Leseprobe
Inhalt
I. Einleitung
II. Die Entwicklung der Aufgaben und Kompetenzen des Europäischen Parlaments bis zur ersten Direktwahl
1. Die Entstehung des Europäischen Parlaments
2. Kompetenzen- und Befugniserweiterung
a) Legislative (Beratungsbefugnis)
b) Haushalt
c) Kontrollfunktion
III. Der lange Weg zu den ersten Direktwahlen
1. Entwicklung von den Gründungsverträgen bis zum
Beschluß und Einführungsakt vom 20. Sept. 1976
a) Die Verzögerungstaktik
b) Der Wandel zur Initiative
2. Die Erwartungen und Befürchtungen
3. Der Einführungsakt vom 20. Sept. 1976
4. Das Problem Wahltermin und Wahlverfahren
IV. Der Wahlkampf
V. Die erste Direktwahl zum Europäischen Parlament
1. Die Durchführung
2. Die Wahlbeteiligung
3. Die Ergebnisse der Wahl
VI. Zusammenfassung
VII. Literaturverzeichnis
Anhang
I. Einleitung
Bereits aus dem Titel dieser Arbeit geht ihr zentrales Thema deutlich hervor. Es handelt sich um die Darstellung bzw. Untersuchung der ‚Entstehung‘ der ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament. Wie kam es eigentlich dazu? Gab es Probleme bei der Durchsetzung bzw. Verwirklichung der Wahlen? Und wie gingen sie tatsächlich aus?
Dies sollen die zentralen Fragen sein, mit denen ich mich in dieser Arbeit befasse. Der Schwerpunkt liegt dabei besonders auf der Entwicklung zu den ersten Direktwahlen. Von den anfänglichen Verzögerungen über die Probleme des Einführungsaktes bis hin zu den Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung bietet dieses Thema eine Fülle von unterschiedlichen Ansatzpunkten, die aufzeigen können, daß der Weg zu den ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament keines falls ein leichter oder kurzer war. Ich möchte in dieser Arbeit die angesprochenen Schwierigkeiten und Probleme chronologisch aufarbeiten und dabei versuchen, ein klares Bild über die gesamte Entwicklung zu geben. Natürlich können dabei nicht alle Aspekte ausführlich behandelt werden, doch ich versuche, alle für die Entwicklung wichtigen Ereignisse und Geschehnisse zu erwähnen.
Um in den Themenkomplex einzuführen, stelle ich eine kurze Zusammenfassung über die eigentliche Entstehung des Europäischen Parlamentes mit der Entwicklung seiner Kompetenzen bis zur ersten Direktwahl von 1979 voran. Dies erscheint mir wichtig, da hierdurch die eigentliche Stellung des Europäischen Parlaments deutlich wird und ich gleichzeitig innerhalb dieser Arbeit auch aufzeigen kann, wie groß im Grunde das Kompetenzdefizit bis 1979 noch ist und vor allem, in welch langsamen Schritten die Kompetenzen teilweise erweitert werden und Modernisierungen in Kraft treten. Die Direktwahlen als direktes Beispiel genommen.
Im Hauptteil werde ich dann chronologisch auf die Geschehnisse bis hin zur ersten Direktwahl vom 7. – 10. Juni 1979 eingehen. In diesem Kontext wird außerdem kurz auf den Wahlkampf eingegangen, wobei eine ausführliche Behandlung, zum Beispiel der einzelnen Wahlprogramme der betroffenen Parteien, jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Im letzten Teil der Arbeit folgt abschließend noch eine kleine Übersicht über die Durchführung, die Wahlbeteiligung und die Ergebnisse der Direktwahl 1979, wodurch ich jedoch das Thema eher abrunden als kritisch darstellen möchte, um in den Grenzen des Themas, der ‚Vorgeschichte’ zu den Wahlen, zu bleiben.
