Leseprobe
Gliederung
Gliederung
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 EGovG Österreich
2.1 Gegenstand und Ziele
2.2 Elektronische Identifizierung
2.3 Elektronische Datennachweise
2.4 Elektronische Aktenführung
2.5 Strafbestimmungen
3 EGovG Deutschland
3.1 Gegenstand und Ziele
3.2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
3.3 Elektronische Aktenführung
3.4 Weitere Vorschriften
4 Vergleich
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die konsequente Verwendung weiblicher, männlicher und alternativer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
Art. Artikel
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
BGBl. Bundesgesetzblatt
bPK bereichsspezifisches Personenkennzeichen
bzw. beziehungsweise
D Deutschland
E Electronic / elektronisch
EG Europäische Gemeinschaft
E-GovG E-Government-Gesetz
E-ID/eID elektronische Identität
eIDAS Electronic IDentification, Authentication and trust Services
ELAK elektronischer Akt
EU Europäische Union
f. folgende
ff. fortfolgende
gem. gemäß
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
IKT Informations- und Kommunikationstechnik
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
nPA neuer elektronischer Personalausweis
Nr. Nummer
Ö Österreich
OZG Onlinezugangsgesetz
S. Seite
sog. sogenannt, sogenannte
u.a. unter anderem
VO Verordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
Z Ziffer
z.B. zum Beispiel
ZustG Zustellgesetz
1 Einleitung
Die Digitalisierung ist ubiquitär und hat in sämtliche Lebensbereiche Einzug gehalten. Dies betrifft auch die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und das nicht erst bedingt durch die Corona-Pandemie(Carius & Pfefferle, 2020), sondern bereits seit über zwei Jahrzehnten auf gesamteuropäischer Ebene1. Das in diesem Zusammenhang zu nennende Schlagwort ist E-Government. Mit dem Angebot von E-Government-Leistungen entsprechen die Behörden den heutigen Erwartungshaltungen von Bürgern und Unternehmen. Nämlich Dienstleistungen orts- und zeitunabhängig ohne lange Wartezeiten auf Termine und ohne große Bürokratie abwickeln zu können. Seit Jahren nimmt dabei Österreich im europäischen Vergleich eine der Spitzenpositionen ein(Pipal, 2018, S. 7). So auch im letzten „eGovernment Benchmark“ aus dem Jahr 2020. Hierbei ist der kleine deutsche Nachbar Österreich auf dem dritten Platz angesiedelt(European Commission, 2020). Ein zentraler Grund dafür ist, dass Österreich bereits im Jahr 2004 als erstes EU-Land ein E-Government-Gesetz verabschiedet hat(Kaspar, 2019), das den rechtlichen Rahmen für das Angebot und die Nutzung von E-Government-Leistungen bildet.
In der vorliegenden Hausarbeit werden die wichtigsten Regeln des E-Government-Gesetzes von Österreich und Deutschland verglichen. Es handelt sich hierbei um eine überwiegend literaturbasierte Hausarbeit, die so aufgebaut ist, dass zunächst in Kapitel 2 die wichtigsten Regelungen des österreichischen E-Government-Gesetzes und in Kapitel 3 die wichtigsten Regelungen des deutschen E-Government-Gesetzes vorgestellt werden, um daran anknüpfend in Kapitel 4 beide Gesetze miteinander zu vergleichen. Die Arbeit endet in Kapitel 5 mit einem Fazit.
2 EGovG Österreich
Die Idee von IKT-gestützten Verwaltungen ist in Österreich bereits in den 1980er Jahren entstanden(Thienel, 2007, S. 2). Was diesbezüglich zunächst noch in vielen Gesetzen verteilt geregelt war, sollte dann im Rahmen der österreichischen Initiative „E-Government Roadmap 2003-2005“ mittels eines zentralen Gesetzes eine Grundlage erhalten(Rupp, 2004, S. 2). Mit dem Gesetz über die Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen2 (kurz EGovG genannt) wurden so die rechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Bürger und Behörde(Bundschuh-Rieseneder, 2008, S. 95) geschaffen und ist in Österreich am 01. März 2004 in Kraft getreten und wurde zuletzt im Jahre 2018 novelliert (Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 2021). Dabei erstreckt sich der Geltungsbereich des EGovG-Ö gem. § 1a Abs. 1 EGovG-Ö auf Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung.
