Der Bundeswehreinsatz im Inneren

Eine verfassungsrechtliche Bestandsaufnahme


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

29 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Verfassungsrechtlicher Rahmen
A. Entwicklung der bundesdeutschen Wehrverfassung
1.) Wehrverfassung von 1956
2.) Notstandsverfassung von 1968
B. Der verfassungsrechtliche Status Quo
1.) Bestimmung verfassungsrechtlicher Begriffe
a) Was ist ein „Einsatz“?
b) Wie ist der Begriff „Verteidigung“ definiert?
2.) Einsatzmöglichkeiten nach dem Grundgesetz
a) Verteidigungsfall
b) Innerer Notstand
c) Bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen
d) Amtshilfe

III. Politische Forderung nach verstärktem Einsatz im Inneren
A. Hannoveraner Gesamtsicherheitskonzept
B. Koalitionsvertrag
C. Weißbuch 2006

IV. Einsatzszenarien im Inneren
A. Unkritische Einsatzszenarien
1. Einsatz von ABC-Abwehrkräften
2. Einsatz von Sanitätskräften
3. Sonstige Einsatzszenarien
B. Kritische Einsatzszenarien
1. Einsatz von Feldjägern
2. Einsatz im Objektschutz
3. Einsatz bei Renegade -Fällen

V. Resümee

VI. Literatur
1. Primärliteratur
2. Sekundärliteratur

I. Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland sind Innere und Äußere Sicherheit institutionell durch den Verfassungs- und Gesetzgeber getrennt. Während die Polizei, hauptsächlich in Länderverantwortung, für die Innere Sicherheit verantwortlich ist, soll die Bundeswehr – bis auf wenige, aber klar definierte Fälle – die Äußere Sicherheit gewährleisten. Diese scharfe Trennung stellt einen Bruch mit der deutschen Verfassungsgeschichte und im Vergleich zu den westeuropäischen Nachbarn sogar einen Sonderfall dar. Eine Wiederholung der Fehler der Vergangenheit, als im Kaiserreich und in der Weimarer Republik die Streitkräfte Aufstände im Inneren niederschlugen oder als im Dritten Reich die Differenzierung in keiner Weise gegeben war, sollten vermieden werden.[1]

Die Terroranschläge von New York, Washington, Madrid und London änderten insbesondere im politischen Lager der konservativen Parteien die Einstellung hinsichtlich dieser Trennung. Bundeskanzlerin Merkel resümierte im Juli 2007, dass die alte Trennung zwischen Innerer und Äußerer Sicherheit „von gestern“ sei, und forderte den verstärkten Einsatz der Bundeswehr im Inneren.[2]

An diesem Punkt wird die nachfolgende Arbeit anknüpfen. Es wird spezifischen Fragen nachgegangen: Inwieweit ist ein Bundeswehreinsatz im Inneren verfassungsrechtlich abgesichert? Was fordern CDU und Bundesregierung von der Bundeswehr im Inneren? Und inwiefern sind diese Forderungen umsetzbar?

Der erste Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für einen Militäreinsatz im Inneren. Im zweiten Teil wird die Entwicklung der christlich-demokratischen Forderung nach einer verstärkten Bemühung um einen solchen Einsatz thematisiert. Es wird beschrieben, wie sich die „Vorregierungsposition“ der CDU über den Koalitionsvertrag bis zum „Weißbuch 2006“ geändert hat und welche neuen Aufgaben der Bundeswehr im Inneren zugedacht wurden. Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den konkreten Einsatzszenarien der Bundeswehr im Inneren: Welche Einsätze sind bereits jetzt legitim, und welche werden (noch) nicht durch die Verfassung gedeckt?

