicht direkt erwähnt. Das Konzept des JI liegt zwei Instrumenten des Kyoto-Protokolls zu Grunde. Hierzu gehört der Transfer von Emissionsreduktionseinheiten nach Artikel 6 und der Transfer von zertifizierten Emis-sionseinheiten nach Artikel 12. Die Klausel in Artikel 6 wird als JI-Klausel bezeichnet (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 151).

JI ermöglicht es länderübergreifende Klimaschutzprojekte durchzuführen und die da-durch eingesparten Emissionen auf die eigenen Emissionsvorgaben angerechnet zu bekommen. Klimaschutzprojekte im Sinne dieses Artikels stellen z. B. die Errichtung von Solarstrom- oder Windkraftanlagen dar. Die Anrechnung der durch das Projekt vermiedenen Emissionen erfolgt über sogenannte Emissionsreduktionseinheiten (ERUs), die dem durchführenden und dem das Projekt finanzierenden Land zugerech-net werden. Im Gegenzug werden die ERUs dem Land, in dem die Durchführung des Projektes stattfindet, von den zugebilligten Emissionen abgezogen. Dieses Instrument gilt, im Gegensatz zum CDM, nur für Projekte, die zwischen den Annex I-Staaten durchgeführt werden. Durch die Hinzurechnung auf der einen und dem Abzug der ERUs auf der anderen Seite wird erreicht, dass es zu keiner Ausdehnung der Emissio-nen kommt, da für die Annex B-Staaten verbindliche Reduktionsziele gelten, die in der dem Protokoll zu Grunde liegenden Periode von 2008 bis 2012 eingehalten werden müssen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 155 und Endres, 2007, S. 262).

Die ERUs werden als Emissionsgutschrift ausgegeben. Das die ERUs empfangende Land kann diese Emissionsgutschrift entweder als Emissionsguthaben verwenden oder sich die verminderten Emissionen auf das eigene Reduktionsziel anrechnen lassen, so dass faktisch im empfangenden Land mehr emittiert werden darf als im Kyoto-Protokoll ursprünglich vorgesehen. Mit Hilfe des JI können die Reduktionsziele eines Landes somit entweder durch interne Reduktion des Schadstoffausstol3es, welches einer Durchführung von Reduktionsmal3nahmen im eigenen Land entspricht und ergänzend durch externe Reduktion der Schadstoffemissionen, gleichbedeutend mit Reduktions-mal3nahmen in anderen Industrieländern, erreicht werden (vgl. Endres, 2007, S. 262).

Die hinzugewonnenen ERUs können im vollen Umfang in das Emissionshandelssys-tem des Kyoto-Protokolls integriert und damit von den Staaten im Rahmen des Emis-sionshandels eingesetzt werden (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 155). Im Gegensatz zum Emissionshandel, der nicht an ein bestimmtes Klimaschutzprojekt gebunden ist, ist das JI ein projektbezogenes Instrument und gilt als vorsichtige Variante eines Konzeptes des Zertifikatehandels (vgl. Endres, 2007, S. 262).

In Artikel 6 ist kein klarer Starttermin für das JI angegeben. Dies impliziert das JI-Aktivitäten, anders als CDM-Aktivitäten, erst mit Beginn des festgelegten Zeitraumes im Jahr 2008 zum Erwerb von ERUs führen können. Eine vorherige Gutschrift von ERUs und deren Aufbewahrung sind dementsprechend ausgeschlossen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 158).

An das JI sind bestimmte Kriterien geknüpft, die bei der Nutzung dieses Instrumentes und der Zurechnung der ERUs zu beachten sind. JI-Projekte werden ausschliel3lich von privatwirtschaftlichen Investoren aus den am JI beteiligten Ländern durchgeführt, benötigen aber die Zustimmung der am Projekt beteiligten Länder. Die ungewöhnliche Einbindung privatwirtschaftlichen Engagements in ein vertragsstaatliches System ist der Tatsache geschuldet, dass ein freier Markt wesentlich effizienter und kostengünsti-ger in der Erschliel3ung neuer Potenziale ist, als es eine Erschliel3ung dieser Potenzia-le durch eine Regierung wäre (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 156/157).

Die Durchführung der Projekte muss zu einer zusätzlichen Reduktion an Treibhausga-sen führen. Diese Reduktion darf nicht auf andere Weise, z.B. anderweitige oder alter­native Klimaschutzmal3nahmen, erreicht werden. Die Länder, die die ERUs empfan-gen, müssen die Ermittlung der vermiedenen Emissionen in Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene zuständigen Institutionen zur Ermittlung der Treibhausgasemissi-onen abstimmen und diese bei den zuständigen Institutionen der UNFCCC angeben. Sollten offene Fragen bezüglich der vergebenen ERUs bestehen und nicht ausgeräumt werden, so dürfen die gutgeschriebenen ERUs nicht genutzt werden. Damit wird ver-mieden, dass Länder verfälschte Angaben zu durchgeführten Projekten tätigen und damit die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Kyoto-Protokolls angreifen. Die ERUs ergänzen die nationalen Aktivitäten der Länder, ihre Emissionsvorgaben des Kyoto-Protokolls zu erfüllen. Das JI stellt demnach keine Möglichkeit dar, die Redukti-onsziele allein mit diesem Instrument zu erreichen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 156/157).