2.1 Gegenstand und Ziele
Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält Ausführungen über den Gegenstand und seine Ziele sowie Rechte und Pflichten. So soll gem. § 1 Abs. 1 EGovG-Ö das EGovG-Ö dazu dienen, die rechtserhebliche elektronische Kommunikation mit öffentlichen Stellen zu fördern und zu erleichtern, wobei neben der fortbestehenden grundsätzlichen Wahlfreiheit zwischen den Kommunikationsarten für den Bürger, ihm („jedermann“) auch mit § 1a EGovG-Ö das Recht auf elektronischen Verkehr in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung zugesprochen wird. Jedoch gilt die Wahlfreiheit nicht uneingeschränkt für „jedermann“, da § 1b Abs. 1 EGovG-Ö zumindest Unternehmen dazu verpflichtet an der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) teilzunehmen (Rosenkranz, 2020, S. 32). Ein weiteres Ziel des EGovG-Ö gem. § 1 Abs. 2 EGovG-Ö ist die Verbesserung der Rechtssicherheit und die Unterbindung von Datenmissbräuchen, indem besondere technische Mittel zum Schutz vor Gefahren durch den vermehrten Einsatz automationsunterstützender Datenverarbeitung geschaffen werden.
2.2 Elektronische Identifizierung
Der elektronische Identitätsnachweis ist die Weiterentwicklung der in der alten Fassung des Gesetzes in § 2 Z 10 EGovG-Ö normierten Bürgerkarte (Höchtl & Lampoltshammer, 2019a, S. 83) und ersetzt diesen ab dem 01. Oktober 2019 in Folge der umzusetzenden eIDAS-VO3 der EU(Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 2021). Laut § 2 Z 10 EGovG-Ö ist die elektronische Identität (E-ID) „eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art.3 Z 12 eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und –funktionen verbindet.“ Damit handelt es sich bei der E-ID, wie auch bei der Bürgerkarte, um ein technologieneutrales Instrument, das also an kein Trägermedium gebunden ist und auch weiterhin auf Mobiltelefonen („Handysignatur“) aktiviert werden kann (Republik Österreich Parlament, 2017, S. 2 f.). Die E-ID ist gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGovG-Ö personengebunden und natürlichen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, sowohl für „Staatsbürger“ als auch für „Fremde“, vorbehalten. So dient sie nach § 4 Abs. 1 EGovG-Ö in elektronischen Verfahren als eindeutiger Nachweis der Identität und der Authentizität (Beck, 2019, S. 122). Nunmehr kann die E-ID für Staatsangehörige auch nur noch bei den Passbehörden und für Fremde bei der Landespolizeidirektion registriert werden, § 4a EGovG-Ö. Sie gilt als digitaler Ausweis (oesterreich.gv.at, 2020) und bietet gem. § 4 Abs. 7 EGovG-Ö die Möglichkeit der elektronischen Signatur, mit der die eigenhändige Unterschrift ersetzt werden kann und dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nach § 886 ABGB4 i.V.m. Art. 25, 26 eIDAS-VO nachkommt. Um dem Aspekt der Sicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen, erfolgt die Identifizierung im Anlassfall mittels des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK), das nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 6 EGovG-Ö aus der Stammzahl des Bürgers und der Bereichskennung mittels eines Hash-Verfahrens stark verschlüsselt abgeleitet wird (Höchtl & Lampoltshammer, 2019b, S. 144). Dies bedeutet, dass den Behörden für Verwaltungsverfahren nicht die Stammzahl, sondern eine für den Vorgang generierte bPK übermittelt wird, worunter dann nur das jeweilige Verwaltungsverfahren läuft und so eine eingeschränkte Gültigkeit in zeitlicher sowie in sachlicher Hinsicht aufweist(Höchtl & Lampoltshammer, 2019b, S. 144). Unverändert bleibt auch die Möglichkeit die E-ID im elektronischen Verkehr des privaten Bereichs anzuwenden, § 14 Abs. 1 EGovG-Ö. Ferner können auf der E-ID gem. § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGovG-Ö Vertretungsbefugnisse von nicht-natürlichen Personen und von natürlichen Personen hinterlegt werden.
2.3 Elektronische Datennachweise
In § 17 Abs. 2 EGovG-Ö ist das sog. „Once-Only-Prinzip“ verankert. Es sorgt dafür, dass Daten von Unternehmen und Bürgern nur einmal erfasst werden müssen und ermöglicht so einen behördenübergreifenden Datentransfer(Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 2020). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass entweder eine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigung zum Abruf der Daten vorliegt. Mit der Normierung dieses Prinzips hat Österreich bereits die ersten Schritte zur Umsetzung der „Single Digital Gateway Verordnung“5 unternommen.