Aufgrund der Aktualität des Themas fußt ein großer Teil dieser Arbeit auf Artikeln aus Fachzeitschriften. Zwei Bücher haben sich jedoch als gute Hauptquelle erwiesen. Dies ist zum einen das Buch „Das Parlamentsheer“ von dem Bundestagsabgeordneten Wiefelspütz[3] und zum anderen das Buch „Bundeswehr und Innere Sicherheit“ von Fehn und Brauns.[4] Beide Bücher stehen für unterschiedliche Positionen: Während Wiefelspütz davon überzeugt ist, dass das Grundgesetz auch jetzt schon genug Spielraum für den Einsatz im Inneren offen hält und ein solcher Einsatz gegebenenfalls sinnvoll wäre, lehnen Fehn und Brauns einen solchen kategorisch ab und verweisen auf die Zuständigkeit der Polizei.

Bemerkenswert ist aber, dass das Thema Bundeswehreinsatz im Inneren staatsrechtlich weit ausgeprägter abgedeckt wurde als politikwissenschaftlich. Zukünftig werden sich besonders im Bereich der Sozial- und Politikwissenschaft wichtige Anknüpfungspunkte finden.

II. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Für die Verfassungsväter und -mütter stellte sich 1948/49 die Problematik Einsatz von Streitkräften im Inneren aus formalen Gründen nicht. Erst mit Gründung der Bundeswehr tauchte diese Thematik wieder auf der politischen Tagesordnung auf. Durch die „Wehrverfassung“ und durch die „Notstandsverfassung“ wurden die Aufgaben und Zuständigkeiten für Polizei und Bundeswehr klar geregelt und voneinander abgegrenzt.

Während die föderal strukturierte Polizei, einschließlich des Bundesgrenzschutzes bzw. der Bundespolizei, für die Innere Sicherheit verantwortlich ist, soll die Bundeswehr, dem Bundesminister der Verteidigung unterstellt, den Schutz vor äußeren Bedrohungen sicherstellen. Die Verfassung definiert lediglich vier eindeutige Bereiche, in denen die Bundeswehr abweichend von ihrer originären äußeren Rolle im Inneren zur Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden kann.

A. Entwicklung der bundesdeutschen Wehrverfassung

1.) Wehrverfassung von 1956

Das „7. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes“ vom 6. März 1956, die sog. „Wehrverfassung“, stellt eine „Wende in der Entwicklung der Bundesrepublik“ dar.[5] Von nun an war Westdeutschland in der Realität „wehrhafter Staatlichkeit“ angekommen.[6] Nicht nur, dass dadurch der verfassungsrechtliche Grundstein für die Aufstellung eigener Streitkräfte und deren Integration in die NATO gelegt wurde, auch befasste sich diese Grundgesetzänderung erstmals mit der Regulierung des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte im Inneren. Dies allerdings lediglich im Falle des Inneren Notstandes.

Mit der Wehrverfassung wurde die Grundentscheidung über die Differenzierung der Sicherheit – oder genauer: dem Übertragen der Verantwortung für die Innere Sicherheit in die Hände der Polizei und für die der Äußeren in die der Streitkräfte abermals bekräftigt. Während die Kompetenzen für die Innere Sicherheit mit Schwerpunkt bei den Ländern liegen, „handelt es sich bei der Äußeren Sicherheit um die exklusive Aufgabe des Bundes.“[7]

Bereits das ursprüngliche Grundgesetz von 1949 sah einen „Staatsnotstand“ nach altem Art. 91 GG vor, wenn die „freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ gefährdet werden würde.[8] Erlaubt war jedoch – in Ermangelung an Alternativen – lediglich der Einsatz von Polizei- und Bundesgrenzschutzkräften. Folglich konnten Streitkräfte ohne geänderten Art. 91 GG nicht im Inneren eingesetzt werden. Im zweiten Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht heißt es dementsprechend: „(…) bei der gegenwärtigen Verfassungslage [besteht] keine Befugnis, die Bundeswehr bei einem inneren Notstand einzusetzen.“[9]

Somit wurde durch den neu eingefügten Art. 143 GG eine Änderung des Art. 91 GG notwendig. Nach Meinung von Knelangen und Wiefelspütz unterstreicht dies die „verfassungsrechtlich gebotene Abstinenz“ der Bundeswehr im Inneren.[10]

2.) Notstandsverfassung von 1968

Durch das „17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 wurden die alliierten Notstandsvorbehalte nach Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrags durch die sog. „Notstandsverfassung“ abgelöst. Auch „der wehrverfassungsrechtliche Normenbestand und die wehrverfassungsrechtliche Struktur des Grundgesetzes [wurden] nachhaltig verändert.“[11] Der Einsatz der Bundeswehr im Falle eines Inneren Notstandes wurde nach zwölfjährigem Schattendasein in die Verfassung eingearbeitet.

