Das Tripelmandat und seine Bedeutung in der Sozialen Arbeit


Studienarbeit, 2021

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2 Begriff Mandat

3. Doppelmandat in der Sozialen Arbeit

4. Tripelmandat in der Sozialen Arbeit
4.1 Abgrenzung zum Doppelmandat und Bedeutung des Tripelmandats
4.2 Das Mandat der Klient*innen
4.3 Das Mandat durch Staat und Gesellschaft
4.4 Das dritte Mandat: die Menschenrechtsprofession Sozial Arbeit
4.4.1 Wissenschaftliches Fundament
4.4.2 Ethische Basis
4.4.3 Professionelle Haltung
4.4.4 Menschenrechte und Menschenwürde

5. Kritische Würdigung

3. Fazit

4. Literaturverzeichnis

5. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

In der Praxis Sozialer Arbeit, beispielsweise im Handlungsfeld des Wohnprojektes „WAL“ (Wohnen- Arbeiten- Leben) der Produktionsschule Moritzburg gGmbH, in welchem ich seit Beginn meines Studiums tätig bin, ergeben sich täglich Klärungsthemen. Gibt es umfangreichere Konflikte in der sozialpädagogischen Arbeit, ermöglichen Supervisionen, bestimmte Situationen noch einmal gemeinsam und angeleitet zu reflektieren. Dabei spielt eine Frage oft eine zentrale Rolle: welchen Auftrag hatten bzw. haben wir als Sozialarbeiter*innen? Unklarheiten, verwischte oder gar fehlende Grenzen zeigen sich oft als eine Ursache für Konflikte.

Die Frage nach der Zuständigkeit und der konkreten Beauftragung der Sozialarbeiter*innen ist auch im Studium immer wieder Bestandteil der Theorie. Die Verbindung von wissenschaftlichem Wissen und praktischen Erfahrungen erscheint mit Blick auf die Mandatierung besonders herausfordernd und spannend. Gleichzeitig stehen sich bereits auf den ersten Blick scheinbar gegensätzliche Interessen gegenüber: beispielsweise soll das Angebot des Projektes „WAL“ junge Menschen fördern, „die von den vorhandenen Angeboten der Berufsbildung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht (mehr) erreicht werden“ (Produktionsschule Moritzburg gGmbH 2020), ihre sozialen Kompetenzen fördern und niedrigschwellig unterstützend sein (ebd.). Das Projekt besteht in Kooperation zwischen der gemeinnützigen Produktions­schule Moritzburg, dem Jobcenter und dem Landkreis Meißen (ebd.). Eine Kernbeauftragung der sozialpädagogischen Arbeit besteht darin, die Motivation der Jugendlichen zu stärken. Gleichzeitig wird allein durch die Kooperationspartner deutlich, dass auch gänzlich andere Belange in die alltägliche Praxis einfließen. Die Finanzierung der Miete der TeilnehmerInnen übernimmt beispielsweise das Jobcenter. Sozialarbeiter*innen bedienen hier also zeitgleich gewisse Kontrollfunktionen und unterstützen gesellschaftliche Normalisierungsansprüche. Besonders durch das gegenwärtige Studium wird zusätzlich fraglich, inwieweit der ethische Berufskodex und die Ansätze zur Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession bei alldem real umgesetzt werden.

In dieser Seminararbeit möchte ich der Fragestellung nachgehen, welche Erklärungsansätze es zur Mandatierung in der Sozialen Arbeit gibt. Im Zuge dessen steht das Tripelmandat nach Silvia Staub-Bernasconi im Fokus, welches ich im Hinblick auf seinen Aufbau analysieren und in seiner Bedeutung beschreiben will.

Beginnen möchte ich mit einer Erläuterung des Begriffes „Mandat“. Es folgt eine Ausführung über das sogenannte Doppelmandat, welches vom Kernthema dieser Arbeit, dem Tripelmandat, abgegrenzt wird. Darauffolgend werde ich das Tripelmandat beschreiben und in seinen einzelnen Mandatsteilen sowie seinen spezifischen Anforderungen vorstellen. Den Abschluss der Arbeit bilden eine kritische Würdigung und ein Fazit.

