Die Machtverhältnisse in der GmbH & Co. KG

Gesetzliche Regelung und vertragliche Gestaltung


Examensarbeit, 2009

41 Seiten, Note: 10 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Überblick – GmbH & Co. KG
I. Historische Einordnung
II. Exkurs – die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
III. Das Wesen der GmbH & Co. KG und deren Vorteile
a.) Vorteile der GmbH & Co. KG
1. Haftungsbeschränkung
2. Steuerrechtliche Vorteile
3. Drittorganschaft / Fremdgeschäftsführung
4. Unternehmensperpetuirung / -nachfolge
5. Vertragsgestaltung
b.) Nachteile der GmbH & Co. KG
1. Gründungsaufwand und -kosten
2. Folgekosten und Verwaltung
3. Kreditwürdigkeit und Reputation
4. Vertragsgestaltung
c.) Fazit
IV. Erscheinungsformen der GmbH &Co. KG
1. Echte GmbH & Co. KG / Unechte GmbH & Co. KG
2. Personenidentische / -verschiedene GmbH & Co. KG
3. Einmann- GmbH & Co. KG
4. Publikums- GmbH & Co. KG
5. Einheits- GmbH & Co. KG
6. Weitere Erscheinungsformen

C. Die Machtverhältnisse in der GmbH & Co. KG
I. Der Machtbegriff
II. Grundstruktur der GmbH & Co. KG
a.) Herrschaftsstruktur der typischen GmbH
b.) Herrschaftsstruktur der typischen KG
III. Gesetzliche Regelung in Bezug auf die GmbH & Co. KG
a.) Die Machtverteilung in der „gesetzestypischen“ GmbH & Co. KG
1. Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG
2. Vertretung der GmbH & Co. KG
3. Sicherstellung der ordentlichen Geschäftsführung
4. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
aa.) Organschaftliches Verhältnis
bb.) Schuldrechtliches Verhältnis
1. Willensbildung in der GmbH & Co. KG
2. Beschlussfassung und Stimmkraft in der GmbH & Co. KG
b.) Zusammenfassung
IV. Vertragliche Gestaltung in Bezug auf die GmbH & Co. KG
a.) Vertragliche Gestaltung der Machtverteilung
1. Ziel der vertraglichen Gestaltung
2. Vorüberlegungen
b.) Verzahnung beider Gesellschaften bei Personenidentität
c.) Verhältnisse bei Personenverschiedenheit
d.) Anpassung der Gesellschaftsverträge auf die Besonderheiten der GmbH & Co. KG
e.) Gesellschafterversammlung
1. Einberufung der Gesellschafterversammlung
2. Teilnahmeberechtigung an den Gesellschafterversammlungen
3. Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlungen
4. Beschlussfassung und Stimmkraft in der Komplementär-GmbH
5. Beschlussfassung und Stimmkraft in der GmbH & Co. KG
f.) Beirat

D. Gesamtwürdigung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die GmbH & Co. KG gilt als wichtigster Beispielsfall der Grundtypenvermischung. Durch Kombination von Elementen der GmbH und Elementen der KG können wesentliche Vorteile, unter anderem im Bereich der Haftungsbeschränkung und der Steuerentlastung erreicht werden.[1] Daher hat die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG heute einen festen Standpunkt im modernen Wirtschaftsleben. Derzeit sind über 150.000 Unternehmen im Handelsregister unter dieser Gesellschaftsform registriert.[2] Die rechtliche Anerkennung der GmbH & Co. KG ist heutzutage gesellschafts-, wie auch steuerrechtlich unbestritten.[3]

Einer ihrer zahlreichen Vorteile liegt in der Möglichkeit, flexibler kautelarjuristischer Gestaltung der Gesellschaftsverträge.[4]

Da die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer GmbH & Co. KG von lediglich einer,[5] bis zu mehreren hundert Personen[6] reichen kann, ist auf die Vertragsgestaltung, insbesondere in Bezug auf die Machtverteilung, besonderes Augenmerk zu richten.