Zwar waren der eigentliche Auslöser des „17. Änderungsgesetzes“ die Vorbehaltsrechte nach Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandsvertrags, in dem sich die drei Westmächte in einem nicht bestimmten Umfang Notstandsrechte vorbehalten hatten, aber das Grundgesetz wies nach alter Fassung erhebliche Lücken im Fall von Notzeiten, besonders „eines bewaffneten Angriffs von außen“, auf.[12] Zwar wies die Verfassung in einigen Artikeln Vorkehrungen „zur Abwehr einer auf Ereignisse im Inneren beruhenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ auf, jedoch sah Art. 143 GG eine Verfassungsänderung vor (s.o.). Und für den bis 1968 mehrfach eingetretenen Fall der Hilfeleistung von Bundeswehreinheiten bei Naturkatastrophen enthielt das Grundgesetz bis dato überhaupt keine Sondervorschriften.[13]

Diese Lücken konnten erst durch die erste Große Koalition (1966-69) geschlossen werden. Die Bundesregierungen vor 1966 versuchten vergeblich mehrere Entwürfe einer möglichen Notstandsverfassung durch das Parlament zu bringen. Erst mit dem sog. „Lücke“-Entwurf konnte die verfassungsändernde Mehrheit erlangt und das „17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ im Bundestag verabschiedet werden.[14]

B. Der verfassungsrechtliche Status Quo

Um die verfassungsrechtlich legitimierten Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte – oder genauer: der Möglichkeiten des Einbringens bundeswehrspezifischer Fähigkeiten im Inneren zu erörtern, bedarf es zunächst einer Begriffserläuterung. Wie ist ein „Einsatz“ juristisch geprägt und was wird unter dem Begriff „Verteidigung“ verstanden? Dies wird im ersten Teil des folgenden Kapitels erläutert. Im Anschluss daran folgt die Darstellung der Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeiten der Bundeswehr im Inneren nach dem Grundgesetz.

1.) Bestimmung verfassungsrechtlicher Begriffe

a) Was ist ein „Einsatz“?

Was bedeutet die in Art. 87a Abs. 2 GG verwendete Formulierung „eingesetzt werden“? Wie ist der Begriff „Einsatz“ definiert? Beide sind gleichzusetzen, aber beide sind juristisch – wohl aber militärisch – nicht eindeutig geprägt.

Nach Leseart der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 1/50 durch die Wehrjuristen der Offizierschule des Heeres (OSH) liegt militärisch ein Einsatz vor, wenn eines von folgenden drei Kriterien erfüllt worden ist: Wenn a) eine bewaffnete Handlung, b) eine unbewaffnete Verwendung der Streitkräfte innerhalb des Staatsgebietes, die innenpolitisch nicht als neutral zu bezeichnen ist, oder c) eine hoheitliche Tätigkeit zur Durchsetzung des staatlichen Machtanspruchs vorliegt.[15]

Wenn also die Bundeswehr ein Atomkraftwerk im Rahmen des Verteidigungsfalls bewacht, befindet sie sich in einem Einsatz. Auch wenn Bundeswehreinheiten unbewaffnet die Folgen eines Streiks beheben, etwa den Müll während eines Streiks der Müllabfuhr abtransportieren, oder wenn sie Polizeiaufgaben, wie etwa die Straftäterverfolgung im Rahmen des Inneren Notstands, übernehmen, werden sie per definitionem „eingesetzt“.