2. Der Begriff Mandat

Sprachlich stammt das Wort Mandat vom lateinischen mandäre ab, das aus manus (Hand) und dare (geben) zusammengesetzt wird und in etwa mit „überlassen“, „anvertrauen“, „übergeben“ übersetzt werden kann. Daraus ergibt sich das Substantiv mandätum, was Auftrag oder Befehl bedeutet (Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften o.J./Hervorheb. E.M.). Ein Mandat ist ein Auftrag, den eine Person oder Institution für eine andere übernimmt und ausführt. Silvia Staub-Bernasconi bezeichnet es als „eine Ermächtigung ohne genaue Handlungsanweisungen“ (2018, S. 111). Üblich ist der Begriff im juristischen Bereich im Sinne einer Anwaltschaft, wo beispielsweise Anwältinnen die Interessen ihrer Mandantinnen vertreten (Bibliographisches Institut GmbH o.J.). Auch in der Politik oder Ausübung eines Amtes findet der Begriff Anwendung und wird als politisches Mandat betitelt (ebd.).

Historisch betrachtet, bildete das lateinische mandantum im römischen Recht zunächst eine Vertragsform, bei der sich der Mandatar in seiner Rolle als Vertragspartner zur unentgeltlichen Ausführung eines Auftrags verpflichtete. Später wurde das Mandat zur Dienstanweisung des Kaisers (Schneider 2001, S. 29 zit. nach Staub-Bernasconi 2017, S.111).

Gemeint ist eine Vertretung einer Person oder Personengruppe in bestimmten Kontexten. Während die Begriffsbedeutung in den benannten Feldern als eindeutig angesehen werden kann, fehlt nach Ansicht von U. Urban-Stahl (2018, S. 78) bisher eine hinreichende Begriffsklärung im Zusammenhang mit Sozialer Arbeit. „Weder ist der Akteur der Anwaltschaft klar benannt noch das Mandat einheitlich beschrieben“ (ebd.). Die Beschreibung des Mandats im juristischen und politischen Kontext definiert den Auftrag, die Ziele und die Rolle der Ausführenden und damit auch die Grenzen der Vertretung.

Lob-Hüdepohl betont, dass jedes Mandat freiwillig übernommen werden muss und demzufolge auch abgelehnt werden kann (2013, S. 16). Sozialarbeiter*innen vertreten bestimmte Interessen ihrer Adressatinnen. Dies geschieht allerdings im Spannungsfeld zwischen deren Interessen sowie mindestens einem weiteren Bezugspunkt, dem Staat bzw. Träger der Leistung (Kreft; Mielenz 2017, S. 612f). Dies kennzeichnet das Verständnis vom Doppelmandat.

3. Das Doppelmandat in der Sozialen Arbeit

Das Doppelmandat wird als konstitutionelle Grundlage der Sozialen Arbeit benannt (Lutz 2020a; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2017, S. 766). Die Sozialarbeiter*innen üben ihre Profession dabei im Hinblick auf individuelle Bedürfnisse, Interessen, Rechtsansprüche und Problemlagen der Klient*innen aus und müssen gleichzeitig auch vielfältige gesellschaftliche und politische Belange berücksichtigen (ebd.; Urban-Stahl 2018, S. 78f). Es entsteht ein bisweilen widersprüchliches Geflecht zwischen Hilfe für die Klient*innen und Kontrolle durch den Staat bzw. die Gesellschaft, das Böhnisch und Lösch als „stets gefährdetes Gleichgewicht“ (zit. n. Hafen 2008, S. 453) beschreiben. Vielfach suchen Klient*innen die Hilfe von Sozialer Arbeit nicht freiwillig auf, können nur wenig oder z.B. in Zwangskontexten gar nicht über die Leistung entscheiden und die Unterstützung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen (Staub-Bernasconi o.J., S. 21). Angesichts dessen sind Sozialarbeiter*innen besonderen ethischen Herausforderungen unterworfen.

L. Böhnisch und H. Lösch prägten den Begriff „Doppelmandat“ 1973, um aufzuzeigen, dass sich das Handlungsverständnis von Sozialarbeiter*innen grundlegend im Zwiespalt bis hin zur Paradoxie oder „kontrollierten Schizophrenie“ (zit. n. Gängler 2018, S. 628) zwischen den unterschiedlichen Auftraggebern abspielt. Das Doppelmandat nach Böhnisch und Lösch kennzeichnet nach Staub-Bernasconi „die Soziale Arbeit als weisungsgebundenen Beruf auf rechtlicher Basis, der im Auftrag der Verfassung und den Gesetzgebungen eines Rechtsstaates,Hilfe und Kontrolle4, je nach machtpolitischer Konstellation auch ,Hilfe als Kontrolle4 ausübt“ (2017, S. 113/Hervorheb. i. O.).

