Diese Arbeit untersucht zum einen, inwieweit ein juristischer Konflikt zwischen dem Eignungsprinzip nach Art. 33 II GG und dem Gleichheitsgrundsatz zwischen Frau und Mann nach Art. 3 II GG besteht und welche Auswirkungen dies auf etwaige Veränderungen der Einstellungsvoraussetzungen hat. Zum anderen beleuchtet sie, inwieweit die Körpergröße als objektives, sachlich vertretbares Eignungskriterium aus Art. 33 II GG herangezogen werden kann. So stellte beispielsweise das LAFP NRW in einem 2018 gefertigten Bericht deutlich dar, warum es eine Mindestkörpergröße von 163 cm für sachlich geboten hält.
Seit Jahren erfreut sich der Polizeiberuf unter Schulabgängern größter Beliebtheit und lässt die Bewerberzahlen kontinuierlich ansteigen. Bewerberinnen und Bewerber, die sich in Deutschland für den Polizeivollzugsdienst entscheiden, haben sich vor Abgabe ihrer Bewerbung je nach Bundesland mit unterschiedlichen Einstellungskriterien auseinander zu setzen. Dies gilt nicht zuletzt für das Einstellungskriterium der körperlichen Mindestgröße. Während einige Bundesländer eine erforderliche Mindestkörpergröße gänzlich abgeschafft haben, fordern andere eine einheitliche Mindestgröße unabhängig vom Geschlecht. Dass es in der Vergangenheit bei der unterschiedlichen Mindestkörpergröße für Frauen und Männer rechtliche Probleme gab, zeigt sich vor allem an den zahlreichen kürzlich ergangenen Veränderungen in Nordrhein-Westfalen. Hier setzten sich Verwaltungsgerichte in der jüngsten Vergangenheit immer wieder mit der Zulässigkeit der Körpergröße als Zugangsbeschränkung, auch in Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung nach Geschlecht, für den Polizeivollzugsdienst auseinander.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Relevante Grundrechte
2.1 Grundrecht auf Berufsfreiheit gem. Art 12 I GG
2.2 Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gem. Art. 33 II GG
2.3 Grundrecht auf geschlechtlich Gleichbehandlung gem. § 3 II S. 1 u. III S. 1 GG
3 Mindestkörpergrößen bei Einstellung von Polizeibewerber/innen
3.1 Aktuelle Einstellungspraxen bei den Polizeien der Länder und des Bundes
3.2 Unterschiedliche Mindestkörpergrößen nach Geschlecht in NRW
3.3 Unterschiedslose Mindestkörpergrößen als Eignungskriterium
3.4 Kritiken am Urteil des OVG Münster zur Mindestkörpergröße
3.5 Rechtsprechungen aus anderen Bundesländern
4. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht den juristischen Konflikt zwischen dem Eignungsprinzip für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG im Kontext der Anforderungen an die Mindestkörpergröße bei Polizeibewerbern.
- Rechtliche Grundlagen der Eignung für den Polizeivollzugsdienst
- Analyse der Mindestkörpergröße als Eignungskriterium vor Verwaltungsgerichten
- Vergleichende Betrachtung der Einstellungspraxen in deutschen Bundesländern
- Diskussion um verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Diskriminierungsvorwürfe
- Bewertung praktischer Anforderungen im täglichen Polizeidienst
Auszug aus dem Buch
3.2 Unterschiedliche Mindestkörpergrößen nach Geschlecht in NRW
Auch wenn gegenwärtig kein Bundesland mehr an einer unterschiedlichen Mindestgröße nach Geschlecht festhält, so war es in einigen Bundesländern bis vor kurzem gängige Verwaltungspraxis. Am Beispiel eines Bewerbers beim Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2013 wird nachfolgend die rechtliche Problematik einer solchen Regelung skizziert.
Der männliche Bewerber (nachfolgend B genannt) bewarb sich im Jahr 2013 um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen für das Einstellungsjahr 2014. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung vor Ort stellte der Polizeiarzt eine Körpergröße von 166,5 cm fest. Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2013 (Aktenzeichen 403-26.00.07) mussten männliche Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Mindestgröße von 168 cm erreichen. Bewerberinnen benötigten indes lediglich eine Mindestgröße von 163 cm. Folglich wurde B vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.
