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Effektiver Rechtsschutz gegen innerstaatliche Abhörmaßnahmen im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR

Titre: Effektiver Rechtsschutz gegen innerstaatliche Abhörmaßnahmen im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR

Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours , 2022 , 39 Pages , Note: 15,00

Autor:in: Anna-Maria Müller (Auteur)

Droit - Droit communautaire/européen, Droit international, Droit privé international
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Résumé Extrait Résumé des informations

In der vorliegenden Arbeit soll die Effektivität des Rechtsschutzes gegen innerstaatliche Abhörmaßnahmen im Rahmen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) analysiert und exemplarisch an den bundesrepublikanischen Regelungen evaluiert werden.

Einführend werden rechtliche und operative Grundlagen zu innerstaatlichen Abhörmaßnahmen und dem Rechtsschutz dagegen dargestellt. Anschließend werden die auf der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beruhenden vom EGMR aufgestellten Anforderungen an Eingriffsgrundlagen und Rechtsschutz zusammenfasst. An diesen sollen beispielhaft die bundesrepublikanischen Regelungen und Praxen gemessen werden. Abschließend wird der Rechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene betrachtet und im Angesicht von Tendenzen der Privatisierung, Europäisierung und Internationalisierung die Frage gestellt werden, ob die menschenrechtlichen Standards gefährdet sind, unterlaufen zu werden. Konzentriert werden soll sich auf Strafverfahren, wobei Sonderstatusverhältnisse nicht thematisiert werden. Aufgrund der grammatikalischen Beschränkung auf Abhörmaßnahmen kann weder auf die Auslesung von Chats noch die Analyse und Auswertung offener Informationen wie auf Social-Media-Plattformen eingegangen werden.

Extrait


Inhalt

LITERATURVERZEICHNIS

A. EINLEITUNG

B. OPERATIVE UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN
I. Akteurünnen
1. Polizeien
2. Inlandsnachlichtendienste
3. Institutionen der Europäischen Union
II. Techniken
1. Telekommunikationsüberwachung
2. Akustische Überwachung
3. Abhören durch V-Personen und Verdeckte Ermittlerinnen
III. Der EGMR UND DIE EMRK
1. Die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag und seine Wirkung
2. Das Verhältnis von EMRK und Grundrechtecharta

C. DIE MENSCHENRECHTLICHEN ANFORDERUNGEN AN DEN
RECHTSSCHUTZ BEI GEHEIMEN ABHÖRMASSNAHMEN NACH DEM EGMR
I. Zulässigkeit
II. Persönliche Berechtigung
III. Artikel 8EMRK
1. Sachlicher Gewährleistungsbereich
2. Eingriff
3. Rechtfertigung
a. Beschränkungsziel und Notwendigkeit
b. Gesetzliche Grundlage
IV. Artikel 6IEMRK
1. Allgemeines
2. Spezielle Rechtsprechung zu geheimen Abhörmaßnahmen
V. Artikel 13EMRK

D. RECHTSSCHUTZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
I. Materieller Rechtsschutz: Rechtsgrundlagen für Abhörmassnahmen
1. Telekommunikationsüberwachung
a. Präventive TKÜ: § 66 SächsPVDG und § 3 G10
b. Repressive TKÜ: § 100 a StPO
2. Akustische Überwachung
a. Präventive akustische Überwachung: §§ 63 I Nr. 2, 65 SächsPVDG
b. Repressive akustische Überwachung: §§ 100 c, 100 f StPO
3. Abhören durch V-Personen und Verdeckte Ermittlerinnen
a. Präventiver Einsatz von VE und VP: § 64 SächsPVDG
b. Repressiver Einsatz von VE: § 110 a StPO
II. Formeller Rechtsschutz
1. Voraussetzung für formellen Rechtsschutz: Benachrichtigung
2. Vorbeugender Rechtsschutz durch den Richtervorbehalt
3. Gerichtlicher nachträglicher Rechtsschutz
a. Rechtsmittel bei präventiven und repressiven Maßnahmen
b. Außerordentlicher Rechtsbehelf: Verfassungsbeschwerde
4. Parlamentarischer nachträglicher Rechtsschutz
III. Zwischenfazit

E. RECHTSSCHUTZ AUF UNIONSRECHTLICHER EBENE
I. Europäische Architektur der Inneren Sicherheit
II. Anwendbarkeit des Unionsrechts bei Ermittlungsmassnahmen
III. Rechtsschutz
IV. Europol als europäischer Nachrichtendienst

F. UNTERLAUFEN DES RECHTSSCHUTZES DURCH (INFORMELLE)EUROPÄISIERUNG UND TRANSNATIONALISIERUNG

G. FAZIT

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Das Gefühl einer ständig wachsenden Bedrohung durch Terrorismus und die sogenannte Organisierte Kriminalität ist allgegenwärtig. Dies führt auch auf eu­ropäischer Ebene immer wieder zu Forderungen nach neuen Technologien, Ressourcen und Befugnissen für die Sicherheitsbehörden, um an Informationen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu gelangen. Die Möglichkeit sensi­ble Daten zu erheben ist aufgrund technischer Fortschritte enorm gewachsen. Gerade das Abhören von Gesprächen kann viele für die Ermittlungen relevante Informationen liefern. Die Maßnahmen haben allerdings eine große Streubreite, was eine demokratische und unabhängige Kontrolle umso wichtiger macht. In der vorliegenden Arbeit soll die Effektivität des Rechtsschutzes gegen inner­staatliche Abhörmaßnahmen im Rahmen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) analysiert und exemplarisch an den bundesrepublikanischen Regelungen evaluiert werden.

Einführend werden rechtliche und operative Grundlagen zu innerstaatlichen Abhörmaßnahmen und dem Rechtsschutz dagegen dargestellt (B.). Anschlie­ßend werden die auf der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beruhenden vom EGMR aufgestellten Anforderungen an Eingriffsgrundlagen und Rechtsschutz zusammenfasst (C.). An diesen sollen beispielhaft die bundesrepublikanischen Regelungen und Praxen gemessen werden (D.). Abschließend wird der Rechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene betrachtet (E.) und im Angesicht von Tendenzen der Privatisierung, Europäisie­rung und Internationalisierung die Frage gestellt werden, ob die menschen­rechtlichen Standards gefährdet sind, unterlaufen zu werden (F.). Konzentriert werden soll sich auf Strafverfahren, wobei Sonderstatusverhältnisse nicht the­matisiert werden. Aufgrund der grammatikalischen Beschränkung auf Abhör­maßnahmen kann weder auf die Auslesung von Chats1 noch die Analyse und Auswertung offener Informationen wie auf social-media-Plattformen eingegan­gen werden.

B. Operative und rechtliche Grundlagen

I. Akteur:innen

Zur Abschichtung der komplexen Materie, sollen zunächst die für die vorlie­gende Arbeit relevanten Akteurünnen vorgestellt werden. Dabei wird sich zu­nächst auf „primäre“ Akteurünnen, also staatliche Institutionen, bezogen. „Se­kundäre“ Akteurünnen, also Private, derer sich Polizeien oder Nachrichten­dienste bedienen, werden bei den Techniken betrachtet.

1. Polizeien

Die Organisation der Polizeien ist in den Mitgliedsstaaten des Europarats sehr unterschiedlich ausgeprägt. Diese können, wie in Deutschland, föderal struktu­riert sein oder zentralisiert wie in Frankreich. Gemeinsam ist ihnen jedoch die doppelte Aufgabenzuweisung der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die Ausdifferenziertheit und Komplexität der Polizeiorganisationen erfordern eine Simplifizierung: wenn folgend von Polizei gesprochen wird, sind damit dieje­nigen Einheiten gemeint, die in einem entsprechenden Phänomenbereich agie­rend die technischen, personellen und finanziellen Ressourcen haben und damit für die zu untersuchenden Abhörmaßnahmen relevant sind.

2. Inlandsnachrichtendienste

Ähnliches lässt sich auch über die Inlandsnachrichtendienste der Konventions­staaten feststellen. Auch hier ist eine Verallgemeinerung der verschiedenen In­landsnachrichtendienste mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen teilweise auch in einem Land, unerlässlich, um eine sinnvolle Darstellung vornehmen zu können. Die in Rede stehenden Organisationen vereint die Zielrichtung, die In­nere Sicherheit durch Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu gewährleisten und dabei keine unmittelbaren Zwangsbefugnisse an­zuwenden. Letzteres unterscheidet sie von der Polizei.2 Der Unterschied zu Auslandsnachrichtendiensten besteht darin, dass diese die äußere Sicherheit, wie z.B. die Bewahrung der territorialen Integrität des Staates schützen.3

3. Institutionen der Europäischen Union

Nicht zu vernachlässigen sind außerdem die Europäischen Institutionen, wobei sich hier auf die für die vorliegende Materie relevante Europäische Staatsan­waltschaft (EuStA) und Europol beschränkt werden soll. Die EuStA soll grenz­übergreifende Großkriminalität zulasten des EU-Haushalts basierend auf Art. 86 AEUV und VO (EU) 2017/1939 bekämpfen, wobei das nationale Recht die zulässigen Ermittlungsmaßnahmen festlegt.4 Europol, das Europäische Polizei­amt, hat weder Zwangsbefugnisse noch eigene Ermittlungskapazitäten, doch ist es, auch aufgrund der geplanten Reform,5 die ihr quasi-operative Befugnisse verleihen soll, wichtige Akteurin, wenn es um die Verarbeitung personenbezo­gener Daten geht. Die Aufgabe von Europol ist die Gewährleistung des Infor­mationsaustausches zwischen den nationalen Polizeibehörden im Wesentlichen im Bereich der grenzüberschreitenden sog. Organisierten Kriminalität und Ter­rorismus, sowie die Koordinierung von betreffenden Ermittlungen gern. Art. 88 I AEUV und 18 ff. VO (EU) 2016/794 (Europol-VO).

II. Techniken

Abhörmaßnahmen können mit unterschiedlichen Mitteln vorgenommen wer­den. Folgend sollen drei am häufigsten genutzte Techniken vorgestellt werden, zu denen der EGMR bereits geurteilt hat.

1. Telekommunikationsüberwachung

Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) umfasst Verkehrsdaten, Verbin­dungsdaten und Inhaltsdaten, wobei Letztere unabhängig von ihrer Form er­fasst sind, also Videos, Bilder, Mails, Chats und Telefonate darunter verstanden werden.6 In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff des Abhörens streng grammatikalisch nur auf das Mithören und Auswerten des gesprochenen Wor­tes, in der Regel auch nur in Echtzeit, verstanden. Daher wird nicht auf die sog. erweiterte Quellen-TKÜ7 eingegangen, bei der Nachrichtendienste (anders als bei der konventionellen Quellen-TKÜ) nicht nur auf laufende Kommunikation, sondern auch auf ruhende Kommunikation, wie gespeicherte Chats und Text­nachrichten zugreifen dürfen. Diese entspricht daher eher einer Online-Durch­suchung als der klassischen TKÜ.8 TKÜ kann durch die staatlichen Akteurün- nen selbst, oder durch Zugriff auf Gespeichertes bei Privaten, denen diese Da­ten freiwillig, beispielsweise durch die Nutzung einer Kommunikationsapp von den Nutzerünnen überlassen wurden, vorgenommen werden.9

2. Akustische Überwachung

Bei der konventionellen akustischen Überwachung werden Mikrophone und Aufnahmegeräte, sog. Wanzen, in Räumen angebracht. Unterschieden werden muss aufgrund der unterschiedlichen in Betracht kommenden Menschenrechte zwischen Überwachung außerhalb und innerhalb von Wohnraum. Internetba­sierte akustische Überwachung wird vor allem aufgrund der zunehmenden Nut­zung des Internet of Things immer interessanter, sofern die smarten Gegenstän­de eingebaute Mikrofone haben, wie das bei zahlreichen Multimediageräten wie Smartphones, Tablets, Spielzeugen und Alltagsgegenständen der Fall ist. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht: die Verpflichtung der Her­stellerinnen, dauerhaft Gespräche aufzuzeichnen oder eine integrierte Back­door zur Aktivierung des Mikrofons einzurichten, der elektronische oder physi­sche Zugriff auf das Netzwerk durch das Einschleusen einer Überwachungs­software zur Aktivierung des Mikrofons, sowie den Zugriff auf Gespeichertes bei den Unternehmen.10 Diese sind bisher in den Konventionsstaaten des Euro­parats, soweit überblickbar und öffentlich bekannt, nicht eingeführt worden und werden deswegen nicht vertieft. Notwendig ist die Vergegenwärtigung jedoch, da Aufnahmen von diesen bereits in Strafprozessen in den USA eingeführt wurden11 und der Rat der EU die Kommission mit der Aushandlung einer Über­einkunft über elektronische Beweismittel mit den USA beauftragt hat, was er­möglichen würde private Diensteanbieterünnen zur Herausgabe von in bei­spielsweise Clouds gespeicherten Inhalten, auch Sprachaufzeichnungen der Smart Things, zu verpflichten. Auch der Europarat ermächtigte die Kommissio­n zur Verhandlung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Budapester Übereinkom­men über Computerkriminalität mit den gleichen Möglichkeiten.12