Urban-Stahl ordnet diese professionstypische Gleichzeitigkeit von Hilfe und Kontrolle hingegen nicht als „Addition zweier getrennter Aufgaben“ (2018, S. 78) ein, sondern als zusammengehörige Teile eines Ganzen, die sich gegenseitig hervorbringen und einander bedingen (ebd.). Auch Hafen charakterisiert beide Teile des Doppelmandats als wechselseitige Ergänzung (2008, S. 455).

4. Das Tripelmandat in der Sozialen Arbeit

Silvia Staub-Bernasconi fügt dem beschriebenen doppelten Mandat der Sozialen Arbeit ein professionelles Tripelmandat hinzu (2007, S. 8). Sie begründet dies, indem sie aufzeigt, dass die Verwissenschaftlichung der Sozialen Arbeit im deutschsprachigen Raum noch immer als „unabgeschlossenes Projekt“ (ebd.) angesehen werden muss (ebd.). Dabei stünde Soziale Arbeit eigentlich in vielen Gesichtspunkten anderen Human- und Sozialwissenschaften in nichts nach, da sie ihr Handeln wissenschaftlich begründet und inzwischen forschungs- und auch theoriebezogen als Profession angesehen werden muss (ebd., S. 10f).

4.1 Abgrenzung zum Doppelmandat und die Bedeutung des Tripelmandats

Soziale Arbeit als Beruf ist nach Ansicht von Staub-Bernasconi durch das doppelte Mandat gekennzeichnet. Mit Blick auf die sich vollziehende Professionalisierung Sozialer Arbeit ist ihrer Argumentation zufolge aber ein weiteres, drittes Mandat nötig (ebd., S. 12). Ein ,,Ethikkodex‘‘ (ebd., S. 13/Hervorheb. i.O.), ähnlich dem hippokratischen Eid in der Medizin, gehört dabei ebenso zum Tripelmandat Sozialer Arbeit, wie Handlungstheorien und mithin ein wissenschaftliches Fundament der angewandten Methoden (ebd., S. 13; Staub-Bernasconi 2018, S. 112). Eine „Abwertung der Hilfe an Individuen zugunsten struktureller oder fachpolitischer Arbeit“ (ebd.) wird dadurch verhindert.

Staub-Bernasconi beschreibt, dass dieses dritte Mandat als „eigenes, wissenschaftlich und ethisch begründetes Referenzsystem“ (2007, S. 13) unabhängige Urteile durch die Profession ermöglicht. Dabei können eigenbestimmte Aufträge formuliert und dabei auch bestimmte Aufträge legitimiert, abgelehnt oder angenommen werden (ebd.). Das Tripelmandat bietet ihrer Argumentation nach auch eine Antwort auf die Streitfrage nach dem politischen Mandat der Profession. Durch die Bezugnahme auf die Menschenwürde als Begründungsbasis und die Menschenrechte insgesamt ist Soziale Arbeit „ohne politisches Mandat politikfähig“ (Müller 2001 zit. n. ebd., S. 13). Soziale Arbeit wird durch die Erweiterung um dieses dritte Mandat zur Menschenrechtsprofession (Staub- Bernasconi 2007, S. 16; Lutz 2020b). Sie ermöglicht aus ihrem Selbstverständnis heraus dann auch die Wahrung der menschlichen Würde vor Zugriffen bestimmter Gesellschaftsstrukturen, Institutionen und anderer Menschen im Interesse der zu unterstützenden Klient*innen (Lutz 2020b).

4.2 Das Mandat der Klientinnen

Das erste Mandat, auch Primärmandat (Baum 2016, S.2) genannt, bezieht sich auf die Bedürfnisse, Bedarfe, Wünsche und Interessen der Klient*innen, die Staub-Bernasconi als verletzbare (vulnerable) Individuen bezeichnet (2008, S. 13). Es bedeutet, Menschen „bei der Aktivierung ihrer Kräfte zu unterstützen [...], sich an ihren Wünschen zu verwirklichen und dabei Sinn, Identität, Stolz, Würde und Wohlbefinden zu finden und zu erfahren“ (Lutz 2011, S. 9). Das heißt jedoch nicht, dass Sozialarbeiter*innen jeden Wunsch von Klient*nnen verwirklichen müssen. Dies widerspricht einerseits den Grundgedanken zur Haltung (siehe Kapitel 4.4.3) und darüber hinaus dem unveränderten freiwilligen Charakter einer Mandatsübernahme (Lob-Hüdepohl 2013, S. 16). Lob-Hüdepohl hält fest, dass dies den Sozialarbeiter*innen nur dann zuzumuten ist, wenn sie auf Basis einer fachlichen Grundlage von der Ausübung ihrer Tätigkeiten überzeugt sind (ebd.).