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde dem JI die geringste Bedeutung, CDM und dem Emissionshandelssystem dagegen eine hohe Bedeutung beigemessen (vgl. O-berthür / Ott, 1999, S. 158). Das das JI dennoch ein relevantes Instrument des Kyoto-Protokolls ist, wurde im Jahr 1998 von Japan und Russland unter Beweis gestellt. Die russische Regierung erlaubte der japanischen Regierung, Machbarkeitsstudien über die Modernisierung von 20 russischen Atomkraftwerken und Fabriken im Rahmen des JI anzufertigen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 162). Einen weiteren Grund für die Rele-vanz des JI im Rahmen der Erreichung der Reduktionsvorgaben liefert die auf der ers-ten COP getroffene Vereinbarung, eine Testphase bezüglich gemeinsamer Klima-schutzprojekte durchzuführen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 152). Auf die Erkenntnisse dieser Testphase kann jetzt im Rahmen von JI-Vereinbarungen zurückgegriffen wer-den. Ergänzend hierzu sind die Kosten für JI-Projekte bereits heute bekannt, während z.B. die Kosten des Emissionshandelssystems, gemeint ist vor allem der Marktpreis für CO2-Äquivalente, auf Grund der Volatilität des Marktes unsicher sind (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 162).

2.3.2 Clean Development Mechanism

Artikel 12 beinhaltet das zweite flexible Instrument des Kyoto-Protokolls, den soge-nannten CDM. Der CDM ermöglicht es den Industrieländern, Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern durchzuführen. Hier liegt der erste Unterschied zu JI-Aktivitäten, da sich der CDM auf Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern beschränkt. Dem Industrieland werden für die in dem jeweiligen Entwicklungsland verminderten Emissi-onen sogenannte zertifizierte Emissionsreduktionen (CERs) gutgeschrieben. Dem Wortlaut des Kyoto-Protokolls folgend, dienen CDM-Aktivitäten den Entwicklungslän-dern dazu, nachhaltige Entwicklung zu erreichen und durch die Klimaschutzprojekte einen Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles, der Verminderung der Treibhausgas-emissionen, zu leisten. Der Nutzen für die Industrieländer liegt darin begründet, dass die CERs genutzt werden können, um die länderspezifischen Reduktionsziele des Kyo-to-Protokolls zu erreichen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 168/169 und Endres, 2007, S. 262).

Im Gegensatz zum JI müssen die CDM-Aktivitäten vom executive board des UNFCCC zertifiziert werden. Für die Zertifizierung der Aktivitäten bzw. Projekte gelten drei Krite-rien. Die Aktivitäten müssen auf freiwilliger Basis zwischen den Ländern zustande ge-kommen, es muss ein realer, messbarer und langfristiger Nutzen im Kampf gegen den Klimawandel erkennbar sein und es muss, wie beim JI, zu einer zusätzlichen Redukti- on der Treibhausgase kommen, die nicht auf andere Weise hätte erreicht werden kön-nen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 169).

Die ausgegebenen CERs werden dem durchführenden Industrieland zu den zugeteil-ten Emissionsrechten hinzugerechnet, aber nicht, entgegen der ERUs beim JI, dem Entwicklungsland abgezogen. Dies findet seinen Grund darin, dass die Entwicklungs-länder keinen bindenden Klimaschutzzielen, wie sie für die Annex B-Staaten gelten, unterliegen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 169).

Als vieldiskutierte Besonderheit des Artikel 12 und allgemein des CDM gilt die Rege-lung, dass ein Teil der Erträge aus den CERs, es lässt sich besser von Gegenwerten als von Erträgen sprechen, den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellt werden muss. Dies soll es den Entwicklungsländern ermöglichen, die projektadministrativen Kosten und die Anpassungskosten an den Klimawandel zu decken, da die Entwick-lungsländer den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels schutzlos gegenüber-stehen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 171).

Das Instrument des CDM sieht nicht nur, wie beim JI, privatwirtschaftliches Engage­ment vor, sondern erlaubt sowohl privaten Investoren wie auch staatlichen Institutionen am CDM teilzunehmen. Zudem sieht Artikel 12 vor, die durch Klimaschutzprojekte im Zeitraum von 2000 bis 2007 vermiedenen Emissionen, die dementsprechend zeitlich vor der vereinbarten Reduktionsperiode der Jahre 2008 bis 2012 liegen, auf die nach dem Kyoto-Protokoll zugestandenen Emissionsrechte anzurechnen und damit für die verbindliche Reduktionsperiode aufzubewahren um sie mit den Emissionen verrechnen zu können (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 171).