3. Abhören durch V-Personen und Verdeckte Ermittler:innen

Ein Abhören durch V-Personen (VP) ist das staatlich beauftragte Ausforschen durch persönlich Bekannte oder Private mit Zugang zu einem bestimmten Mili­eu, die unbekannterweise längerfristig mit Behörden kooperieren. Verdeckte Ermittlerünnen (VE) sind Polizistünnen oder Beamtinnen der Geheimdienste, die unter Tarnidentität gezielt mit den Auszuforschenden zur Informationsge­winnung interagieren.13 Manchmal wird auch eine Hörfalle gestellt, was das heimliche Mithören von (Telefon)gesprächen mit Privaten bezeichnet, welche zur Aufklärung von (geplanten) Straftaten von Behörden initiiertet wurden.14

III. Der EGMR und die EMRK

1. Die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag und seine Wirkung

Der Europarat wurde im Jahr 1949 als Antwort auf die systematischen Men­schenrechtsverletzungen des Nationalsozialismus begründet.15 Von ihm wurde die EMRK, welche am 3.9.1953 in Kraft trat, als regionales Menschenrechtsin­stitut in Form eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages, der Individual­rechtspositionen begründet, verabschiedet.16 Nach Art. 46 EMRK17 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befol­gen. Der Staat ist bei einer Verurteilung verpflichtet, die Konventionsverlet­zung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten. Die Urteile des EGMR haben im Wesentlichen Feststellungscharakter, doch gibt es eine Anordnungs­kompetenz für Entschädigungen gern. Art. 41. Grundsätzlich wirken die Urteile völkerrechtsverpflichtend nur inter partes mit formeller und materieller Rechts­kraft gern. Art. 42 und 44, was aber mittlerweile durch die Etablierung von Pi­lotverfahren gelockert wurde.18 Hier benennt der EGMR anhand eines Muster­falles strukturelle Probleme im Mitgliedsstaat zur Unterstützung bei der Erfül­lung der Pflichten aus der EMRK und ordnet gern. Art. 61 III EGMRVerfO konkrete Abhilfemaßnahmen an.19 Doch auch unabhängig davon haben die Ur­teile eine faktische Präzedenzwirkung, da der EGMR gern. Art. 32 I die EMRK verbindlich auslegt und konkretisiert.20 Dabei nimmt er grundsätzlich nur eine Willkürkontrolle vor, außer es handelt sich um sensibelste Bereiche der Men­schenrechte oder offensichtliche Fehler bei den nationalen Gerichten.21 Werden die Urteile nicht umgesetzt, gibt es gern. Art. 46 IV, V mit einer entsprechenden Feststellung die Möglichkeit durch politischen Druck dazu anzuhalten.22

2. Das Verhältnis von EMRK und Grundrechtecharta

Inhaltlich sind die Grundrechtecharta (GrCh) der Europäischen Union (EU) und die EMRK durch den Art. 52 III GrCh verschränkt, der die Mindestschutz­garantie und Günstigkeitsklausel festschreibt, sowie den Art. 6 III EUV, der die EMRK als allgemeine Rechtsgrundsätze zu den Rechts(erkenntnis)quellen des Unionsrecht zählt.23 Daraus folgt, dass auch die unionsrechtlichen Regelungen und die Praxen der EU an den vom EGMR aufgestellten Grundsätzen zu mes­sen sind.24 Der EGMR nimmt seine Kontrolle gegenüber dem EuGH weitestge­hend zurück, da er den Grundsatz der Vermutung des gleichwertigen Grund­rechtsschutzes zugrunde legt.25

C. Die menschenrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz bei ge­heimen Abhörmaßnahmen nach dem EGMR

Nach einer kurzen Darstellung der Zulässigkeit von Individualbeschwerden werden die Anforderungen an Rechtsschutz und die Konventionsgemäßheit von geheimen Überwachungsmaßnahmen besprochen, wobei insbesondere die vor­nehmlich geprüften Art. 6, 8 und 13 in den Blick genommen werden.

I. Zulässigkeit

Gern. Art. 34 kann der Gerichtshof angerufen werden, wenn behauptet wird, durch staatliche Gewalt eines Konventionsstaates in einem Konventionsrecht verletzt zu sein. Die Beschwerde darf nicht anonym bleiben, nicht nur unerheb­lich benachteiligend oder missbräuchlich sein, sowie nicht schon einmal dem EGMR oder einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsin­stanz unterbreitet worden sein, Art. 35 II, III. Gern. Art. 35 I muss der inner­staatliche Rechtsweg erschöpft und die Fristvon sechs Monaten gewahrt sein.

Ohne eine konkrete eigene Betroffenheit durch Abhörmaßnahmen nachwei­sen zu müssen, ist eine Gesetzeskontrolle ausnahmsweise möglich. Zur Ver­meidung praktischer Unanfechtbarkeit durch fehlende Benachrichtigung bzw. Zugang zu Dokumenten, wurden vom EGMR Voraussetzungen26 für das Vorlie­gen der Opfereigenschaft entwickelt, um den spezifischen Rechtsschutzbedürf­nissen bei geheimen Überwachungsmaßnahmen gerecht zu werden. Besteht kein vergleichbarer abstrakter Rechtsschutz auf nationaler Ebene, der vom EGMR grundsätzlich nicht zur Wahrung des Art. 13 gefordert wird,27 intensi­viert der EGMR seine Kontrolle.28 Dies hat auch zur Folge, dass die Beschwer­de nicht wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs gern. Art. 35 IV zurückgewiesen werden kann.29 Somit muss nur die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu einer potentiell betroffenen Personengruppe, die einer „emst­zunehmende[n] Gefahr einer geheimen Überwachung unterworfen zu wer­den“30 ausgesetzt ist, geltend gemacht werden. So wurde beispielsweise eine potentielle Betroffenheit wegen des Engagements gegen Justizirrtümer als aus­reichend plausibel dargelegt angesehen.31 Mit der Entbehrlichkeit des Nachwei­ses eines konkreten Betroffenheit hat der EGMR eine Art Normenkontrolle für geheime Überwachungsmaßnahmen etabliert.32

II. Persönliche Berechtigung

Durch die individualschützende EMRK sind alle Menschen berechtigt. Neben der vordergründigen Geltung für natürliche Personen wird jedenfalls für Art. 8, mit Ausnahme des Familienschutzes und Recht auf Eheschließung, auch eine Berechtigung fürjuristische Personen angenommen.33

III. Artikel 8 EMRK

1. Sachlicher Gewährleistungsbereich

Der Art. 8 schützt die freie Entwicklung der Persönlichkeit und die äußere Be­ziehung zu anderen Menschen, sofern dabei eine gewisse Nähe zur Verwirkli­chung der Persönlichkeit besteht.34 Folgend werden Eingriffe in die Gewähr­leistungsbereiche Privatsphäre, Wohnung und Korrespondenz bei geheimen Abhörmaßnahmen untersucht und gefragt, welche Garantien erfüllt sein müs­sen, um diese zu rechtfertigen.

Der Schutz des Privatlebens beinhaltet den Schutz vor staatlicher Beobach­tung, Überwachung und Ausforschung, insbesondere bezüglich der individuel­len Kommunikation, auch in der Wohnung und dem geschäftlichen Umfeld.35 Der EGMR entwickelte zur Abgrenzung den „reasonable expectation of priva- cy“-Test,36 der den Schutzbereich dort als eröffnet ansieht, wo eine Person davon ausgehen darf, nicht überwacht zu werden.37 Tonbandaufnahmen, die den Inhalt von Gesprächen, sowie den Klang der Stimme wiedergeben können, greifen immer in die Privatsphäre ein. Allerdings wird dies auf permanente und systematische Aufzeichnungen von Informationen begrenzt.38 Der Einsatz von VE und VP wird nicht als Eingriff in die Privatsphäre gewertet, wenn die ge­führten Gespräche sich nur um (vermeintliche) Straftaten drehen, deren gezielte Aufklärung bezweckt wird.39 Dies tangiert vordergründig die öffentliche Sphäre und Privatsphäre derer, die durch die (vermeintlichen) Straftaten geschädigt wurden, für deren Schutz eine positive Verpflichtung besteht. Auch ein Daten­schutzrecht wird aus Art. 8 abgeleitet, welches den Schutz vor Datenerhebung, -Speicherung und -Verwertung beinhaltet.40 Gewährleistet ist auch der Schutz vor Datenmissbrauch in Anlehnung an Art. 7 Datenschutzkonvention des Euro­parats,41 welcher Sicherungsmaßnahmen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Ver­änderung oder unbefugtes Bekanntgeben verlangt.42 Der Schutz der Wohnung soll der räumlich-gegenständlichen Privatsphäre dienen.43 Davon werden die Geschehnisse erfasst, die aufgrund der räumlichen Abgrenzung der natürlichen Wahrnehmung anderer entzogen sind.44 Eingriffe in den Wohnungsschutz sol­len nur solche sein, die sich unmittelbar auf deren Nutzung auswirken.45 Bei Abhörmaßnahmen in Wohnungen ist das jedenfalls beim Eindringen ohne Er­laubnis der Berechtigten zur Installation von Abhörtechnik gegeben.46 Das Ab­hören von Gesprächen in einer Wohnung stellt als nicht-körperliche Nutzungs­beeinträchtigung einen Eingriff dar.47 Als Korrespondenz werden nicht-öffentli- ehe und damit vertrauliche Mitteilungen an andere verstanden.48 Erfasst sind ebenfalls Gespräche, die nach Abschluss der Kommunikation gespeichert sind,49 sowie die Verbindungsdaten (metering').50

2. Eingriff

Bereits das Risiko des Abhörens stellt eine Einschränkung der Kommunikati­onsfreiheit dar,51 sodass ein Eingriff schon durch die gesetzliche Möglichkeit oder eine entsprechende Praxis geheimer Abhörmaßnahmen, sowie eine gewis­se Wahrscheinlichkeit davon betroffen zu sein, vorliegt.52 Damit soll vermieden werden, dass wegen Unfeststellbarkeit der tatsächlichen Überwachung die ge­heimen Maßnahmen unanfechtbar bleiben.53 Die Eingriffsintensität wird durch eine Qualifikation von Daten als sensible Daten i.S.d. Art. 6 der Datenschutz­konvention gesteigert.54 Auch die Verwendung der Telekommunikationsdaten durch andere Behörden, die Vernichtung der Daten und eine unterlassene Mit­teilung trotz Benachrichtigungspflicht sind Eingriffe in Art. 8.55 Auch eine frei­willige Weitergabe von Verbindungsdaten (a minori ad maius auch Inhalt der Nachricht56 ) durch den Telekommunikationsanbieter auf Nachfrage der Behör­den ist als Eingriff zu werten.57 Damit sich der Staat seiner menschenrechtli­chen Verpflichtung nicht entziehen kann, muss bei der Hörfalle das Handeln der Privaten den Behörden zugerechnet werden. Dies ist der Fall, wenn die Beamt:in in Erfüllung der Dienstpflicht am Vorhaben entscheidend beteiligt war, z.B. wegen der Bereitstellung von Technik58 oder Beratung.59

Aus dem Datenschutzrecht ergibt sich ein Recht auf Einsicht in die erhobenen personenbezogenen Daten, jedoch ist eine Weigerung der Herausgabe nicht im­mer zwingend ein Eingriff in Art. 8, da dieses nicht uneingeschränkt gilt.60

