Jede natürliche Person besitzt ein unveräusserliches Recht auf Leben. In der Schweiz wird dieses Recht durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV grundrechtlich garantiert, in Deutschland durch Art. 2 Abs. 2 GG und auf internationaler Ebene wird dieses Recht unter anderem in Art. 3 der AEMR oder Art. 2 EMRK festgehalten. Jedoch lassen die Ausnahmen in Art. 2 EMRK bereits erkennen, dass das Recht auf Leben nicht als absolut zu verstehen ist. Aus dieser Tatsache ergibt sich die schwierige Frage, wann ein Eingriff des Staates in das Recht auf Leben geboten bzw. gerechtfertigt ist, um nicht als willkürlich eingestuft zu werden.
Als Einstieg in diese Problematik wird zunächst das Urteil im Fall 1 BvR 357/05 des Ersten Senats des BVerfG vom 15. Februar 2006 kurz zusammengefasst und analysiert, in dem es um die Rechtmässigkeit einer gesetzlichen Grundlage zum Abschuss eines entführten Luftfahrzeuges, zur Rettung der Personen am Boden, geht. Da es bei einem solch komplexen und schwierigen Grundrechtsverhältnis unerlässlich ist, Einschränkungen vorzunehmen, fokussiert sich die vorliegende Arbeit vordergründig auf den Einsatz von potentiell tödlichem Zwang durch den Staat. Dabei bildet der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen einen besonderen Schwerpunkt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Der Fall 1 BvR 357/05
1. Der zeitgeschichtliche Kontext
2. Das beanstandete Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
3. Die Klagebegründung
4. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
III. Das komplexe Grundrechtsverhältnis Leben gegen Leben
IV. Das Recht auf Leben in der Bundesverfassung
1. Verankerung und Qualifikation
2. Schutzbereich
3. Kerngehalt
4. Fazit
V. Die Menschenwürde in der Bundesverfassung
1. Verankerung und Qualifikation
2. Schutzbereich
3. Kerngehalt
4. Fazit
VI. Die Europäische Menschenrechtskonvention
1. Stellung in der Schweizer Rechtsordnung
2. Das Recht auf Leben in der EMRK und seine Ausnahmen
A. Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt (lit. a)
B. Festnahme oder Verhinderung der Flucht (lit. b)
C. Niederschlagung eines Aufruhrs oder Aufstands (lit. c)
3. Fazit
VII. Die Einschränkung des Rechts auf Leben in der Schweiz
1. Überblick
2. Die Gesetzgebung
A. Die Erfordernis eines formellen Gesetzes
B. Das Zwangsanwendungsgesetz
C. Das Polizeigesetz am Beispiel des Kantons Zürich
D. Das Militärgesetz
a. Die Polizeibefugnisse der Armee
b. Der Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge
E. Fazit
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
A. Überblick
B. Die Verhältnismässigkeit
C. Grundsätze zum Schusswaffeneinsatz
D. Die polizeiliche Generalklausel
4. Der finale Rettungsschuss
VIII. Schlussfazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtsstaatliche Zulässigkeit staatlicher Tötungshandlungen bei der Kollision des Grundrechts auf Leben verschiedener Personen. Im Fokus steht die Frage, inwieweit der Staat in existenziellen Konfliktsituationen – etwa bei der Abwehr von Terroranschlägen oder beim Einsatz polizeilicher Gewalt – in das Recht auf Leben eingreifen darf und welche verfassungsrechtlichen sowie menschenrechtlichen Schranken hierbei zu beachten sind.
- Analyse des deutschen Grundsatzurteils zum Luftsicherheitsgesetz (Fall 1 BvR 357/05) als Ausgangspunkt.
- Gegenüberstellung der Schutzpflichten des Staates und der Menschenwürdegarantie.
- Untersuchung der Vorgaben der EMRK und deren Umsetzung in schweizerisches Recht.
- Prüfung der Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Schweiz bezüglich polizeilichem Zwang und Schusswaffengebrauch.
- Diskussion über die Legitimität des finalen Rettungsschusses im schweizerischen Kontext.
Auszug aus dem Buch
Die Klagebegründung
Die Beschwerdeführer machen mittels Verfassungsbeschwerde geltend, dass das LuftSiG nicht verfassungsmässig sei. Dies begründen sie damit, dass dem Staat erlaubt werde, Menschen, welche nicht Täter, sondern Opfer eines Verbrechens geworden sind, vorsätzlich zu töten. § 14 Abs. 3 LuftSiG verstosse somit gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG.
