Sollte es eine allgemeine oder partielle Impfpflicht gegen Covid19 geben? Eine ethische Betrachtung


Essay, 2021

22 Seiten, Note: 1


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Covid19 und der Impfdiskurs
2.1 Impfgegner und - skeptiker
2.2 Impfbefürworter
2.3 Covid19-Impfung - Zulassungsverfahren
2.4 Long Covid - Langzeitfolgen

3 Stellungnahme der Bioethikkommission
3.1 Medizinisch-pharmakologische Grundlagen
3.2 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Gerechtigkeit und Solidarität
3.4 Indirekte Impfpflicht/Impfpflicht

4 Ethische Aspekte der Covid19-Impfung
4.1 Individuelles Grundrecht versus Rechte der anderen
4.2 Österreichische Kommentare zu Medizinrecht, Medizin- und Bioethik

5 Ethische Theorien
5.1 Utilitarismus nach Bentham
5.2 Kants Pflichtethik
5.3 Liberalismus nach John Rawls

6 Resümee

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Für unser Gesundheitssystem, die Wirtschaft und für die die Gesellschaft im Allgemeinen stellt die Covid19-Pandemie einer der größten Herausforderung der Zweiten Republik dar. Die weltweit steigenden Infektionszahlen beweisen, dass das Virus, speziell die ansteckendere Delta-Variante nach wie vor unser Leben dominiert. Vor allem die kommenden Herbst- und Wintermonate, in welchen die Indoor-Aktivitäten der Bevölkerung wieder steigen, sowie die Bildungseinrichtungen geöffnet werden, schüren Ängste und Verunsicherung vor einer vierten Corona-Welle, einem weiteren Lockdown und im schlimmsten Fall einer Überlastung des Gesundheitssystems. Gesellschaftliches Ziel und gemeinsame Verantwortung sollte das Erreichen einer Herdenimmunität sein. Mittlerweile sind über 61% der österreichischen Bevölkerung vollständig geimpft. Die Rate der Genesenen beträgt circa zehn Prozent, was eine Immunisierungsrate von circa 70 Prozent der österreichischen Bevölkerung ergibt. Laut Epidemiologen bräuchte es jedoch eine Immunisierungsrate (Geimpfte und Genesene) von 80%, um auf einer freiwilligen Basis eine Herdenimmunität zu erzielen. Die Möglichkeit der Einführung einer Impfpflicht hat den Covid19-Impfdiskurs stark belebt.

In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich mit einer im Raum stehenden allgemeinen oder partiellen Covid19-Impfpflicht unter rechtlichen und ethischen Gesichtspunkten.

Die zentrale Frage, die sich bezüglich angemessener Strategien zur Eindämmung dieser Corona-Pandemie stellt, dreht sich im Kern darum, wie die Freiheit des Einzelnen mit der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden kann. Das Recht des Individuums auf körperliche Unversehrtheit ist mit dem Recht der Gemeinschaft auf Gesundheit zu beleuchten.

Aufgrund der aktuellen Infektionszahlen werden Forderungen nach einer partiellen Impfpflicht, speziell im Pflege-, Erziehungs- und Gesundheitsbereich, als auch für körpernahe Berufe laut.

Unter Berücksichtigung der diversen Standpunkte als auch der ethischen Moraltheorien versuche ich einen Beitrag zur Lösung der drängenden Fragen zu leisten.

2 Covid19 und der Impfdiskurs

2.1 Impfgegner und - skeptiker

Aus einer vom Land Oberösterreich beim IMAS-Institut in Auftrag gegebenen Studie zum Thema Corona-Impfung geht hervor, dass die Gruppe der Impfgegner und Impfskeptiker mit einer Vielfalt von Gründen argumentieren. Als Hauptargumente für die Ablehnung der Impfung führen die Impfgegner an, dass man das Virus trotz Impfung weitergeben könne, dass Erkrankungen trotz Impfung nicht ausgeschlossen seien sowie die Behauptung, dass die Impfstoffe nicht ausreichend getestet worden seien. Ein viertes, oft verwendetes Argument bezieht sich auf eventuelle Langzeitfolgen der Impfstoffe. Ein weiterer wichtiger Grund bezieht sich auf mögliche Impfschäden, wie zum Beispiel Unfruchtbarkeit.1

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht einige Hauptgründe für sowie eine ausführliche Analyse der Argumente gegen eine Corona-Impfung der oberösterreichischen deutschsprachigen Bevölkerung ab 16 Jahren.2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grafik 1: Umfrage rund um die Impfung, Juli/August 2021 (IMAS)

Experten des Landes versuchen diese Argumente über alle Medien durch Aufklärungsarbeit zu widerlegen, sei es durch TV-Sendungen, soziale Medien oder Zeitungsberichte.

