Wer ist als urheberrechtlicher Inhaber einer Software und wer als Hersteller anzusehen? Nach welchen Kriterien ist der Rechtekauf von der Nutzungsüberlassung abzugrenzen? Sind die Urteilsgrundsätze aus den Total-Buy Out-Urteilen auf den Verkauf einer Software übertragbar? Wann sind Computerprogramme nach UrhG als Ergebnis der individuellen geistigen Schöpfung eines Programmierers anzusehen? Kann das wirtschaftliche Eigentum im Fall von § 69b UrhG übertragen werden? Lassen sich die Grundsätze aus den U.S. Regulation auf die Frage der Abgrenzung einer Rechteüberlassung und einem -kauf übertragen?
Ziel der Masterarbeit ist es, diese Fragen durch eine wissenschaftliche Diskussion und durch Auslegung der einschlägigen steuerrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen zu beantworten. Die Diskussion basiert im Wesentlichen auf der Anwendung rechtswissenschaftlicher Auslegungsgrundsätze der Steuernormen.
In der Masterarbeit wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise nach welchen Kriterien die Veräußerung einer Software sowie die Erbringung von Auftragsentwicklungsleistungen durch eine beschränkt steuerpflichtige Peron als zeitlich begrenzte Rechteüberlassung oder als Rechteübertragung zu qualifizieren sind und mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG erfüllt werden.
Hierfür wird zunächst untersucht, wer aus (urheber-)rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht als Eigentümer einer Software nach § 39 AO anzusehen ist. Denn Softwares sind urheberrechtlich geschützte Computerprogramme i.S.v. § 69a Abs. 1 UrhG, wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 UrhG).
Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht in Hinblick auf Lizenzzahlungen für die Softwareüberlassung an beschränkt Steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Gleichzeitig werden nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder einzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Hintergrund und Eingrenzung des Themas
II. Zielsetzung, Methodik und Aufbau der Arbeit
B. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
1. Softwares als Urheberrechte i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
2. Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten an einer Software i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
3. Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder Einrichtung oder Eintragung des Rechts in ein inländisches öffentliches Buch oder Register i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG
II. Rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
1. Rechtliches Eigentum an Computerprogrammen
2. Wirtschaftliches Eigentum an Computerprogrammen
III. Rechtsprechung zur Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Urheberrechten im Wege des Total Buy Out
1. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2206/13 zur Veräußerlichkeit von Filmwerken
2. Urteil des FG Köln Az. 3 K 2205/13 zur Veräußerlichkeit von Sprachwerken
3. Revisionsurteile des Bundesfinanzhofs
IV. Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Veräußerlichkeit von Urheberrechten auf Computerprogramme
1. Urheberpersönlichkeitsrechtliches Schutzbedürfnis von Softwareentwicklern
2. Urheberrechtliche Erschöpfung von Computerprogrammen
3. Ausschluss der (Nach-)Vergütungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche von Softwareentwicklern durch § 69a Abs. 5 UrhG
4. Übertragbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Computerprogrammen
V. Zwischenergebnis
C. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
I. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Einzelnen
1. Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
2. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
II. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Gewerbesteuerrecht
III. Zwischenergebnis
D. Steuerliche Behandlung der Auftragsentwicklung von Softwares gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
I. Urheberrechtliche Grundlagen der Auftragsentwicklung
1. Urhebereigenschaft bei der Entwicklung von Computerprogrammen
2. Urheberrechtliche Rahmenbedingungen bei der Computerprogramm-Entwicklung
3. Urheberrechtsschutz bei der Auftragsentwicklung
4. Urheberrechtsschutz an Computerprogrammen in Arbeits- und Dienstverhältnissen
II. Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Auftragsentwicklung von Softwares
1. Einordnung der Auftragsentwicklung als Rechteüberlassung oder als Dienstleitung für Zwecke des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
2. Keine Übertragbarkeit der Kriterien des US-Finanzministeriums (Treasury) und des Internal Revenue Service (IRS) zur steuerlichen Einordnung des Cloud Computing auf die Auftragsentwicklung
3. Verortung der Urheberrechte bei der Auftragsentwicklung und Verpflichtung zum Steuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
III. Behandlung der Auftragsentwicklung im Gewerbesteuerrecht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
IV. Zwischenergebnis
E. Schlussfolgerung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Masterarbeit untersucht die steuerliche Einordnung von Total-Buy-Out-Verträgen zur Rechteübertragung an Computerprogrammen sowie die Auftragsentwicklung von Software. Ziel ist es zu klären, ob diese Vorgänge als zeitlich begrenzte Rechteüberlassungen anzusehen sind und damit den Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG auslösen.
- Steuerliche Behandlung des Erwerbs von Computerprogrammen (Rechteveräußerung vs. Nutzungsüberlassung).
- Analyse der BFH-Rechtsprechung zu Total-Buy-Out-Urteilen bei Sprach- und Filmwerken im Kontext der Softwareüberlassung.
- Übertragbarkeit von Urheberrechtsgrundsätzen auf Computerprogramme unter Berücksichtigung von § 69a Abs. 5 UrhG.
- Steuerliche Einordnung der Software-Auftragsentwicklung bei ausländischen Entwicklern.
- Abgrenzung von Dienstleistungen gegenüber Rechteüberlassungen bei Softwareprojekten.