Verfassungsrechtlich ist der Begriff „Einsatz“ jedoch nicht abschließend geprägt und wird deshalb in der Literatur wie folgt diskutiert: Der Begriff könnte entweder jede Verwendung von Streitkräften oder nur die bewaffneten Verwendungen umfassen; oder aber, unabhängig von der Frage der Bewaffnung, jede Verwendung im Rahmen militärischer Befehlsgewalt und nach militärischen Befehlsgrundsätzen einschließen. Denkbar wären auch Verwendungen, die „sich als hoheitliches Handeln darstellen“, sowie solche, die in einzelne Grundrechte eingreifen und als „Einsatz“ zu definieren.[16]

Baldus schließt aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, dass ein Einsatz vorliegt, wenn Streitkräfte ihre speziellen militärischen Fähigkeiten und Organisationsstrukturen verwenden, wenn sie hoheitlich auftreten oder wenn sie zwingende Gewalt zur Verfolgung ihrer Ziele einsetzen.[17]

Im Inneren würde somit jede Verwendung nach Art. 87a Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 GG einen „Einsatz“ darstellen. Damit seien z.B. die Verwendung von ABC-Abwehr Einheiten zur Dekontamination ziviler Objekte oder aber auch Überwachungsflüge von Aufklärungstornados zur Personensuche eingeschlossen.[18] Letzteres Beispiel würde jedoch nach Auffassung der Wehrjuristen der OSH lediglich eine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, aber keinen Einsatz nach Abs. 2 oder Abs. 3 darstellen.[19]

Eins scheint jedoch eindeutig zu sein: Je enger die jeweilige Verwendung von Streitkräften zu ihrem in Art. 87a Abs. 1 GG definierten Auftrag steht, desto eher kann von einem „Einsatz“ ausgegangen werden.[20] Deshalb besteht eine breite Einigkeit, dass Auftritte der Bigband der Bundeswehr, die Einbindung von SAR-Hubschraubern in das zivile Rettungswesen sowie das Stellen von Ehrenformationen anlässlich von Staatsbesuchen keine Einsätze bedeute. Einigkeit besteht auch in der Auffassung, dass jegliche bewaffnete Verwendung einen „Einsatz“ im Sinne Art. 87a Abs. 2 GG darstellen müsste.[21]

b) Wie ist der Begriff „Verteidigung“ definiert?

Der Begriff „Verteidigung“ definiert die Abwehr eines fremden, von außen kommenden bewaffneten Angriffs auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, welcher durch polizeiliche Mittel nicht abgewehrt werden kann, so dass ein militärischer Einsatz unumgänglich erscheint. Wenn ein Angriff von außen erfolgt, spräche die Verfassung von „Verteidigung“, kommt es jedoch zu einem Angriff aus dem Inland, fände die Vorschriften zur Verwendung des Inneren Notstands ihre Anwendung – so Wiefelspütz. Dabei sei der Begriff „Verteidigung“ nach Art. 87a Abs. 1 und 2 GG mit dem Begriff des „Verteidigungsfalls“ nach Art. 115a GG gleichzusetzen.[22]

Bei der Auslegung des Begriffs „Verteidigung“ nach Baldus sei außerdem das Gebot der völkerrechtlichen Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dieses sieht eine individuelle oder kollektive Selbstverteidigung in Falle eines Angriffkrieges nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (SVN) vor.[23]

Nach Meinung von Wiefelspütz würde der Einsatzraum zur Abwehr eines Angriffs, d.h. zur Verteidigung durch die Verfassung nicht begrenzt werden. Dementsprechend könne die Bundeswehr im Inland wie im Ausland, auf offener See und sogar im Weltraum zur Verteidigung eingesetzt werden.[24]

2.) Einsatzmöglichkeiten nach dem Grundgesetz

Jeglicher Einsatz von deutschen Streitkräften im Inland wird unmissverständlich in Art. 87a Abs. 2 GG geregelt:

Außer zur Verteidigung dürfen Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

Damit versucht der Verfassungsgeber unmissverständlich deutlich zu machen, dass die Bundeswehr nur dann von ihrer primären Aufgabe zur Landesverteidigung abweichen darf, wenn dies die Verfassung ausdrücklich erlaubt. Der Art. 87a Abs. 2 GG, als Ersatz des früheren Art. 143 GG initiiert, dient somit als Verfassungsvorbehalt für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren.[25]