Von den Impfgegnern sind die Impfskeptiker deutlich zu unterscheiden. Die Argumentationen der Impfgegner basieren auf einem alternativen, starren Weltbild, das es Wissenschaftlern nicht ermöglicht durch Fakten Überzeugungsarbeit zu leisten. Dieses Weltbild kann die Offenheit für Verschwörungstheorien, die kritische Betrachtung der Pharmaindustrie und staatlicher Gesundheitssysteme oder dass Impfen nur ein Geschäft mit der Krankheit sei, umfassen. In diesem Falle konstatieren auch Ärzte, dass Diskussionen mit Impfgegnern als irrational betrachtet werden können.

Im Gegensatz dazu sind die Impfskeptiker eher Menschen, die aufgrund von Unsicherheit oder Ängsten noch nicht bereit sind, das Impfangebot anzunehmen. In diesem Fall können mithilfe von Aufklärungsgesprächen und Darlegung der wissenschaftlichen Fakten, Ängste und Unsicherheiten beseitigt werden.3

2.2 Impfbefürworter

Die Gründe der Impfbefürworter sind auch vielschichtiger Natur. An erster Stelle steht bei den meisten Personen, dass sie sich vor einem schweren Verlauf der Covid19-Erkrankung, Hospitalisierung oder Tod schützen wollen. Es ist den Menschen ein großes Anliegen, dass sie durch eine Impfung auch ihre Familie und Menschen in ihrer Umgebung schützen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die wiedererlangte persönliche Freiheit und der Vorteil gegenüber Ungeimpften bezogen auf die Maßnahmen der Regierung zur Pandemiebekämpfung.

Zu weiteren Beweggründen, weshalb Menschen sich impfen lassen, zählen die vielen Studien, die die Wirksamkeit der für Covid19 zugelassenen Impfstoffe, belegen. Es gäbe kaum allergische Reaktionen, die Nebenwirkungen bewegen in einem akzeptablen Bereich. Durch die Wirkweise des RNA-Impfstoffs seien Langzeitfolgen eher unwahrscheinlich. Eine Impfung sei auch ein Zeichen der Solidarität, da man auch vulnerable, immunsupprimierte Personen sowie Kinder, für die noch kein Impfstoff zur Verfügung steht, schützen würde. Außerdem drohe bei einer zu hohen Anzahl an schwer erkrankten Covid-Patienten eine Überlastung des Gesundheitswesens. Diese Patienten benötigten teilweise eine Beatmung und liegen im künstlichen Koma, was den Regelbetrieb des jeweiligen Krankenhauses beeinträchtigt und wichtige andere Operationen verschoben werden müssten.4

2.3 Covid19-Impfung - Zulassungsverfahren

Die Entwicklung und Herstellung eines Impfstoffs folgen strengen Vorgaben. Zur Sicherstellung, dass eine Studie nicht gegen wissenschaftliche oder ethische Richtlinien verstößt, wird sie durch die Behörden und Ethikkommissionen überprüft. Bevor ein Impfstoff zugelassen wird, müssen die klinischen Studien drei Phasen durchlaufen. In der ersten fokussiert man sich auf Sicherheit und Verträglichkeit. Aus diesem Grund wird auch eine minimale Anzahl an Versuchspersonen herangezogen. Bei der zweiten Phase geht es um die Dosierung für den optimalen Schutz, die Art der Nebenwirkungen und die benötigten Mengen an Impfungen. Zuletzt wird der Impfstoff noch mit einem Placebo verglichen und es wird die Häufigkeit der Nebenwirkungen ermittelt.

Nach eingehender Überprüfung des vorliegende Nutzen-Risiko-Verhältnisses wird der Impfstoff zugelassen, wenn der Nutzen die eventuellen Risiken überwiegt. Im Durchschnitt dauert ein Zulassungsverfahren bis zu zwei Jahren.