3. Rechtfertigung

Ein Eingriff kann gern. Art. 8 II gerechtfertigt werden, wenn die Maßnahme für das Erreichen eines der aufgezählten Beschränkungsziele notwendig ist und auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

a. Beschränkungsziel und Notwendigkeit

Die Aufzählung der Beschränkungsziele in Art. 8 II (nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) ist abschließend, die Ziele werden jedoch weit ausgelegt.61 Der EGMR betont, dass auch bei ei­ner gegenwärtigen Bedrohungslage im Namen des Kampfes gegen Spionage und Terrorismus nicht jedes Mittel recht sei,62 gibt den Vertragsstaaten aber trotzdem einen großen Ermessensspielraum, um Massenabhörregelungen ein­zuführen.63 Vage formulierte Überwachungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, die oft genug auch zur politischen Verfolgung missbraucht wer­den, verletzen Art. 8.64 Strafverfolgung ist keine Verhütung von Straftaten i.S.d. Art. 8 II, kann aber unter die Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung subsu­miert werden.65 Darüber hinaus muss die Notwendigkeit für den Eingriff in ei­ner demokratischen Gesellschaft bestehen, womit ein dringendes soziales Be­dürfnis gemeint ist.66 Der EGMR prüft das Beschränkungsziel und die Notwen­digkeit meist innerhalb der Qualität der gesetzlichen Grundlage.

b. Gesetzliche Grundlag

Die Maßnahme muss eine Grundlage im nationalen Recht haben, die bestimm­te inhaltliche Anforderungen erfüllt, insbesondere muss sie mit den Grundsät­zen der Rechtsstaatlichkeit übereinstimmen.67 Bei geheimen Überwachungs­maßnahmen müssen neben diesen allgemeinen auch besondere Mindestgaranti­en gewährleistet sein, um einen Eingriff in Art. 8 rechtfertigen zu können.

aa. allgemeine Anforderungen an Gesetze i.S.d. Art. 8 II

Das Gesetz i.S.d. Art. 8 II muss ein materielles Gesetz sein. Damit sind auch Weisungen und andere administrative Übungen, Richterrecht und internationa­les Recht, sofern im betroffenen Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar, erfasst.68 Es muss hinreichend klar, bestimmt, zugänglich und mit Ermessensbegrenzung durch klare Festlegung der Ausübungsmodalitäten und Reichweite der Ermäch­tigung versehen sein.69 Der EGMR gewährt den Konventionsstaaten eine mar­gin ofappredation bei der Abwägung der oftmals bemühten nationalen Sicher­heit und dem Privatsphäreschutz, solange wirksame Garantien gegen Miss­brauch bestehen.70 An der Bestimmtheit mangelt es, wenn die Regelung wenig durchschaubar und Gegenstand divergierender Auslegung ist.71

bb. Mindestgarantien für geheime Überwachungsmaßnahmen

Es kann ein Rechtsprechungswandel gesehen werden, indem der EGMR zuneh­mend spezifische Anforderungen an das nationale Recht formuliert und sich nicht mehr auf eine ex-post-Kontrolle der nationalen Abwägungsentscheidung beschränkt.72 Der EGMR hat „folgende Mindestgarantien entwickelt, die zur Vermeidung von Machtmissbrauch in den gesetzlichen Regelungen enthalten sein sollten: Die Art der Straftaten, die eine Überwachungsanordnung rechtfer­tigen können; eine Beschreibung der Personengruppen, bei denen Telefonge­spräche abgehört werden können; die Begrenzung der Dauer der Abhörmaß­nahme; das Verfahren für die Auswertung, Verwendung und Speicherung der erlangten Daten; die bei der Übermittlung der Daten an andere Parteien zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen und die Umstände, unter denen die Auf­zeichnungen gelöscht und die Bänder vernichtet werden müssen oder dürfen.“73

Folgende weitere Kriterien stellt der Gerichtshof auf und prüft diese teilwei­se durch Überschriften strukturiert:74 das innerstaatliche Recht muss der Öf­fentlichkeit zugänglich und rechtsverbindlich sein,75 der Umfang der Anwen­dung geheimer Überwachungsmaßnahmen muss präzise benannt werden.76 Die oft genutzten Begriffe der nationalen Sicherheit und schwere Verbrechen sind an sich bestimmt genug.77 Doch ist ein beinahe uneingeschränktes Ermessen der Behörde bei Feststellung einer Bedrohung der nationalen Sicherheit und anderer Schutzgüter zu missbrauchsanfällig.78 Hinsichtlich der Kommunikation zwischen Anwältünnen und Mandantinnen muss das Gesetz klare Schutzme­chanismen vorsehen, damit diese nicht Gegenstand einer Überwachung wer­den.79 Die Dauer der geheimer Überwachungsmaßnahmen muss gesetzlich fest­gelegt sein, ebenso wie das einzuhaltende Verfahren bei Speicherung, Prüfung, Verwendung, Weitergabe und Vernichtung abgehörter Daten sowie bei Zugang zu diesen.80 Das geheime Abhören ist ein so starker Eingriff in die Privatsphäre, dass der Gerichtshof einen vorgeschalteten Rechtsschutz in Form einer Geneh­migung durch eine Stelle fordert, die auch die Befugnis besitzt, den Überwa­chungsantrag zurückzuweisen.81 Diese Stelle soll unabhängig von der Exekuti­ve und Legislative sowie unparteiisch sein.82 Die Kontrollinstanz soll Zugang zu Materialien aus den geheimen Ermittlungsmaßnahmen haben, damit geprüft werden kann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.83 Darüber hinaus wird eine Aufsicht über die Umsetzung geheimer Überwachungsmaßnahmen gefor­dert, wobei auch eine parlamentarische Kontrolle ausreichen kann. Diese soll weisungsunabhängig von der Exekutive sein und ausreichende Ressourcen und Befugnisse zur Kontrolle besitzen.84 Dies impliziert auch die Notwendigkeit der Protokollierung von Abhörvorgängen zur nachträglichen Überprüfung.85

Eine fehlende Benachrichtigung nach der Maßnahme führt zur faktischen Unmöglichkeit der Nachprüfung, sodass der EGMR in die Konvention ein im­plizit enthaltenes Recht liest „über jede geheime, von den öffentlichen Behör­den getroffene Maßnahme informiert zu werden, die einen Eingriff in seine ga­rantierten Rechte und Freiheiten bedeuten.“86 Eine Nachprüfung wäre sonst ausschließlich bei Einleitung von Strafverfahren inzident möglich.87

IV. Artikel 6 I EMRK

1. Allgemeines

Art. 6 I zielt auf die Gewährleistung elementarer Mindestgarantien in der natio­nalstaatlichen Verfahrenspraxis und soll die materiellen Konventionsrechte ab­sichern.88 Der Gerichtshof bleibt in den Urteilen bei einer kasuistischen Einzel­fallbetrachtung, was spezifische nationale Kompensationsmechanismen ermög­licht.89 So wird manchmal das Verfahren in einer Gesamtabwägung trotz der Feststellung einer Verletzung eines Teilrechts des Art. 6 I als fair betrachtet.90

Fraglich ist, ob Art. 6 I schon im Ermittlungsverfahren zu beachten ist, da dieser an eine strafrechtliche Anklage anknüpft. Zur Gewährleistung effektiver Verteidigung legt der EGMR einen materiellen Anklagebegriff zugrunde.91 So­lange aber keine Unterrichtung über den Vorwurf stattfand, gibt es bei heimli­chen Maßnahmen auch kein Bedürfnis für eine Verteidigung, da es am Inkulpa- tionsakt mit intendierter Außenwirkung fehlt.92 Nichtsdestotrotz müssen die Verfahrensgarantien schon im Ermittlungsverfahren beachtet werden, insbeson­dere, wenn sie die Grundlage für nicht korrigierbare Nachteile in der späteren Hauptverhandlung bilden.93 Umgehen Behörden bewusst Schutzvorschriften im Ermittlungsverfahren, ist Art. 6 I unstrittig anwendbar.94 Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt der Fair-Trial-Grundsatz mangels Anklage nicht direkt, je­doch können einzelne Garantien über die Rechtsstaatsverpflichtung aus der Präambel entsprechend übertragen werden.95 Bei legendlerten Kontrollen,96 bei denen die Polizei eigentlich repressiv handelt, aber dies ermittlungstaktisch ge­heimhalten will und sich daher ins voraussetzungsärmere Polizeirecht flüchtet, muss der Art. 6 I wegen des materiellen Anklagebegriffs Anwendung finden.

Gern. Art. 19 hat der EGMR die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung Konventionsgarantien und trifft daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Beweismittel. Ihm obliegt nicht die Beurteilung fehlerhafter Rechts­anwendung des nationalen Rechts, soweit dies nicht gleichzeitig einen Konven­tionsverstoß darstellt.97 So wird das Verfahren als Ganzes als fair eingestuft, wenn trotz der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise die Verteidigungs­rechte gewahrt und keine willkürliche Beurteilung der Beweise oder eine Tat­provokation vorgenommen wurden.98 Dementsprechend wird der Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt, wenn trotz der Verwertung von Ergebnissen konventionswidriger Abhörmaßnahmen eine effektive Möglichkeit zur Stel­lungnahme und Konfrontation dagegen bestanden hat.99

2. Spezielle Rechtsprechung zu geheimen Abhörmaßnahmen

Bei der Verwertung von Aussagen von VP für Informationen, deren Erlangung in einer Vernehmung nicht möglich gewesen wäre, stellt sich die Frage, ob das Schweigerecht, als elementares Strukturprinzip rechtsstaatlicher Strafverfah­ren,100 umgangen wurde, wenn diese zur alleinigen Urteilsgrundlage gemacht wurden.101 Der Nemo-Tenetur-Grundsatz soll Zwangsmethoden zur Gewinnung von Beweismitteln verhindern, was nicht nur bei unmittelbarem Zwang gilt, sondern auch bei Täuschungen, die den Willen der Betroffenen missachten, ob­wohl sie sich konsequent auf ihr Schweigerecht berufen haben.102 Der Schutz der Selbstbelastungsfreiheit gilt jedoch nicht erst durch die tatsächliche Aus­übung des Schweigerechts.103 Im Fall Allan gegen das Vereinigte Königreich104 entwickelte der EGMR Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Aussage­verwertung: zunächst müsste das Handeln von Privaten dem Staat zugerechnet werden, was bei Beauftragung, Betreuung und/oder Instruierung bejaht werden kann. Weiter muss die Information dem Beschuldigten entlockt (elicited) wor­den sein. Dies ist der Fall, wenn das Gespräch das funktionale Äquivalent zu einer Vernehmung darstellt, indem eine Drucksituation und eine gezielte Len­kung des Gesprächs auf den Tatvorwurf vorliegen.105 Zusätzlich muss ein be­standenes Vertrauen ausgenutzt worden sein, z.B. indem gefühlsmäßige Bin­dungen instrumentalisiert wurden.106 Damit wäre die Waffengleichheit als zen­trale Teilgarantie des Art. 6 I nicht mehr gewahrt.107

Den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt es beim Einsatz von VE, wenn es ein geregeltes und abstrakt vorhersehbares Verfahren gibt und die Authentizität der Aussagen der VE nachvollziehbar und nachprüfbar sind.108 Eine Verletzung von Art. 6 I scheidet bei Gesprächen bezüglich konkreter Straftaten mit VE aus, da man im kriminellen Milieu mit Spitzeln zu rechnen habe.109 Keine Anwendung findet der Nemo-Tenetur-Grundsatz beim Abhören nur zum Erhalt einer Stimmprobe, weil die Stimme an sich keine belastende Erklärung enthält und objektiv untersucht werden kann.110 Des Weiteren liegt keine Verletzung des Art. 6 I vor, wenn bei der Überprüfung von geheimen Überwachungsmaßnahmen nicht-öffentlich verhandelt wird, da dadurch legiti­mes Staatsinteressen gewahrt werden sollen.111

V. Artikel 13 EMRK

Eine wirksame Beschwerde i.S.v. Art. 13 muss der zuständigen nationalen In­stanz erlauben, sich mit dem wesentlichen Inhalt der behaupteten Menschen­rechtsverletzung zu beschäftigen und angemessene Abhilfe zur Verfügung zu stellen.112 Entscheidend ist daher die Zugänglichkeit zu den Rechtsbehelfen so­wie die Verbindlichkeit und praktische Umsetzung von Entscheidungen. Die kontrollierende Instanz benötigt eine gewisse Unabhängigkeit vom beschuldig­ten Rechtsträger.113 Um eine Verletzung festzustellen, ist ein vertretbarer Vor­trag der Verletzung eines anderen Konventionsrechts notwendig. Wenn dies be­reits verneint wurde, dann gilt der Teil der Beschwerde als offensichtlich unbe­gründet i.S.d. Art. 35 III.114 Art. 13 enthält institutionelle und prozessuale Ga­rantien und geht damit über eine einfache Akzessorietät hinaus.115 Zudem kommt Art. 13 eine Ersatzfunktion für verfassungsrechtlich legitimierte Ein­griffe wegen des verengten Prüfungsmaßstabes zu.116 Auf die gesonderte Prü­fung des Art. 13 verzichtet der EGMR regelmäßig,117 da die Anforderungen an innerstaatliche Rechtsbehelfe gegen geheime Überwachungsmaßnahmen schon im Rahmen der Rechtfertigung des Art. 8 geprüft werden und er daher im Sinne der Einheit der Konvention118 dessen Schranken überträgt.119

D. Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland

Im Folgenden werden der materielle und formelle Rechtsschutz des bundesre­publikanischen bzw. sächsischen Überwachungsregimes an den vom EGMR aufgestellten Grundsätzen evaluiert, wobei vorrangig Problematisches in den Blick genommen wird. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Kon­vention am 05.12.1952, sodass diese seitdem alle ihre Gewalten verpflichtet.