Der Beauftragung, die Sozialarbeiter*innen im Sinne der Klient*innen übernehmen und ausführen, stehen permanent finanzielle, strukturelle, politische und weitere gesellschaftliche Anforderungen gegenüber.

4.3 Das Mandat durch Staat und Gesellschaft

Soziale Arbeit hat auch den Auftrag, Interessen von Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen. Indem Sozialarbeiter*innen Klient*nnen bei der Bewältigung von Krisen und Problemen unterstützen, stärken sie die gesamte Gesellschaft (Lutz 2020a). Sie agieren in gewisser Weise als Erfüllungsgehilfen, um das, was gesellschaftlich als Wohlbefinden definiert wird, zu fördern (Wendt 2017, S. 28f). Lob-Hüdepohl stellt dazu fest, dass neben dem Kontrollcharakter auch die Unterstützung der Klient*innen im öffentlichen Interesse ist und der „systemfunktionalen Integration einer Klientel von Menschen [dient/E.M.], deren abweichende Lebensführung das Gesamtsystem der Gesellschaft oder ihrer Subsysteme störten - unabhängig davon, ob die ,Befürsorgten‘ die konkrete Form ihrer Unterstützung bejahten oder nicht“ (2013, S. 4f).

Dabei übt Soziale Arbeit zum Teil auch die staatliche Wächterfunkti on aus, wie beispielsweise bei Erziehungshilfeleistungen nach SGB VIII. Diese beruhen auf Grundlage von Artikel 6, Satz 2 des Grundgesetzes. Demnach sichert die Verfassung den Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder zu, worüber die staatliche Gemeinschaft jedoch wacht. Im Fall dringender Gefahr, wird das Jugendamt nach §42 SGB VIII berechtigt, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen, was einen erheblichen Eingriff in die Familie darstellt. Hierbei wird deutlich, dass Soziale Arbeit in der Regel neben der Hilfe für die Klient*innen auch Kontrolle oder gar Zwang ausübt (Wendt 2017, S. 26ff). Wendt hält fest, dass Soziale Arbeit meist ihrer Finanzierung unterworfen ist. Damit ist ihre „starke Abhängigkeit von staatlicher Steuerung und direkter Einbindung in bürokratische Organisationen“ (ebd., S. 28) nicht von der Hand zu weisen. In diesem Teil der Beauftragung Sozialer Arbeit wird deutlich, dass ihr eine „spezifische Form von Macht“ (ebd., S. 29) zuteilwird, mit der sie gesellschaftliche bzw. staatliche Interessen notfalls gegen Widerstände der Klient*innen durchzusetzen vermag (ebd.). Mit Blick auf die Definition und die Berufsethik Sozialer Arbeit wird hierin deutlich, was viele Autoren als Spannungsverhältnis und Konfliktpotential bezeichnen (ebd., S.28; Baum 2016, S. 1; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2017, S. 766; Kreft; Mielenz 2017, S. 612; Urban-Stahl 2018, S. 78; Bönisch; Lösch 1973, S. 26 zit. n. Matti; Post 2017, S.36 u.a.), was aufzeigt, dass das Mandat von Klient*innen zum Teil in heftigstem Widerspruch zum staatlich­gesellschaftlichen Mandat zu erleben ist. Dazwischen stehen die individuellen Sozialarbeiter*innen, die täglich praktisch arbeiten und die Sozialarbeiter*innen, die für die fortwährende Weiterentwicklung der Wissenschaftlichkeit der eigenen Profession forschen.

4.4 Das dritte Mandat: die Menschenrechtsprofession Soziale Arbeit

Das Tripelmandat, das Silvia Staub-Bernasconi maßgeblich prägte, basiert neben der Wissenschaftlichkeit und ethischen Verankerung Sozialer Arbeit als Profession auch auf der Haltung der Sozialarbeiter*innen und den Menschenrechten bzw. der Menschenwürde an sich. Nachfolgend werden die vier Aspekte vorgestellt.

