Angst vorm Alter(n)?

Die Absicherung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland


Hausarbeit, 2006

18 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Erster Teil
1... Die Pflegeversicherung – Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI)
1.1 Ein ‘Grundriss’ der Pflegeversicherung
1.2 Ziele der Pflegeversicherung
1.3 Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz (PflVG)
1.4 Die drei Stufen der Pflegebedürftigkeit – Einstufungen und Leistungen der Pflegeversicherung

Zweiter Teil
2 Risiko und Prävalenz der Pflegebedürftigkeit
2.1 Prävalenz der BRD
2.2 Prävalenz des Landes Bremen

Dritter Teil
3 “Problemkind Pflegeversicherung”?
3.1 Pflegeversicherung als “Teil-Kasko” – Sozialhilfe trotz Pflegeversicherung?
3.2 Die Härtefallregelung – nur 3 von 100?
3.3 Der MDK – ein parteiischer Schiedsrichter?
3.4 Grundsatz: Rehabilitation vor Pflege
3.5 Der demographische Wandel

4... Fazit

Literatur

Anhang

Einleitung

Im Studentenalter scheint der Umgang mit Pflegebedürftigkeit so unrealistisch, der Gedanke an ein unselbstständiges Leben um Welten entfernt. Das Leben wird in vollen Zügen genossen, obwohl Pflegebedürftigkeit jeden treffen kann. Zu jeder Zeit.

Um mir ein Bild machen zu können, befasste ich mich mit Betroffenen, mit alten Menschen, die nicht mehr so können wie sie wollen und sich dies eingestehen mussten. So haben mich mehrere kurze Interviews an die Ausarbeitung zu diesem heiklen Thema geführt.

Durch die mannigfaltigen Schilderungen bekam ich nun auch ein Gefühl dafür, dass das nun gut 10-jährige Pflegeversicherungsgesetz in manchen elementaren Belangen ohne wenn und aber als „Problemkind“ einzustufen ist, Probleme, die es zu lokalisieren und anzusprechen gilt.

Der erste Part dieser Hausarbeit ist daher als Einführung zu verstehen, die die Idee hinter dem Pflegeversicherungsgesetz, dessen Inhalt und Ziele zu veranschaulichen versucht. Im weiteren Verlauf werde ich kurz mit Prävalenzen arbeiten, um die Allgegenwärtigkeit von Pflegebedürftigkeit zu verdeutlichen.

Da ein nüchternes Beschreiben des Status Quo wenig wissenschaftlich wäre, sollen im dritten Part schliesslich besagte Probleme erschlossen werden, die sich bei der Betrachtung einzelner Paragraphen ergeben - sozusagen möchte ich den „Teufel im Detail“ suchen und finden.

Erster Teil

1. Die Pflegeversicherung- Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI)

1.1 Ein ‚Grundriss’ der Pflegeversicherung

Seit 1995 gibt es die vom damaligen Sozialminister Norbert Blüm ins Leben gerufene Pflegeversicherung.

Sie war eine längst geforderte Reaktion auf die Tatsache, dass infolge des Wandels von traditionellen, familienorientierten Lebensgemeinschaften bzw. -Formen hin zum Einpersonenhaushalt und der damit wegfallenden Bereitschaft und Möglichkeit zur Versorgung durch Angehörige innerhalb der Familie, alte Menschen im Falle einer Pflegebedürftigkeit zunehmend auf Hilfe von aussen angewiesen waren. Da eigene Mittel (Rente, etwaige Rücklagen) zumeist nicht oder nicht dauerhaft ausreichten, war bis zur Erschaffung der Pflegeversicherung die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oft die logische Konsequenz auf den Gang ins Pflege- bzw. Altenheim.

Vor allem die Kommunen, die Leistungsträger der Sozialhilfe, forderten vom Bund massiv Entlastung1.

Die Pflegeversicherung wird als die „fünfte Säule“ der Sozialversicherung bezeichnet (neben der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und ist eine soziale Pflichtversicherung, die durch Beiträge zur (gesetzlichen) Krankenversicherung getragen wird. Jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse angegliedert, die autonom arbeitet und durch die jeweilige Krankenkasse verwaltet wird.

Pflegepflichtversichert ist, wer regelmäßig Beiträge in eine gesetzliche oder private Krankenversicherung einzahlt. Das gilt auch für diejenigen, die im Augenblick noch keinen Anspruch auf Pflegeleistungen haben; Kinder sind bis zu ihrem 18. Lebensjahr bei ihren Eltern mitversichert.

