Am 4. Oktober 1974 erwarb A. von dem Kunstkenner X. das Bild „Modèle de Sculpture“, unterzeichnet mit dem Namen „Picasso“, für 25.000 CFR. Der Verkäufer X. erklärte noch am selben Tag, dass er eine Garantie für die Echtheit des Gemäl¬des übernehme.
Als sich jedoch 11 Jahre später am 6. November 1985 die Unechtheit der Zeich¬nung herausstellte, weigerte sich die Witwe des inzwischen verstorbenen Verkäu¬fers, das Bild gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen (BGE 114 II 131 S).
Nach dem Schweizer Recht hat der Käufer grundsätzlich die Möglichkeit, den Kaufvertrag entweder wegen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR anzufechten, oder aber gemäss Art. 197 ff. OR auf Gewährleistung wegen Schlechterfüllung zu klagen.
In der vorliegenden Arbeit wird sowohl die Irrtumsanfechtung als auch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgezeigt, und anschliessend die Frage erörtert, ob die viel diskutierte alternative Anwendung dieser beiden Rechtsbehelfe auch rechtens ist und den Interessen der Vertragsparteien gerecht wird.
Inhaltsverzeichnis
1) Einleitung
2) Irrtumsanfechtung
2.1) Willensmängel
2.2) Irrtum
2.2.1) Wesentlicher und unwesentlicher Irrtum
2.2.2) Erklärungsirrtum
2.2.2.1) Geschäftsirrtum
2.2.2.2) Sach- und Personenirrtum
2.2.2.3) Quantitätsirrtum
2.2.3) Gemeinsamer Irrtum
2.2.4) Übermittlungsirrtum
2.2.5) Motiv– und Grundlagenirrtum
2.2.5.1) Motivirrtum
2.2.5.2) Grundlagenirrtum
2.2.5.3) Abgrenzung vom Grundlagen- und Motivirrtum
2.3) Rechnungsfehler und Kalkulationsirrtum
2.4) Täuschung
2.5) Furchterregung
2.6) Vertragsanfechtung
2.6.1) Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist
2.6.2) Genehmigung
2.6.3) Schadensersatz bei Fahrlässigkeit
2.6.4) Rechtsfolgen nach erfolgter Anfechtung
3) Die Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht
3.1) Gewährleistung
3.1.1) Rechtsgewährleistung
3.1.2) Sachgewährleistung
3.2) Falsch- und Schlechtlieferung
3.3) Untersuchung und Rüge
3.4) Anzeige und Erklärung der Mängel
3.5) Rügefrist bei offenen und versteckten Mängeln
3.6) Verjährung der Gewährleistungsansprüche
3.7) Vertraglicher Gewährleistungsausschluss
3.8) Rechtsfolgen der Mängelrüge
3.8.1) Wandelung
3.8.2) Minderung
3.8.3) Ersatzlieferung und Nachbesserung
3.8.4) Schadensersatz
3.9) Würdigung
4) Anfechtung und Gewährleistung: alternativ oder kumulativ
4.1) Diskussion
4.1.1) Lex specialis derogat legi generali
4.1.2) Überflüssigkeit des Gewährleistungsrechtes
4.1.3) Schutzwürdigkeit des Käufers
4.2) Täuschung
4.3) Sonderstellung des Werkvertrages
4.4) Schlussfolgerung
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik bei mangelhafter Vertragserfüllung im Schweizer Recht und untersucht, ob Käufer kumulativ oder alternativ zur Gewährleistungsanfechtung auch die Rechtsbehelfe bei Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) in Anspruch nehmen können.
- Rechtliche Analyse der Irrtumsanfechtung bei Verträgen.
- Untersuchung der Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht.
- Diskussion der Anspruchskonkurrenz zwischen Irrtumsrecht und Gewährleistungsansprüchen.
- Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Käufers gegenüber strengen Rügefristen und Verjährung.
- Evaluation der Interessenlage der Vertragsparteien bei alternativer Anwendung von Rechtsbehelfen.
Auszug aus dem Buch
2.2.1) Wesentlicher und unwesentlicher Irrtum
Je nach Unterscheidungskriterium können grundsätzlich verschiedene Arten von Irrtümern aufgezeigt werden (Gauch & Schluep, 1987, S. 135).
Hinsichtlich der Rechtsfolge ist entscheidend, ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Irrtum handelt. Das Bundesgericht definiert im BGE 123 III 200 einen Irrtum als wesentlich, wenn es sich um einen bestimmten Sachverhalt handelt, der vom Irrenden nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden darf. „Anders gesagt: Es muss angenommen werden können, die irrende Partei hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie um den wahren Sachverhalt gewusst hätte“ (Kunz, 1996, S. 37).
