Hilfe zur Erziehung gemäß §27 SGB VIII in Tagesgruppen. Einblick und Besonderheiten


Hausarbeit, 2020

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kinder- und Jugendhilfe

3. Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII

4. Tagesgruppen gemäß §32 SGB VIII/ KJHG
4.1 Abgrenzung
4.2 Notwendigkeit von Tagesgruppen
4.3 Ziele
4.4 Finanzierung

5. Prinzipien von Tagesgruppen
5.1 Sozialisierung
5.2 Erziehung
5.3 Elternarbeit
5.4 Hilfeplanung

6. Herausforderungen
6.1 Partizipation von jungen Menschen
6.2 Infrastruktur

7. Fazit

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

2013 wurde nach Geißler (2014, S.118f.) ein ansteigender Bedarf an Erziehungshilfen bei einem gleichzeitigen Rückgang der Kinderzahl insgesamt festgestellt. Gründe dafür sollen sein: verbreitete Deprivation (Mangel oder Verlust an Zuwendung), extremer Mangel an Bewegung in Verbindung mit ungünstigen Ernährungsweisen, Mangel an Umweltreizen in Kombination mit zunehmenden Belastungen, wie zum Beispiel Lärm und Luftverschmutzung. Außerdem spielt der gestiegene Erwartungsdruck an die Familien eine Rolle, insbesondere wenn sie sich in einer ökonomisch schwachen Situation befinden. Es ist zu vermuten, dass auf Grund der derzeit bestehenden „Corona-Schutz-Verordnungen“ (URL-Quelle Corona-Maßnahmen der Bundesregierung) die Anträge auf Erziehungshilfe zugenommen haben und noch weiter zunehmen werden. Denn durch diese veränderte Situation treten gerade die oben beschriebenen Gründe für einen ansteigenden Bedarf an Erziehungshilfen vermehrt auf. Eine empirische Forschung gibt es verständlicherweise bisher noch nicht dazu.

Wegen dieser Beschränkungen waren soziale Kontakte auf die Familie beschränkt. Sich mit anderen zu treffen war zeitweise nicht möglich. Zu Hause war ein anderes Setting als sonst gefordert (Homeschooling, Eltern als „Lehrer“; 24 Stunden beisammen). Dieser Verzicht zu sozialen Kontakten könnte zu Deprivation führen. Das ständige „zuhause bleiben“ könnte zudem zu einem extremen Mangel an Bewegung führen. Mittlerweile werden diese Beschränkungen nach und nach gelockert (Geißler, 2014, S. 119f; URL-Quelle Corona-Maßnahmen der Bundesregierung).

Auf Grund dieser Situation seit März 2020 entstand das Interesse am Thema dieser Studienarbeit. Die vorliegende Hausarbeit soll in Form einer Literaturanalyse einen Einblick in die Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen gewähren. Dazu wird zunächst erläutert, welche Notwendigkeiten und Gründe es für die Unterbringung in Tagesgruppen gibt. Außerdem welche Ziele und Aufgaben Tagesgruppen haben. Hierzu erfolgt für ein besseres Leseverständnis eine Abgrenzung zwischen den Begriffen „Tagesgruppe“ und „Tageseinrichtung“. In weiteren Punkten werden die Prinzipien und Herausforderungen in Tagesgruppen benannt.

Zunächst ist es jedoch erforderlich einige Begriffe zu definieren und zu erklären. Im folgenden Kapitel wird der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ vorgestellt. Um den Lesern ein noch besseres Leseverständnis zu ermöglichen, werden die Begriffe „junge Menschen“, „Sozialgesetzbuch Achtes Buch“ und „Jugendhilfe“ erläutert. Im Anschluss daran wird der Begriff „Hilfe zur Erziehung gemäß §27 SGB VIII“ definiert und der Kontext zur Kinder- und Jugendhilfe dargelegt. Daraufhin wird der Bezug zwischen den in den vorherigen Kapiteln (Kapitel zwei und drei) definierten Begrifflichkeiten und der Tagesgruppe gemäß §32 SGB VIII aufgezeigt. Dazu wird der Begriff „Tagesgruppe gemäß §32 SGB VIII“ definiert. Danach wird der Anspruch, die Aufgaben, Gründe/Notwendigkeiten, Ziele und die Finanzierung der Hilfeleistung „Erziehung in einer Tagesgruppe“ erörtert. Das Ziel dieser Studienarbeit ist es, die Besonderheiten der Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen deutlich zu machen und den Lesern einen Einblick in das Handlungsfeld zu verschaffen.