Die in Art. 87a Abs. 2 GG angesprochenen Ausnahmen bilden der Äußere Notstand, d.h. der Spannungs- bzw. Verteidigungsfall nach Art. 87 Abs. 3 GG, der Innere Notstand nach Art. 87a Abs. 4 und Art. 91 GG sowie die Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücken nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Des Weiteren ist die Bundeswehr, wie jede andere Behörde auch, verpflichtet, Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG zu leisten.

a) Verteidigungsfall

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles nach Art. 115a GG, d.h. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird mit Waffengewalt angegriffen oder ein solcher Angriff steht unmittelbar bevor, wird mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Bundestags und Zustimmung des Bundesrates der Einsatz der Bundeswehr im Inneren nach Art. 87a GG Abs. 3 GG legitimiert.

Damit ist es zulässig, bewaffnete Streitkräfte innerhalb Deutschlands zum Schutz ziviler Objekte, die zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages von signifikanter Bedeutung sind, sowie zur Unterstützung der Polizei einzusetzen. Ferner darf die Bundeswehr Aufgaben der Verkehrsregelung wahrnehmen.

Kritische Infrastruktur, wie Atomkraftwerke oder Rüstungsbetriebe sind nach militärischen Gesichtspunkten für eine effektive Landesverteidigung besonders zu schützende Objekte. Nach zivilen Gesichtspunkten jedoch sind vor allem funktionierende zivile Versorgungsbetriebe überlebenswichtig. Die Unnutzbarmachung, meist Zerstörung kritischer und ziviler Infrastruktur hat für eine angreifende Macht eine hohe Priorität, da dies stark zur Schwächung des Verteidigers beiträgt. Eine Gefahr geht hier vor allem durch Sabotageakte von Kommandoeinheiten aus.[26]

Den Schutz dieser wichtigen Infrastruktur darf die Bundeswehr durch die in Art. 87a Abs. 3 GG zugewiesene Befugnis zur Gefahrenabwehr gewährleisten. Ohne diese Befugnis wäre der Schutz ziviler Objekte nicht durch Abs. 2 gedeckt, da sich dieser lediglich auf einen militärischen Angriff, jedoch nicht auf die Vorphase eines solchen bezöge, so Baldus. Jedoch käme es besonders in der Vorphase eines Angriffs zu verstärkten feindlichen Kommandoaktivitäten. Ohne die Befugnisse aus Art. 87a Abs. 3 GG müsste die Polizei den Objektschutz sicherstellen. Dies könnte erstens zur Überforderung der Polizei und somit evtl. zu einem ineffektiven Schutz führen. Oder zweitens einer Militarisierung von Polizeieinheiten Vorschub leisten. Dies zu vermeiden ist Sinn des Einsatzes von Streitkräften im zivilen Objektschutz.[27]

Straßen und Autobahnen sind nicht nur zivile Lebensadern, sondern auch militärische. Sie dienen im Falle der Landesverteidigung einer schnellen Verlegung von Einheiten und Nachschub. Zur Sicherstellung einer exklusiven Nutzung der Verkehrswege darf die Bundeswehr neben der Nutzung von Sonderrechten[28] auch Aufgaben der Verkehrsregelung wahrnehmen. Die „verfassungsgesetzliche Übertragung dieser präventiv-polizeilichen Befugnisse“ war notwendig, da in diesem Bereich die Länder die Kompetenz innehaben.[29]

Bemerkenswert ist, wie die Befehlsgewalt über die nach Art. 87a Abs. 3 GG eingesetzten Einheiten ausübt wird. Nach Meinung von Baldus stehen diese durch die Formulierung „zusammenwirken“ außerhalb der militärischen Befehlskette, sind aber gleichzeitig nicht der zuständigen Polizeibehörde unterworfen.[30]