2.3.3 Emissions Trading

Neben den eher vorsichtigen Konzepten des Emissionshandels durch Konzepte des JI und des CDM sieht das Kyoto-Protokoll die Schaffung eines Rahmens für ein Emissi-onshandelssystem in Artikel 17 vor. Das Instrument des Emissionshandels ermöglicht es den Annex B-Staaten, für die verbindliche Emissionsziele gelten, die nicht ver-brauchten zugestandenen Emissionen untereinander zu handeln (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 187 und Endres, 2007, S. 262). Hat ein Annex B-Staat z.B. nur 178 Megaton-nen CO2 emittiert, hätte nach Vereinbarungen des Kyoto-Protokolls aber 205 Mega-tonnen CO2 emittieren dürfen, so kann der Staat die nicht verbrauchte Menge von 27 Megatonnen CO2 anderen Annex B-Staaten, die mehr emittiert haben als ihnen nach dem Kyoto-Protokoll zugestanden wurde, auf einem Markt anbieten. Die am Markt ver-fügbaren Emissionen bzw. CO2-Äquivalente werden dem Staat, der als Verkäufer auf-tritt von seinen nach dem Kyoto-Protokoll zugestandenen Emissionen abgezogen und dem Staat, der als Käufer auftritt, hinzugerechnet. Durch diesen Mechanismus wird gewährleistet, dass das Reduktionsziel des Kyoto-Protokolls, die Verringerung der Treibhausgasemissionen über alle Annex B-Staaten um 5 % gegenüber 1990, nicht gefährdet wird, da keine zusätzlichen Emissionsrechte gehandelt werden, sondern nur die im System freigewordenen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 187).

Das Emissionshandelssystem sieht den Handel mit allen im Kyoto-Protokoll in Annex A genannten Treibhausgasen vor. Zudem dürfen ergänzend die ERUs, die aus den JI-Aktivitäten resultieren, gehandelt werden, nicht aber die CERs aus CDM-Aktivitäten. Damit eine Basis für einen schadstoffübergreifenden Handel geschaffen wird, haben sich die Länder auf eine Umrechnung der Treibhausgase auf CO2-Äquivalente geei-nigt. So stellt z. B. eine Tonne CH4 umgerechnet 21 CO2-Äquivalente dar. Diese Um-rechnung ermöglicht es, die in der Reduktionsperiode von 2008 bis 2012 zugestande-nen Emissionen der verschiedenen Gase besser ermitteln und miteinander verrechnen zu können (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 193 und Endres, 2007, S. 262/263).

Dem Emissionshandel wird das höchste Potenzial der drei Kyoto-Mechanismen zuge-schrieben. Das Kyoto-Protokoll steckt den Rahmen für die Einführung eines Emissi-onshandelssystems ab, schlägt aber selbst kein Handelssystem vor. Dies ist auf Schwierigkeiten bei der Definition und Kontrolle eines geeigneten Systems zurückzu-führen (vgl. Oberthür / Ott, 1999, S. 194 und Sinn, 2008, S. 107). Daher folgt das Kyo-to-Protokoll der Auffassung, dass die Ausgestaltung eines Emissionshandelssystems am Besten zwischen den einzelnen Vertragsstaaten autonom zu verhandeln sei (vgl. Endres, 2007, S. 283).

Die EU entwickelte das bislang einzige System eines Emissionshandelssystems auf Grundlage des Kyoto-Protokolls nach Artikel 17. Die Erfahrungen, die aus dem Emissi-onshandelssystem der EU während der ersten Handelsperiode von 2005 bis 2007 ge-wonnen wurden, dienen nun als Vorlage für das Emissionshandelssystem der UN, die ein eigenes Handelssystem für die Handelsperiode der Jahre 2008 bis 2012 etabliert hat (vgl. Sinn, 2008, S. 107).

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Titel
Ist das Kyoto-Protokoll ein geeignetes Instrument gegen die globale Erwärmung?
Untertitel
Eine ökonomische, empirische und institutionelle Analyse
Hochschule
Universität Osnabrück
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
61
Katalognummer
V127833
ISBN (eBook)
9783640328413
ISBN (Buch)
9783640328857
Dateigröße
773 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kyoto-Protokoll, Instrument, Erwärmung, Eine, Analyse
Arbeit zitieren
Diplom-Volkswirt Malte Welzel (Autor:in), 2009, Ist das Kyoto-Protokoll ein geeignetes Instrument gegen die globale Erwärmung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127833

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