In Bezug auf die Literatur waren mir besonders drei Werke zum Verfassen dieser Arbeit hilfreich. Im ersten Teil kommt besonders Dr. Birgit Suskis Werk „Das Europäische Parlament. Volksvertretung ohne Volk und Macht?“ zum tragen.[1] Der Hauptteil profitiert dagegen stark durch die Werke von Eberhard Grabitz und Thomas Läufer „ Das Europäische Parlament“[2] und von Wolfgang Schreiber und Hansjörg Schrötter „Die Wahl des Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland.“[3]
II. Die Entwicklung der Aufgaben und Kompetenzen des Europäischen Parlaments bis zur ersten Direktwahl
1. Die Entstehung des Europäischen Parlamentes
Nach der Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Paris am 18. April 1951 wurden gemäß eben dieses Vertrages auch neue Organe eingesetzt.[4] Ihre Aufgabe sollte es sein, gemeinschaftlich begrenzte, aber wirksame Rechte über den Kohlebau und die Stahlindustrie der sechs der EGKS beigetretenen Länder auszuüben.[5] Unter anderem sahen die Gründungsverträge der EGKS auch eine „Gemeinsame Versammlung“, den Vorläufer des Europäischen Parlamentes, vor. Diese trat zum ersten Mal 1952 in Straßburg zusammen; bestehend aus 78 Abgeordneten der nationalen Parlamente der sechs Mitgliedstaaten. Die Versammlung hatte zu dieser Zeit jedoch lediglich eine „beratende“ Funktion und demnach keine Entscheidungsbefugnisse.[6]
Nachdem in den Römischen Verträgen von 1957 zu der EGKS die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG / Euratom) hinzukamen[7], breitete sich auch die Zuständigkeit der „Gemeinsamen Versammlung“ auf alle drei Gemeinschaften aus, wobei die Mitgliederzahl der Versammlung angemessener Weise auf 142 erhöht wurde. Neben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) war die Versammlung das einzige Organ, das den drei Zusammenschlüssen gemein war. Als Vertretung der “in den Gemeinschaften zusammengeschlossenen Völker“ übernahm sie auch hier nur eine hauptsächlich beratende Funktion.[8] Im weiteren gab sich die „Gemeinsame Versammlung“ im März 1958 bzw. im März 1962 selbst seine bis heute gültige Bezeichnung des „Europäischen Parlaments“ (EP).[9] Bezieht man sich allerdings auf die EG-Verträge, so findet man die Bezeichnung „Europäisches Parlament“ offiziell erst seit 1986.[10]
2. Kompetenzen- und Befugniserweiterung
a) Legislative (Beratungsbefugnis)
Hatte das Europäische Parlament vorher keinerlei Initiativrechte oder sonstige Beteiligungsrechte bei der Gesetzgebung, sondern ausschließlich beratende Funktionen, so wurde ihm nach den Römischen Verträgen die Anerkennung des Anspruchs auf Anhörung zugestanden. Diese Anhörungen bezogen sich vorwiegend auf wichtige demokratische Fragen wie zum Beispiel der Harmonisierung und Angleichung der europäischen Gesetzgebung.[11] Und obwohl keine Bindung an das Votum des Europäischen Parlaments für den Rat oder die Kommission bestand, konnte die Nichtanhörung des Parlaments zur Nichtigkeit des Rechtsaktes führen.[12] In seinen Anfängen besaß das Europäische Parlament also nur das Recht zur Stellungnahme und mußte bei den Rechtsakten lediglich angehört werden.[13] Im Legislativrecht ist somit auch durch die Verankerung des Anhörungsrechts in den Römischen Verträgen dem Parlament zwar eine neue Beratungs-, jedoch keine Entscheidungsbefugnis zugesprochen worden.[14]
b) Haushalt
Bis Ende 1970 finanzierte sich die EG allein durch die Beiträge der Mitgliedstaaten.[15] Dabei galten bis 1965[16] zusätzlich unterschiedliche Haushaltsbestimmungen der drei Gemeinschaften, bei denen das Parlament mit nur marginalen Rechten ausgestattet war. Es hatte bei der Finanzierung und der endgültigen Gestaltung des Haushaltsplans keinerlei Mitspracherecht.[17] Auch war das Parlament im Rahmen des EWG- und EAG-Vertrages berechtigt, dem für die letzten Entscheidungen zuständigen Ministerrat Änderungen des Entwurfs vorzuschlagen, was für den Rat jedoch nicht verbindlich war. Dieses Recht übertrug sich nach der Fusion auch auf den EGKSV. Rat und Kommission erklärten sich jedoch bereit, an der ersten Aussprache des Haushaltsausschusses des Parlaments und an der Beschlußfassung im Plenum über den Budgetentwurf teilzunehmen.[18]