Da sich Art 87a Abs. 3 GG nur auf den Spannungs- und Verteidigungsfall bezieht, also auf den Angriff auf die Bundesrepublik oder eine Vorphase des Angriffs, kann durch Abs. 3 kein Einsatz der Bundeswehr zur Terrorismusabwehr in Friedenszeiten legitimiert werden. Selbst wenn ein terroristischer Anschlag auf ein Objekt kritischer Infrastruktur kurz bevorstünde und bekannt wäre, könnte keine Einheit verfassungskonform nach Art. 87a Abs. 3 GG eingesetzt werden.

b) Innerer Notstand

Das Grundgesetz legitimiert seit 1968 auch den Bundeswehreinsatz im Falle eines Inneren Notstands nach Art. 87a Abs. 4 und Art. 91 GG. Der Rechtsausschuss des Bundestages vertrat die Ansicht, dass die Polizei im Falle innerer Unruhen materiell wie personell nur unzureichend ausgerüstet sei, so dass die Verfassung die Möglichkeit des Einsetzens militärischer Kapazitäten vorhalten müsse. Und dies auch, wenn es damals (wie heute) unrealistisch erschien, jemals auf diese Kapazitäten zurückgreifen zu müssen.[31]

Art. 87a Abs. 4 GG ermächtigt die Bundesregierung im Falle eines Staatsnotstandes, Bundeswehreinheiten im Inneren einzusetzen. Die Bundeswehr darf zur Gefahrenabwehr der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO),[32] zur Unterstützung der Polizei, zu Objektschutzaufgaben sowie zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden.[33]

Dieser Einsatz ist jedoch erst dann verfassungskonform, wenn drei Merkmale erfüllt sind: Wenn (1) eine drohende Gefahr für das sog. Schutzgut – die FDGO - besteht, wenn (2) die Voraussetzungen nach Art. 91 Abs. 2 GG gegeben sind, d.h. die Bereitschaft oder die Fähigkeit der Länder zur Abwehr der drohenden Gefahren nicht ausreichen, sowie wenn (3) die vorhandenen Polizeikapazitäten bereits ausgeschöpft sind.[34]

Der Einsatz nach Art. 87a Abs. 4 GG ist streng durch die Definition des Begriffs „Innerer Notstand“ limitiert. Der Begriff bezieht sich auf eine massive Bedrohung der FDGO des Bundes oder eines Landes durch eine Personengruppe. Damit ist jedoch nicht Gewaltanwendung durch einzelne kriminelle und/oder terroristische Gruppen gemeint, sondern bürgerkriegsähnliche Zustände, Staatsstreich, Putsch o.ä. – also eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die den Staat in eine existenzielle Notlage bringen würde. Zu beachten ist, dass selbst in diesem staatsbedrohenden Zustand die Bundeswehr nur als ultima ratio eingesetzt werden dürfe, so Baldus.[35] Somit würde der Einsatz von Bundeswehreinheiten zur Terror-Abwehr wohl kaum nach Art. 87a Abs. 4 GG zu legitimieren sein.

[...]


[1] Vgl. Knelangen, Wilhelm: Innere Sicherheit als neue Aufgabe für die Bundeswehr? In: Krause, Joachim/Irlenkaeuser, Jan (Hrsg.): Bundeswehr – Die nächsten 50 Jahre. Anforderungen an deutsche Streitkräfte im 21. Jahrhundert. Opladen: 2006, S. 253 und 255.

[2] Vgl. Süddeutsche Zeitung online vom 02.07.07: Die alte Trennung ist von gestern. Zugriff unter www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/536/121377 am 19.02.08.

[3] Wiefelspütz, Dieter: Das Parlamentsheer – Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland, der konstitutive Parlamentsvorbehalt und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Berlin: 2005.

[4] Fehn, Karsten / Brauns, Miriam: Bundeswehr und innere Sicherheit – Eine Analyse der rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen polizeilicher Aufgabenwahrnehmung durch die Streitkräfte, insbesondere bei zu Terrorzwecken entführten Passagiermaschinen. Frankfurt a.M.: 2003.