4.4.1 Wissenschaftliches Fundament

Soziale Arbeit versteht sich „als praxisorientierte Profession und wissenschaftliche Disziplin“ (DBSH o.J.a), die einerseits auf Grundlage der „sogenannten Bezugswissenschaften“ (Lutz 2020b) besteht. Dazu gehören hauptsächlich Pädagogik, Soziologie, Recht, Psychologie und Medizin. Dabei nutzt sie wissenschaftsbasierte Methoden (Staub-Bernasconi o.J., S. 22), analysiert, begründet und hinterfragt ihr Handeln theoriebezogen und praxisorientiert (Staub-Bernasconi 2018, S. 114). Kraus führt als Kriterien für eine Wissenschaft zusätzlich auf, dass diese auf systematischen, methodisch kontrollierten Erkenntnisgewinn abzielt und dabei reflektiert, wie diese Erkenntnisse gewonnen wurden (2012, S. 23). „Wissenschaftswissen ist undogmatisch und prinzipiell falsifizierbar“ (ebd.). Es ist in Form von Wissenschaftssprache vermittelbar, beispielsweise in Lehrsystemen (ebd.).

Staub-Bernasconi bezeichnet sie als vollwertige Profession und „anerkannte Disziplin in den Human- und Sozialwissenschaften“ (2007, S. 10), die Teil von „transdisziplinären und transprofessionellen Diskursen“ (ebd.) ist und in ihrer Stellung ebenso öffentliche und sozialpolitische Entscheidungen beeinflusst (ebd.).

Andererseits wird die Soziale Arbeit im Zuge ihrer Professionalisierung und Verwissenschaftlichung auch zur Sozialarbeitswissenschaft. Sie erforscht und entwickelt sich demzufolge nach anerkannten Regeln der Wissenschaft weiter und bildet ihr „Professionswissen“ (Staub-Bernasconi 2007b zit. n. Lutz 2020b) heraus. Die angestrebte Wissenschaftlichkeit soll der Steigerung der effizienten und effektiven Arbeitsweise in der Praxis dienen. Sie unterliegt jedoch auch „zahlreichen Kontroversen“ (Lutz 2020b).

4.4.2 Ethische Basis

Staub-Bernasconi stellt fest, dass sich die Soziale Arbeit einen unabhängigen Ethikkodex geben muss. Die Geschichte zeigt ihrer Meinung nach, dass Interessen von Politik, Wirtschaft, Religionen, Ideologien und Diktaturen die Professionen beeinflussten (2008, S. 114f). Ethikkommissionen und Berufskammern sollen die Einhaltung der festgelegten ethisch-moralischen Standards überwachen und sanktionieren (ebd., S. 115). Da Soziale Arbeit oft Eingriffe in die Lebenswelt der Klient*innen bedeutet und teilweise sogar Zwangskontexte vorliegen, besteht die Notwendigkeit, dass diese Eingriffe den Klient*innen gegenüber rechtlich begründet und gleichzeitig „auch professionsethisch legitimiert werden“ (ebd.). Sozialarbeiter*innen handeln anwaltschaftlich im Sinne einer „Advokatorischen Ethik“1 (Brumlik 2004 zit. n. Lutz 2020b). Diese ist besonders mit Blick auf Klient*innen, die nur noch eingeschränkt oder nicht mehr fähig sind, die eigene Lage angemessen einzuschätzen, nötig. Im Ergebnis zielt das so bewusst angestrebte beistandschaftliche Handeln auf den Schutz der Integrität der Klient*innen und auf die Wahrung ihrer Selbstbestimmung (Lutz 2020b).

Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) legte bereits in den 1990er Jahren verbindliche ethische Grundprinzipien fest: Achtung vor der Autonomie der Klientel, Gerechtigkeit und Solidarität (2014, S. 5). Die Berufsethik der sozialen Arbeit ergibt sich dabei aus der Ethik im Allgemeinen sowie der Ethik Sozialer Arbeit (ebd., S. 9). Sie ist demnach auf einen Regelkatalog hin ausgerichtet, der die berufliche Praxis bestimmt und verdeutlicht, welchem ethischen Grundverständnis die Soziale Arbeit dabei folgt (ebd.). Sozialarbeiterisches Handeln findet professionell im Begründungsrahmen dieser Berufsethik statt (ebd., S. 12). Die Berufsethik Sozialer Arbeit erfüllt dabei mehrere Funktionen. Sie ermöglicht Grenzen der Aufträge aufzuzeigen und gegebenenfalls auf dieser Grundlage auch abzulehnen. Auch die Begrenzung der Profession und die Zusammenarbeit mit anderen Professionen wird dadurch möglich. Sie dient ferner auch als Grundlage in juristischen Verfahren (ebd., S. 41). Die sich verändernden gesellschaftlichen Bedingungen und Praxissituationen erfordern eine aktuelle Berufsethik. Dabei betont der Verband die Bedeutung der „Haltung ,in und zu‘ Sozialer Arbeit, die sich ganz auf ein auf Ethik ausgelegtes Handeln richtet“ (ebd., S. 5).

