Analyse zweier Urteile, ob die Graffiti Bilder auf der Berliner Mauer urheberrechtsschutzfähige Werke der bildenden Kunst i.S.d. § 2 I Nr. 4 UrhG sind, ob das Verbreitungsrecht i.S.d. §§ 15 I Nr. 2, 17 II UrhG erschöpft ist, über die Abgrenzungsfrage von schützenswerten Werken und nicht schützenswerten Erzeugnissen - die "kleine Münze", die rechtliche Problematik aufgedrängter Kunstwerke und die Kollision zwischen Urheberrecht vs. Eigentumsrecht.
Inhaltsverzeichnis
I. BGH-Urteil
1. Rechtsproblem: Urheberrecht vs. Eigentumsrecht
2. Ist das Verbreitungsrecht jedoch schon erschöpft?
3. Kommentar
4. Folgen der Entscheidung und Auswirkungen auf die Praxis
5. Eigene Meinung
II. LG Berlin
1. Es handelt sich bei dem Mauerbild um ein urheberrechtsschutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S.d. § 2 I Nr. 4 UrhG.
2. Es ist keine zu einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten führende schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 11 UrhG) des Klägers festzustellen.
III. Analyse
IV. Ausblick
Zielsetzung & Themen
Ziel der Arbeit ist die Untersuchung der urheberrechtlichen Fragestellungen bei Graffiti-Kunst an der Berliner Mauer, insbesondere im Kontext der Eigentumsrechte und möglicher Verbreitungs- oder Zerstörungshandlungen.
- Abwägung zwischen Urheberrecht des Künstlers und Eigentumsrecht am Werkträger
- Prüfung des Verbreitungsrechts und des Erschöpfungsgrundsatzes bei Graffitis
- Analyse der Schöpfungshöhe von Graffiti-Kunst ("Kleine Münze")
- Rechtliche Behandlung der Zerstörung von urheberrechtlich geschützten Werken
Auszug aus dem Buch
1. Rechtsproblem: Urheberrecht vs. Eigentumsrecht
Für das Verbreitungsrecht ist es unschädlich, dass die Graffitis auf fremdes Eigentum gemalt wurden. Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbständig nebeneinander. Das Eigentumsrecht darf an Gegenständen nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden. Dieser Grundsatz bedarf jedoch einer Einschränkung, wenn durch die Herstellung des Werkes eine mit zivil- und strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Eigentumsverletzung begangen wird.
Die Graffiti sind rechtswidrig aufgedrängte Kunst. Daher findet die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG ihre Grenze an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Eigentümer darf das Werk zerstören. Der Eigentümer kann ein selbständiges Wirtschaftsgut veräußern, das untrennbar mit dem Kunstwerk verbunden ist. Andernfalls käme dies einer Einschränkung der durch Art. 1 und 2 GG geschützten Privatautonomie gleich und würde den Eigentümer danach beschränken mit der Sache nach Belieben zu verfahren gem. § 903 BGB. Dann würde das Urheberrecht hinter das Eigentumsrecht zurücktreten. So liegt der Fall hier nicht. Berliner Mauer war zu keinem Zeitpunkt ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut, erst durch die Segmentierung wurde diese zu einem wirtschaftlich verwertbaren Objekt. Sodann wurde diese ohne die Zustimmung der Kläger durch Veräußerung auf der Auktion in Verkehr gebracht. In diesem Falle könne sich der Kläger auf den Beteiligungsgrundsatz berufen. Eine Verbreitung der Graffiti ist nur zulässig, wenn eine Zustimmung des zur Verbreitung berechtigten vorliegt gem. § 17 II UrhG.
Zusammenfassung der Kapitel
I. BGH-Urteil: Dieses Kapitel behandelt das Urteil des BGH zur Frage, ob ein Verbreitungsrecht an Graffiti auf der Berliner Mauer besteht und ob dieses durch die öffentliche Zurschaustellung bereits erschöpft ist.