I. Materieller Rechtsschutz: Rechtsgrundlagen für Abhörmaßnahmen

Beim materiellen Rechtsschutz, also der gesetzlichen Einhegung der im Grund­satz verliehenen Befugnisse, gegen innerstaatliche Abhörmaßnahmen bestehen keine Bedenken bezüglich der Zugänglichkeit der in Rede stehenden Parla­mentsgesetze und der in den Rechtsgrundlagen genannten Beschränkungsziele sowie der Schutzmechanismen für Zeugnisverweigerungsberechtigte.

1. Telekommunikationsüberwachung

a. Präventive TKÜ: § 66 SächsPVDG und §3G10

§ 66 SächsPVDG120 erlaubt ohne Wissen der betroffenen Person deren Tele­kommunikation zu überwachen und aufzeichnen. Die Verfahrensvorschriften sind für alle präventiven Maßnahmen des Sächsischen Polizeigesetzes detail­liert festgelegt und entsprechen den Anforderungen des EGMR. Umfang und Dauer der Überwachungsmaßnahmen müssen gern. §66112 Nr. 3 SächsPVDG im Antrag angegeben werden. Der potentiell betroffene Personenkreis und die Art der Straftaten sind im §661 SächsPVDG konkretisiert, was dem gesetzlich festzulegenden Umfang der Maßnahme gerecht wird. Die Dauer der Maßnah­me ist jedoch nicht gesetzlich begrenzt, was einen Widerspruch zum Befris- tungserfordemis121 darstellt. Damit verstößt § 66 SächsPVDG gegen Art. 8.

Gemäß § 1 I Nr. 1 G10 (i.V.m. § 5 II 1 SächsVerfSchG) dürfen die Verfas­sungsschutzbehörden (VS) des Bundes und der Länder Telekommunikation überwachen und aufzeichnen.122 Der Umfang der Maßnahme ist in § 3 I G10 (Art der Straftaten) und § 3 II G10 (betroffener Personenkreis) festgelegt. Das Verfahren und der Umgang mit den erhobenen Daten sind in §§ 4 und 9 G10 ff. bestimmt, insbesondere sind hier Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungs­pflichten aufgeführt sowie Grundsätze für Übermittlungen, Zweckbindung und Weiterverarbeitung. Eine vorherige Genehmigung ist gern. § 10 I G10 vor­gesehen, ebenso eine Benachrichtigungspflicht gern. § 12 G10. Bedenken be­stehen hinsichtlich des Ausschlusses des Rechtsweges gern. § 13 G10, was je­doch im Rahmen des formellen Rechtsschutzes vertieft werden soll.

b. Repressive TKÜ: §100a StPO

Der Umfang der TKÜ ergibt sich aus § 100 a I-III StPO. § 100 a VI StPO schreibt Protokollierungspflichten vor. Das einzuhaltende Verfahren bei Spei­cherung, Prüfung, Verwendung, Weitergabe und Vernichtung abgehörter Daten sowie der Zugang zu diesen (§§ 100 e VI, 101 VIII, 474 ff. StPO) und Benach­richtigungspflichten gern. § 101 IV StPO sind gesetzlich festgelegt, § 100 e I StPO regelt Anordnung und Befristung.123 Diese detaillierte Regelung ent­spricht den Anforderungen des EGMR, da diese materiellen Eingrenzungen ausreichend Garantien gegen Missbrauch der Befugnis gewährleisten sollen. Fraglich ist allerdings, ob die Aufsicht über die Umsetzung unabhängig genug von der anordnenden und der durchführenden Stelle ist. Die Anordnung trifft grundsätzlich die Ermittlungsrichterün, doch gibt es die Möglichkeit der staats- anwaltschaftlichen Eilanordnung gern. § lOOe I StPO. Wird diese nicht inner­halb von drei Werktagen vom Gericht bestätigt, tritt sie außer Kraft. Die Mög­lichkeit der Eilanordnung kann im Angesicht der praktischen Notwendigkeit ei­ner adäquaten Reaktion auf gegenwärtige Gefahren menschenrechtlich wohl noch hingenommen werden, da die Anordnung auf ein notwendiges Mindest­maß beschränkt ist und durch ein Gericht kontrolliert wird. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass es jedenfalls Verwaltungsvorschriften gibt, die das Ermessen der Staatsanwaltschaft (StA) bezüglich der Feststellung des Vorlie­gens von Gefahr im Verzug begrenzen.124 StA und Ermittlungsrichterinnen sind institutionell und sachlich unabhängig voneinander. Die aufsichtshabende Stel­le ist gem. § 160 I StPO die StA, die sich der Polizei gern. § 161 StPO zur Durchführung der Maßnahmen bedient. Im Fall Zakharov verneint der EGMR die Unabhängigkeit der russischen StA im Rahmen einer effektiven Aufsicht aufgrund des Verfahrens ihrer Ernennung und der Vermischung von Funktionen im Rahmen der Strafverfolgung. Im Ergebnis spricht er ihr die Fähigkeit ab, wirksame Garantien gegen Missbrauch durch die durchführende Stelle vorzuse­hen.125 Ähnliche Bedenken können auch gegenüber der bundesrepublikanischen StA geltend gemacht werden, zum einen aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit gern. § 146 GVG,126 zum anderen aufgrund ihrer jedenfalls informellen Abhän­gigkeit zur Polizei.127 Eine abschließende Beurteilung zur Konventionswidrig­keit erfordert allerdings eine nähere Untersuchung, die im Rahmen dieser Ar­beit nicht erbracht werden kann.

2. Akustische Überwachung

a. Präventive akustische Überwachung: §§ 63 I Nr. 2, 65 SächsPVDG

§ 63 I SächsPVDG erlaubt das Abhören und Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen. Hier sind, anders als bei der akustischen Wohnraumüberwachung gern. § 65 I, IV 3 SächsPVDG, keine Höchstfrist oder Verlängerungsmöglichkeiten gesetzlich festgelegt, was eine Verletzung von Art. 8 darstellt.

b. Repressive akustische Überwachung: §§ 100 c, 100 fStPO

Eine Abhör- und Aufzeichnungsbefugnis für Wohnraum besteht gern. § 100 c StPO, für Gespräche außerhalb von Wohnraum gern. § 100 f StPO. § 100 elll StPO sieht für die Wohnraumüberwachung die Anordnung durch eine Kammer eines Landgerichts vor und ist gern. Satz 4 auf höchstens einen Monat zu be­fristen. Unterschiede zu § 100 a StPO bezüglich dem vom EGMR geforderten materiellen Rechtsschutz bestehen darüber hinaus nicht.

3.Abhören durch V-Personen und Verdeckte Ermittler:innen

Bei der Bewertung des Einsatzes von VE sollte auch die jüngste Verurteilung der Londoner Metropolitan Police wegen zahlreicher Menschenrechtsverstöße beachtet werden, u.a. wegen sexistischer Diskriminierung gern. Art. 14, weil sie zahlreiche Polizisten intime Beziehungen mit Frauen eingehen ließ.128

a. Präventiver Einsatz von VE und VP: § 64 SächsPVDG

Beim Einsatz von VE oder VP zur Erhebung von personenbezogenen Daten ist in § 64 VII 3 SächsPVDG eine Höchstfrist von sechs Monaten festgelegt, so­dass Art. 8 nicht verletzt ist. Die Hörfalle unter Einsatz von Privaten ist nicht speziell geregelt. Sie bewegt sich in Hinblick auf die menschenrechtliche Zu­lässigkeit zwischen der den Willen missachtenden und damit Art. 6 I verletzen­den Täuschung und der zulässigen kriminalistischen List.129

b. Repressiver Einsatz von VE: §110 a StPO

VE dürfen gern. §§ 110 b I i.V.m. 110 a I StPO durch die Polizei eingesetzt werden, wobei hier die Zustimmung der StA, außer bei Gefahr im Verzug, not­wendig ist. Nur zum Betreten von Wohnungen benötigt der Einsatz die Zustim­mung des Gerichts gern. § 100 b II StPO. Inwiefern geführte Gespräche aufge­zeichnet werden können oder welche sonstige Befugnisse VE haben, ist in der StPO nicht explizit geregelt, sondern nur durch eine unspezifische Verweisung auf „diesefs] Gesetz und andere Rechtsvorschriften“ gern. § 100 c S. 3 StPO benannt. Den Anforderungen des EGMR an die Qualität des Gesetzes gern. Art. 8 II bezüglich Präzision und Klarheit wird dies nicht gerecht, da nicht transparent gemacht wird, aus welchen Vorschriften sich die weiteren Befugnis­se ergeben und eine Nachforschung deswegen, jedenfalls für juristische Laien, kaum möglich ist. Es ist somit nicht vorhersehbar unter welchen Voraussetzun­gen abgehört werden kann,130 was einen Verstoß gegen Art. 8 darstellt.

II. Formeller Rechtsschutz

Formeller Rechtsschutz ist die vorbeugende oder nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen und gewährt Entschädigung. Folgend sol­len die Rechtsbehelfe und ihre Voraussetzungen betrachtet und sodann beurteilt werden, ob diese ausreichenden Rechtsschutz gegen Abhörmaßnahmen geben.

1. Voraussetzung für formellen Rechtsschutz: Benachrichtigung

Grundlage für formellen Rechtsschutz ist die Kenntnis von den Maßnahmen, was in realitas oftmals die erste Hürde bei der Geltendmachung von Rechten darstellt.131 Benachrichtigungspflichten dienen der Transparenz und Überprüf­barkeit von Maßnahmen und sind unerlässliche Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz. Diese bleiben in der bundesrepublikanischen Praxis hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück.132 Benachrichtigungsberechtigt sind alle an der abgehörten Kommunikation Beteiligte sowie Anschlussinhaberünnen. Ein­schränkungen, z. B. wenn es sich bei den abgehörten Gesprächen nur um Ter­minabsprachen des alltäglichen Lebens handelt, sollen hier jedoch die Uferlo- sigkeit eindämmen und Interessen der Abgehörten vor Bekanntwerden des Sachverhaltes in der Öffentlichkeit schützen.133 Bei verdeckten Ermittlungen mit VE oder VP sind es die Zielperson und jedenfalls einzelne Dritte, die einen hohen Schaden unter dem Einfluss der Ermittlungen erlitten haben.134 Bei Zu­rückstellung der Benachrichtigung muss diese von einer kontrollierenden Stelle angeordnet und nicht nur beanstandet werden können, wenn die Voraus­setzungen für die Zurückstellung nicht vorliegen.135 Sonst würde der Rechts­schutz unter Verweis auf sicherheitspolitische Interessen dauerhaft ausgehebelt werden können. Art. 13 enthält auch die Garantie eines vorläufigen Rechts­schutzes, ggf. mit automatisch aufschiebender Wirkung bei drohender Verlet­zung von Fundamentalgarantien,136 dieser bleibt aber ebenso außer Betracht wie die „formlose, fristlose und fruchtlose“137 Dienstaufsichtsbeschwerde.