[5] Rumpf, Helmut: Der ideologische Gehalt des Bonner Grundgesetzes. Karlsruhe: 1958, S. 34. Geändert wurden die Art. 1 Abs. 3, 12, 36 Abs. 2, 49, 60 Abs. 1, 96 Abs. 3 sowie 137 Abs. 1 GG; neu eingefügt wurden die Art. 17a, 45a, 45b, 59a, 65a, 87a, 78b, 96a sowie 143 GG; vgl. Wiefelspütz, S. 47.

[6] Wiefelspütz, S. 61.

[7] Knelangen, S. 256.

[8] Art 91 GG a.F.

[9] Vgl. Martens, Wolfgang: Grundgesetz und Wehrverfassung. Appel: 1961, S. 95.

[10] Vgl. Knelangen, S. 256; ebenso Wiefelspütz, S. 58.

[11] Durch diese Verfassungsänderung wurden die Art. 9, 10, 11, 12, 19, 20, 35, 65a, 73 Nr. 1, 87a und 91 GG geändert, die Art. 12a, 53a, 80a, 115a bis 115l eingeführt sowie die Art. 59a, 142a und 143 GG aufgehoben; vgl. Wiefelspütz, S. 61.

[12] Vgl. Benda, Ernst: Die Notstandsverfassung. München/Wien: 1968; S. 29ff.

[13] Vgl. BT-Drs. V/1879: Begründung zum Regierungsentwurf des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes, S. 6f.

[14] Vgl. Wiefelspütz, S. 63f.

[15] Vgl. Offizierschule des Heeres (Hrsg.): Rechtslehrer – Wehrrecht. Dresden: 2002, S. 16ff. Vgl. ebenso Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 1/50 – Grundbegriffe zur militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen. Bonn: 1996, Nr. 203.

[16] Vgl. Baldus, Michael: Kommentar zu Art. 87a GG. In: Stark, Christian (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz. Band 3, 5. Auflage; München: 2005, S. 206f.

[17] Vgl. ebd.

[18] Vgl. ebd.

[19] Vgl. OSH, S. 23.

[20] Vgl. Fehn/Brauns, S. 18f.

[21] Vgl. Baldus, S. 207.

[22] Vgl. Wiefelspütz, S. 108; vgl. auch Fiebig, Jan-Peter: Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von innerstaatlichen Verwendungen der Streitkräfte bei Großveranstaltungen und terroristischer Bedrohungen. Berlin: 2004, S. 274.

[23] Vgl. Baldus, S. 240.

[24] Vgl. Wiefelspütz, S. 109.

[25] Vgl. Wiefelspütz, S. 75.

[26] Vgl. OSH, S. 21f.

[27] Vgl. Baldus, S. 220.

[28] Nach § 35 Abs. 1 StVO.

[29] Vgl. Baldus, S. 221.

[30] Vgl. ebd., S. 224f.

[31] Vgl. BT-Drs. V/2873: Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zu Art. 87a Abs. 4 GG, S. 14.

[32] Diese verfassungsrechtlichen Prinzipien sind definiert als Republik-, Demokratie-, Sozialstaats-, Bundesstaats-, Rechtsstaats- sowie Mehrparteienprinzip, Selbstbestimmung des Volkes, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Gewaltenteilung, Garantie der Grundrechte und Rechtsweggarantie; s. dazu BVerfGE 2, 12 – Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei, vom 23. Oktober 1952.

[33] Vgl. Baldus, S. 235f.

[34] Vgl. ebd., S. 230.

[35] Vgl. ebd., S. 230ff.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Der Bundeswehreinsatz im Inneren
Untertitel
Eine verfassungsrechtliche Bestandsaufnahme
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Innere Sicherheit
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
29
Katalognummer
V131096
ISBN (eBook)
9783640370467
ISBN (Buch)
9783640370504
Dateigröße
562 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundeswehreinsatz, Inneren, Eine, Bestandsaufnahme
Arbeit zitieren
Daniel M. Rother (Autor:in), 2008, Der Bundeswehreinsatz im Inneren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131096

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