Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2. Vorgehensweise
1.3. Zielsetzung und Gang der Arbeit
2. Grundbegriffe
2.1. Erbfall/Erblasser
2.2. Erbschaft/Nachlass
2.3. Erbe/Erbfähigkeit/Erbrecht
3. Gesetzliche Erbfolge
3.1. Einführung
3.2. Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
3.3. Welche Erben kommen in Frage?
3.4. Begriff der Abkömmlinge
4. Der Pflichtteil im Erbrecht
4.1. Einführung
4.2. Grundgedanke des Erbrechts
4.3. Voraussetzungen für den Anspruch
4.4. Pflichtteilsberechtigte Personen
4.4.1. Verlust des gesetzlichen Erbrechts
4.4.2. Entziehung des Pflichtteils
4.4.3. Pflichtteilsunwürdigung
4.4.4. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
4.5. Höhe des Pflichtteils
4.6. Entstehung und Wegfall des Pflichtteils
4.7. Verzicht auf den Pflichtteil
4.8. Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen
4.8.1. Völlige Enterbung
4.8.2. Teilweise Enterbung
4.9. Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteils
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Durch die Testierfreiheit des Erbrechts, ist es dem Erblasser selbst überlassen, sein Vermögen, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, zu verteilen. Hierbei kann er seine nächsten Angehörigen auch ausschließen, da er nicht dazu verpflichtet ist ihnen etwas zuzuwenden.
Aufgrund dessen ist der Pflichtteil dazu da, den nächsten Angehörigen einen Mindestwertanteil am Erben zu sichern.
Man spricht auch von einer Kompromisslösung zwischen dem gesetzlichen Familienerbrecht einerseits und der Testierfreiheit andererseits.1
1.2. Vorgehensweise
Im ersten Teil der Hausarbeit, werden zunächst die einzelnen Grundbegriffe erläutert. Daraufhin wird auf die gesetzliche Erbfolge eingegangen und zum Schluss auf den Pflichtrechtsteil.
1.3. Zielsetzung und Gang derArbeit
In der folgenden Seminararbeit wird erläutert, dass durch den bloßen Ausschluss von Todes wegen nicht gleich das gesamte Erbe ausgeschlossen wird.
2. Grundbegriffe
2.1. Erbfall/Erblasser
Eine Definition der Begriffe Erbfall und Erblasser findet man im §1922BGB. Demnach ist der Erbfall, der Tod einer natürlichen Person. Das Vermögen der Person geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über, das sind die sogenannten Erben.2
2.2. Erbschaft/Nachlass
Den Begriff der Erbschaft, findet man ebenfalls im §1922BGB. Hierbei handelt es sich um das Vermögen des Erblassers. Im Gesetz taucht ebenfalls der Begriff Nachlass auf (§1975BGB). Dieser bezeichnet ebenfalls die Erbschaft. Der Unterschied hierbei ist, dass sich die Erbschaft auf die Erben bezieht und der Nachlass bezeichnet allgemein den objektiven Bestand des Vermögens3
2.3. Erbe/Erbfähigkeit/Erbrecht
Der Erbe ist eine natürliche oder juristische Person, auf die das Vermögen des Erblassers übergeht. (§1922BGB)
Erbfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dabei beginnt die Erbfähigkeit bei natürlichen Personen mit der Geburt (§1BGB) und endet mit dem Tod. Somit kann jemand nur Erbe werden, wenn er zum Zeitpunkt der Erbschaft lebt. (§ 1923 I BGB)
3. Gesetzliche Erbfolge
3.1. Einführung
Das BGB schreibt eine gesetzliche Erbfolge im §1924BGB vor. Der Erblasser kann jedoch durch eine letztwillige Verfügung den Erben selbst bestimmen oder ausschließen (§§ 1937f.BGB)4
3.2. Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Des Weiteren kann die gesetzliche Erbfolge auch dann eintreten, wenn die Verfügung zwar vorhanden ist, aber nicht gültig. Dies ist der Fall, wenn die anzuwendende Form nicht eingehalten wird.5 6 Das Testament muss bspw. Eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden (§2247 I BGB)