1.2 Ziele der Pflegeversicherung

Einige ausgewählte Paragrafen aus dem PflVG seien hier speziell erwähnt, um die Ziele der Pflegeversicherung zu veranschaulichen.

- 1 Abs. 4 definiert die Aufgabe der Pflegeversicherung, die darin besteht, Pflegebedürftigen solidarische Unterstützung zu gewähren, also das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.

Das Leben in Selbstbestimmung - trotz Behinderung und Krankheit – wird in

- 2 Abs. 2 betont. So können Pflegebedürftige „[. .] zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen [. .]“. Den Wünschen der Pflegebedürftigen soll hierbei - „soweit angemessen“ - entsprochen werden.

Der Vorrang der häuslichen Pflege ist ein weiterer Grundgedanke (- 3). „Möglichst lange“ sollen Pflegebedürftige ein Leben in gewohnter Umgebung und dem familiären Umfeld führen können (, i.e. Entscheidung für eine pflegerische Unter-stützung zu Hause). Folglich sind auch Leistungen teilstationärer Pflege und der Kurzzeitpflege der vollstationären Pflege vorzuziehen.

Eigenverantwortung des Versicherungsnehmers, wie sie in § 6, Erwähnung findet, soll „[. .] dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.“ Eine „[. .] frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und [. .] aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation“ sind im Begriff der Eigenverantwortung enthalten.

Weitere Ziele der Pflegeversicherung sind u.a.:

- Die Inanspruchnahme von Haushaltshilfe
- Die Festschreibung gesundheitserhaltender Maßnahmen, auch im Alter
- Die gemeinsame Verantwortungsnahme der Bevölkerung, Länder, Kommunen, ambulanten Dienste, stationären Einrichtungen und Pflegekassen
- Die organisatorische Vernetzung beteiligter Einrichtungen und Pflegekassen
- Die Entwicklung neuer Pflegekonzepte (vgl. Bähr, 1999)

Angst vorm Alter(n)? - Pflegebedürftigkeit 5

1.3 Pflegebedürftigkeit nach dem PflVG

- 14 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflVG) definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes. Eine Person ist demnach als pflegebedürftig einzustufen, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen, geistigen und/oder seelischen Krankheit oder Behinderung für ihre täglichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen auf Dauer, mindestens aber für 6 Monate, pflegerische Hilfe und Unterstützung benötigt.

Dies gilt für folgende Behinderungen und Krankheiten:

- Verlust, Lähmungen oder andere Störungen von Körperfunktionen,
- Beeinträchtigungen der inneren Organe oder der Sinnesfunktionen,
- Störungen des zentralen Nervensystems,
- Neurosen, Psychosen und geistige Behinderungen

Das PflVG legt zudem fest, dass unter "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens" die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung zu verstehen sind.

Neben der reinen Feststellung, ob eine Person pflegebedürftig ist, regelt das PflVG auch, dass die Intensität der Pflegebedürftigkeit an der Frequenz der benötigten Hilfe zu messen ist.

1.4 Die drei Stufen der Pflegebedürftigkeit – Einstufungskriterien und Leistungen der Pflegeversicherung

Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem dadurch bedingten Umfang des Hilfebedarfs werden drei Stufen unterschieden, nach denen die Höhe der zustehenden Leistung der Pflegekasse gestaffelt ist.

Eine ausführliche tabellarische Übersicht hierzu kann dem Anhang entnommen werden (Anhang: Tabelle 1).

[...]


1 Noch 1994 flossen 130 Mio. Euro in ambulante Pflege, wohlgemerkt zu Lasten der Sozialhilfe/Kommunen (dazu Kosten für Heimstationäre Versorgung!). (Daten-)Quelle: Schmacke, 2005

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Angst vorm Alter(n)?
Untertitel
Die Absicherung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland
Hochschule
Universität Bremen
Veranstaltung
System und Recht der gesundheitlichen Sicherung
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
18
Katalognummer
V127930
ISBN (eBook)
9783640344819
ISBN (Buch)
9783640344543
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Angst, Alter(n), Absicherung, Pflegebedürftigkeit, Deutschland
Arbeit zitieren
Simon Rohlfs (Autor:in), 2006, Angst vorm Alter(n)?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127930

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