Auszug aus dem Buch
I. Hintergrund und Eingrenzung des Themas
Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht auf Lizenzzahlungen für die Überlassung von Softwares an beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Darüber hinaus werden gewerbesteuerlich nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder hinzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.
Der sachliche Anwendungsbereich beider Normen, d. h. sowohl von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG als auch von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG; bezieht sich auf die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Hiervon abzugrenzen ist die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Rechten bzw. der Rechtekauf, da die hieraus resultierenden Vergütungen vom Anwendungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG nicht erfasst werden.
Im Softwarebereich stellt sich in der betrieblichen Praxis die Frage der Annahme einer Rechteüberlassung bzw. einer Rechteveräußerung dann, wenn Rechte im Wege sogenannter Total-Buy-Out-Verträge übertragen werden sollen oder wenn im Rahmen einer Auftragsentwicklung ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber eine Software entwickelt, die ausschließlich von diesem zukünftig genutzt werden soll. Ferner ist bislang auch unklar, ob Vergütungen für die Entwicklung von Computerprogrammen durch ausländische Programmierer der Verpflichtung zum Steuereinbehalt bzw. der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Masterarbeit der Frage nachgegangen, ob und wann es bei Total-Buy-Out-Verträgen mit ausländischen Softwareinhabern bzw. bei der Softwareentwicklung durch ausländische Softwareentwickler zur Annahme einer endgültigen Übertragung des Rechts an Softwares kommt und inwiefern die Kriterien zur Annahme einer Rechtsübertragung im Geltungsbereich des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG voneinander abweichen können.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Darlegung der steuerlichen Problematik bei der Softwareüberlassung und Zielsetzung der Masterarbeit hinsichtlich der Total-Buy-Out-Verträge und Auftragsentwicklungen.
B. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG: Analyse der steuerlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Quellensteuerabzug und Untersuchung, ob Total-Buy-Out-Verträge bei Software aufgrund der urheberrechtlichen Besonderheiten als volle Rechteveräußerungen (und nicht nur als zeitlich begrenzte Überlassung) gewertet werden können.
C. Veräußerlichkeit von Computerprogrammen im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG: Erörterung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Softwareaufwendungen und Prüfung der Parallelen zur einkommensteuerlichen Würdigung bei der Rechteüberlassung.
D. Steuerliche Behandlung der Auftragsentwicklung von Softwares gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG: Untersuchung der steuerlichen Qualifizierung von Zahlungen an ausländische Softwareentwickler sowie der Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Rechteüberlassung unter Beachtung der speziellen arbeits- und werkvertraglichen Rahmenbedingungen.
E. Schlussfolgerung und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Ausblick auf die zu erwartende steuerliche Praxis bei der Softwareentwicklung.
Schlüsselwörter
Computerprogramme, Softwareüberlassung, Total-Buy-Out, § 50a EStG, § 8 GewStG, Urheberrecht, Steuereinbehalt, Gewerbesteuer, Auftragsentwicklung, Rechteveräußerung, Nutzungsrechte, wirtschaftliches Eigentum, Steuerabzug, Softwareentwicklung, Quellensteuer.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Masterarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die steuerliche Einordnung von Zahlungen an ausländische Softwareinhaber und -entwickler, specifically ob diese den Quellensteuereinbehalt bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer auslösen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Abgrenzung von "Total-Buy-Out"-Verträgen gegenüber klassischen Lizenzzahlungen sowie die steuerliche Qualifizierung von Software-Auftragsentwicklungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Es soll geklärt werden, ob Total-Buy-Out-Vereinbarungen zur endgültigen Übertragung von Rechten an Softwares führen und somit dem Anwendungsbereich der fraglichen Hinzurechnungs- und Einbehaltsregelungen des EStG und GewStG entzogen sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Analyse erfolgt rechtswissenschaftlich unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung des BFH, des EuGH sowie finanzamtlicher Verwaltungsanweisungen und einschlägiger Literatur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden sowohl die einkommen- als auch die gewerbesteuerlichen Kriterien für die Rechteüberlassung erläutert, die Total-Buy-Out-Rechtsprechung des BFH diskutiert und die Besonderheiten der Auftragsentwicklung auf ihre steuerliche Relevanz geprüft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Computerprogramme, Total-Buy-Out, § 50a EStG, § 8 GewStG, Auftragsentwicklung und die steuerliche Abgrenzung von Rechteveräußerung zu Nutzungsüberlassung.
Wie wirken sich die Total-Buy-Out-Urteilsgrundsätze des BFH auf die Softwarebranche aus?
Die Arbeit schlussfolgert, dass die BFH-Urteile zu Sprach- und Filmwerken, die eine volle Veräußerlichkeit verneinen, nicht eins-zu-eins auf Software übertragbar sind, da Softwareentwickler aufgrund spezieller gesetzlicher Regeln in § 69a Abs. 5 UrhG eine andere rechtliche und wirtschaftliche Position haben.
Was für eine Rolle spielen Cloud Computing-Vorschläge der US-Finanzbehörden?
Die US-Kriterien dienen als Vergleich, die Autorin stellt jedoch fest, dass diese für die steuerliche Einordnung der Software-Auftragsentwicklung in Deutschland nicht direkt relevant sind.
- Quote paper
- Nadin Schäfer (Author), 2022, Die grenzüberschreitende Softwareüberlassung. Einkommen- und gewerbesteuerliche Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1316457