Die in der hier vorzulegenden Arbeit zu behandelnden körperlichen Durchsuchungen und Untersuchungen durch die Polizei gehen regelmäßig, geradezu zwangsläufig, mit durchaus gravierenden Eingriffen in verschiedene Grundrechte der Betroffenen einher. Diese Arbeit widmet sich daher der an Aktualität nie einbüßenden Problematik der Abgrenzung beider Begriffe, unter besonderer Beachtung der Vorgaben der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zunächst sollen eingangs die Begriffsdefinitionen geklärt werden und wichtige rechtliche Abgrenzungen zur Durchsuchung von Personen und Sachen auch in Unterscheidung zur Untersuchung eines Menschen gezogen werden. Diese Trennlinie ist vor allem vor den dann zu erörternden Eingriffen in die Grundrechte des Betroffenen notwendig. Diese Grundrechte werden im Weiteren gesondert vorgestellt und die Eingriffsdimension im Rahmen des Themas erörtert. Dies wiederum bildet gleichzeitig die Grundlage für einen Blick auf den Umgang und die Auslegung der körperlichen Durchsuchung und Untersuchung durch die Rechtsprechung, die sich, unabhängig von der Instanz, immer auch der Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung mindestens immanent widmet. Freilich lässt die Fülle an einschlägiger Rechtsprechung nur einen besonderen Einbezug der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen zu, wobei sich dieser mit einer Dienstanweisung des PP Köln beschäftigen wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsdefinition
2.1 Durchsuchung
2.2 Untersuchung
3 Rechtliche Abgrenzung
3.1 Durchsuchung von Personen
3.1.1 Durchsuchung des Verdächtigen
3.1.2 Durchsuchung bei anderen Personen
3.2 Durchsuchung von Sachen
3.3 Untersuchung von Personen
3.4 Zulässigkeit der Maßnahmen
4 Von der Durchsuchung und der Untersuchung berührte Grundrechte
4.1 Der Schutz der Menschwürde des Art. 1 Abs. 1 GG
4.2 Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG
4.3 Die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
4.4 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
4.5 Grundrecht auf Eigentum des Art. 14 GG
5 Rechtsprechung
5.1 Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 30.11.2007
5.2 Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015
6 Fazit & Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die rechtliche Abgrenzung zwischen körperlichen Durchsuchungen und Untersuchungen durch die Polizei in Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es, die Befugnisse im Spannungsfeld zwischen polizeilicher Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und den betroffenen Grundrechten unter Berücksichtigung von Literatur und einschlägiger Rechtsprechung präzise zu definieren.
- Abgrenzung der Begriffe Durchsuchung und Untersuchung
- Analyse der polizeilichen Eingriffsbefugnisse nach dem PolG NRW und der StPO
- Erläuterung der betroffenen Grundrechte der Betroffenen
- Kritische Aufarbeitung aktueller Rechtsprechung (OVG Saarlouis und VG Köln)
- Bewertung der Verhältnismäßigkeit präventiver körperlicher Eingriffe
Auszug aus dem Buch
3.1.1 Durchsuchung des Verdächtigen
Beim Verdächtigen darf eine Durchsuchung sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung (Ergreifungsdurchsuchung) als auch zur Beweissicherung (Ermittlungsdurchsuchung) durchgeführt werden.26
Die Durchsuchung kann sich auf seine Wohnung oder andere Räume, seine Sachen sowie seine Person erstrecken.27 Durchsuchungsobjekt sind dabei diejenigen beweglichen Sachen, die dem Verdächtigen „gehören“, das bedeutet hier, dass sie wenigstens in seinem (Mit-)Gewahrsam stehen.28 Auf das Eigentum kommt es nicht an.29 Für Sachen, die eindeutig einem Nichtverdächtigen zuzuordnen sind, gilt der im Folgenden noch zu betrachtende § 103 StPO. Im Hinblick auf die Durchsuchung der Person ist sowohl die Durchsuchung am Körper (worunter auch die „natürlichen“ Körperöffnungen, zum Beispiel die Mundhöhle fallen30) als auch der sich am Körper befindlichen Kleidung zulässig. Nicht erfasst ist die Untersuchung im Körper. Zulässig ist die Durchsuchung bereits dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der hinreichende Verdacht besteht, dass sie zur Auffindung des Verdächtigen oder von Beweismitteln führt.31
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Notwendigkeit präziser rechtlicher Abgrenzungen bei körperlichen Eingriffen durch die Polizei vor dem Hintergrund von Grundgesetz und Verhältnismäßigkeit.