Die Passagiere und die Besatzung eines Renegade-Flugzeuges würden durch das beanstandete Gesetz zu blossen Objekten staatlichen Handelns gemacht werden. Der Staat würde unerlaubter Weise Menschenleben quantitativ gegeneinander abwägen, m.a.W. eine Minderheit für eine Mehrheit opfern. Zudem stufe er die Leben der Flugzeuginsassen als wertlos oder minderwertig ein, da sie sowieso nur noch sehr kurz zu leben hätten. Diese Abwägungen seien beide unzulässig und liessen sich nicht dadurch rechtfertigen, dass die Flugzeuginsassen als Teil der Waffe eines Anschlages anzusehen seien. Diese Begründung missachte die menschliche Qualität und Würde der Passagiere und der Besatzung.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik der staatlichen Tötung und des Spannungsverhältnisses zwischen dem Recht auf Leben und dessen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten ein.
II. Der Fall 1 BvR 357/05: Hier wird das deutsche Luftsicherheitsgesetz und das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Abschuss von entführten Flugzeugen analysiert.
III. Das komplexe Grundrechtsverhältnis Leben gegen Leben: Dieses Kapitel thematisiert die grundlegende Problematik, wenn der Staat zur Rettung von Menschenleben das Leben anderer opfern muss.
IV. Das Recht auf Leben in der Bundesverfassung: Es werden die Verankerung, der Schutzbereich und der Kerngehalt des Rechts auf Leben in der Schweizer Bundesverfassung dargelegt.
V. Die Menschenwürde in der Bundesverfassung: Dieses Kapitel erläutert die Rolle der Menschenwürde als oberstes Konstitutionsprinzip und deren Bedeutung für den Instrumentalisierungsschutz.
VI. Die Europäische Menschenrechtskonvention: Hier wird der Einfluss der EMRK auf die Schweizer Rechtsordnung und der dort verankerte Ausnahmekatalog zum Recht auf Leben untersucht.
VII. Die Einschränkung des Rechts auf Leben in der Schweiz: Dieses Kapitel prüft anhand verschiedener Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie die Schweiz mit der Grundrechtskollision „Leben gegen Leben“ umgeht.
VIII. Schlussfazit: Das Fazit synthetisiert die Erkenntnisse zur Orientierung der Schweiz an der EMRK und bewertet die rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Tötungshandlungen.
Schlüsselwörter
Recht auf Leben, Menschenwürde, Staatsgewalt, Grundrechtskollision, Luftsicherheitsgesetz, EMRK, Verhältnismässigkeit, polizeilicher Zwang, Schusswaffeneinsatz, finale Rettungsschuss, Instrumentalisierungsverbot, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Renegade-Flugzeuge, Grundrechtseingriff
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage nach der staatlichen Legitimation, in das Grundrecht auf Leben einzugreifen, insbesondere wenn der Staat Leben gegen Leben abwägen muss.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der Menschenwürdegarantie, dem Recht auf Leben in der Bundesverfassung und der EMRK sowie der rechtlichen Zulässigkeit von tödlichem Zwang bei polizeilichen oder militärischen Einsätzen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, unter welchen verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Bedingungen der Staat in Extremsituationen (wie bei Terroranschlägen) Leben opfern darf, ohne dabei das Instrumentalisierungsverbot der Menschenwürde zu verletzen.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Verfassungstexten, Gesetzen, der Lehre und der Rechtsprechung nationaler sowie internationaler Gerichte.
Welche Inhalte dominieren den Hauptteil?
Der Hauptteil analysiert das deutsche Grundsatzurteil zum Luftsicherheitsgesetz, das Schweizer Recht in Bezug auf das Zwangsanwendungsgesetz und das Polizeigesetz sowie die konkretisierende Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit und zum finalen Rettungsschuss.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Recht auf Leben, Menschenwürde, Verhältnismässigkeit, finaler Rettungsschuss, Grundrechtskollision und Instrumentalisierungsverbot.
Wie unterscheidet sich der „finale Rettungsschuss“ von anderen staatlichen Tötungshandlungen?
Beim "finalen Rettungsschuss" ist der Tod des Angreifers von vornherein das direkte Ziel der Zwangsanwendung, während bei anderen Szenarien wie dem Abschuss von Luftfahrzeugen der Tod oft eine in Kauf genommene Nebenfolge ist.
Warum ist das "Instrumentalisierungsverbot" in diesem Zusammenhang so bedeutsam?
Das Instrumentalisierungsverbot besagt, dass ein Mensch niemals als bloßes Objekt staatlichen Handelns benutzt werden darf; dies schließt nach Auffassung des Verfassungsgerichts eine Tötung unschuldiger Passagiere zur Rettung anderer Menschen grundsätzlich aus.
- Arbeit zitieren
- Nico Wullschleger (Autor:in), 2022, Staatliche Lizenz zum Töten? Wenn in einem Rechtsstaat das Recht auf Leben zur Disposition steht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1305846