Die Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen verlief aufgrund der schwerwiegenden Folgen der Pandemie deutlich rascher als herkömmliche Verfahren. Dies ist auf das umfassende bereits vorhandene Wissen über Coronaviren und Impfstoffentwicklung, so wie die höheren personellen und finanziellen Ressourcen, als auch eine Erweiterung der Produktionsanlagen zur Herstellung von Impfstoffen zurückzuführen. Die Einhaltung der strengen Sicherheitsauflagen wurde von den Institutionen sichergestellt.5

2.4 Long Covid - Langzeitfolgen

Entsprechend einer groß angelegten Studie des Londoner King’s College dürfte die komplette Impfung auch die Gefahr von Long Covid-Erkrankungen im Falle eines Impfdurchbruchs fast um die Hälfte reduzieren. Long Covid-Erkrankungen betreffen immerhin weltweit zwischen zehn und fünfzehn Prozent der Covid-Erkrankten. Das Krankheitsbild sei aufgrund der unterschiedlichen Symptome noch nicht exakt erforscht, was eine gezielte Behandlung sehr schwierig gestalte. Die Symptome umfassen Geruchs- und Geschmacksverlust, Kurzatmigkeit und neurologische Probleme, die ein normales Leben nahezu unmöglich machen können und durch monatelange Inaktivität einen riesigen negativen Einschnitt in das Leben der Betroffenen darstellen. Mit einer Impfung sei es jedoch möglich, die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an Long Covid wesentlich zu verringern. Die Studie zeigte deutlich, dass auch die Wahrscheinlichkeit der Hospitalisierung bei den vollständig Geimpften um 73 Prozent gesunken war.6

3 Stellungnahme der Bioethikkommission

3.1 Medizinisch-pharmakologische Grundlagen

In einer am 19.04.2021 überarbeiteten Ausgabe der Bioethikkommission zur Stellungnahme „Ethische Fragen einer Impfung gegen Covid19“ vom 25.11.2020 wurde aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der auf EU-Ebene geführten Diskussionen auf rechtliche und ethische Fragen im Zusammenhang mit Covid19-Pandemie und der möglichen Impfung eingegangen. Die Bioethikkommission bezieht sich dabei auf Ergebnisse aus klinischen Studien. Dazu führte man Impfprogramme an Millionen Menschen in Israel, Schottland und England durch und die daraus resultierenden Daten wurden für die Auswertungen herangezogen. Aufgrund der in diesen Ländern bereits ab Dezember 2020 begonnenen, groß angelegten Impfkampagne, nahmen diese Länder eine Vorbildfunktion ein. Die Wirksamkeit der Impfungen unter Verwendung von mRNA und Vektor-Vakzin zeigte sich als Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und Tod. Als weiteres positives Ergebnis der Datenvergleiche zeigte sich, dass eine Übertragung des Virus durch Geimpfte wesentlich reduziert werden kann. Aufgrund der Studien kam man zu der Erkenntnis, dass die Viruslast bei Erkrankten mit der Schwere des Krankheitsverlaufs in enger Verbindung stehe. Die Bioethikkommission weist darauf hin, dass zur Epidemie-Prävention eine 70-prozentige Wirksamkeit des Impfstoffes ausreicht und ab 80 Prozent eine Pandemie zum Stillstand gebracht werden könnte. Es wird jedoch eingeräumt, dass die Zusammenhänge von Impfstoff und Bekämpfung der Pandemie im Falle von Covid19 als komplex zu betrachten sind. Dies beziehe sich einerseits darauf, dass die Weitergabe eines Virus nicht vollständig unterbunden werden könnte, andererseits auf die immer neu auftretenden Varianten des Covid19-Virus. Erfahrungen mit anderen Impfstoffen wie zum Beispiel gegen Influenza hätten aber auch gezeigt, dass obwohl die Ansteckungsgefahr nicht hundertprozentig gebannt werden könne, die Möglichkeit zu einer erfolgreiche Pandemiebekämpfung aufgrund der zur Verfügung stehenden Covid19-Impfstoffe durchaus gegeben sei.7

3.2 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Bioethikkommission räumt ein, dass die aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowohl eine verfassungsrechtliche als auch ethische Neubewertung der von der Regierung gesetzten Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung erfordern. Das Grundrechtsverständnis der europäischen Rechts- und Werteordnung basiere auf individuellen Freiheitsrechten. Dies umfasse das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freizügigkeit, Meinungsfreiheit, Bildung sowie Erwerbsfreiheit des einzelnen Individuums.

