Der Rundbrief Innozenz` III.


Seminararbeit, 2001

17 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Inhalt des Briefes

3. Die verschiedenen Aussagen und Funktionen des Briefes
3.1 Die Stellungnahme zu den Vorwürfen der Speyrer Fürstenerklärung
3.2 Die rechtliche Grundlage für Innozenz´ Eingreifen und die Kriterien der Prüfung
3.3 Die Argumente Für und Wider Philipp von Schwaben:
3.4 Die Gründe Für und Wider Otto von Poitou
3.5 Die Ermahnungen an die Fürsten und das Schiedsgericht
3.6 Die Ankündigung des Gesandten:

4. Schlussbemerkung

5. Literaturverzeichnis

6. Anhang

1. Einleitung

In den Jahren 1198/99 erhielt Papst Innozenz III. im Zuge der Doppelwahl des deutschen Königs die zwei Wahlanzeigen der beiden Kandidaten, Otto von Poitou und Philipp von Schwaben. Innozenz unternahm jedoch noch keine konkreten Schritte sich einzumischen. Zwar hatte er sich nach Verhandlungen mit den Gesandten Ottos Anfang Mai 1199, nachdem ihm von diesen die Bestätigung der territorialen Gewinne der Rekuperationspolitik in Mittelitalien sowie die Wahrung der Rechte der Kirche durch Otto zugesichert worden waren, zur Unterstützung Ottos bereiterklärt[1]. Jedoch mussten diese Vereinbarungen erst noch von Otto ratifiziert werden. Obwohl dieser ,was die Anerkennung der Vereinbarungen anbetrifft, zunächst zögerlich war, musste er einlenken, als sich seine Position nicht zuletzt durch ein, vom aus dem Kreuzzug zurückgekehrten Erzbischof Konrad von Mainz organisiertem Schiedsgericht erheblich verschlechtert hatte. Der Papst erhielt nun von ihm die endgültige Bestätigung des Vertrages und wandte sich, wie er dies im Mai 1199 bereits schon einmal getan hatte, im Jahre 1200 erneut mit einem Brief an die geistlichen und weltlichen deutschen Fürsten. Im Folgenden wird nun der Rundbrief des Papstes, den Manfred Laufs als den Beginn der Vertragserfüllung seitens des Papstes bezeichnet hat[2], einer eingehenden Betrachtung unterzogen.

2. Der Inhalt des Briefes

Papst Innozenz III. wendet sich in seinem Brief an die weltlichen und geistlichen Fürsten, also an die Gesamtheit aller deutscher Fürsten. Er beklagt erneut die Doppelwahl, verwahrt sich jedoch auch gegen die Vorwürfe, die gegen ihn seitens der Stauferpartei erhoben wurden. Nachdem er dargestellt hat, dass sein Brief auch das Ergebnis wiederholter Beratungen mit dem Kardinalskollegium sei, wägt er sowohl die Rechtmäßigkeit der Wahlakte an sich, als auch die Rechtmäßigkeit der Zulassung beider Personen als Kandidaten zur Wahl ab. Hierbei führt er besonders die Punkte aus, die in seinen Augen als unüberwindliche Hindernisse gegen eine Salbung Philipps von Schwaben zum Kaiser sprechen. Er charakterisiert sodann die von ihm als absolut notwendig erachteten Eigenschaften eines römischen Kaisers, um seine Aufgaben nicht nur als Herrscher des Imperiums zu erfüllen, sondern um als Verteidiger der Kirche seine Pflichten ihr gegenüber wahrnehmen zu können. Diese Aspekte gibt er den Fürsten zu bedenken, wenn sie sich zu einem Schiedsgericht versammeln sollten. Um das Wohl nicht nur des Reiches, sondern der gesamten Christenheit besorgt, erinnert er die Fürsten an die Notwendigkeit, den Konflikt bald zu beenden, da er die Schlagkraft der Christen im Kampf gegen die Ungläubigen durch den Zwist für erheblich beeinträchtigt hält[3]. Er verweist auf die große Aufgabe, den Kreuzzug zur Befreiung des Heiligen Landes zu führen, der vom Schwert der Kirche in Gestalt des Kaisers zu leiten war. Zudem betont er die letztlich bestehende Interessengleichheit von Fürsten und Kurie, da beiden der Vorteil des Reiches am Herzen liege. Bezüglich der Treueide, welche einige der Fürsten Philipp geleistet hatten, deutet er deren Unrechtmäßigkeit an und befreit somit die Fürsten von jedweder Bindung an diese. Am Ende kündigt er noch die Ankunft seines Unterhändlers, des Akolythen Ägidius, an. Somit dient sein Brief gleichzeitig als Empfehlungsschreiben für seinen Gesandten.

3. Die verschiedenen Aussagen und Funktionen des Briefes

3.1 Die Stellungnahme zu den Vorwürfen der Speyrer Fürstenerklärung

Gleich zu Anfang seines Briefes verwahrt sich Innozenz gegen die Vorwürfe, die ihm von den Fürsten der Stauferpartei zuletzt in der sogenannten „Speyrer Fürstenerklärung“, der Wahlanzeige Philipps, gemacht wurden. Innozenz betont, er wolle sich keineswegs gegen das Reich oder gegen das Kaisertum selbst engagieren, sondern hoffe im Gegenteil, zum Wohl des Kaisertums beitragen zu können[4]. Gegen Ende seines Rundschreibens wehrt sich Innozenz noch einmal deutlich gegen den Vorwurf, er greife nach den Rechten des Reiches. Es war ihm von den Anhängern Philipps vorgeworfen worden, er wolle das freie Entscheidungsrecht sowie das Königswahlrecht der deutschen Fürsten beschneiden, ja sich sogar ihre Rechte teilweise selbst aneignen, indem er sich, ohne von den Fürsten eine Richterkompetenz verliehen bekommen zu haben, ungefragt in den Thronstreit einmische[5]. Dies verneint Innozenz in aller Deutlichkeit, denn er erkennt das alleinige Wahlrecht der Fürsten an. Er schreibt, die Motivation seiner Einmischung sei es keineswegs, die Rechte der Fürsten zu mindern, sondern vielmehr auf die Ursache des Thronstreits klärend einzuwirken[6] und somit den Streit und den damit verbundenen Krieg zu beenden. Damit will er ebenso die Anhänger Ottos wie Philipps beruhigen und alle Fürsten für seine Argumente öffnen, welche später noch behandelt werden.