3.3. Welche Erben kommen in Frage?
Es wird von 3 Gruppen der Erben im BGB gesprochen. Das sind die Verwandten (§§1924ff.), die Ehegatten und Lebenspartner (§1931BGB) und der Staat (§1936 BGB) [6] Seit dem 1.7.1970 gehören zu den gesetzlichen Erben auch die nichtehelichten Kinder und seitdem 1.8.2001 die (gleichgeschlechtlichen) Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Stiefkinder fallen nicht darunter. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, dann erbt der Staat (§1936 BGB). Dieser Erwerb bleibt gern. §13 Abs.1 Nr. 15 ErbStG steuerfrei.7
3.4. Begriff der Abkömmlinge
Abkömmlinge sind diejenigen, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt sind (§1589BGB). Das sind z.B. die Kinder, Enkel, Urenkel etc. Die Mutterschaft wird durch die Geburt des Kindes gern. §1591 BGB definiert, Die Vaterschaft wird im §1593 BGB definiert. Der Vater ist derjenige, der dem Kind als rechtlicher Vater zuzuordnen ist. Hierbei kann es sich um eheliche und nicht eheliche Kinder handeln, soweit die Vaterschaft rechtskräftig anerkannt wurde. Die erbrechtliche Stellung zwischen nicht ehelichen und ehelichen Kindern unterscheidet sich untereinander nicht.8
4. Der Pflichtteil im Erbrecht
4.1. Einführung
Den Pflichtrechtsteil findet man in den §§2303-2338 BGB. Durch den Pflichtrechtsteil werden gesetzliche Grenzen bei der Testierfreiheit gesetzt. Hiernach kann der Erblasser zwar durch Verfügung von Todes wegen, jede beliebige Person als Erben einsetzen und diesem auch den gesamten Nachlass zur Verfügung stellen, jedoch steht den Pflichtteilsberechtigten nach §2303 BGB ein Anspruch auf den Mindestanteil am Nachlass zu. Somit können diese ihren Pflichtteil verlangen, obwohl sie vom Erblasser durch die Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden.9
Durch den Pflichtrechtsteil wird bestimmten nächsten Angehörigen, wie den Kindern, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers (§2303 BGB), eine vermögensmäßige Mindestteilhabe zugesichert.10 Der Pflichtteil muss für jeden Erbfall und jeden Erblasser getrennt ermittelt werden.11 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen, Personen von seiner Erbfolge ausschließen. Hierbei muss jedoch die Ausnahme, für diejenigen beachtet werden, die unter die gesetzliche Erbfolge fallen und dadurch Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Dieser bestimmt sich nach der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.12
4.2. Grundgedanke des Erbrechts
Der Pflichtteil dazu da, den nächsten Angehörigen einen Mindestwertanteil am Erben zu sichern.
Man spricht auch von einer Kompromisslösung zwischen dem gesetzlichen Familienerbrecht einerseits und der Testierfreiheit andererseits.13
4.3. Voraussetzungen für den Anspruch
Zu den Voraussetzungen für die Berechtigung des Pflichtteilsanspruch gehört der Eintritt des Erbfalls, die Pflichtteilsberechtigung und der Ausschluss der Erbfolge. Des Weiteren muss dem Erben das gesetzliche Erbrecht zustehen und darf nicht schon aus anderen Gründen davon ausgeschlossen worden sein.14 Jedoch darf dieser vorher nicht auf sein Erbrecht schriftlich verzichtet haben, denn sonst entfällt auch der Pflichtteilsanspruch gern. §2346 BGB. Dies gilt auch für diejenigen, die gern. §2339 BGB für erbunwürdig erklärt worden sind.15 Durch eine wirksame Verfügung von Todeswegen, durch z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag muss der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sein, um Anspruch auf den Pflichtteil zu erlangen. Die Enterbung kann hierbei ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.16 Vom Pflichtteilsrecht muss der Pflichtteilsanspruch unterschieden werden. Das Pflichtteilsrecht steht, wie bereits erwähnt, den Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Somit beruht das Pflichtteilsrecht auf der Verwandtschaft, der Eheschließung oder der Lebenspartnerschaft. Des Weiteren entsteht es mit der Geburt oder der Heirat.
Man hat als pflichtteilsberechtigter nicht automatisch einen Pflichtteilsanspruch. Denn hat man als pflichtteilsberechtigter Erbe eine Erbschaft erhalten, die den Pflichtteil übersteigt oder abdeckt, ist man nicht berechtigt den Pflichtteil zu erhalten.