4.4.3 Professionelle Haltung

Haltung meint „allgemein eine innere ethisch begründete Einstellung einer Person [...], die die Grundlage ihres Handelns darstellt und dieses prägt“ (Wendt 2018, S. 254f).

Klient*innen als Expertinnen ihrer Lebenssituation und ihrer Sache anzusehen, bestimmt den Anspruch Sozialer Arbeit. Daraus ergibt sich, dass „Partizipation, Autonomie, Freiheit, Anerkennung und Resonanz als ,Haltung‘“ (Lutz 2020b) unabdingbar für das Handeln von Sozialarbeiter*innen ist. Die Arbeitsbeziehung ist von kooperativem Charakter. Ziele im Arbeitsprozess sollen als gemeinsame verstanden und umgesetzt werden (ebd.).

Im beruflichen Handeln von Sozialarbeiter*innen kommen Interessen und Wünsche verschiedenster Auftraggeber zusammen, was zu Loyalitätskonflikten führen kann (Hafen 2008, S. 458). Eine professionelle Haltung meint nach Hafen die Kompetenz, diese Spannungen bewusst wahrzunehmen, fachlich zu beschreiben und zu reflektieren (ebd.). Dies ist dann die Grundlage für Entscheidungen, die immer eine Wahl bedeuten, „die andere Möglichkeiten ausschließt“ (ebd.).

Eine wesentliche Grundlage der Haltung liegt aber auch in der Achtung vor jedem Individuum auf Grundlage der Menschenrechte und der im deutschen Grundgesetz verankerten Menschenwürde (DBSH o.J.b).

4.4.4 Menschenrechte und Menschenwürde

Soziale Arbeit versteht sich als Menschenrechtsprofession (Eckstein; Gharwal 2016; Staub-Bernasconi 2008) und fußt damit unmittelbar auf den Menschenrechts­erklärungen (Artikel 1; Amnesty International Deutschland e.V. o.J.) sowie Artikel 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Auch andere Professionen richten ihr Handeln daran aus. Doch im Unterschied dazu engagiert sich Soziale Arbeit „an Schnittstellen des Unrechts, der Ausgrenzung, der Marginalisierung und der Willkür gegen Menschen“ (Lutz 2020b). Im Kern ihrer Selbstdefinition steht Soziale Arbeit für die Durchsetzung der Menschenrechte und der damit untrennbar verbundenen Werte: soziale Gerechtigkeit, gemeinsame Verantwortung und Achtung der Vielfalt (DBSH o.J.a).

Kleiner stellt die These auf, dass sich im Ansatz des Tripelmandats das dritte Mandat von den ersten beiden unterscheidet. Die Mandatsgeber im Doppelmandat können seiner Ansicht nach Wünsche oder Widersprüche mitteilen. „Aber die Menschenrechte (oder der Berufskodex), das dritte Mandat, sind eben nicht gleichermaßen artikuliert und ,objektiv‘ für die Sozi al arbeitenden“ (2017, S. 76). Damit wird nach Kleiner deutlich, dass das dritte Mandat eher als vorgegebener Referenztext“ (ebd., S. 77) von außen für Sozialarbeiter*innen existiert, den sie selbst mit konstruieren. Weiterhin formuliert er als Einwand, dass die Universalität der Menschenrechte zwar benannt und begründet wird, aufgrund verschiedener Einwände und ihrer historischen Entwicklung aber nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann (ebd., S. 82).