3.2 Die rechtliche Grundlage für Innozenz´ Eingreifen und die Kriterien der Prüfung

Obwohl Papst Innozenz III. das Wahlrecht der Fürsten grundsätzlich anerkannt hatte, fühlte er sich doch zum Eingreifen in den Thronstreit berechtigt. Über das Recht der translatio imperii sah Innozenz das Kaisertum in seinem Ursprung mit der Kirche verbunden, so dass die Kaiserfrage den Papst sehr wohl etwas anging[7]. Der Kaiser hatte die Aufgabe, die Kirche zu schützen. Innozenz schreibt an die Fürsten sehr deutlich, dass er nicht gewillt sei, das Fehlen des nötigen Verteidigers der Kirche noch länger zu tolerieren[8]. Er erneuert schon vorher seine bereits im Schreiben vom Mai 1199 ausgesprochene Ermahnung an die Fürsten, den Zwist und den militärischen Konflikt beizulegen. Für den Fall des Andauerns des Konfliktes kündet er seine Einmischung an und die Unterstützung seines Wunschkandidaten mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln[9]. Neben seiner Berechtigung zur Einmischung stellt Innozenz auch dar, welcher Mittel er sich dabei zunächst zu bedienen gedachte. Gleich zu Anfang seines Briefes kündigt er an, den favor apostolicus einzusetzen[10]. Der favor apostolicus hat dabei keineswegs die Funktion oder die Stellung eines Richterspruchs, der Innozenz ja auch seiner eigenen Meinung nach nicht zugekommen wäre. Er ist auch kein Rechtsakt im eigentlichen Sinne, sondern eher die Bekanntgabe der Ergebnisse, zu denen der Papst und seine Berater bei der Prüfung der Kandidaten für die Vergabe der Kaiserweihe gekommen waren[11]. Da Innozenz aber keine Richterkompetenz erhalten hatte, standen die Entscheidungen der fürstlichen Wähler und der favor apostolicus rechtlich gesehen gleichberechtigt nebeneinander ohne sich aufzuheben. Die Rechte der Fürsten blieben also unangetastet[12]. Daneben gibt es noch einen weiteren Gesichtspunkt, denn durch den Einsatz des favor apostolicus hielt sich auch Innozenz selbst, im Gegensatz zu einem Richterspruch, sämtliche Türen offen. Somit bestand weiterhin die Möglichkeit einer Verständigung zwischen ihm und Philipp von Schwaben[13]. Nicht zuletzt konnte Innozenz so formal auch seine Neutralität waren und sich dennoch deutlich gegen einen Kandidaten aussprechen, wie später noch gezeigt werden wird.

[...]


[1] Vgl. Laufs, Manfred, Politik und Recht bei Innozenz III. (Kölner Historische Abhandlungen, Bd. 26)
Köln/Wien 1980Seite 37.

[2] Laufs, Politik und Recht, S. 70.

[3] Vgl. auch Kempf, Friedrich, Papsttum und Kaisertum bei Innozenz III. Die geistigen und rechtlichen
Grundlagen seiner Thronstreitpolitik (Miscell. Hist. Pont. 19), Rom 1954, S. 135 f.

[4] Siehe im Anhang: Quellen zur Deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis
1250, hg. Lorenz Weinrich, Darmstadt 1977, in: Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des
Mittelalters, Band 32; Seite 329, Zeile 4f.

[5] Diese Vorwürfe werden später in der Erklärung deutscher Fürsten zur Königswahl Philipps aus den Januar
1202 erneut erhoben. Dort heißt es unter anderem, der Papst eigne sich eine ihm nicht zustehende Richter- oder
Wählerposition an.

[6] Siehe Anhang: Weinrich, Seite 333, Zeile 94ff.

[7] Kempf, Papsttum und Kaisertum bei Innozenz III.; Seite 76f.

[8] Siehe Anhang: Weinrich, Seite 333, Zeile 81f.

[9] Ebd.: Seite 331, Zeilen 57 - 67 .

[10] Ebd.: Seite 329, Zeile 12.

[11] Vgl. Kempf, Papsttum und Kaisertum bei Innozenz III.; Seite 138f.

[12] Ebd. Seite 140f.

[13] Vgl. Kempf, Der „Favor Apostolicus“ bei der Wahl Friedrich Barbarossas und im deutschen Thronstreit
(1198-1208), in Speculum historiale, Festschrift für J. Spörl, Freiburg/München 1965, S. 469-478; Seite 477f.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Der Rundbrief Innozenz` III.
Hochschule
Universität Augsburg  (Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte)
Veranstaltung
Seminar: Der Thronstreit von 1198
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
17
Katalognummer
V12905
ISBN (eBook)
9783638186926
Dateigröße
488 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Thronstreit 1198, Papst Innozenz 3.
Arbeit zitieren
Daniel Brüggemann (Autor:in), 2001, Der Rundbrief Innozenz` III., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12905

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