2 Begriffsdefinition: Dieses Kapitel erläutert die terminologische Unterscheidung zwischen Durchsuchung und Untersuchung sowie deren jeweilige gesetzliche Verankerung in StPO und PolG NRW.
3 Rechtliche Abgrenzung: Es wird detailliert dargelegt, wie sich Durchsuchungen von Personen und Sachen von körperlichen Untersuchungen abgrenzen und welche Anforderungen an die Zulässigkeit gestellt werden.
4 Von der Durchsuchung und der Untersuchung berührte Grundrechte: Dieser Abschnitt widmet sich der Analyse der tangierten Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, der Handlungsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Persönlichkeitsrechts.
5 Rechtsprechung: Das Kapitel analysiert zwei wegweisende Urteile, die zur Konkretisierung der Abgrenzung von Durchsuchungsmaßnahmen und der polizeilichen Ermessensausübung dienen.
6 Fazit & Stellungnahme: Die Arbeit fasst zusammen, dass präventive körperliche Untersuchungen unter strenger Beachtung der Verhältnismäßigkeit rechtlich zulässig sein können, sofern eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage existiert.
Schlüsselwörter
Polizeirecht, Durchsuchung, körperliche Untersuchung, PolG NRW, Strafprozessordnung, Grundrechte, Menschenwürde, Verhältnismäßigkeit, Rechtsprechung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Eingriffsbefugnis, Persönlichkeitsrecht, Ermessensspielraum, Nachschau.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht die juristische Unterscheidung zwischen der Durchsuchung und der körperlichen Untersuchung im polizeilichen Alltag in Nordrhein-Westfalen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die polizeilichen Eingriffsbefugnisse, die rechtliche Differenzierung beider Maßnahmen und der Schutz grundgesetzlich verbürgter Rechte der Betroffenen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, die rechtliche Abgrenzung zwischen Durchsuchungen und Untersuchungen zu schärfen und zu klären, wie weit polizeiliche Befugnisse – insbesondere im präventiven Bereich – auf Basis der Literatur und Rechtsprechung reichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird zur Erkenntnisgewinnung verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auswertung von Fachliteratur, Gesetzen (PolG NRW, StPO) und aktueller Rechtsprechung basiert.
Welche Inhalte werden schwerpunktmäßig im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die gesetzlichen Grundlagen von Durchsuchungen und Untersuchungen, die betroffenen Grundrechte sowie eine detaillierte Analyse relevanter Urteile des OVG Saarlouis und des VG Köln.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Arbeit?
Wichtige Begriffe sind unter anderem polizeiliche Eingriffsbefugnisse, Verhältnismäßigkeit, Nachschau, Grundrechtsbeeinträchtigung und Ermessensspielraum der Polizei.
Wie unterscheidet sich die "Nachschau" von einer körperlichen Untersuchung?
Die Nachschau (z.B. Betrachtung des bekleideten oder unbekleideten Körpers) ist eine Form der Durchsuchung, während eine körperliche Untersuchung das Eindringen in den Körper oder das Abtasten von inneren Körperbereichen umfasst.
Ist eine generelle Anordnung im Polizeigewahrsam zur Entkleidung zulässig?
Nach der hier zitierten Rechtsprechung des VG Köln ist eine solche pauschale Anordnung rechtswidrig, da sie den verfassungsrechtlich gebotenen Ermessensspielraum im Einzelfall und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet.
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- Anonym (Autor:in), 2020, Körperliche Durchsuchungen und Untersuchungen durch die Polizei Nordrhein-Westfalen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1307733