2.4 Elektronische Aktenführung
Regelungen zur elektronischen Aktenführung sind in den §§ 19 ff. EGovG-Ö zu finden. So sieht § 19 EGovG-Ö vor, dass elektronische Dokumente einer Behörde, wie z.B. Bescheide, mit einer Amtssignatur in Form der fortgeschrittenen Signatur als echt gelten und nach § 20 EGovG-Ö die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde haben(Bundschuh-Rieseneder, 2008, S. 100). Somit erfüllt die Amtssignatur das Schriftformerfordernis und lässt weitere Beglaubigungen oder Unterschriften überflüssig werden (Thienel, 2007, S. 25). In § 21 EGovG-Ö ist geregelt, dass Akten, soweit sie elektronisch geführt und genehmigt sind, als Original gelten und ggf. anderen Behörden in einem Standardformat vorzulegen sind. Dies bedeutet, dass der elektronische Akt (ELAK) den Papierakt ersetzt hat und ihm gleichgestellt ist (Höchtl & Lampoltshammer, 2019a, S. 155). Zudem bedeutet es, bei einem Akteneinsichtsgesuch einer anderen Behörde keinen Papierausdruck mehr zu übermitteln (Thienel, 2007, S. 27).
2.5 Strafbestimmungen
Als Warn- und Appellfunktion insbesondere vor Datenmissbrauch und Cyberkriminalität, ist in § 22 EGovG-Ö eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro für den Fall der unzulässigen Verarbeitung von Stammzahlen, bPK oder der unzulässigen Verwendung von Amtssignaturen vorgesehen.
3 EGovG Deutschland
Obwohl E-Government bereits seit dem Jahr 2000 zu den wesentlichen Aufgaben der deutschen Bundesregierung zählt, hat es weitere 13 Jahre gebraucht bis das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften6 am 01. August 2013 in Kraft trat (Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, 2021). Das als Artikelgesetz verfasste Gesetz, unterteilt sich in 30 Bereiche, das auch andere Bundesgesetze wie das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Personalausweisgesetz, das Sozialgesetzbuch I und die Abgabenordnung mit abändert oder anpasst(Herr, 2015, S. 3). Der wesentliche Inhalt dieses Artikelgesetzes ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung7 (kurz EGovG genannt) in Artikel 1(Ramsauer & Frische, 2013, S. 1505), das sich aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands gem. § 1 Abs. 1, Abs. 2 EGovG-D auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesverwaltung sowie auf Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände erstreckt, jedoch nur sofern sie Bundesrecht ausführen (Klose, 2013, S. 326). Damit wurde in dem EGovG des Bundes zugleich die Rolle eines Motors bzw. Vorbildes für die Gesetzgebung der Länder gesehen, möglichst zügig mit ähnelnden Regelwerken nachzuziehen und den überschaubaren Regelungsgehalt des EGovG des Bundes zu ergänzen(Beckermann, 2018, S. 167). Wobei den Bundesländern in eigenen Angelegenheiten gem. Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG8 vorbehalten ist, auch hierzu abweichende Regelungen zu schaffen (Bernhardt, 2018, S. 16).
3.1 Gegenstand und Ziele
Mit dem EGovG-D sollen vorzugsweise Voraussetzungen für die Etablierung einfacher, nutzerfreundlicher und effizienter elektronischer Verwaltungsdienste auf Ebenen des Bundes, der Länder und Kommunen geschaffen werden, umso die Kommunikation zwischen staatlichen Institutionen und Bürgern bzw. Unternehmen zu erleichtern sowie zu verbessern(Bundesregierung, 2012, S. 2). Dabei sind u.a. die Anerkennung von Schriftform-Äquivalenten und medienbruchfreien Prozessen im Rahmen von Antragstellungen bis hin zu Archivierungen vorgesehen (BMI, Referat O2, 2021, S. 3).