B. Überblick – GmbH & Co. KG

I. Historische Einordnung

Die GmbH & Co. KG, oder auch GmbH & Cie. KG[7] trat erstmals mit Einführung der steuerlichen Doppelbelastung für die GmbH und deren Gesellschafter um die Jahrhundertwende in Erscheinung.[8] Die Rechtsform war vom Gesetzgeber zunächst nicht vorgesehen, sie wurde vielmehr aus der Kautelarpraxis entwickelt.[9] Eine konkrete gesetzliche Regelung fehlt auch heute noch, jedoch wird die GmbH & Co. KG in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen als selbstverständlich vorausgesetzt.[10] Richterrechtlich wurde sie bereits ab 1912[11] für zulässig erklärt.[12]

Durch die Konstruktion eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter durch eine juristische Person zu ersetzen, konnte die bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH unliebsame doppelte Besteuerung der Gesellschaft einerseits, als auch des Einkommens der Gesellschafter andererseits, vermieden – jedoch die Vorteile der Haftungsbeschränkung aufrechterhalten werden.

Dass sich die Rechtspraxis durchaus derartiger „Tricks“ bedienen darf,[13] wurde schon im damaligen Urteil deutlich, in dem es hieß, dass „eine Kommanditgesellschaft in steuervermindernder Absicht zu gründen, nicht die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge haben kann [und] die Gesellschafter lediglich den zur Erreichung ihrer Ziele gesetzlich zulässigen Weg beschritten haben.“[14]

II. Exkurs – die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“[15] am 01.11.2008 hat eine weitere, mit der GmbH & Co. KG verwandte Gesellschaftsform im Handelsregister Einzug gefunden. Es handelt sich um die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG“.

Von einer „Verwandtschaft“ der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit der GmbH & Co. KG kann deshalb die Rede sein, weil es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) im Kern um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, welche nach § 5a Abs. 1 GmbHG mit einem Stammkapital unter 25.000,00 EUR gegründet werden kann.[16]

Dass eine UG (haftungsbeschränkt) als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft fungieren könne wurde von der Rechtspraxis zunächst kritisch gesehen, da bei der UG (haftungsbeschränkt) gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in Rücklage gestellt werden muss, bis das reguläre Mindestkapital erreicht ist.[17]

Da die Komplementär-Gesellschaft in der Regel jedoch lediglich der Haftungsübernahme dient und kaum eigenen Gewinne erwirtschaftet,[18] liefe dieses so genannte „Ansparmodell“ ins Leere. Nach der momentanen Registergerichtspraxis wird die Konstellation der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG derzeit jedoch eingetragen.[19] Wohl nicht zuletzt deshalb weil die Eintragungsfähigkeit der Ltd. & Co. KG[20] nach einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld aus dem Jahr 2005 anerkannt ist.[21] Die Entscheidung stützte sich darauf, dass Komplementär einer KG jeder sein könne, der auch persönlich haftender Gesellschafter einer OHG sein kann.[22] Dies trifft für jede juristische Person und damit eben auch für die UG (haftungsbeschränkt) zu. Im Folgenden soll jedoch ausschließlich die genuine GmbH & Co. KG behandelt werden.

III. Das Wesen der GmbH & Co. KG und deren Vorteile

Bei der (echten) GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren (einzige) persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.[23]

Die GmbH & Co. KG ist rechtlich eine Personengesellschaft, sachlich gleicht sie aber eher einer Kapitalgesellschaft.[24]

Es handelt sich bei ihr wirtschaftlich zwar um ein Unternehmen, juristisch besteht sie jedoch aus zwei verschiedenen Gesellschaften.[25]

Die Kommanditgesellschaft ist hierbei Gesamthandsgesellschaft, während die GmbH juristische Person ist.[26] Generell gibt es von der GmbH & Co. KG in der Praxis zahlreiche, zum Teil auch grundlegende Abwandlungen, innerhalb derer wiederum weitere Vermischungen möglich sind.[27]

Die Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG

stellen sich unter anderem wie folgt dar:

a.) Vorteile der GmbH & Co. KG

1. Haftungsbeschränkung

In der Kommanditgesellschaft haftet der Komplementär nach § 161 Abs. 2 iVm § 128 HGB mit seinem gesamten Vermögen voll. Diese Position wird in der GmbH & Co. KG von der GmbH eingenommen. Formell ist eine vollumfängliche „persönliche“ Haftung somit gegeben, faktisch ist sie jedoch auf das (Gesellschafts-) Vermögen der GmbH beschränkt.[28]

Dadurch muss keine der beteiligten natürlichen Personen mit ihrem Privatvermögen haften.[29] [30]

Das Haftungspotential einer GmbH & Co. KG setzt sich somit aus deren Gesamtvermögen plus des Gesamtvermögens der Komplementär-GmbH zusammen.[31]

2. Steuerrechtliche Vorteile

Die ursprünglichen steuerrechtlichen Vorteile sind durch verschiedene Gesetzesanpassungen heute in dieser Form nicht mehr voll vorhanden.[32]

Die anfängliche Hauptmotivation, namentlich die „Umgehung“ der Doppelbesteuerung, ist durch Einführung des „Anrechnungsverfahrens“ 1977, des „Halbeinkünfteverfahrens“ 2000/2002,[33] und jüngst durch das „Teileinkünfteverfahren“ der Unternehmenssteuerreform 2008[34] obsolet geworden.