5. Kritische Würdigung

Das zusätzliche, dritte Mandat der Sozialen Arbeit als Profession wird nach Ansicht von Staub-Bernasconi von unterschiedlichen Seiten her „negiert, kritisiert und bekämpft“ (2007, S. 13). Denn die Profession ist mit Blick auf ihren Ethikkodex entkoppelt von politischen Vertretern und Politik gesellschaftsbezogen und politikfähig. Der somit selbst geschaffene (inter-)nationale Berufskodex bietet ihrer Meinung nach mit dem wissenschaftlichen Fundament eine unabhängige „eigene, allgemeine Legitimations­und Mandatsbasis für eigenbestimmte, professionelle Aufträge“ (ebd.; Staub-Bernasconi o.J., S. 22). Zugespitzt bedeutet dies, dass Soziale Arbeit mit dem ihr immanenten Mandat eigenständig auskommen könnte (Staub-Bernasconi 2007, S. 13).

In der Sichtweise auf Soziale Arbeit in der Konstellation des Tripelmandates wird eine weitgehende politische Unabhängigkeit möglich. Es gilt hauptsächlich, den Verpflichtungen der eigenen ethischen Prinzipien in der Menschenrechtsprofession nachzukommen. Liegt dem Tripelmandat jedoch dabei der Ansatz des doppelten Mandates zugrunde, bei dem Sozialarbeiter*innen neben dem Klient*innen-Mandat auch staatliche, politische, institutionelle und gesellschaftliche Interessen zu berücksichtigen haben, erscheint die Erörterung des dritten Mandats zum Teil brüchig (Lutz 2020b). Wenn das Tripelmandat die ursprüngliche Herangehensweise zum Doppelmandat ergänzt, bedeutet dies, dass Soziale Arbeit einerseits auch gesellschaftliche, institutionelle und politische Interesse vertreten muss, andererseits aber zu großen Teilen von eben diesen Bezugspunkten unabhängig und eigenständig handelt (ebd.).

Lob-Hüdepohl beantwortet die Mandatsfrage in sozialen Professionen damit, dass allein das Mandat der AdressatInnen als gesetzt angesehen werden kann. Weitere Mandatierungen bezeichnet er als hypothetisch abgeleitet und „moralphilosophisch bzw. menschenrechtsethisch unbefriedigend und abzulehnen“ (2013, S. 1).

Auch Lutz vertritt die These, dass Soziale Arbeit nur ein Mandat hat. Sie müsse den Menschen, die in bestimmten Belangen auf Hilfe angewiesen sind, bei der „Aktivierung ihrer Kräfte unterstützen“ (2011, S. 9). Dabei hat sie die Individualität der Klient*innen in ihren Lebenslagen ebenso zu berücksichtigen, wie die rechtlichen, staatlichen und kontrollierenden Aspekte der Hilfeleistungen. Alle Herausforderungen, die sich dadurch ergeben, sind, so Lutz, nicht voneinander zu trennen, sondern als Einheit zu verstehen. „Alles andere ist Mythos oder gewollte Irreführung“ (ebd.). Ferner sei die Klärung von einzelnen Mandaten an sich fragwürdig. Diese gehen nach seiner Ansicht in sich auf, wenn man Soziale Arbeit „konsequent als politische Profession“ (Lutz 2020b) versteht, „die immer auf der Seite der Rechtsdurchsetzung und somit der sozialen Gerechtigkeit steht (...)“ (ebd.).

Das dritte Mandat kann nach Lutz als Idealzustand angesehen werden, widersprüchlich und theoretisch konstruiert, aber von bedeutsamer Funktion für den Diskurs um soziale Bewegungen (ebd.). Staub-Bernasconis Forderung nach mehr Wissenschaftlichkeit in der Sozialen Arbeit bildet in Gegenüberstellung mit den Ausführungen von Lutz (2007, 5. 8) in diesem Punkt einen Konsens.

6. Fazit

Silvia Staub-Bernasconi ist eine bedeutsame Vertreterin der Profession Soziale Arbeit, die sich fortwährend für die Verwissenschaftlichung der Disziplin einsetzt. Ihr Ansatz des dritten bzw. Tripelmandats basiert auf der Grundidee des doppelten Mandats von Lothar Bönisch und Hans Lösch (1973), dass neben der Beauftragung der zu unterstützenden Klient*innen auch andere Interessen und Ziele berücksichtigt werden müssen.