Bis 1970 wurde an diesen Regelungen kaum etwas verändert. Notwendig wurden Änderungen erst, als es ab 1970 eine Reform des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft gab und diese nun neben den Beiträgen der Mitglieder auch über eigene Einnahmen verfügte.[19] Aus diesem Grunde wurden nun auch dem Europäischen Parlament erstmals zusätzliche Befugnisse zugestanden. So ist es seitdem an der Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts beteiligt. Das Parlament durfte über seinen eigenen Haushalt selbst bestimmen und in Bezug auf den Haushalt der Gemeinschaft verstärkt mitwirken. Das hieß, daß es im Bereich der Kontrolle und Ausführung des Haushaltsplans ein Mitentscheidungsrecht erhielt.[20]
Ein zweites Mal wurden die Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments 1975 erweitert. Seither kann es zusätzlich Änderungen des Haushalts vornehmen sowie ihn in seiner Gesamtheit endgültig verabschieden oder „aus wichtigen Gründen“ auch ablehnen.[21] Auch steht dem Parlament nun das Recht zu, über den nicht durch gesetzlich festgelegte Ausgaben fixierten Teil des Haushalts, den obligatorischen Ausgaben, endgültig zu beschließen bzw. ihn zu erhöhen.[22]
c) Kontrollfunktion
Nach den Gründungsverträgen war für das Europäische Parlament weder im Rat noch in der Kommission eine förmliche, allgemeine Kontrolle vorgesehen. Der Rat konnte lediglich vom Parlament jederzeit gehört werden und die Abgeordneten hatten das Recht, an die Kommission schriftliche oder mündliche Anfragen in sämtlichen Sachbereichen zu stellen.[23]
So ergab sich für das Parlament zum Beispiel keine Möglichkeit, den ratsinternen Meinungsaustausch mit zu verfolgen, da die Sitzungen nicht öffentlich waren. Der Rat der EGKS begegnete dem allerdings bereits seit 1957, indem er Aussprachen mit dem Parlament durchführte und bereits 1958 auch schriftliche Anfragen des Parlaments beantwortete. Ab 1973 beteiligte sich der Rat sogar an einer vom Parlament eingeführten Fragestunde und beantwortete dementsprechend nun auch mündliche Anfragen.[24]
Im weiteren legten beide, Rat und Kommission, dem Europäischen Parlament Berichte über ihre Tätigkeiten vor. Doch während beim Rat keine Berichtspflicht bestand, war die Kommission zu einer jährlichen Vorlage eines Sozial- und Gesamtberichtes[25] verpflichtet. Dieser Bericht befähigte jedoch nur zu einer nachträglichen parlamentarischen Kontrolle. Aus diesem Grund gab der Kommissionspräsident seit 1970 eine programmatische Vorschau für das laufende Jahr wodurch das Parlament in die Lage kam, die Kommission begleitend zu kontrollieren.[26]
Handelt die Kommission nicht im Einverständnis des Parlaments, besteht die Möglichkeit eines Mißtrauensvotums[27] seitens des Parlaments. Das Parlament kann die handelnde Kommission zwar durch dieses Mittel zur Amtsniederlegung zwingen, hat auf eine Neubesetzung jedoch keinerlei Einfluß.[28]
[...]
[1] Vgl. Suski, Dr. Birgit: Das Europäische Parlament. Volksvertretung ohne Volk und Macht? Berlin: 1996.
(= Tübingen Schriften zum internationalen und europäischen Recht; Bd. 38)
[2] Vgl. Grabitz, Eberhart / Läufer, Thomas: Das Europäische Parlament. Bonn: 1980.
[3] Vgl. Schreiber, Wolfgang / Schrötter, Hansjörg: Die Wahl des Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland. Entstehungsgeschichte. Integrationspolitische Relevanz. Rechtsgrundlagen. Hg. v. Rat d. Gemeinden Europas, Dt. Sekt., Göttingen: 1979.
[4] Der EGKSV trat nach Billigung durch die Parlamente der Partnerstaaten am 23. Juli 1952 in Kraft. BGB1. 1952 II S.978; Vertragstext: BGB1 1952 II S.447. Siehe Suski, S.21
[5] Vgl. Carmody, Frank u.a.: Das Europäische Parlament und die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft. Kurzdarstellung. Straßburg 1983, I/A. Zu den in die EGKS beigetretenen Ländern gehörten Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Italien, Luxemburg und die Niederlande.
[6] Vgl. Europa 2002. Hg. v. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. 8. veränderte Aufl., Berlin: 1999. S.27.
[7] Beide Verträge traten am 1.Januar 1958 in Kraft. BGB1 1958 II S.1, Vertragstext: GBG1. 1957 II S.766 u. S.1014. Siehe Suski, S.21
[8] Vgl. Suski, S.22. Im Gegensatz zu Suski heißt es bei Carmody, das die Versammlung nicht einfach erweitert, sondern neu ins Leben gerufen wurde. Vgl. Carmody, I/A.