Allerdings bietet die GmbH & Co. KG auch heute noch viele andere steuerrechtliche Vorteile, wie z.B. Begünstigungen bei der Erbschaftssteuer oder mögliche Verlustverrechnung der KG mit anderen Einkünften der Gesellschafter.[35]

3. Drittorganschaft / Fremdgeschäftsführung

Im Personengesellschaftsrecht gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft.[36] Nur Gesellschafter können die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausüben.[37] Die GmbH & Co. KG ermöglicht eine Umgehung dieses „Verbots der Fremdgeschäftsführung“,[38] da hier eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäftsführung ausübt und für diese ein aussenstehender Dritter als Geschäftsführer bestellt werden kann.[39] Dies eröffnet beispielsweise bei der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen die Möglichkeit, die Geschäfte von einem fachlich versierten Dritten führen zu lassen, das Unternehmen jedoch weiter im Familieneigentum zu belassen.[40]

4. Unternehmensperpetuirung / -nachfolge

Durch Einsetzen einer GmbH anstelle einer natürlichen Person als Komplementär, wird das Unternehmen „unsterblich“.[41]

Probleme die beim Wegfall des persönlich haftenden Gesellschafters entstehen würden,[42] können so von vornherein vermieden werden.

Auch dies ist insbesondere bei Familienunternehmen,

die über Generationen geführt werden, von Vorteil.

Des Weiteren eignet sich die Unternehmensform im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. So können Kinder schon frühzeitig am Unternehmen beteiligt werden, etwa durch Übertragung von Kommanditanteilen ohne Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung.[43]

5. Vertragsgestaltung

Die Gesellschaftsverträge der KG, sowie der GmbH können weitgehend nach den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Gesellschafter ausgestaltet werden (vgl. § 163 HGB und § 45 GmbHG). Wobei das Personengesellschaftrecht grundsätzlich größere Gestaltungsmöglichkeiten bietet, als das Recht der GmbH.[44] Außerdem bedürfen der KG-Gesellschaftsvertrag und etwaige Änderungen daran keiner notariellen Beurkundung.[45]

Die Gestaltungsmöglichkeit ist zudem lediglich durch die gerichtliche Inhaltskontrolle[46] und steuerrechtliche Grenzen beschränkt.[47]

Die GmbH & Co. KG bietet damit eine „hohe Flexibilität der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung“.[48]

Dies ist jedoch nur eine Auswahl der Vorteile, welche die GmbH & Co. KG bietet.[49]

b.) Nachteile der GmbH & Co. KG

1. Gründungsaufwand und -kosten

Nachteilig wirkt sich aus, dass bei der GmbH & Co. KG zwei Unternehmen zu gründen und zu finanzieren sind. Daher sollte schon im Vorfeld genauestens geprüft werden, ob der erhebliche Gründungs- und Rechtsformmehraufwand in angemessenem Verhältnis zum Umfang der wirtschaftlichen Betätigung steht.

2. Folgekosten und Verwaltung

Auch im Folgenden ist die Führung und Verwaltung einer GmbH & Co. KG dahingehend aufwändiger, dass stets zwei eigenständige Buchhaltungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc. angefertigt werden müssen.

Da die Komplementär-GmbH jedoch regelmäßig nur einen sehr geringen Geschäftsbetrieb unterhält, fällt dies eher weniger ins Gewicht.[50]

3. Kreditwürdigkeit und Reputation

Der Vorteil, dass kein Gesellschafter persönlich haftet, wirkt sich in Bezug auf die Kreditwürdigkeit bei Banken in der Regel jedoch negativ aus. Daher werden meist Bürgschaften oder andere Sicherheiten der Gesellschafter verlangt. Generell sei die Reputation der GmbH & Co. KG im allgemeinen Rechtsverkehr als eher schlecht einzustufen,[51] was unter anderem wohl auch aus dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung herrührt.[52]

4. Vertragsgestaltung

Da es sich um eine komplizierte Mischform handelt, ist die vertragliche Gestaltung wohl überlegt durchzuführen:

„Während ein schlichter GmbH- oder KG-Vertrag ohne überragende Künste hingezimmert werden kann, bedarf es schon einiger Virtuosität, um eine sich auf Dauer bewährende GmbH & Co. KG zusammenzubauen.“[53] Eine undurchdachte Vertragsgestaltung berge hier große Gefahr.[54] So können unter anderem durch unklare oder zu weit gehende Herrschaftsverhältnisse unter den Gesellschaftern Interessenkonflikte in das Unternehmen hineingetragen werden.

c.) Fazit

Die GmbH & Co. KG bietet, wie dargestellt, eine Vielzahl von Möglichkeiten. Ihre Akzeptanz in der Wirtschaft verwundert daher nicht. Bei Familienunternehmen mit hohem Cashflow kann diese Unternehmensform beispielsweise eine sehr gute Wahl sein.[55]

IV. Erscheinungsformen der GmbH &Co. KG

Die GmbH & Co. KG kann aufgrund ihrer Flexibilität auf verschiedenste Art ausgestaltet werden. Es gibt von ihr daher zahlreiche Erscheinungsformen.

1. Echte GmbH & Co. KG / Unechte GmbH & Co. KG

Bei der „echten“ GmbH & Co. KG ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG eine GmbH. Es wird auch von der „typischen“ GmbH & Co. KG gesprochen.[56] Ist ein weiterer Komplementär vorhanden, so handelt es sich um eine „unechte / untypische“ GmbH & Co. KG.[57]

2. Personenidentische / -verschiedene GmbH & Co. KG

Bei der personenidentischen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter an der KG, sowie an der GmbH beteiligt – und dies auch meist in gleichem Verhältnis.[59] Diese Erscheinungsform dürfte am weitesten verbreitet sein.[60] Um den „Gleichlauf“ der beiden Gesellschaften zu gewährleisten, muss der Gesellschaftsvertrag hier sorgfältig „verzahnt“ werden.[61] [58]

Im Gegensatz dazu sind im Fall der personenverschiedenen GmbH & Co. KG unterschiedliche Personen an KG und GmbH beteiligt. Dies eignet sich um die „Herrschaft“ (Komplementär-GmbH) und die „Mehrheit“ (Kommanditbeteiligung) voneinander zu trennen.[62]

3. Einmann- GmbH & Co. KG

Eine GmbH kann ohne weiteres von nur einer Person gegründet werden.[63] Von dieser GmbH kann dann eine GmbH & Co. KG gegründet werden, in welcher der GmbH-Geschäftsführer sich selbst als Kommanditist und die GmbH als Komplementär eintragen lässt. Dieselbe natürliche Person hat damit die Funktion des Komplementär-GmbH Geschäftsführers, des einzigen Gesellschafters der Komplementär-GmbH und des (zweiten) Gesellschafters der GmbH & Co. KG inne.[64]

In der Personengesellschaft sind damit zwei „Personen“ vorhanden, nämlich eine natürliche Person und eine juristische Person. Es beherrscht somit nur eine (natürliche) Person das ganze Unternehmen.[65]

[...]


[1] Wobei die ursprünglichen steuerlichen Vorteile zunehmend in den Hintergrund gerückt sind. Wiedemann/Frey, S. 211 Rn.236

[2] Etwa 80% aller KGs werden als GmbH & Co. KG geführt; Wachter S.690 Rn. 1; Am 1.1.2006 waren von 175.000 im Handelsregister eingetragenen KGs 145.000 GmbH & Co. KGs Wiedemann/Frey, S. 212 Rn.236

[3] Klunzinger GesR S.306; steuerrechtlich sind lediglich noch einzelne Detailprobleme strittig. (bsp: Gewinnverteilungsabrede; ders. S.311)

[4] siehe unten B.III.a) 5.

[5] „Einmann-GmbH & Co. KG“; Klunzinger GesR S.315

[6] „Publikumsgesellschaft“, zB. „Avalon-Bau-GmbH & Co. KG Berlin“ mit ca. 900 Kommanditisten; Klunzinger GesR S.314

[7] „Cie.“ als veraltete Abkürzung von „Compagnie“, ist auch heute noch bei „alteingesessenen“ Unternehmen anzutreffen, so zB. Miele & Cie. KG (Gründungsjahr 1899) oder Tritschler GmbH & Cie. KG (Eintragungsjahr 1866)

[8] PK/Gregoritza § 5 Rn.541; (um 1910/1912) Klunzinger GesR S.306

[9] Wachter S.690 Rn.3; Daumke/Keßler S.260

[10] so zB. §§ 19 Abs.2, 129a iVm 32a/b, 130a/b, 131 Abs.2, 172 Abs.6, 177a, 264a, 335b HGB; §§ 15 Abs.3, 19 Abs.3 InsO; § 4 MitbestG, u.a.