II. LG Berlin: Hier steht die Entscheidung des LG Berlin im Fokus, die insbesondere die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Graffiti sowie die Frage nach Schadensersatz bei Zerstörung des Werks durch den Eigentümer beleuchtet.
III. Analyse: Dieses Kapitel vergleicht die Entscheidung des BGH mit den Ansichten des LG und diskutiert die strittige Problematik der Werkvernichtung als Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG.
IV. Ausblick: Der Ausblick erörtert die künftige Rechtsprechung bezüglich des Interessenkonflikts zwischen Erhaltungsinteresse des Künstlers und dem Eigentumsschutz bei der Zerstörung von unlöslich mit Bauwerken verbundenen Kunstwerken.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Graffiti, Berliner Mauer, Eigentumsrecht, Verbreitungsrecht, Werkzerstörung, Kunstfreiheit, Kleine Münze, Erschöpfungsgrundsatz, Urheberpersönlichkeitsrecht, Schadensersatz, Veräußerung, Schöpfungshöhe, Eigentumsgarantie, Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Publikation prinzipiell?
Die Arbeit befasst sich mit der urheberrechtlichen Bewertung von Graffiti-Kunst auf der Berliner Mauer im Spannungsfeld zwischen dem Urheberrecht der Künstler und den Eigentumsrechten an den Mauersegmenten.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Themen sind die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Graffiti ("Kleine Münze"), das Verbreitungsrecht des Urhebers bei staatlich oder privat veräußerten Mauerstücken sowie die rechtlichen Folgen einer Werkzerstörung durch den Eigentümer.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erörterung, wie das Urheberrecht bei sogenannte "aufgedrängter Kunst" anzuwenden ist und ob Eigentümer diese Kunstwerke nach Belieben veräußern oder zerstören dürfen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodik der Auslegung von Gesetzen (§§ 17, 14 UrhG, 812 BGB) sowie die Analyse zentraler BGH- und LG-Urteile inklusive ihrer verfassungsrechtlichen Einordnung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Argumentationslinien des BGH und des LG Berlin zum Erschöpfungsgrundsatz, zur Bedeutung der Eigentumsgarantie und zur Frage der Schadensersatzpflicht bei der Zerstörung der Mauerbilder.
Welche Schlagworte charakterisieren diese Arbeit?
Urheberrecht, Graffiti, Berliner Mauer, Eigentumsrecht, Verbreitungsrecht, Werkzerstörung und Schöpfungshöhe.
Warum wird Graffiti als "aufgedrängte Kunst" bezeichnet?
Der Begriff beschreibt, dass die Graffiti ohne Zustimmung des Eigentümers auf das fremde Eigentum (die Mauer) aufgebracht wurden, was eine spezifische Abwägung der Rechte erforderlich macht.
Welche Rolle spielt die "Kleine Münze" im vorliegenden Kontext?
Die "Kleine Münze" bezeichnet die untere Grenze des Urheberschutzes; die Arbeit führt aus, dass Graffiti diese Schwelle erreichen und somit als schutzfähige Werke der bildenden Kunst gelten können.
Wie unterscheidet sich die Auffassung zur Werkzerstörung im Text?
Der Text stellt die herrschende Meinung, dass § 14 UrhG die bloße Vernichtung nicht umfasst, einer Gegenmeinung gegenüber, die eine komplette Vernichtung als "andere Beeinträchtigung" einstuft und so einen Interessenkonflikt zwischen Urheber und Eigentümer begründet.
Welches Fazit ziehen die analysierten Urteile zur Veräußerung?
Die Entscheidungen betonen, dass eine bloße Zurschaustellung keine Veräußerungshandlung darstellt, womit der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 UrhG in den behandelten Fällen nicht ohne Weiteres greift.
- Arbeit zitieren
- Robin Steinwachs (Autor:in), Urheberrechtliche Ansprüche an den Graffiti der Berliner Mauer am Beispiel zweier zentraler Urteile, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1310112