2. Vorbeugender Rechtsschutz durch den Richtervorbehalt

Der EGMR verlangt bei geheimen Abhörmaßnahmen einen vorgeschalteten Rechtsschutz in Form einer Genehmigung, die eine Nachprüfung der Tatsa­chengrundlage ermöglicht.138 Diese besteht zumindest theoretisch bei allen ge­prüften Maßnahmen in Form eines Richtervorbehalts bzw. StA-Vorbehalts. Ne­ben dem Richtervorbehalt bestehen in anderen Rechtssystemen Alternativen: so gibt es in Dänemark kontradiktorische Verfahren unter Beiziehung von Rechts­anwältinnen und in Norwegen Berichtspflichten von Kontrollkommissionen und Ombudsvertreterünnen.139 In der Rechtswissenschaft wird die bundesrepu­blikanische Handhabung des Richtervorbehaltes kritisiert, da die richterliche Anordnung oft nur pauschal Ausführung des Antrages wiederholt, es kaum Ab­lehnungen sowie keine eigene Ermittlungsmöglichkeit der Richterünnen gibt.140 Die Ermittlungsrichterünnen müssen sich auf die Richtigkeit der Anga­ben der Polizei verlassen, die sich ihrerseits auf Quellenschutz beruft.141

3. Gerichtlicher nachträglicher Rechtsschutz

Sekundärer Rechtsschutz kann durch eine Amtshaftungsklage geltend gemacht werden. Der EGMR hält bei rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen die Feststellung der Rechtswidrigkeit für ausreichende Genugtuung, sodass diese grundsätzlich nicht entschädigt werden braucht.142 Welcher Primär-Rechtsbe- helf gewählt werden soll hängt vom Rechtsschutzziel ab. So kann, sofern die Maßnahme noch nicht erledigt ist, die Einstellung, oder nach Erledigung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung oder der Art und Weise der Vollziehung sowie die Löschung der Daten angestrebt werden. Differenziert werden muss zwischen gefahrenabwehrrechtlichen und strafprozessualen Maß­nahmen. Bei Vorliegen einer doppelfunktionalen Maßnahme wird entweder nach Schwerpunkt der Maßnahme entschieden oder Doppelspurigkeit des Rechtsweges angenommen.143

a. Rechtsmittel bei präventiven und repressiven Maßnahmen

Noch nicht erledigte präventive Maßnahmen können mit einer verwaltungsge­richtlichen Anfechtungsklage, Erledigte mit der Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich der Abhöranordnung angegriffen werden. Mangels Benachrichti­gung, welche den Untersuchungszweck gefährden würde, haben Betroffene i.d.R. keine Kenntnis vor der Beendigung der Maßnahme. Vor Erledigung wäre daher nur eine zufällige Entdeckung denkbar, durch die Untersuchung techni­scher Geräte oder fehlerhaft gewährte Akteneinsicht. Zur Aufhebung der Über­wachungsanordnung wäre der einschlägige Rechtsbehelf bei den Eilanordnun­gen durch Polizei oder StA die richterliche Entscheidung nach § 98 II 2 StPO analog.144 Bei Anordnung durch die Ermittlungsrichterin ist die Beschwerde gern. § 304 StPO einschlägig. Diese Rechtsbehelfe gelten auch für die Art und Weise der Vollziehung sowie für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Beendigung der Maßnahme. Die in § 101 VII 2 StPO geregelte richterliche Überprüfung nach Beendigung der Maßnahme tritt in Konkurrenz zu den allge­meinen Rechtsbehelfen. Diese Entscheidung hat für das erkennende Gericht in einem Strafverfahren aber keine Bindungswirkung, sodass die Verwertbarkeit der, ggf. rechtswidrig erlangten, Beweise zunächstunberührtbleibt.145

Dies führt zu einer großen Bedeutung der inzidenten tatrichterlichen Kon­trolle, wobei die TKÜ-Ergebnisse selbst selten in Hauptverfahren eingeführt werden, weil sie zu umfangreich für die Verlesung der Protokolle sind und in­formell durch Geständnisse und Sachbeweise fortwirken; ebenso entfällt die ta­trichterliche Kontrolle bei Verfahrenseinstellungen gegenüber allen Beschul­digten.146 Eklatante Rechtsverletzungen führen zu Beweisverwertungsverboten, welche sich entweder direkt aus dem Gesetz ergeben (z.B. §§ 100 d, 160 a StPO) oder aus rechtsstaatlichen Erwägungen, wobei Letzteres regelmäßig den Widerspruch der Angeklagten voraussetzt.147 Art. 13 gewährleistet ein vorbe­haltloses Beschwerderecht, sodass diesem die richterrechtlich geschaffene Wi­derspruchslösung nicht gerecht wird.148 Beachtung muss darüber hinaus die Umsetzung der RL (EU) 2016/680 im seit dem 25. Mai 2018 geltenden BDSG finden, welches Datenschutzregeln für das Polizeirecht und Strafverfahrens­recht aufstellt, vgl. § 500 StPO. § 47 Nr. 1 BDSG stellt ein Verbot mit Erlaub­nisvorbehalt auf, sodass die Verarbeitung rechtswidrig erlangter personenbezo­gener Daten grundsätzlich unzulässig ist. § 51 BDSG ersetzt die Widerspruchs­lösung durch eine Einwilligungslösung, wobei hier höchstrichterliche Entschei­dungen noch ausstehen.149 Sofern Erkenntnisse aus der TKÜ trotz Widerspruch verwendet wurden und es keine Aushändigung von Kopien an die Verteidigung gegeben hat, ist die informationelle Waffengleichheit betroffen, was basierend auf Art. 6 I einen absoluten Revisionsgrund gern. § 338 Nr. 8 StPO darstellt.150

b. Außerordentlicher Rechtsbehelf: Verfassungsbeschwerde

Ferner gibt es den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht, für die entsprechend ihrer Kompetenz für Gefahren­abwehr bzw. Strafverfolgung entweder die Länder oder der Bund zuständig ist. Diese prüfen, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden ist, bevor eine Individualbeschwerde zum EGMR erhoben werden kann.

4. Parlamentarischer nachträglicher Rechtsschutz

Für die Überwachung durch den VS ist gern. § 13 G10 der Rechtsweg ausge­schlossen, was durch die parlamentarische Kontrolle der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie die G10-Kommission kompensiert werden soll. Hierzu entschied der EGMR im Rahmen seiner Prüfung einer Verletzung von Art. 8 und 13, dass diese eine ausreichende Kontrolle gewährleisten, weil sie, jedenfalls durch die vorangegangene Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum G10,151 ausreichend Schutzvorkehrungen gegen einen Missbrauch der staatlichen Überwachungsbefugnisse geben.152 Dies liegt daran, dass sie genug Kompetenzen und Ermittlungsbefugnisse haben und unabhängig und unpartei­lich sind, insbesondere wegen einer ausgewogenen Besetzung mit Vertreterün- nen der parlamentarischen Opposition.153

III. Zwischenfazit

Das Fehlen von gesetzlichen Befristungen bei der präventiven TKÜ und der akustischen Überwachung außerhalb von Wohnraum im Sächsischen Polizeige­setz verstößt gegen Art. 8. Gezweifelt werden kann an der Unabhängigkeit der StA bei der Aufsicht der Durchführung repressiver geheimer Abhörmaßnahmen durch die Polizei. Bedenken bestehen außerdem hinsichtlich der Befugnisse der VE in der StPO, die nicht klar und präzise genug benannt sind. Darüber hinaus ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Anforderungen des EGMR an den materiellen Rechtsschutz im Übrigen nicht offensichtlich verkannt werden. In Hinblick auf den formellen Rechtsschutz wird, anschließend an den Fall Klass,154 konstatiert, dass es einen in der Regel wirksamen vorbeugenden und nachträglichen, gerichtlichen und parlamentarischen Rechtsschutz durch die Gesamtheit aller Beschwerderechte,155 in der bundesrepublikanischen Rechts­ordnung gibt. Dies wird den von Art. 8 II geforderten Garantien und Art. 13 ge­recht. Verstöße gegen Art. 6 wurden bei den Gesetzen nicht entdeckt.

E. Rechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene

I. Europäische Architektur der Inneren Sicherheit

Den Mitgliedsstaaten der EU obliegt mangels Kompetenzübertragung die Pri­märverantwortung für die Innere Sicherheit, sodass zwischenstaatliche Koope­ration und sekundärrechtliche Harmonisierung die Architektur der Inneren Si­cherheit der Union prägen. Europol wurde erst mit dem Vertrag von Lissabon 2009 eine Agentur der Union und, somit anders als zuvor, der gerichtlichen Kontrolle des EuGH sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterworfen. Mit dem Vertrag wurde die demokratische Mitbestimmung ge­stärkt,156 doch bei der Entscheidung über die Erweiterung operativer Maßnah­men kommt dem Parlament gern. Art. 87 III AEUV weiterhin nur ein Anhö­rungsrecht zu.157 Eine geheimdienstliche Vernetzung findet durch die beiden Lagezentren der Intelligence Analysis Centre und European Union Military Staff - Intelligence Directorate statt, die ebenso wegen fehlender Kompetenz der Union keine eigenen operativen Befugnisse haben. Sie erstellen Bedro­hungsanalysen mitFokus auf Terrorismus und sog. Organisierte Kriminalität.[157]158

II. Anwendbarkeit des Unionsrechts bei Ermittlungsmaßnahmen

Aufgrund der sich verstärkenden Kooperation der Sicherheitsbehörden und der Kompetenz für Datenschutz gern. Art. 16 AEUV hat die EU einige sekundär­rechtliche Regelungen für den Bereich der Justiz und Inneren Sicherheit erlas­sen, die durch außergewöhnliche Komplexität und Unübersichtlichkeit ausge­zeichnet sind.159 Die unionsrechtlichen Bestimmungen zum Zugriff auf Tele­kommunikation sind allerdings lückenhaft, sodass mangels unionsrechtlich determiniertem Regelungskomplex selten Bindung der nationalen Ermittlungs­behörden gern. Art. 51 I GrCh besteht.160 Die GrCh ist zu beachten, wenn es sich gern. Art. 52 I GrCh um Abhörmaßnahmen wegen Straftaten handelt, für welche die Union Richtlinien erlassen kann, wie z. B. solche zulasten des EU- Haushalts gern. Art. 325 III AEUV bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, oder bei der Einschlägigkeit der RL 2016/680 (Datenschutz in Strafsachen).161 Die Leitung der Ermittlungen bezüglich solcher Straftaten obliegt der Europäi­schen StA (EuStA), was allerdings auf menschenrechtliche Bedenken hinsicht­lich der Vereinbarkeit mit dem Fair-Trial-Grundsatz in Ausformung seines Waf­fengleichheitsprinzips stößt, da hier durch einen „Summierungseffekt“ ver­schiedener nationaler Ermittlungsmethoden mangels spezieller Verteidigungs­rechte das Schutzniveau der Beschuldigten abzusinken droht.162

III. Rechtsschutz

Parallel dazu wird auch der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der EuStA kriti­siert, indem es keine klare Zuständigkeitsverteilung zwischen nationalen Ge­richten und dem EuGH gibt.163 Gern. Art. 276 AEUV ist der EuGH nicht zu­ständig für mitgliedstaatliche Polizeimaßnahmen. Dies birgt Probleme in Hin­blick auf den Individualrechtsschutz bei grenzübergreifendem Zusammenwir­ken der Polizeien. Dies wird jedoch zumeist, wie folgend gezeigt werden soll, fälschlicherweise mit dem Argument relativiert, dass Sicherheitsinstitutionen der EU keine Zwangsbefugnisse besitzen oder sich die Polizeien gern, den Prüm-Beschlüssen164 bei Tätigwerden auf einem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates dessen Weisungen, Gesetzen und Gerichtsbarkeiten unterwer­fen müssen.165 Seit 2016 wird Europol auch durch einen Gemeinsame Parla­mentarische Kontrollausschuss überwacht, vgl. Art. 88 AEUV i.V.m. 51 Euro­pol-VO. Die mangelnde Transparenz und Rechenschaftspflicht166 wurde da­durch dennoch nicht behoben, da sich die Überprüfung nur auf eine allgemeine politische Kontrolle beschränkt, wobei nicht einmal der Zugang zu allen rele­vanten Dokumenten oder ein durchsetzbares Fragerecht gewährleistet ist.167 Dass diese den vom EGMR geforderten Garantien für die parlamentarischen Kontrolle gerecht wird, kann stark bezweifelt werden, allerdings ist sie, anders als z.B. im Rahmen des G10, kein Rechtswegersatz. Die Nichtigkeitsklage ge­gen Maßnahmen von Europol ist erst seit 2017 direkt möglich, davor musste gern. Art. 263 V AEUV i.V.m. 32 Europol-Beschluss erst der Gemeinsame Par­lamentarischen Kontrollausschusses oder der EDSB angerufen werden.168