2. Kinder- und Jugendhilfe

Unter Kinder- und Jugendhilfe – die auch als vielfältiges Feld sozialer Dienstleistungen für Kinder, Jugendliche und Familien bezeichnet wird, ist die Gesamtheit der öffentlichen Sozialisationshilfen sowie Unterstützungsleistungen für Familien, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte für junge Menschen – bis zur Vollendung des 27. Lebensjahr – zu verstehen. Dazu werden soziale Leistungen zur Förderung der Entwicklung junger Menschen angeboten. Inhaltlich identisch ist der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ mit dem noch heute populären Begriff „Jugendhilfe“. Unter diesen zwei Begriffen – und gleichsam ist dies die Zielgruppe der Kinder- und Jugendhilfe – zählen nach §7 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) junge Menschen, also Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von unter 27 Jahren, sowie deren Erziehungsberichtigte oder andere Personensorgeberechtigte. (Rätz, Schröer & Wolff, 2014, S. 5; Wabnitz, 2009, S. 17f.).

Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst nach Faltmeier und Wiesner (2007) ein breites Spektrum von Aufgaben zur Förderung der Entwicklung junger Menschen und bietet Familien in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen Hilfe. Familienunterstützende und -ergänzende Hilfen werden diesbezüglich durch Erziehung, Bildung und Betreuung bereitgestellt. In solchen Familien können dann aber auch Eltern sein, die ihre Pflicht und ihr natürliches Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht wahrnehmen (§1 Abs.2 SGB VIII) und somit das Kind zum Beispiel zu verwahrlosen droht, vernachlässigt wird oder keine angemessene Betreuung erhält. In solchen Fällen greift dann das staatliche Wächteramt ein und die Jugendhilfe ergreift zusammen mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Faltmeier und Wiesner beschreiben dies als „jugendarbeiterich-präventive“ und „erzieherisch-kurative Aufgaben“.

Ein wesentlicher Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe sind Rechte von Kindern und Jugendlichen. Das wichtigste Gesetz des Kinder- und Jugendhilferechts ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als Teil des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). In diesem Buch werden die Leistungen geregelt. Zur gesetzlichen Grundlage zählen nach §1 Abs.3 SGB VIII Nummer 1 bis 4. Zum einen Nummer 1 „junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dabei beizutragen, Benachteiligung zu vermeiden oder abzubauen“, zum anderen Nummer 2 „Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen“. Nummer 3 „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“ und Nummer 4 „dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“ (Wabnitz, 2009, S. 18; Faltmeier und Wiesner, 2007).

Das Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist die Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§1 Abs. 1 SGB VIII; Wiesner, 2014, S. 46).

3. Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§1 SGB VIII).

Für den Gesamtbereich der Kinder- und Jugendhilfe gilt die Hilfe zur Erziehung §27 SGB VIII als das „Kernfeld“ der Jugendhilfe. Sie bleibt vor allem durch gesellschaftliche Wandlungsprozesse nicht unberührt. Dahingehend zeigt sich, dass es einen zunehmenden Hilfebedarf von Familien gibt, die von soziökonomischen Veränderungen betroffenen sind. Diese Familien leben zum Teil in prekären Lebenslagen und produzieren dadurch eine stetige neue Dynamik in den Hilfebedarfen (Schäfer, 2014, S. 317).