[11] 1912 wird als das eigentliche „Geburtsjahr“ der GmbH & Co. KG angesehen; Binz/Sorg § 1 Rn.9

[12] BayObLG, OLGE 27, 331 (1912) = GmbHR 1914,9; daraufhin letztinstanzlich RGZ 105, 101 (1922)

[13] die Institution der GmbH & Co. KG wurde auch „ein Kind der Gesetzesumgehung“ genannt; K. Schmidt, § 56 I, S. 1626

[14] BayObLG, OLGE 27, 331 v. 16.2.1912

[15] MoMiG v. 23.10.08 in Kraft seit 1.11.08; BGBl. I S. 2026

[16] von 1,00 bis 24.999,00 EUR (nach § 5 Abs.2 GmbHG muss der Nennbetrag stets auf volle Euro lauten.)

[17] wonach sie ihren Rechtsformzusatz in GmbH umfirmieren kann, aber wegen § 5a Abs. 5 GmbHG nicht muss.

[18] sie erhält Aufwendungsersatz, sowie eine Vergütung für die Haftungsübernahme. Sie sollte eine (angemessene) Gewinnbeteiligung erhalten, da ansonsten eine Gewinnverteilungsabrede angenommen werden könnte; Klunzinger GesR S.311

[19] z.B. „Mahl UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ Stuttgart HRA 723731;

in Baden-Württemberg sind laut http://www.handelsregister.de derzeit 18 Unternehmen mit diesem Rechtsformzusatz verzeichnet. Die bundesweite Suche ergab über 200 Treffer. (Stand 10.03.09)

[20] Die Limited als Komplementärin kann schon ab einem Nominalkapital von 1,00 Pfund gegründet werden.

[21] LG Bielefeld, Beschl. v. 11.08.05 24 T 19/05; Vorinstanz AG Bad Oyenhausen 16 AR 496/04; früher mit gewissen anderen Voraussetzungen auch schon BayOLGZ 1986, 61 = NJW 1986, 3029; dazu näher K.Schmidt § 56 VII S. 1661ff.

[22] zitiert wurde in dieser Entscheidung Baumbauch/Hopt § 161 Rn. 3, § 105 Rn. 28

[23] Sind weitere Komplementäre vorhanden, handelt es sich um eine so genannte „unechte“ GmbH & Co. KG; siehe unten B. IV. 1.

[24] es können bei ihr daher auch Regelungen des Kapitalgesellschaftsrechts zur Anwendung kommen; Wachter S.690 Rn. 2

[25] der Kommanditgesellschaft (§ 161ff. HGB) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1ff. GmbHG)

[26] HBPG-Westermann/ Aderhold § 47 Rn. 2003, 2021; Eisenhardt § 43 Rn.672

[27] vgl. Baumbach/Hopt § 161 Rn. 9ff.; siehe unten unter B. IV.

[28] § 13 Abs.2 GmbHG

[29] was ansonsten nur bei Kapitalgesellschaften anzutreffen ist; PH/Gregoritza § 5 Rn. 544

[30] Eine Haftung bei (noch) nicht (voll) geleisteter Kommanditeinlage bis zur Höhe der Hafteinlage, gemäß §§ 171 Abs.1, 161 Abs.1 HGB bleibt für die beteiligten natürlichen Personen freilich bestehen.

[31] bei regulär aufgenommenem Geschäftsbetrieb und Einzahlung aller Einlagen, etc.; vgl. Klunzinger GesR S.118

[32] Klunzinger GesR S.311; Grunewald S.130 Rn. 28

[33] im Rahmen des StSenkG v.23.10.2000; BGBl. 2000 I S.1433

[34] BGBl. 1 2007 S. 1912

[35] Übersicht in Wachter S.693 Rn.9

[36] Palandt Vor § 709 Rn.3; außerdem ausführlich H.P. Westermann in FS Lutter, S.955ff.

[37] Die Außenvertretung steht gar nur den Komplementären zu, §§ 164, 170 HGB

[38] PH/ Gregoritza § 5 Rn.545

[39] Die GmbH handelt durch ihren Geschäftsführer, § 35 GmbHG; nach § 6 Abs.3 S.1 GmbHG können Gesellschafter oder andere Personen als Geschäftsführer bestellt werden.