IV. Europol als europäischer Nachrichtendienst

Gem. Art. 88 III AEUV darf Europol operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit denjenigen Behörden der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist, wobei Zwangsmaßnahmen ausschließlich den ein­zelstaatlichen Behörden vorbehalten bleiben. Kemaufgabe von Europol ist das Sammeln und Verteilen von Daten und die Erstellung von Lageberichten über aktuelle Bedrohungslagen.169 Dafür verwaltet Europol personenbezogenen Da­ten in zahlreichen Datenbanken,170 die auch aus Geheimdienst- und Militärquel­len oder aus Data-Mining stammen.171 Die EU vergibt milliardenschwere For­schungsaufträge an Unternehmen, die Data-Mining- und Prognosesysteme ent­wickeln sollen, obwohl diese als menschenrechtswidrig angesehen werden.172 Hier stellt sich die Frage nach der Effektivität des nationalen Rechtsschutzes insbesondere in Hinblick auf die geplante Reform der Europol-VO, die auch die Erhebung von Daten von Privaten (Bank-, Verkehrs- und Versicherungsun­ternehmen) und Geheim- bzw. Nachrichtendiensten von Drittstaaten vorsieht und dabei Datenschutzbestimmungen eigenständig umgehen darf, mit besonde­rer Dringlichkeit.173 Es ist vorgesehen, die bisher bestehende rechtswidrige Pra­xis zu legalisieren, dass Europol nach einer Datensammlung bestimmt, welche mitgliedstaatlichen Ermittlungsbehörden Interesse an diesen Datensätzen haben könnten und diese dann entsprechend weiterleitet.174 Die Encrochat-Er- mittlungen, bei denen nationale Strafverfolgungsbehörden die Herkunft der Da­ten verschleiern wollten und dies nur durch präzise und arbeitsaufwändige Ver­teidigungsbemühungen aufgedeckt wurde, werden als Auftakt dafür gesehen.175

F. Unterlaufen des Rechtsschutzes durch (informelle) Europäisierung und Transnationalisierung

Unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik personenbezogene Da­ten von Geheimdiensten an die Polizei weitergeben werden dürfen, regelt (ne­ben spezialgesetzlichen Vorschriften) § 7 IV G10. Diese Weitergabebefugnisse stellen eine Durchbrechung des informationellen Trennungsprinzips176 zwi­schen Polizei und Nachrichtendiensten dar, welches aus historischen Gründen eine große rechtspolitische Bedeutung hat.177 In den Encrochat-Verfahren argu­mentieren Verteidigerünnen die Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes mit der Praxis, Hacks von ausländischen statt von deutschen Behörden durchführen zu lassen, weil es dort kein Trennungsgebot und keinen so starken Grundrechts­schutz gibt.178 Diese Verfahrensweise hatte sich bereits im NSA-Skandal abge­zeichnet.179 Auf ähnliche Bedenken stößt auch die Vernetzung der Nachrichten- dienstschefünnen der Unionsstaaten, der Schweiz und Norwegen im Rahmen des informellen Berner Clubs, in der sie sich mit Nachrichtendiensten aus der gesamten sog. Westlichen Welt austauschen, sowie ihrer Untergruppe Counter Terrorist Group. Hier wird die Herkunft von Informationen aus innerstaatlichen Abhörmaßnahmen oder nachrichtendienstlicher strategischer Aufklärung in ei­ner Weise verschleiert, dass weder gerichtliche noch öffentliche oder parla­mentarische Kontrolle möglich ist.180 Die fehlende Institutionalisierung und rechtsstaatlich notwendige Eingliederung in ein System zur Gewährleistung von Grund- und Menschenrechten untergräbt so die nationalen formellen und materiellen Rechtsschutzmechanismen. Der EGMR wurde nun von Verurteilten aus dem Encrochat-Verfahren angerufen. Dieser hat in einer richterlichen Zwi­schenverfügung bei den französischen Behörden nachgefragt, inwiefern die Eingriffe gesetzlich vorgesehen und notwendig im Sinne von Art. 8 II waren und ob es wirksame innerstaatliche Rechtsbehelfe gibt.181 Dies lässt darauf schließen, dass der EGMR starke Zweifel an der Vereinbarkeit der Praxis mit den Europäischen Menschenrechten hat.

G. Fazit

Schon 1978 konstatierte der EGMR in seiner Grundsatzentscheidung, dass Ab­hörmaßnahmen Demokratien untergraben und zerstören können.182 Daher hat er von den Konventionsstaaten zu beachtende Anforderungen aufgestellt, die ins­besondere die Privatsphäre, aber auch gewisse Rechtsschutzgarantien gewähr­leisten sollen, wenn er schon zugesteht, dass es Bedrohungslagen gibt, die star­ke Menschenrechtseingriffe erfordern mögen. Es wurde gezeigt, dass an den bestehenden materiellen und formellen Rechtsschutzmöglichkeiten insbesonde­re die Praxis der Umsetzung der die staatliche Gewalt einhegenden Gesetze problematisch ist. So wird der deutschen Justiz und den Ermittlungsbehörden vorgeworfen, es werde sich eher ausnahmsweise an die gesetzlichen und rich­terrechtlichen Anordnungs- und Eingriffsvoraussetzungen gehalten.183 Des Wei­teren leiten sich Behörden international Daten weiter, die sie in einem anderen Land haben erheben lassen, weil Gesetze dort ein niedrigeres Niveau an Men­schenrechtsschutz bieten. Wird die Datenherkunft verborgen, ist es nicht mehr möglich, gegen die primäre Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen vorzuge­hen. Angesichts transnationaler Entgrenzungstendenzen besteht eine große Ge­fahr der Erosion der innerstaatlicher Rechtsbehelfe.

Hinzu kommt eine auf vielen Ebenen zu beobachtende etatistische Entwick­lung, bei der mit dem Ziel einer „Verschiebung der Machbarkeit“ bewusst kon­ventionswidrige Gesetze erlassen werden, die vermutlich angesichts der gelten­den Rechtslage kassiert würden, jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ent­scheidung Jahre später schon so normalisiert sind, dass eine Rücknahme der Befugnisse selten in Betracht gezogen wird. So wird die Rechtslage zuneh­mend zulasten der Menschenrechte an die technischen Möglichkeiten ange­passt. In Hinblick auf die rasante Technologisierung des alltäglichen Lebens ist das beängstigend, da durch das Zusammenwirken verschiedener Überwa­chungsmaßnahmen die Erstellung eines umfassenden Persönlichkeits- und Be­wegungsprofils184 möglich ist und diese Daten insbesondere von Privaten zur Kapitalisierung oder autoritären Regimen missbraucht werden können. So stößt beispielsweise die technisch mögliche akustische Überwachung mittels infor­mationstechnischer Systeme auf unüberbrückbare menschenrechtliche Beden­ken.185 Aber es gibt schon Bestrebungen186 die Spracherkennungs- und Steue­rungssysteme, wie z.B. Amazon Echo oder Ok Google, die nach Aktivierung des Mikros durch das Wake Word Gespräche in Clouds speichern,187 für die Er­mittlungen fruchtbar zu machen.188 So bleibt nur zu hoffen, dass sich die tech­nischen Möglichkeiten nicht in einer Weise verselbstständigen, die eine rechtli­che Einhegung ausschließen und Staaten die Menschenrechte wieder ernsthaf­ter bei ihren Gesetzgebungsverfahren und Praxen beachten. Fehlt der politische Wille der Konventionsstaaten dazu, braucht es eine starke Zivilgesellschaft, die die demokratischen und rechtsstaatlichen Errungenschaften verteidigen.

[...]


1 Krempl, Stefan, Chatkontrolle: Informatiker und IT-Verbände gegen EU-weite Massenüber­wachung, 2022, abrufbar unter: https://www.heise.de/news/Chatkontrolle-Informatiker- und-IT-Verbaende-gegen-EU-weite-Massenueberwachung-6656545.html, zuletzt aufgeru­fen am 30.03.2022.

2 Zur Abgrenzung von Polizei, Nachrichtendiensten, Geheimdiensten, Verfassungsschutz und Staatsschutz in der Bundesrepublik siehe König, Marco, Trennung und Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, Berlin 2005, S. 22 ff.

3 Schäfer, Heike, Präventive TKÜ, Freiburg i. Br. 2008, S. 13.

4 Von zur Mühlen, Nicolas, Zugriffe auf elektronische Kommunikation, Berlin 2019, S. 252.

5 Verordnungsvorschlag zur Änderung der VO (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammen­arbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in For­schung und Innovation, COM (2020) 796 und COM (2020) 795.

6 Berner, Georg/Köhler, Gerd Michael, HK PAG, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin 2008, S. 384.

7 Eingeführt in der Bundesrepublik mit der Reform des G10 und anderer Gesetze der Nach­richtendienste durch das am 9.7.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Verfas­sungsschutzrechts, BGBl. 2021 I S. 2274.

8 Poscher, Ralf/Kappler, Katrin, Staatstrojaner für Nachrichtendienste, 2021, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/staatstrojaner-nachrichtendienste/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2022.

9 Für die BRD vgl. § 170 I TKG, welcher Betreiberinnen von Telekommunikationsanlagen verpflichtet technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten.

10 Wiese, Birthe, Akustische Überwachung mittels informationstechnischer Systeme zur Straf­verfolgung und Gefahrenabwehr, Berlin 2019, S. 79 ff.

11 Allerdings geschah dies aufgrund der Einwilligung des Angeklagten und Amazon, vgl. Chavez, Nicole, Arkansas judge drops murder charge in Amazon Echo case, 2017,abrufbar unter: https://edition.cnn.com/2017/ll/30/us/amazon-echo-arkansas-murder-case-dismis- sed/index.html, zuletzt aufgerufen am 01.04.2022.

12 PM Rat der EU vom 06.06.2019, Rat beauftragt Kommission mit der Aushandlung interna­tionaler Übereinkünfte über elektronische Beweismittel in Strafsachen.

13 Pevestorf, Adrian/Söllner, Sebastian/Tölle, Oliver, Polizei-und Ordnungsrecht Kommentar, Köln 2017, § 26 Rn. 2.

14 Guder, Martin André, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 153.

15 Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 1 Rn. 1.

16 Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 2 Rn. 1.

17 Nicht weiter bezeichnete Artikel sind solche der EMRK.

18 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 46 Rn. 31.

19 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 46 Rn. 20 ff.

20 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 46 Rn. 40.

21 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 6 Rn. 2.

22 Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 16 Rn. 20.

23 Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 4 Rn. 1, 9.

24 Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, HK EMRK, Baden-Baden 2017, Einl. Rn. 22.

25 Bosphorus gg. Irland (GK), Urt. v. 30.6.2005, 45036/98, Ziff. 152 ff.

26 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 31 ff.; Kennedy gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18.5.2010, 26839/05 = NLMR 2010, 156, Ziff. 123 ff.; Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 171 ff.

27 Schmahl, Stefanie, Effektiver Rechtsschutz gegen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Geheimdienste?, JZ 05/2014, S. 228.

28 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 177.

29 Kennedy gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18.5.2010, 26839/05 = NLMR 2010, 156, Ziff. 112.

30 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 34.

31 Kennedy gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18.5.2010, 26839/05 = NLMR 2010, 156, Ziff. 128 f.

32 Schmahl, Stefanie, Effektiver Rechtsschutz gegen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Geheimdienste?, JZ 05/2014, S. 228.

33 Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, HK EMRK, Baden-Baden 2017, Art. 8 Rn. 9.

34 P.G. u. J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 25.9.2001, 44787/98, Ziff. 56; Grabenwar- ter/Pabel, EMRK, § 22 Rn. 6.