Am Beispiel des Projektes „WAL“ der Produktionsschule Moritzburg gGmbH wird dies deutlich. Die jugendlichen Bewohnerinnen fanden bislang keinen „angemessenen“ Einstieg in die Berufswelt. Trotz (scheinbar) fehlender Motivation, steht diese Lebenslage oft auch in Widerspruch zu dem, was die Jugendlichen sich selbst wünschen. Ganz sicher entspricht ihr Werdegang nicht dem, was gesellschaftlich erwartet und gewünscht wird. Der Auftrag an die Soziale Arbeit von Seiten der Projektteilnehmerinnen könnte lauten: „Hilf mir, aber mach mir keinen zu großen Druck, denn sonst bekomme ich Angst und breche auch diese Maßnahme ab“. Betriebe bzw. Arbeitgeber, die Familien der Jugendlichen und mithin die Gesellschaft könnten ihren Auftrag (überspitzt) in etwa so formulieren: „Junge Menschen müssen einen Beruf erlernen, denn lebenslanges Lernen ist ebenso wichtig wie ökonomische Selbstständigkeit. Hilfe gibt es nur, wenn sie etwas dafür tun und auch dann nicht unbegrenzt. Jugendliche sind ein wichtiger Teil der gesamten Gesellschaft und sollten ihren Beitrag leisten“.

Als SozialarbeiterIn besteht der Anspruch, der eigenen Haltung und Berufsethik zu entsprechen: den Menschen dort abzuholen, wo er steht, ihm nicht alles abzunehmen, sondern eher zu bestärken, seine Handlungsspielräume zu finden und zu erweitern. Dabei wissenschaftliche Erklärungsansätze, die im Studium vermittelt werden, einzubeziehen, ob als Hilfe oder um sie in ihrer Anwendung in der Praxis zu überprüfen, erscheint als hohes Ideal. Konflikte in der Arbeit mit Menschen sind nicht zu vermeiden und gehören zum Entwicklungsprozess der ProjektteilnehmerInnen dazu. Jeden Konflikt mit dem oft benannten Spannungsverhältnis zu erklären, wirkt auf den ersten Blick angebracht und hilfreich. Jedoch ergeben sich allein daraus kaum Lösungen für konkrete Fragestellungen in der Praxis.

Es bleibt eine Annäherung an die Frage nach der Mandatierung. Sie könnte vertieft und erweitert werden, beispielsweise um den Diskurs eines pädagogischen oder politischen Mandats.

Schließlich bleibt allen Sozialarbeiter*innen in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und ihrer Praxis dabei die dauernde Notwendigkeit der Selbstreflexion und die fortwährende Erarbeitung der eigenen Haltung. Hafen bilanziert in seinem Aufsatz über die Mandatierung der Sozialarbeit: „Zuallererst sind es die Sozi al arbeitenden selbst, die sich zu professionellem Handeln motivieren, die sich das Mandat quasi selbst geben müssen“ (Staub-Bernasconi 2007, S. 16 zit. n. Hafen 2008, S. 458). Eine individuelle und gemeinsame Reflexionskultur, beispielsweise in Form von Supervisionen, muss deswegen ein wesentlicher Bestandteil in Ausbildung und Praxis der Sozialen Arbeit sein (ebd.).

7. Literaturverzeichnis

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8. Quellenverzeichnis

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Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.) (o.J.). DWDS - Digitales Wörterbuch der Deutsch Sprache. Mandat, Das.

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Von https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html, abgerufen am 16.12.2020

Produktionsschule Moritzburg gGmbH (Hrsg.) (2020). WAL: Wohnen-Arbeiten-Leben. Von https://www.produktionsschule-moritzburg.de/projekte/wal, abgrufen am 19.12.2020

SGB VIII - Sozialgesetzbuch Acht in der Fassung des Gesetzes vom 9.10.2020.

Von https://www.gesetze-im- internet.de/sgb_8/index.html#BJNR111630990BJNE006810119, abgerufen am 18.12.2020

[...]


1 Advokatorische Ethik kann unterschiedlich ausgelegt werden. Gemeint ist ein Handeln für andere im Sinne einer Stellvertretung. Dabei benennt Brumlik die Problematik, dass dabei immer auch Widersprüche und Legitimationsprobleme auftreten (o.J.)

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Das Tripelmandat und seine Bedeutung in der Sozialen Arbeit
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Breitenbrunn
Note
1,3
Autor
Jahr
2021
Seiten
18
Katalognummer
V1297825
ISBN (eBook)
9783346762085
ISBN (Buch)
9783346762092
Sprache
Deutsch
Schlagworte
tripelmandat, bedeutung, sozialen, arbeit
Arbeit zitieren
Elisabeth Markstein (Autor:in), 2021, Das Tripelmandat und seine Bedeutung in der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1297825

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