3.2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
Mit § 2 EGovG-D wurde das bis dato geltende Freiwilligkeitsprinzip für Behörden aufgehoben und sie erstmals dazu verpflichtet zusätzlich in elektronischer Form für Bürger und Unternehmen erreichbar zu sein(Klose, 2013, S. 326). So ist nach § 2 Abs. 1 EGovG-D jede Behörde dazu verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten zu schaffen, auch soweit sie mit einer qualifizierten Signatur versehen sind. Dies bedeutet zunächst, dass alle Behörden die herkömmlichen Kommunikationswege „auch“ um die elektronische Erreichbarkeit, wie z.B. mit einer einfachen E-Mail-Adresse, erweitern bzw. dies zusätzlich anbieten müssen(BMI, Referat O2, 2021, S. 12). Zudem ist mit der Annahmeverpflichtung qualifiziert signierter Dokumente i.S.v. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO vorgesehen, dass Dokumente dieser Art nach § 3a Abs. S. 2 VwVfG9 der schriftformersetzenden elektronischen Form entsprechen. Mit der Pflicht zur Bereitstellung einer De-Mail-Adresse in § 2 Abs. 2 EGovG-D, wird zusätzlich eine sichere Kommunikationsmöglichkeit mit Behörden des Bundes normiert. Da De-Mail-Nachrichten stets verschlüsselt versendet und ihr Versand sowie Empfang protokolliert werden(Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement, 2014, S. 17). Auch die De-Mail gilt gem. § 3a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 VwVfG als elektronische Schriftform-Äquivalente. Nach § 2 Abs. 3 EGovG-D sind die Behörden des Bundes weiter dazu verpflichtet in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder sie aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, via des elektronischen Identitätsnachweises (eID10 ) zuzulassen. Durch die eID-Funktion des neuen elektronischen Personalausweises (nPA) ist dem Bürger eine sichere Möglichkeit eröffnet worden, sich im Fernwege zu identifizieren und an digitalen Dienstleistungen sowie Prozessen teilzunehmen (Beck, 2018, S. 1042). Zudem erfüllt die eID-Funktion ebenfalls das Schriftformerfordernis (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, 2021).
3.3 Elektronische Aktenführung
Die in den §§ 6 ff. EGovG-D normierten Regelungen sind als Grundlage für die sukzessive Etablierung der elektronischen Aktenführung bei Behörden des Bundes bis zum 01. Januar 2020 zu sehen(Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement, 2014, S. 24). Dabei ist mithilfe von technisch-organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung aufrechterhalten bleiben, § 6 EGovG-D. Dies bedeutet insbesondere, dass bei der elektronischen Aktenführung sichergestellt werden muss, dass die Vollständigkeit der Akten, die Authentizität des Akteninhalts und der Schutz vor nachträglichen Verfälschungen und Entfernungen gewahrt bleiben (BMI, Referat O2, 2021, S. 23). § 6 S. 2 EGovG-D eröffnet den Bundesbehörden jedoch eine Möglichkeit von der elektronischen Aktenführung abzusehen, sofern diese für sie unwirtschaftlich ist. Nach § 7 EGovG-D sind Papieroriginale in die elektronische Akte zu übertagen und auf Verlangen des Absenders zurückzugeben oder zu vernichten. Damit wird insbesondere eine doppelte Aktenführung oder ein Aktenformenmix vermieden(Ramsauer & Frische, 2013, S. 1513). In § 8 EGovG-D ist lediglich geregelt, wie einem Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden kann(BMI, Referat O2, 2021, S. 26). Dies bedeutet, dass in § 8 EGovG-D selbst kein abzuleitender Anspruch normiert ist und es im Ermessen der Bundesbehörde liegt, welche der normierten Möglichkeiten (Aktenausdruck, Bildschirmwiedergabe, Übermittlung elektronischer Dokumente oder elektronischen Zugriff) sie für den Akteneinsichtsgesuch wählt, wobei sie auch dazu angehalten sind, nicht technikaffine Betroffene zu berücksichtigen(BMI, Referat O2, 2021, S. 27). Im Zusammenhang mit der elektronischen Aktenführung steht auch die Vorschrift zu der Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand in § 9 EGovG-D. Mit § 9 Abs. 1 S. 1 EGovG-D wird dem Prozessmanagement Rechnung getragen, da für Behörden des Bundes vorgesehen ist, erstmalig anzulegende elektronische Verwaltungsabläufe zuvor zu dokumentieren, zu analysieren und zu optimieren, wobei bei Fällen mit Außenwirkung nach § 9 Abs. 1 S. 2 EGovG-D im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so organisiert werden sollen, dass Informationen zum Verfahrensstand, zum weiteren Verfahren und die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle möglichst medienbruchfrei auf elektronischem Wege abgerufen werden können (BMI, Referat O2, 2021, S. 29). Allerdings können die Behörden auch hiervon abweichen, da § 9 Abs. 2 EGovG-D Ausnahmetatbestände vorsieht.
[...]
1 Aktionsplan „Europas Weg in die Informationsgesellschaft“ von 1994; Initiative „eEurope – Eine Informationsgesellschaft für alle“ von 1999.
2 Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden, BGBl. Nr. 10/2004.
3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
4 BGBl. I Nr. 148/2020.
5 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
6 BGBl I 2013 S. 2749 vom 25. Juli 2013.
7 E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist.
8 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist.
9 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
10 Entsprechend der deutschen Abkürzungsweise.