[9] AB1. 1958, S.6/58 vom 20. April 1958, AB1 1962, S.1045/62 vom 26. April 1962. Siehe Suski, S.22. Dieser Sprachgebrauch setzte sich somit durch.
[10] Der Begriff wurde durch die Einheitliche Europäische Akte vom 28. Februar 1968 teilweise und seit dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 einheitlich in die Verträge übernommen. Vgl. Europa 2002, S.27. Und Suski, S.22.
[11] Im weiteren fand eine Anhörung bei Themen wie des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund von Staatsangehörigkeit und der Beseitigung von Beschränkungen im Niederlassungs- und Dienstleistungsrecht statt. Vgl. Suski, S. 115-116.
[12] Ebd., S.116.
[13] Vgl. Europa in 100 Stichworten. Von Agrarpolitik bis Zollunion. Handbuch zur Europa-Politik. Hg. v. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn: 1996, S.78.
[14] Vgl. Suski, S.118.
[15] Art. 200 EWGV a.F., 172 EAGV a.F. (der EAGV sieht zusätzlich die Möglichkeit der Aufnahme von Anleihen vor) Siehe Europa 2002, S.27.
[16] Fusionsvertrag vom 8. April 1965. (BGB1. 1965 II S.1454). Durch den Fusionsvertrag wurde das Verfahren über den Verwaltungshaushalt der EGKS vertragsentsprechend angepaßt, so das nun alle Haushaltspläne nach dem des EWGV verabschiedet wurden. Vgl. Suski, S.131.
[17] Allerdings setzte das Parlament bereits ab 1957 ein Mitspracherecht gegenüber der Kommission beim Haushaltsplan des EGKSV durch und erweiterte somit bereits zu diesem Zeitpunkt faktisch seinen Einfluß. Die Kommission unterbreitete dem Parlament ein Memorandum über den jährl. festzulegenden Umlagesatz der EGKS, der zur Deckung der gesamten Ausgaben der Gemeinschaft diente. Von der Stellungnahme der parlamentarischen Ausschüsse dazu wich die Kommission üblicherweise nicht ab. Vgl. Suski, S.130.
[18] Vgl. Suski, S.131.
[19] „Luxemburger Vertrag“ vom 22. April 1970, Ebd., S.149.
[20] Art. 203 Abs.7 EGV, Art.177 Abs.7 EAGV, Art.78 § 7 EGKSV. (Endgültige Feststellung des Haushaltsplans) Siehe Suski, S.152. Vgl. auch Schreiber / Schrötter, S. 30.
[21] Für eine Ablehnung ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlamentes und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig. Art.203 Abs.8 EGV, Art.177 Abs.8 EAGV, Art.78 § 8 EGKSV (Ablehnung des Haushalts) . Siehe Suski, S.152.
[22] Im Rahmen eines jährl. festgesetzten Erhöhungssatzes. Art.203 Abs.9 EGV, 177 Abs.9 EAGV, 78 § 9 EGKSV. Ebd., S.151.
[23] Art.140 Abs.4 EGV, Art.110 Abs. 4 EAGV, Art.23 Abs.4 EGKSV und Art.140 Abs.3 EGV, Art 110 Abs.3 EAGV, Art.23 Abs.3 EGKSV. Ebd. , S.132-133. Vgl. auch Weindl, Weindl, Josef: Europäische Union. Institutionelles System, Binnenmarkt sowie Wirtschafts- und Währungsunion auf der Grundlage des Maastrichter Vertrages. 4., aktualisierte und erw. Aufl./ fortgef. Von Wichard Woyke, München/Wien: 1999, S.41.
[24] Vom Rat und Kommission unbeantwortete Fragen wurden nach einer Frist von zwei Monaten im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, was die Kontrolle des Parlaments noch verstärkte und als Druckmittel eingesetzt werden konnte. Vgl. Suski, S.132-133.
[25] Art.122 EGV. (Sozialbericht); Art.143 EGV, Art.125 EAGV, Art.17 EGKSV.(Gesamtbericht).Ebd., S.134. Vgl. auch Schreiber/Schrötter, S.30.
[26] Seit 1973 erfolgt die Vorschau in schriftlicher sowie mündlicher Form. Vgl. Suski, S.134.
[27] Art.144 EGV, Art. 114 EAGV, Art.24 EGKSV. Ebd., S.113.
[28] Vgl. Schreiber/Schrötter, S.30.