Die Hilfe zur Erziehung kann gemäß nach §27 Abs. 1 SGB VIII in Anspruch genommen werden, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Dazu wird zum einen festgestellt, welche Hilfen geeignet sind. Dies geschieht indem nach §§ 28-35 SGB VIII die Hilfeart zu prüfen ist, die ausreicht, um den Hilfebedarf zu decken. Zu diesen Hilfearten zählen nach SGB VIII: §28 die Erziehungsberatung, §29 die soziale Gruppenarbeit, §30 der Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, §31 die sozialpädagogische Familienhilfe, §32 die Erziehung in einer Tagesgruppe, §33 die Vollzeitpflege, §34 die Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform und §35 die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich nach Wabnitz (2009) um die „klassische“ Einzelfallhilfe für Kinder und Jugendliche. Diese haben individuelle Erziehungsdefizite. Das dazugehörige Leistungsspektrum reicht also von der ambulanten Beratung (§28) über die teilstationäre Unterbringung (§33) bis zur vollstationären Heimunterbringung (§34). Zum anderen darf sich diese Prüfung aber nicht auf diese Hilfen §§ 28ff. SGB VIII beschränken. Angeordnet durch den Gesetzgeber ist diese „nicht Beschränkung“, indem in §27 Abs. 2 SGB VIII auf den Hilfekatalog in den §§ 28ff. SGB VIII unter der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hingewiesen wird. Dadurch ist bei der Hilfeplanung stets zu prüfen, ob auch andere Leistungen, andere Sozialleistungsträger oder Maßnahmen ganz anderer Art in Betracht kommen können. Bei der Hilfe zur Erziehung besteht der Adressatenkreis aus den Kindern und Jugendlichen und bei der Hilfe zur Erziehung sind stets und ausschließlich die Personensorgeberechtigten die Anspruchsinhaber. Diese können Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen. Denn nach § 1 Abs. 2 SGB VIII wacht über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft (Wächteramt) und das Wächteramt greift ein, sobald die Pflichten verletzt und die Rechte nicht eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass nicht alle jungen Menschen (§7 Abs.1 SGB VIII) in der Lage sind, sich bessere Erziehungsbedingungen zu verschaffen. Denn dies würde ansonsten vorrausetzen, dass sich z.B. ein fünfjähriges Kind von sich aus ganz allein an das Jugendgericht wenden kann. Junge Menschen sollen demnach eine beständige Möglichkeit haben, dass ihre Sorgeverpflichteten von sich aus oder mit externer Hilfe ihren Pflichten und ihrem natürlichen Recht nach § 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII nachkommen. Deshalb sind die Sorgeverpflichteten und nicht die jungen Menschen die Anspruchsberechtigten bei den Hilfen zur Erziehung (Bernzen, 2014, S. 182ff; Harnach, 2011, S. 98ff; Wabnitz, 2009, S. 74ff.).

4. Tagesgruppen gemäß §32 SGB VIII/ KJHG

Die Erziehung in einer Tagesgruppe ist in §32 SGB VIII geregelt und ist eine in §§28ff SGB VIII genannte Hilfe zur Erziehung. Personensorgeberechtigte haben auf diese Hilfsform einen Anspruch, wenn es nicht gewährleistet ist, dass die Erziehung dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entspricht und die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Kinder und Jugendliche sollen gemäß §32 SGB VIII durch soziales Lernen in der Gruppe unterstützt werden, in ihrer schulischen Förderung begleitet werden und es soll der Verbleib in der Familie durch Elternarbeit gesichert werden. Adressaten sind somit Kinder, Jugendliche und deren Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigte.

