Der Dualismus mitgliedstaatlicher und supranationaler Interessen zeigt sich insbesondere im Bereich der direkten Steuern. Zu den direkten Steuern zählen grundsätzlich die Steuern auf Einkommen und Vermögen (Einkommen- und Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), bei denen Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind und die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung im Gegensatz zu den indirekten Steuern (Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Verkehrssteuer) nicht auf ein andere Person überwälzt werden können. Obwohl eigentlich nicht vom EG-Vertrag umfasst, müssen die Mitgliedstaaten bei der nationalen Ausgestaltung der direkten Steuern, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages beachten. Dies ist nicht immer einfach und häufig konträr zu den nationalen Interessen.
Direkte Steuern im Kontext der Europäischen Gemeinschaft
Haan, 30.8.08
Frank Winnenbrock, MBL-HSG
Der Dualismus mitgliedstaatlicher und supranationaler Interessen manifestiert sich insbesondere im Bereich der direkten Steuern. Zu den direkten Steuern zählen grundsätzlich die Steuern auf Einkommen und Vermögen (Einkommen- und Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), bei denen Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind und die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung im Gegensatz zu den indirekten Steuern (Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Verkehrssteuer) nicht auf ein andere Person überwälzt werden können.[1] Die hinsichtlich ihres Volumens für die Bundesrepublik Deutschland vergleichsweise ergiebigste Einkommensteuer lässt sich ebenso wie die Körperschafts- und Gewerbeertragssteuer auch als Ertragssteuer qualifizieren. Der Begriff der Ertragssteuer setzt das Vorhandensein von Einkünften voraus und knüpft in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre an den erwirtschafteten Gewinn[2] eines Betriebs an.[3] Die steuerlichen Belastungswirkungen betreffend muss die entsprechende Steuer aus dem Vermögensertrag (Einkommenserwerb, Einkommensverwendung und Einkommensbestand) entrichtet werden können, um eine im Hinblick auf die Eigentumsgarantie verfassungswidrige Substanzbesteuerung zu vermeiden.[4]
Es gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung[5], da der EG-Vertrag der Gemeinschaft keine spezielle Kompetenz für die direkten Steuern zuweist.[6] Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht ein Wettbewerb der Steuersysteme um Investoren und Steuerzahler[7], der letztlich zu den ausschlaggebenden Momenten dafür zählt, dass das Referendum über den EU-Reformvertrag von Lissabon am 12. Juni 2008 in der Republik Irland[8] gescheitert ist und den europäischen Integrationsprozess zum (zeitweiligen) Erliegen gebracht hat.
[...]
[1] Vgl. Tipke/ Lang/ Lang, Steuerrecht, 2005, § 8, Rn. 20, 29.
[2] § 4 Abs. 1 EStG
[3] Vgl. Tipke/ Lang/ Lang, Steuerrecht, 2005, § 8, Rn. 22.
[4] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 - 1 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, S. 134 f..
[5] Art.5 Abs. 1 EGV
[6] Vgl. Mitschke, FR 2008, S. 165, 166.
[7] Vgl. Fehrenbacher, Steuerrecht, 2005, § 2, Rn. 29; Mitschke, FR 2008, S. 165, 165.
[8] In der Republik Irland gilt ein vergleichsweise niedriger Körperschaftsteuersatz von 12,5 %, der aus Sicht internationaler Investoren wesentlich zur Attraktivität des „Keltischen Tigers“ beiträgt. Eine Harmonisierung der direkten Steuern würde voraussichtlich nicht in Richtung des niedrigen irischen Körperschaftsteuersatzes, sondern eher in Richtung der weitaus höheren Sätze in Frankreich und Deutschland tendieren. Dem Scheitern des Referendums lag insoweit auch die in grundsätzlichem Misstrauen mündende Ungewissheit über die künftige Rolle des Europäischen Gerichtshofes zu Grunde, der über dem nationalen Einzelrecht steht und die irische Souveränität auch in der Steuerfrage dauerhaft aufweichen könnte.
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