Der Pflichtteilsanspruch beruht auf der Zahlung einer Geldsumme, die meist sofort fällig ist.17 Erbunfähig ist derjenige, der vor dem Erblasser verstirbt (§1923 Abs.1 BGB) Des Weiteren ist derjenige erbunfähig und somit nicht pflichtteilsberechtigt, der für erbunwür- dig erklärt worden ist (§§2344, 2345 Abs.2 BGB), dem das Recht des Pflichtteils entzogen wurde (§2333 BGB) oder der auf das Erbrecht verzichtet hat (§2346 Abs.1 Sz..2 BGB)18 Die Ausschlagung der Erbschaft, um den Pflichtteil in Geld zu erhalten, ist hierbei nicht möglich. Durch Ausschlagung erlischt die Pflichtteilsberechtigung.19
4.4. Pflichtteilsberechtigte Personen
Zu dem pflichtberechtigten Personenkreis gehören die Abkömmlinge (§2303 Abs.1 BGB), sowie die Eltern und der Ehegatte (§2303 Abs. 2 BGB) bzw. Lebenspartner (§10 Abs.6 LPartG) des Erblassers.20
Abkömmlinge sind gern. §1589 BGB Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind. Das sind somit die Kinder, Enkel usw.21
Die Eltern sind gern. §2303 Abs. 2 BGB zwar pflichtteilsberechtigt, jedoch werden diese durch den §2309 BGB beschränkt.22
Der Ehegatte ist ebenfalls, unter der Voraussetzung, dass beim Erbfall noch eine rechtsgültige Ehe bestand, pflichtteilsberechtigt. Somit ist das ein Pflichtteilsrecht nicht gegeben, wenn die Ehe nichtig (§§16ff. EheG), aufgehoben (§§28ff EheG) oder rechtskräftig geschieden (§1564 BGB) ist.23
Zu dem berechtigten Personenkreis gehören nicht die Großeltern, Geschwister oder die Abkömmlinge der Geschwister. Stiefkinder gehören nur zum Pflichtteilsberechtigen Personenkreis, wenn diese adoptiert wurden.24
4.4.1. Verlust des gesetzlichen Erbrechts
Wer durch die „Verfügung von Todes wegen“ von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann vom Erben den Pflichtteil verlangen (§2303 Abs.1 BGB) Wer allerdings das Erbe ausgeschlagen hat (§1953 Abs. 1 BGB), auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet hat (§2346 Abs.1 BGB) oder für erbunwürdig erklärt worden ist (§2344 Abs. 1 BGB) ist nicht pflichtteilsberechtigt.25
4.4.2. Entziehung des Pflichtteils
Zu den nicht pflichtberechtigten Personen gehören diese, denen der Erblasser den Pflichtteil gern. §2333 BGB entzogen hat. Hierbei handelt es sich um eine verhaltensbedingte Entziehung. Die Gründe hierfür können dem §2333 Abs.1 in den Nummer 1 bis 4 BGB entnommen werden.26
[...]
1 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn.1-2
2 Schlüter/Röthel, Erbrecht, 17. Auflage, S.22
3 Schlüter/Röthel, Erbrecht, 17. Auflage, S.22
4 Schlüther/Röthel, S. 35
5 Schlüther/Röthel, S.35
6 Schlüther/Röthel, S.39
7 Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, 63. EL Januar 2022, ErbStG § 3 Rn. 98
8 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 27
9 Schlüther/Röthel, S.431
10 Schlüther/Röthel, S.432
11 Burandt/Rojahn/Braun/Schuhmann, 4. Aufl. 2022, BGB § 2269 Rn. 69
12 Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, 63. EL Januar 2022, ErbStG § 3 Rn. 220
13 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn.1-2
14 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 18
15 HK-BGB/Thomas Hoeren, 11. Aufl. 2021, BGB §2303 Rn.3
16 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 19
17 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 16, 17
18 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 18
19 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 22
20 Schlüther/Röthel S.433f.
21 HK-BGB/Thomas Hoeren, 11. Aufl. 2021, BGB §2303 Rn.6
22 HK-BGB/Thomas Hoeren, 11. Aufl. 2021, BGB §2303 Rn.7
23 HK-BGB/Thomas Hoeren, 11. Aufl. 2021, BGB §2303 Rn.9
24 MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2303 Rn. 12, 13
25 Röthel, S.435
26 Röthel, S.435