Aus diesem Grund stehen die Einschränkungen individueller Freiheitsrechte, während der Covid19-Pandemie in keinem Widerspruch zum Verfassungsrecht, da sie zum Schutz der Rechte anderer Personen, auf Leben und körperliche Unversehrtheit dienten. Das Grundrechtsverständnis jedes Einzelnen sei derart zu verstehen, dass Freiheit dem Grundsatz nach verhältnismäßig ist und Einschränkungen derselbe zum Erreichen eines legitimen Zweckes zu Gunsten der Gesellschaft erforderlich sein können. Die Freiheit des Einzelnen sei ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht und dürfe nur entsprechend der in der Verfassung verankerten Grenzen vom Gesetzgeber begrenzt werden. Eine partielle Aufrechterhaltung der Beschränkung von Grundrechten für Ungeimpfte sei jedoch eine legitime Regelung und könne durch den fehlenden Eigen- und Fremdschutz dieser weder geimpften noch genesenen Personen sachlich begründet werden. Dies kollidiere auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz.8

3.3 Gerechtigkeit und Solidarität

Die Bioethikkommission hält fest, dass Gerechtigkeit und Solidarität in demokratischen, liberalen Regierungsformen ein wesentlicher Bestandteil innerhalb politischer Institutionen sein solle. Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Kontext sei jedoch nicht jede Ungleichbehandlung auch als Ungerechtigkeit zu betrachten. Aus ethischer Perspektive liege eine Diskriminierung nur aufgrund einer Schlechterstellung einer Person ohne sachlichen Grund vor. Als sachlichen Grund könne eine gesundheitliche Gefährdung anderer Personen genannt werden. Unterschiedliche Behandlungen von Geimpften oder Genesenen zu Ungeimpften sei eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Solidarität sei als Grundprinzip menschlichen Zusammenlebens zu betrachten. Dies impliziere ein Gefühl von Individuen und Gruppen der Zusammengehörigkeit und äußere sich in gegenseitiger Unterstützung und bedeute auch, solidarischen Beistand für vulnerable und sozial benachteiligte Gruppen zu leisten. Solidarität könne sich auch auf gewisse Institutionen beziehen, wobei in diesem Zusammenhang das öffentliche Gesundheitssystem zu nennen sei. Das Gesundheitssystem wird durch die Bevölkerung finanziert und dafür können bei Bedarf Leistungen beansprucht werden. Solidarität ist eine menschliche Praxis, die das Fundament für Gerechtigkeit darstelle.9

3.4 Indirekte Impfpflicht/Impfpflicht

Zum Thema einer indirekten Impfpflicht konstatiert die Bioethikkommission, dass durch die Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen für geimpfte Personen eine zusätzliche Motivation zur Impfung geschaffen werden könne. Es sei allerdings dafür Sorge zu tragen, dass den nicht-geimpften Personen die Befriedigung fundamentaler Grundbedürfnisse gewährleistet sei. Die Möglichkeit sich durch negative Tests auf eine Covid19-Infektion von Beschränkungen zu befreien, solle den Ungeimpften offenstehen.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Impfpflicht derzeit noch nicht empfohlen wird, jedoch die Impfung in bestimmten Bereichen wie Gesundheits- und Pflege- und körpernahen Berufen auf Grundlage des § 17 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 durchgesetzt werden sollte. In diesem Fall sei die gesamtgesellschaftliche Verpflichtung des Einzelnen und die Gefahr einer Ansteckung, die ohne entsprechende Impfung für Dritte entstehen könnte, mit der Belastung des einzelnen Individuums gegenzurechnen.10

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Sollte es eine allgemeine oder partielle Impfpflicht gegen Covid19 geben? Eine ethische Betrachtung
Hochschule
Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz
Veranstaltung
Bereichsethische Fragestellungen: Gesundheit
Note
1
Autor
Jahr
2021
Seiten
22
Katalognummer
V1283103
ISBN (Buch)
9783346741769
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sollte, impfpflicht, covid19, eine, betrachtung
Arbeit zitieren
Norbert Mieskes (Autor:in), 2021, Sollte es eine allgemeine oder partielle Impfpflicht gegen Covid19 geben? Eine ethische Betrachtung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1283103

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