Tagesgruppen, für Schulkinder oder ältere Jugendliche sind in ihren Betreuungszeiten dem entsprechend altersgemäß angepasst. In Tagesgruppen variieren auch während der Schulferien die Öffnungszeiten. Während der Betreuungszeit in der Tagesgruppe, werden die Kinder/Jugendlichen mit Essen versorgt, müssen sich an erforderlichen Küchenarbeiten beteiligen, haben Zeit für ihre Hausaufgaben und Zeit zum gemeinsamen Spielen und bekommen gegebenenfalls Einzelförderung. Die jungen Menschen sollen dabei eine Normalisierung des Alltags in eindeutigen Strukturen erfahren. Nach Wabnitz (2009) befindet sich die Erziehung in einer Tagesgruppe als teilstationäre Hilfe gleichsam an der Schnittstelle zwischen ambulant und stationär. Das Kind oder der Jugendliche wohnt in der Regel währenddessen bei seiner Familie und besucht lediglich wochentags nach der Schulzeit bis circa 18 Uhr die Tagesgruppeneinrichtung. Am Wochenende ist das Kind/der Jugendliche zuhause bei seiner Familie. Es gibt inzwischen entsprechend dem örtlichen Bedarf auch Angebote am Wochenende. Durch diese teilstationäre Hilfe soll eine Heimunterbringung vermieden werden die somit auch als präventive Maßnahme zu sehen ist (Landesjugendhilfeausschuss, 2001, S. 6; Rätz, Schröer & Wolff, 2014, S. 147f; Wabnitz, 2009, S. 85).

4.1 Abgrenzung

Tagesgruppen dürfen nicht mit den Begriffen Tageseinrichtungen und Tagesstätten oder Ganztagsbetreuung verwechselt werden. Denn in Tagesgruppen geht es nach Rätz, Schröer & Wolff (2014) nicht primär um die Betreuung und Mittagsversorgung, sondern um die explizite intensive Betreuung und Förderung einzelner junger Menschen in einem Gruppensetting. Eine Tagesgruppe ist gemäß §32 SGB VIII ein Angebot teilstationärer, institutioneller Erziehung für Kinder und Jugendliche. Ein weiterer Unterschied zwischen Tagesgruppen und Tageseinrichtungen ist in der Regel die unterschiedliche Gruppengröße. In Tagesgruppen ist eine intensive Betreuung notwendig, daher besteht dort die Betreuung der Kinder und Jugendlichen in geschlechtergemischten Gruppen aus maximal zehn Kindern/Jugendlichen. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Betreuung in der Tagesgruppe sich an Vorschulkinder, Schulkinder, Jugendliche bis 17 Jahre und deren Familien richtet. Wohingegen zu den wichtigsten Einrichtungstypen einer Tageseinrichtung beziehungsweise Tagesstätte die Krippe (unter drei Jahren) gemäß §24 Abs. 2, 3, der Kindergarten (ab drei Jahren bis Schuleintritt) gemäß §24 Abs. 1 und der Hort (Grundschulkinder) gemäß §24 Abs. 2 im SGB VIII zählen. Dazu gibt es noch die Kindertagespflege gemäß §22 Abs.1 Satz 2, §23 durch geeignete Tagespflegepersonen und Mischformen wie z. B. Kindergarten und Krippe als eine Einrichtung. Tageseinrichtungen/ Tagesstätten richten sich nicht an Jugendliche und es gibt keine intensive Elternarbeit, um Erziehungsdefizite auszugleichen. Auch junge Menschen mit Behinderung können nach §35 a SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen in Anspruch nehmen. Somit wird Eingliederungshilfe und Inklusion gewährt und es kommt zu keinen Benachteiligungen und Ausgrenzungen (Geißler, 2014, S. 116f; Rätz, Schröer & Wolff, 2014, S.147f; Wabnitz, 2009, S.67ff.).