35 Dörr/Grote/Marauhn/Maraubn/Tborn, EMRK/GG, Art. 8 Rn. 27 f.; Kopp gg. Schweiz, Urt. v. 25.3.1998, 23224/94, Ziff. 50.

36 Halford gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 25.6.1997, 20605/92, Ziff. 44 f.

37 Paefgen, Franziska, Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet, Berlin, Heidelberg 2017, S. 81.

38 P.G. u. J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 25.9.2001, 44787/98, Ziff. 56 ff.

39 Guder, Martin André, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 158 m.w.N.

40 Dörr/Grote/Marauhn/Maraubn/Tborn, EMRK/GG, Art. 8 Rn. 29.

41 Der EGMR nimmt die Datenschutzkonvention nicht als Maßstab, sondern lehnt seine Aus­legung der EMRK nur inhaltlich an diese, wie den Grundsatz der Bearbeitung nach Treu und Glauben oder das Prinzip der Zweckbindung, an, vgl. Paefgen, Franziska, Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet, Berlin, Heidelberg 2017, S. 153, 161.

42 S. u. Marper gg. Vereinigtes Königreich (GK), Urt. v. 4.12.2008, 30562/04 und 30566/04, Ziff. 99.

43 Dörr/Grote/Marauhn/Maraubn/Tborn, EMRK/GG, Art. 8 Rn. 55.

44 Bykov gg. Russland (GK), Urt. v. 10.3.2009, 4378/02, Ziff. 72.

45 P.G. u. J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 25.9.2001, 44787/98, Ziff. 37.

46 Frowein/Peukert Art. 8 Rn. 46; Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 22 Rn. 34.

47 Karpenstein/Mayer/Pd’tzoM, EMRK, Art. 8 Rn. 86.

48 Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 22 Rn. 25.

49 Von zur Mühlen, Nicolas, Zugriffe auf elektronische Kommunikation, Berlin 2019, S. 239.

50 Malone gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 2.8.1984, 8691/79 = EuGRZ 1985, 17, Ziff. 84.

51 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 31.

52 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 167.

53 Malone gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 2.8.1984, 8691/79 = EuGRZ 1985, 17, Ziff. 64.

54 Paefgen, Franziska, Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet, Berlin, Heidelberg 2017, S. 143.

55 Weber u. Savaria gg. Deutschland, Urt. v. 29.6.2006, 54934/00 = NL 2006, 177, Ziff. 79. Im Fall wurde das G 10 bzgl. strategischer Femmeldeaufklärung durch den BND angegrif­fen, bei der internationale Telekommunikationsbeziehungen hinsichtlich bestimmter Such­begriffe ausgewertet werden. Sofern hier auf dieses Urteil verwiesen wird, bezieht sich der EGMR aber auf Abhörmaßnahmen generell, sodass die Rechtsprechung jedenfalls entspre­chend auf das Abhören durch Polizei und Inlandsnachrichtendienste übertragbar ist.

56 Paefgen, Franziska, Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet, Berlin, Heidelberg 2017, S. 120.

57 Malone gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 2.8.1984, 8691/79 = EuGRZ 1985, 17, Ziff. 71.

58 A. gg. Frankreich, Urt. v. 23.11.1993, 14838/89, Ziff. 36.

59 M.M. gg. Niederlande, Urt. v. 8.4.2003, 39339/98, Ziff. 45, aber Sondervotum von Palm: Polizei habe nur Ratschlag für Beweissammlung für die Privatklagevorbereitung gegeben.

60 Gaskin gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 7.9.1989, 10454/83 = EuGRZ 2010, 371, Ziff. 49; Dörr/Grote/Marauhn/Maraubn/Tborn, EMRK/GG, Art. 8 Rn. 29.

61 Paefgen, Franziska, Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet, Berlin, Heidelberg 2017, S. 156.

62 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 49.

63 Centrum för Rättvisa gg. Schweden, Urt. v. 19.6.2018, 35252/08= NLMR 2018, 248, Ziff. 112.

64 Szabo u. Vissy gg. Ungarn, Urt. v. 12.1.2016, 37138/14 = NL 2016, 45, Ziff. 69.

65 Lambert gg. Frankreich, Urt. v. 24.8.1998, 23618/94, Ziff. 29; Guder, Martin André, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 236.

66 Guder, Martin André, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 238.

67 Kopp gg. Schweiz, Urt. v. 25.3.1998, 23224/94, Ziff. 55.

68 Paefgen, Franziska, Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet, Berlin, Heidelberg 2017, S. 140 m.w.N.; Guder, Martin Andre, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 228 m.w.N.

69 Malone gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 2.8.1984, 8691/79 = EuGRZ 1985, 17, Ziff. 67 f.; Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47.143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 230.

70 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 231; Zum Zusammenhang zwischen margin of appreciation und Kontrolldichte siehe Graben- warter/Pabel, EMRK, § 18 Rn. 20.

71 Malone gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 2.8.1984, 8691/79 = EuGRZ 1985, 17, Ziff. 79.

72 Paefgen, Franziska, Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet, Berlin, Heidelberg 2017, S. 169.

73 Weber u. Savaria gg. Deutschland, Urt. v. 29.6.2006, 54934/00 = NL 2006, 177, Ziff. 95.

74 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509.

75 Khan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 12.5.2000, 35394/97, Ziff. 27.

76 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 229.

77 Kennedy gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18.5.2010, 26839/05 = NLMR 2010, 156, Ziff. 161.

78 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47.143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 248.

79 Kopp gg. Schweiz, Urt. v. 25.3.1998, 23224/94, Ziff. 75.

80 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 251 f.

81 Kennedy gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18.5.2010, 26839/05 = NLMR 2010, 156, Ziff. 165 ff.

82 Bejahend: Kennedy gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18.5.2010, 26839/05 = NLMR 2010, 156, Ziff. 167; Verneinend wegen gleichzeitiger Verantwortlichkeit für Beantragung der Abhörmaßnahmen und Beaufsichtigung deren Durchführung: Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 279ff.

83 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 261, 281.

84 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 49.

85 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 272.

86 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 31.

87 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 289 ff.

88 Karpenstein/Mayer/ Meyer EMRK, Art. 6 Rn. 1.

89 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 6 Rn. 3.

90 Khan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 12.5.2000, 35394/97, Ziff. 38.

91 Guder, Martin André, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 199 m.w.N.; zu den „Engel-kriteiien“ siehe: Dörr/Grote/Marauhn/Grabenwarter/Rabe/, EMRK/GG, Art. 6Rn.21.

92 Guder, Martin André, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 200 f.

93 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 6 Rn. 46; Guder, Martin André, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 198.

94 Allan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 5.11.2002, 48539/99, Ziff. 42 ff.; Bykov gg. Russ­land (GK), Urt. v. 10.3.2009, 4378/02, Ziff. 88 ff.

95 So z.B. das Recht auf eine Anwälten bei Gewahrsam zur Gefahrenabwehr vgl. MüKoSt- PO/Gaede EMRK Art. 6 Rn. 169.

96 Löffelmann, Markus, Rechtsfragen »legendierter Kontrollen« zum BGH Urteil v. 26.4. 2017, Juristische Rundschau, 11/2017, S. 588 ff.

97 Allan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 5.11.2002, 48539/99, Ziff. 42.

98 Allan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 5.11.2002, 48539/99, Ziff. 48.

99 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 6 Rn. 127 f.;

100 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 6 Rn. 140.

101 Eine Verletzung v. Art. 6 I verneinend, weil weitere Beweismittel Grundlage d. Urteils wa­ren: Bykov gg. Russland (GK), Urt. v. 10.3.2009, 4378/02, Ziff. 103.

102 Allan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 5.11.2002, 48539/99, Ziff. 50, 52.

103 Saunders gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 17.12.1996, 19187/91, Ziff. 68 ff.

104 Allan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 5.11.2002, 48539/99, Ziff. 42 ff. unter Bezug auf den kanadischen Supreme Court.

105 Allan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 5.11.2002, 48539/99, Ziff. 52.; Im Fall wurde der Betroffene durch einen eingeschleusten Gefängnisnachbam ausgehorcht, sodass sich die Frage nach der Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf in Freiheit befindliche Personen stellt, wobei im Ergebnis eine Verallgemeinerung möglich sein soll, vgl. Guder, Martin An­dre, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 210.

106 Allan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 5.11.2002, 48539/99, Ziff. 52.

107 Guder, Martin Andre, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 216.

108 Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, HK EMRK, Baden-Baden 2017, Art. 6 Rn. 158; Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 6 Rn. 152.

109 Lüdi gg. Schweiz, Urt. v. 15.6.1992, 12433/86, Ziff. 40, 49.

110 P.G. u. J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 25.9.2001, 44787/98, Ziff. 80.

111 Kennedy gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18.5.2010, 26839/05 = NLMR 2010, 156, Ziff. 190.

112 Khan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 12.5.2000, 35394/97, Ziff. 44.

113 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 13 Rn. 23.

114 Weber u. Savaria gg. Deutschland, Urt. v. 29.6.2006, 54934/00 = NL 2006, 177, Ziff. 156.

115 Klaushofer, Reinhard, Strukturmerkmale d. Art. 13 EMRK, NLMR, Salzburg 2014, S. 186.

116 So z.B. bei Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278; Kar­penstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 13 Rn. 7.

117 Vgl. unter vielen: Centrum för Rättvisa gg. Schweden, Urt. v. 19.6.2018, 35.252/08= NLMR 2018, 248, Ziff. 184 ; Malone gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 2.8.1984, 8691/79 = EuGRZ 1985, 17, Ziff. 90.

118 Karpenstein/Mayer/ Meyer, EMRK, Art. 13 Rn. 69.

119 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 68.

120 Nach § 72 ZFdG ist auch das Zollkriminalamt zur Verhütung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz berechtigt den Femmeldeverkehr zu überwachen und aufzu­zeichnen. Hier soll sich jedoch auf die vorstehenden Vorschriften beschränkt werden.

121 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 251.

122 Als Auslandsgeheimdienst bleibt der BND für die vorliegende Arbeit ebenso außer Be­tracht wie der MAD, dessen Aufgabenkreis nur die Einrichtungen der Bundeswehr umfasst. Vertiefend zur Begriffsbestimmung vgl. Lisken, Hans/Denniger, Erhard, Handbuch des Po­lizeirechts, München 2021, S. 191 ff.

123 Gilt auch für die weiteren repressiven Abhörmaßnahmen nach der StPO.

124 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 230.

125 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 272 ff.

126 Vgl. zum Streit im Rahmen des Europäischen Haftbefehls: EuGH Urt. v. 27.05.2019, Az. C-508/18.

127 Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, Gutachten: Das Verhältnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren, strafprozessuale Regeln und faktische (Fehl-?)Entwicklungen, im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Ber­lin 2008, S. 131 ff.

128 Wilson v (1) Commissioner of Police of The Metropolis (2) National Police Chiefs' Coun­cil, Urteilv. 30.09.21, abrufbar unter: www.ipt-uk.com/judgments.asp?id=63, zuletzt auf­gerufen am 29.03.22.

129 Guder, Martin Andre, Die repressive Hörfalle im Lichte der EMRK, Berlin 2007, S. 223 ff.

130 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 229.

131 Neuling, Marleen, Klage gegen den Verfassungsschutz, in: CfLfP 123, Berlin 2020, S. 88.

132 Krüpe-Gescher, Christiane, TKÜ n. §§ 100a, 100b StPO in der Rechtspraxis 2004, S. 23 ff.

133 Löwe, Ewald/Rosenberg, Wemer/Hauck, StPO Kommentar, Berlin 2019, § 101 Rn. 20.

134 Löwe, Ewald/Rosenberg, Wemer/Hauck, StPO Kommentar, Berlin 2019, § 101 Rn. 24.

135 Schäfer, Heike, Präventive TKÜ, Freiburg i. Br. 2008, S. 236.

136 Gebremedhin [Gaberamadhien] gg. Frankreich, Urt. v. 26.4.2007, 25389/05, Ziff. 66 f.

137 Hölscher, Christiane, Rechtsschutz und Mitteilungspflicht bei heimlichen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, Frankfurt am Main 2000, S. 25.

138 Zakharov gg. Russland (GK), Urt. v. 4.12.2015, 47143/06 = NLMR 2015, 509, Ziff. 259 ff.

139 Schäfer, Heike, Präventive TKÜ, Freiburg i. Br. 2008, S. 171.

140 Roggan, Fredrik/Kutscha, Martin/Gercke, Handbuch zum Recht der inneren Sicherheit, Berlin 2006, S. 150.

141 Krüpe-Gescher, Christiane, TKÜ n. §§ 100a, 100b StPO in der Rechtspraxis 2004, S. 228.

142 Khan gg. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 12.5.2000, 35394/97, Ziff. 49; Centrum för Rättvi- sa gg. Schweden, Urt. v. 19.6.2018, 35252/08= NLMR 2018, 248, Ziff. 380.