[40] vgl. PH/ Gregoritza § 5 Rn.546

[41] Klunzinger GesR S.312

[42] etwa durch Umwandlung der Rechtsstellung eines Erben, § 139 HGB

[43] vgl. Wachter S.692 Rn.6

[44] die GmbH ist gesetzlich schon weiter „vorstrukturiert“; PH/ Gregoritza § 5 Rn.547

[45] im Gegensatz zur GmbH; §§ 2, 53 GmbHG

[46] näheres dazu H.P. Westermann /50-Jahre BGH Bd.II S.245ff.

[47] Eine AGB-Kontrolle findet auf Gesellschaftsverträge keine Anwendung;

Wachter S.692 Rn.6

[48] HBPG-Westermann/ Aderhold § 47 Rn. 2031

[49] Übersichten u.a. bei PH/ Gregoritza § 5 Rn. 544ff.; Wachter S.692 Rn.6ff.; Klunzinger GesR S. 309ff.

[50] Wachter S.693 Rn. 8

[51] v.a. unter jur. “Laien”, u.a. auch wegen des Umgehungscharakters; K. Schmidt § 56 I S.1625f.; Hueck GesR § 37 I 4

[52] wobei diese kaum anders ist, als bei einer GmbH; H.P.Westermann „Zur Theorie der Grundtypenvermischung am Beispiel der GmbH & Co. KG“ in FS Schmidt, S.1709

[53] K. Schmidt, § 56 I S.1627

[54] Die Problematik sei durch Verwendung von Formularbüchern jedoch abgemildert.

[55] Bei der Rechtsformwahl können jedoch grundsätzlich keine pauschalierten Aussagen gemacht werden, vielmehr muss stets eine umfangreiche individuelle Einzelfallprüfung durchgeführt werden.

[56] Wachter S. 694 Rn.10; die Begrifflichkeiten sind jedoch generell eher uneinheitlich, so sprechen manche Autoren von einer echten GmbH & Co. KG teils auch bei Personenidentität, so Sudhoff-GmbH&Co.KG/ Liebscher § 16 Rn. 102

[57] es können weitere natürliche Personen als Komplementäre vorhanden sein, oder auch mehrere GmbHs (wie zB. bei der Miele & Cie. KG (zwei Komplementär-GmbHs)) Die unechte GmbH kommt jedoch in der Praxis äußerst selten vor. (Anteil „unechter“ GmbH & Co. KGs 1982: 0,69%); Binz/Sorg §1 Rn.3; PH/ Gregoritza §5, Rn. 540, Fn. 804

[58] auch „beteiligungsidentische / beteiligungsverschiedene“ GmbH & Co. KG

[59] Klunzinger GesR S.313; dann „beteiligungsidentische GmbH & Co. KG“

[60] Wachter S. 695 Rn.10; Daumke/Keßler S.261

[61] Wachter S. 696 Rn.11

[62] so zB. bei Publikumsgesellschaften, siehe unten A.IV.4.

[63] § 1 GmbhG; wohingegen zur Gründung einer Personengesellschaft stets mindestens zwei „Personen“ benötigt werden. Unerheblich ist jedoch, ob natürliche oder juristische Person; Eisenhardt S.12 Rn.14

[64] neben der Komplementär-GmbH

[65] eine Befreiung von § 181 BGB ist zwingende Voraussetzung

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Die Machtverhältnisse in der GmbH & Co. KG
Untertitel
Gesetzliche Regelung und vertragliche Gestaltung
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Schwerpunktbereich Unternehmensrecht
Note
10 Punkte
Autor
Jahr
2009
Seiten
41
Katalognummer
V131700
ISBN (eBook)
9783640377251
ISBN (Buch)
9783640377503
Dateigröße
616 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GmbH & Co. KG, GmbH & Cie. KG, GmbH, KG, Kommanditgesellschaft, gesetzliche, Regelung, vertragliche, Gestaltung, Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensform, Rechtsform, Wirtschaftsrecht, Vertragsgestaltung, Moritz, Pfeil, Machtverhältnisse, Zivilrecht, Vertrag, Gesellschaft, Gesellschafter, Geschäftsführer, AG, Unternehmen, Jura, Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, BWL, Betrieb, Arbeitsrecht
Arbeit zitieren
Moritz Pfeil (Autor:in), 2009, Die Machtverhältnisse in der GmbH & Co. KG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131700

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