Allerdings ist diese Definition der Wesentlichkeit nicht vollständig. Neben der vom Bundesgericht erläuterten subjektiven Wesentlichkeit bedarf es auch der objektiven; d. h. es ist abzuklären, ob der Irrtum auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als wesentlich eingestuft werden kann.
Sofern sowohl eine subjektive als auch objektive Wesentlichkeit vorliegen, ist der Vertrag gemäss Art. 23 OR nach erfolgreicher Anfechtung für den Irrenden unverbindlich. Das bedeutet, der Vertrag ist ungültig, und die Haupt- und Nebenleistungspflichten entfallen für beide Parteien. Wurde bereits einseitig oder beidseitig erfüllt, sind die Leistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten.
Liegt hingegen ein unwesentlicher Irrtum vor, ist der Vertag rechtlich verbindlich. Somit trägt der Erklärende das Risiko des unwesentlichen Irrtums.
Grundsätzlich kann zwischen zwei Arten von Irrtum unterschieden werden. Dem Erklärungsirrtum Art. 24. Abs. 1 Ziff. 1-3 OR und dem Motiv - Art 24 Abs 2 OR bzw. Grundlagenirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR.
Zusammenfassung der Kapitel
1) Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, ob bei einem Kaufvertrag wegen eines Willensmangels angefochten oder auf Gewährleistung wegen Schlechterfüllung geklagt werden kann.
2) Irrtumsanfechtung: Dieses Kapitel erläutert die verschiedenen Arten von Willensmängeln, mit einem Fokus auf den Irrtum sowie Täuschung und Furchterregung, und beschreibt die Voraussetzungen für eine Vertragsanfechtung.
3) Die Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht: Hier werden die Bestimmungen zur Gewährleistung, die Bedeutung der Untersuchung und Rüge sowie die verschiedenen Rechtsfolgen bei Mängeln detailliert dargelegt.
4) Anfechtung und Gewährleistung: alternativ oder kumulativ: In diesem Kapitel wird diskutiert, ob die Rechtsbehelfe der Sachmängelhaftung und der Irrtumsanfechtung alternativ oder kumulativ anwendbar sind, unter Berücksichtigung verschiedener juristischer Thesen.
Schlüsselwörter
Schweizerisches Obligationenrecht, Irrtumsanfechtung, Gewährleistung, Mängelrüge, Sachmängelhaftung, Willensmangel, Vertragsanfechtung, Anspruchskonkurrenz, Kaufrecht, Rügefrist, Verjährung, Schutzwürdigkeit, Rechtsbehelfe, Schlechterfüllung, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtliche Anwendbarkeit von Anfechtungs- und Gewährleistungsrechten beim Kauf, insbesondere bei mangelhafter Vertragserfüllung nach dem Schweizer Obligationenrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die Irrtumsanfechtung, die Mängelrügepflicht sowie die Diskussion über die alternative oder kumulative Anwendung von Rechtsbehelfen im Schweizer Vertragsrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erörterung, ob es rechtens ist, bei mangelhafter Vertragserfüllung sowohl das Gewährleistungsrecht als auch das Irrtumsrecht alternativ zu nutzen und ob dies den Interessen der Vertragsparteien gerecht wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich primär auf eine rechtsdogmatische Analyse des Schweizerischen Obligationenrechts, gestützt durch Literaturrecherche, Kommentierungen und Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Darstellung der Irrtumsanfechtung, die Auslegung der Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht sowie eine kritische Diskussion zur Anspruchskonkurrenz der verschiedenen Rechtsbehelfe.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Irrtumsanfechtung, Gewährleistung, Mängelrüge, Anspruchskonkurrenz und Schutzwürdigkeit des Käufers.
Warum ist die Rügepflicht für Konsumenten oft problematisch?
Die Arbeit argumentiert, dass die strengen und kurzen Rügefristen den oft geschäftsunerfahrenen Konsumenten überfordern und zum Verlust berechtigter Ansprüche führen können.
Gibt es Ausnahmen bei der Anwendung dieser Rechtsbehelfe?
Ja, eine wesentliche Ausnahme bildet das Werkvertragsrecht, bei dem unter bestimmten Umständen eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen sein kann, wenn diese die Fertigstellung des Werkes behindern würde.
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- Andreas Ernst (Author), 2002, Das Verhältnis der Irrtumsanfechtung zur Mängelrüge nach Schweizer Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13182