B argumentierte vor Gericht, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es unterschiedliche Mindestkörpergrößen für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen gäbe, seien doch die Aufgaben, die später an weibliche wie männliche Polizeivollzugsbeamten gestellt werden, dieselben. Es sei nicht zu erkennen, dass ein männlicher Bewerber mit einer Körpergröße von 166,5 cm seine polizeilichen Aufgaben nicht oder schlechter erledigen könne als eine weibliche Beamtin mit einer Körpergröße von 163 cm. Eine solche Regelung verstoße gegen das AGG. B fühle sich zudem in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verletzt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung verdeutlicht die Relevanz der physischen Eignungsvoraussetzungen bei Polizeibewerbungen und führt in die juristische Fragestellung zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ein.
2 Relevante Grundrechte: Dieses Kapitel erläutert die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen wie die Berufsfreiheit, den Zugang zu öffentlichen Ämtern und das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
3 Mindestkörpergrößen bei Einstellung von Polizeibewerber/innen: Hier werden die aktuellen Regelungsunterschiede in den Bundesländern dargestellt und die juristische Auseinandersetzung anhand konkreter Gerichtsurteile analysiert.
4. Fazit: Das Fazit fasst die rechtliche Zulässigkeit der Mindestgröße zusammen und bewertet die Eignung solcher Kriterien unter Berücksichtigung künftiger Anforderungen an den Polizeiberuf.
Schlüsselwörter
Mindestkörpergröße, Polizeivollzugsdienst, Grundgesetz, Art. 33 GG, Gleichbehandlungsgrundsatz, Eignungskriterien, Verwaltungsrecht, Einstellungsverfahren, Diskriminierungsverbot, Polizeibeamte, Rechtsprechung, Verwaltungspraxis, Körperliche Eignung, Nordrhein-Westfalen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
In der Arbeit wird untersucht, ob und unter welchen Bedingungen die Festlegung einer Mindestkörpergröße für den Zugang zum Polizeivollzugsdienst rechtlich zulässig ist.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themenfelder umfassen das öffentliche Dienstrecht, verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsätze, Einstellungsanforderungen bei der Polizei sowie die Bewertung durch die Rechtsprechung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, den juristischen Konflikt zwischen dem Eignungsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zu beleuchten und zu klären, ob die Körpergröße ein sachlich vertretbares Kriterium darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die insbesondere auf der Auswertung von Gesetzestexten, Erlassen und einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die aktuellen Einstellungsvoraussetzungen der Bundesländer verglichen, Rechtsstreitigkeiten in Nordrhein-Westfalen analysiert und Kritiken an der Beweisführung für notwendige Körpergrößen diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit zeichnet sich durch Begriffe wie Polizeivollzugsdienst, Mindestkörpergröße, Art. 33 GG, Eignung und Gleichbehandlung aus.
Warum spielt die Unterscheidung der Körpergrößen nach Geschlechtern eine Rolle?
Historisch wurde zwischen Männern und Frauen differenziert, was zu rechtlichen Streitigkeiten führte, da Bewerber eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 GG sahen.
Wie begründet die Behörde heute die feste Mindestkörpergröße?
Die Behörden argumentieren mit polizeipraktischen Erfordernissen, insbesondere im Bereich der Eingriffstechniken, der Ausrüstungssicherheit und der körperlichen Präsenz gegenüber Tatverdächtigen.
Welches Fazit zieht der Verfasser zur zukünftigen Entwicklung?
Ein ausgewogener Kompromiss zwischen notwendigen Standards und individuellen Ausnahmemöglichkeiten bei nachgewiesener Eignung scheint dem Autor als zielführend.
- Quote paper
- Anonym (Author), 2019, Körpergröße als Eignungsmerkmal für die Einstellung. Mindestgröße bei Polizeibewerber/innen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1307719