143 Hölscher, Christiane, Rechtsschutz und Mitteilungspflicht bei heimlichen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, Frankfurt am Main 2000, S. 75. m.w.N.

144 Hölscher, Christiane, Rechtsschutz und Mitteilungspflicht bei heimlichen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, Frankfurt am Main 2000, S. 69f.

145 Meyer-Mews, Hans, TKÜ im Strafverfahren, Bremen 2019, S. 54 m.w.N.

146 Krüpe-Gescher, Christiane, TKÜ n. §§ 100a, 100b StPO in der Rechtspraxis 2004, S. 182, 189.

147 Bruns, Michael, Karlsruher StPO-Kommentar, München 2019, § 100 a Rn. 49, 53.

148 Meyer-Mews, Hans, TKÜ im Strafverfahren, Bremen 2019, S. 66.

149 Meyer-Mews, Hans, TKÜ im Strafverfahren, Bremen 2019, S. 95.

150 Meyer-Mews, Hans, TKÜ im Strafverfahren, Bremen 2019, S. 46.

151 BVerfGE 30, 1 ff., Urt. v. 15.12.1970.

152 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 63 ff., 71.

153 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 56.

154 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 72.

155 Klaushofer, Reinhard, Strukturmerkmale d. Art. 13 EMRK, NLMR, Salzburg 2014, S. 189.

156 Albrecht, Jan Philipp/Janson, Nils, Die Kontrolle des Europäischen Polizeiamtes durch das Europäische Parlament nach dem Vertrag von Lissabon und dem Europol-Beschluss, in: EuR 2012, 230, 235 f.

157 Davoli, Alessandro, Europäisches Parlament: Polizeiliche Zusammenarbeit, 2021, https:// www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/156/polizeiliche-zusammenarbeit zuletzt auf­gerufen am 19.4.2022.

158 Monroy, Matthias, Die Vergeheimdienstlichung der EU, in: CILIP 128, Berlin 2022, S. 41.

159 Möstle, Markus, Grundfragen Europäischer Polizeilicher Kooperation, in: Kugelmann, Die­ter (Hrsg.), Migration, Datenübermittlung & Cybersicherheit, Baden-Baden 2016, S. 12 ff., 28; eine Übersicht zu Institutionen von Europol und Rechtsquellen: Davoli, Alessandro, Europäisches Parlament: Polizeiliche Zusammenarbeit, 2021, https://www.europarl.euro- pa.eu/factsheets/de/sheet/156/polizeiliche-zusammenarbeit zuletzt aufgerufen am 19.4.2022.

160 Von zur Mühlen, Nicolas, Zugriffe auf elektronische Kommunikation, Berlin 2019, S. 245.

161 Wiese, Birthe, Akustische Überwachung mittels informationstechnischer Systeme zur Straf­verfolgung und Gefahrenabwehr, Berlin 2019, S. 154 f.

162 Peters, Almut, Die Europäische Staatsanwaltschaft - Eine Gefahr für den fair trial-Grund­satz?, 2014, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/europaeische-staatsanwaltschaft-ge- fahr-fuer-fair-trial-grundsatz/, zuletzt aufgerufen am 19.4.2022.

163 Böse, Martin, Die Europäische Staatsanwaltschaft „als“ nationale Strafverfolgungsbehörde, JZ 2/2017, S. 82 ff.

164 Bes. 2008/615/JI v. 23.6.2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbes. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.

165 Möstle, Markus, Grundfragen Europäischer Polizeilicher Kooperation, in: Kugelmann, Die­ter (Hrsg.), Migration, Datenübermittlung & Cybersicherheit, Baden-Baden 2016, S. 27, 34.

166 Berthélémy, Chloé/Lund, Jesper, Die neue Europol-Reform, in: CILIP 128, Berlin 2022, S. 24.

167 Monroy, Matthias, Mehr parlamentarische Kontrolle für Europol: Geht das überhaupt?, 2016, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2016/mehr-parlamentaiische-kontrolle-fuer-eu- ropol-geht-das-ueberhaupt/ zuletzt aufgerufen am 19.4.2022.

168 Schoppa, Katrin, Europol im Verbund der Europäischen Sicherheitsagenturen, Berlin 2013, S. 266.

169 Möstle, Markus, Grundfragen Europäischer Polizeilicher Kooperation, in: Kugelmann, Die­ter (Hrsg.), Migration, Datenübermittlung & Cybersicherheit, Baden-Baden 2016, S. 20 f.

170 Ausführlich zu den Informationssammlungen von Europol vgl. Schoppa, Katrin, Europol im Verbund der Europäischen Sicherheitsagenturen, Berlin 2013, S. 210 ff.

171 Fanta, Alexander, EU-Polizeibehörde lässt offen, ob sie illegale Datensammlung löscht; https://netzpolitik.org/2022/europol-eu-polizeibehoerde-laesst-offen-ob-sie-illegale-daten- sammlung-loescht/; Anordnung des EDSB v. Januar 2022, der verlangt, dass vier Petabyte rechtswidrig erhobene personenbezogene Daten gelöscht werden sollen, PM abrufbar unter https://edps.europa.eu/node/8469_de, zuletzt aufgerufen am 06.04.2022.

172 Jones, Chris, Europäische Sicherheitsforschung, in: CILIP 115, Berlin 2018, S. 59 ff.

173 Berthélémy, Chloé/Lund, Jesper, Die neue Europol-Reform, in: CILIP 128, Berlin 2022, S. 26.

174 Berthélémy, Chloé/Lund, Jesper, Die neue Europol-Reform, in: CILIP 128, Berlin 2022, S. 25.

175 Tremmer, Moritz,"Das führt nur zu unnötigen Nachfragen", 2021, abrufbar unter: https:// www.golem.de/news/bka-das-fuehrt-nur-zu-unnoetigen-nachfragen-2201-162285.html, zu­letzt aufgerufen am 19.4.2022.

176 BVerfG Bes. v. 10.11.2020 Az. 1 BvR 3214/15, Amtl. Leitsatz Nr. 1; Ruschemeier, Hannah, Eingriffsintensivierung durch Technik, 2020, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/ eingriffsintensivierung-durch-technik/ zuletzt aufgerufen am 20.4.2022.

177 König, Marco, Trennung und Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, Berlin 2005, S. 274.

178 Tremmer, Moritz,"Das führt nur zu unnötigen Nachfragen", 2021, abrufbar unter: https:// www.golem.de/news/bka-das-fuehrt-nur-zu-unnoetigen-nachfragen-2201-162285.html, zu­letzt aufgerufen am 19.4.2022.

179 Fuchs, Christian/ Goetz, John/Obermaier, Frederik, Verfassungsschutz beliefert NSA, 2013, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/spionage-in-deutschland-verfas- sungsschutz-beliefert-nsa-1.1770672 zuletzt aufgerufen am 20.4.2022.

180 Jirât, Jan/Naegeli, Lorenz, Geheimdienstgilde außer Kontrolle, in: CILIP 121, Berlin 2020, S. 77.

181 A. L. und E. J. gg. Frankreich, Questions pax parties v. 8.12.2021, 44715/20 und 47930/21.

182 Klass u.a. gg. Deutschland, Urt. v. 6.9.1978, 5029/71 = EuGRZ 1979, 278, Ziff. 49.

183 Meyer-Mews, Hans, TKÜ im Strafverfahren, Bremen 2019, S. 7.

184 Dies sei jedenfalls im bundesrepublikanischen Grundrechtsschutz nicht mit der Menschen­würde vereinbar: BVerfGE 65, 1, Ziff. 43; 109, 279, Ziff. 323.

185 Wiese, Birthe, Akustische Überwachung mittels informationstechnischer Systeme zur Straf­verfolgung und Gefahrenabwehr, Berlin 2019, S. 427.

186 Unger, Christian, Überwachung von Alexa, Siri oder Google Home - Behörden fordern Be­fugnisse, 2019, abrufbar unter: https://www.morgenpost.de/politik/article226146985/Ue- berwachung-von-Alexa-und-Co-Kommt-der-Lauschangriff-4-0.html zuletzt aufgerufen am 20.4.2022.

187 Chavez, Nicole, Arkansas judge drops murder charge in Amazon Echo case, 2017, abrufbar unter: https://edition.cnn.com/2017/ll/30/us/amazon-echo-arkansas-murder-case-dismis- sed/index.html zuletzt aufgerufen am 20.4.2022.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Zweck dieses Dokuments?

Dieses Dokument ist eine umfassende Sprachvorschau, die den Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Ziele und Hauptthemen, Kapitelzusammenfassungen und Schlüsselwörter enthält. Es analysiert Themen in einer strukturierten und professionellen Art und Weise.

Welche Themen werden im Inhaltsverzeichnis behandelt?

Das Inhaltsverzeichnis umfasst folgende Themen: Literaturverzeichnis, Einleitung, operative und rechtliche Grundlagen (mit Unterpunkten zu Akteuren, Techniken und dem EGMR), menschenrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz bei geheimen Abhörmaßnahmen nach dem EGMR, Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene, Unterlaufen des Rechtsschutzes durch Europäisierung und Transnationalisierung und ein Fazit.

Welche Akteure werden im Abschnitt über operative und rechtliche Grundlagen betrachtet?

Der Abschnitt behandelt Polizeien, Inlandsnachrichtendienste und Institutionen der Europäischen Union (Europäische Staatsanwaltschaft und Europol) als relevante Akteure.

Welche Techniken der Abhörmaßnahmen werden im Dokument vorgestellt?

Es werden Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), akustische Überwachung und das Abhören durch V-Personen und Verdeckte Ermittler:innen (VE) vorgestellt.

Was sind die menschenrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz bei geheimen Abhörmaßnahmen nach dem EGMR?

Die menschenrechtlichen Anforderungen werden anhand der Artikel 8, 6 und 13 der EMRK analysiert. Dabei geht es um die Zulässigkeit von Beschwerden, die persönliche Berechtigung, den Schutz der Privatsphäre, Wohnung und Korrespondenz, das Vorliegen eines Eingriffs, dessen Rechtfertigung (Beschränkungsziel, Notwendigkeit und gesetzliche Grundlage), sowie um die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Fair Trial) und einer wirksamen Beschwerde.

Wie wird der Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland evaluiert?

Der materielle und formelle Rechtsschutz des bundesrepublikanischen bzw. sächsischen Überwachungsregimes wird an den vom EGMR aufgestellten Grundsätzen evaluiert, wobei insbesondere problematische Aspekte hervorgehoben werden. Es werden die Rechtsgrundlagen für Abhörmaßnahmen (TKÜ, akustische Überwachung, Einsatz von VE/VP) und formelle Rechtsschutzmechanismen (Benachrichtigung, Richtervorbehalt, gerichtlicher und parlamentarischer Rechtsschutz) betrachtet.

Welche Rolle spielt das Unionsrecht beim Rechtsschutz?

Es wird die Anwendbarkeit des Unionsrechts bei Ermittlungsmaßnahmen, der Rechtsschutz auf EU-Ebene, die Rolle von Europol und die Europäische Architektur der Inneren Sicherheit betrachtet.

Was bedeutet "Unterlaufen des Rechtsschutzes durch Europäisierung und Transnationalisierung"?

Dieser Abschnitt behandelt die Problematik, dass nationale Rechtsschutzmechanismen durch informelle Kooperationen und den Austausch von Informationen zwischen Sicherheitsbehörden verschiedener Länder untergraben werden können, insbesondere wenn dabei ein geringerer Menschenrechtsstandard angewendet wird.

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Résumé des informations

Titre
Effektiver Rechtsschutz gegen innerstaatliche Abhörmaßnahmen im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR
Université
University of Leipzig
Note
15,00
Auteur
Anna-Maria Müller (Auteur)
Année de publication
2022
Pages
39
N° de catalogue
V1289972
ISBN (PDF)
9783346770523
ISBN (Livre)
9783346770530
Langue
allemand
mots-clé
EGMR Polizeirecht Strafprozessrecht Abhörmaßnahmen Menschenrechte Überwachung Polizei eu Europäische Grundrechtecharte Telekommunikationsüberwachung V-Personen effektiver Rechtsschutz Europol encrochat Geheimdienste Privatsphäre
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Anna-Maria Müller (Auteur), 2022, Effektiver Rechtsschutz gegen innerstaatliche Abhörmaßnahmen im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1289972
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