4.2 Notwendigkeit von Tagesgruppen

Die Unterbringung in einer Tagesgruppe wird notwendig, wenn die Hilfe für einen jungen Menschen nicht ausreicht, weil der erzieherische Bedarf nicht oder nicht mehr abgedeckt wird. Das sind dann zumeist nach Wabnitz (2009,) und §27 Abs.1 SGB VIII Kinder oder Jugendliche, die ernährungsmäßig oder materiell nicht ausreichend versorgt sind, die Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, oder einer familienergänzenden Betreuung bedürfen, sowie deren Eltern, die bei der Erziehung Unterstützung benötigen. Eine andere Möglichkeit ist die teilstationäre Unterbringung in einer Tagesgruppe für Schulkinder oder Jugendliche, wenn diese einen erzieherischen Bedarf aufweisen, der in anderen ambulanten Maßnahmen nicht entsprochen werden kann. Für den Erfolg der Maßnahme des jungen Menschen ist somit nach Rätz, Schröer & Wolff (2014) eine enge und intensive Kooperation zwischen der Schule und der Tagesgruppe notwendig. Diese Zusammenarbeit ist besonders wichtig, weil unterschiedliche Erwartungen zwischen den beiden Institutionen geklärt werden können, erreichbare Ziele benannt werden und konkrete Wege zur Erreichung dieser Ziele aufgezeigt und regelmäßig überprüft werden müssen. Mittlerweile gibt es daher Tagesgruppen, die in der Schule selbst oder in der Nähe angesiedelt sind. In einigen Regionen in Deutschland nennt man diese auch sozialpädagogische Horte. Für junge Menschen, die in der Schule ein sehr auffälliges Sozialverhalten zeigen oder die Schule verweigern oder nicht in den Unterricht integrierbar sind, wird eine intensive Arbeit mit den Kindern in einer Tagesgruppe angeboten. Denn in Tagesgruppen wird in gruppenpädagogischen Settings individuelle Entwicklungsförderung und soziales Lernen in Gruppen ermöglicht. (Landesjugendhilfeausschuss, 2001, S. 3; Rätz, Schröer & Wolff, 2014, S. 148).

4.3 Ziele

Nach Wabnitz (2009) ist das Ziel der Tagesgruppe, dass das Kind oder der Jugendliche in seiner Familie bleiben kann und dass dieser Verbleib gesichert wird. Somit soll eine vollstationäre Heimunterbringung vermieden werden. Verhaltensauffällige, aber auch lernbehinderte junge Menschen, sind die Zielgruppe. Sie erhalten parallel zum Schulunterricht sozialpädagogische Hilfen. Zu diesen Hilfen zählt ein Aufgabenspektrum von hortähnlicher Unterbringung bis hin zu behandlungs- und therapieorientierten Ansätzen. Diese sind durch folgende drei Elemente gekennzeichnet:

1. Das soziale Lernen in einer Gruppe, z.B. durch die Entwicklung einer verlässlichen Tagesstruktur, gemeinsame Freizeitaktivitäten, betreutes Zubereiten und Kochen von Mahlzeiten und diesbezügliche sonstige Pflichten, wie z.B. den Tisch decken, das Abspülen.
2. Die Begleitung der schulischen Förderung: dazu zählt das Erledigen der Schularbeiten, die Hausaufgabenbetreuung und das Vor- und Nachbereiten des Schulunterrichtes.
3. Elternarbeit: dazu ist eine enge Kooperation mit dem Elternhaus, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern erforderlich und eine enge Kooperation mit der Schule einzugehen (Wabnitz, 2009, S. 85f.).

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Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Hilfe zur Erziehung gemäß §27 SGB VIII in Tagesgruppen. Einblick und Besonderheiten
Hochschule
Hochschule Fresenius Frankfurt
Note
2,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
16
Katalognummer
V1282140
ISBN (Buch)
9783346739315
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kinder- und Jugendhilfe, Tagesgruppen, Hilfe zur Erziehung gemäß §27 SGB VIII, Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen, Einblicke und Besonderheiten in Tagesgruppen, Tagesgruppen gemäß §32 SGB VIII/ KJHG, Notwendigkeit von Tagesgruppen, Aufgaben von Tagesgruppen, Soziale Arbeit, Ziele von Tagesgruppen, Prinzipien von Tagesgruppen, Erziehung, Hilfeplanung, Partizipation junger Menschen, Heranwachsende, Kinder, Jugendliche, Coronaverordnungen, Corona-Maßnahmen, Deprivation, Corona-Schutz-Verordnungen
Arbeit zitieren
Lars B. Appel (Autor:in), 2020, Hilfe zur Erziehung gemäß §27 SGB VIII in Tagesgruppen. Einblick und Besonderheiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1282140

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