Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Gesetzliche Grundlagen und Begriffsklärung
2.1 Rehabilitation
2.1.1 Gesetzliche Grundlagen
2.1.2 Wer ist Rehabilitationsbedürftig und Rehabilitationsfähigkeit
2.2 Menschen mit Psychischen Erkrankungen
2.2.1 Warum werden Menschen Psychisch krank?
2.2.2 Verschiedene Psychische Erkrankungen
3 Rehabilitation Psychisch Kranker Menschen
3.1 Wie kommt es zu einer Rehabilitation
3.2 Maßnahmen der Rehabilitation
3.2.1 Medizinische Rehabilitation
3.2.2 Berufliche Rehabilitation - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
3.2.3 Soziale Rehabilitation - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
3.2.4 Geriatrische Rehabilitation
4 Möglichkeiten und Perspektiven nach Rehabilitation und Psychischer Erkrankung
4.1 Möglichkeiten nach der Medizinischen Rehabilitation
4.2 Möglichkeiten nach einer Beruflichen Rehabilitation in einer Werkstatt für behinderte Menschen
4.3 Perspektiven bei einer Psychischen Erkrankung
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
Allein in Deutschland sind jedes Jahr 27,8 Prozent (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN), 2018, S. 10) der Erwachsenen Bevölkerung von einer Psychischen Erkrankung betroffen.
Gegenstand dieser Hausarbeit wird deshalb der Ablauf der Üblichen Rehabilitationsprogramme für Menschen mit Psychischen Erkrankungen und Beeinträchtigungen, welche Angebote es gibt und welche Perspektiven nach einem solchem Programm für die Menschen vorhanden sind. Es soll die Frage beantwortet werden wie gut die Angebote der Rehabilitation in Deutschland sind und ob etwas verbessert werden müsste.
Das Ziel dieser Hausarbeit ist es, den Ablauf der Rehabilitation in Deutschland zu präsentieren und zu diskutieren außerdem sollen perspektiven erläutert werden. Dies wird durch die Vorstellung der Voraussetzungen und den Ablauf sowie die Nachbetreuung im Rehabilitationsverfahren erreicht.
Zunächst werden einige Begrifflichkeiten geklärt. Danach werden die Voraussetzungen, der Ablauf und einige weitere Aspekte einer Rehabilitation speziell für Psychisch Kranke und beeinträchtigte Menschen aufgezeigt. Um das Thema auszubauen, werden die Perspektiven der Menschen nach den Rehabilitationsprogrammen aufgezeigt. Zum Abschluss folgt ein Fazit.
2 Gesetzliche Grundlagen und Begriffsklärung
2.1 Rehabilitation
Der Begriff Rehabilitation ist von dem Mittelalterlichen „rehabilitatio“ abgeleitet was so viel wie Wiederherstellung bedeutet (RehaSalus Oberlausitz GmbH, n.d.). Man möchte also alle körperlichen, psychischen und sozialen Folgen einer Behinderung oder Einschränkung wiederherstellen. Den Betroffenen sollte nicht nur eine Rehabilitation in das Arbeitsleben ermöglicht werden, sondern auch eine schnelle Wiedereingliederung in den Alltag. Die Menschen sollen wieder eine Teilhabe an der Gemeinschaft erleben.
2.1.1 Gesetzliche Grundlagen
In Deutschland stellt das Grundgesetz (GG) die Basis des Rechtsstaates dar, somit müssen alle Regelungen mit diesem vereinbar sein und den Normen dessen entsprechen (Schreiner, 2017, S. 21-22). Im ersten Teil des GG sind die Grundrechte eines jeden Menschen, und somit natürlich auch der behinderten Menschen, aufgeführt. Menschen mit Behinderung dürfen also nicht benachteiligt werden und ihnen muss in allen Aspekten die Gleichberechtigung ermöglicht werden. Das gilt auch für das Recht ihren Beruf, Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte selbst frei zu wählen. Um den Menschen eine freie Wahl ihres Berufes zu ermöglichen, sollen sie durch Rehabilitationsprogramme die Möglichkeit bekommen sich trotz ihrer Behinderung oder Einschränkung auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle nach ihren Vorstellungen zu suchen.
„In der Rehabilitation werden nach § 5 SGB IX „Leistungen“ zur Medizinischer Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltsichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe unterschieden“ (Ommert, 2020, S. 45). Man versteht die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Berufliche Rehabilitation die die (Wieder-) Eingliederung von Menschen mit Behinderung oder Einschränkung in ein normales Arbeits- und Beschäftigungsleben ermöglicht (Ommert, 2020, S. 44-45).
2.1.2 Wer ist Rehabilitationsbedürftig und Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsbedürftig sind Menschen die laut § 2 SGB IX behindert sind und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht tätig sein können (Schreiner, 2017, S. 49). Man spricht von vollständig erwerbsgeminderten Personen, wenn diese den Ansprüchen und Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes nicht für mindestens drei Stunden standhalten können. Menschen die wegen Art und, oder Schwere ihrer Behinderung diesen Anspruch nicht erfüllen haben das recht auf einen Werkstattplatz. Um dieses Recht in Anspruch zu nehmen, muss der zuständige Kostenträger die Werkstattbedürftigkeit anerkennen und der Kostenübernahme zusagen. Die zuständige Werkstatt für das Einzugsgebiet, in dem sich die werkstattbedürftige Person befindet, ist dann zur Aufnahme verpflichtet. Alle Werkstattbeschäftigten haben einen Anspruch auf Beschäftigungsgarantie, das bedeutet sie haben bis zum Eintritt ins Rentenalter einen Anspruch auf ihren Werkstattplatz. Man kann den Beschäftigten den Anspruch nur unter folgenden Punkten verwehren. Es geht eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung von der Person aus, die erforderliche Pflege und Betreuung eine Teilnahme am Berufsbildungsbereich nicht zulassen oder nicht zu erwarten ist das im Arbeitsbereich das Mindestmaß einer wirtschaftlich verwendbaren Arbeitsleistung erbracht werden kann.
Im Eingangsverfahren wird dann überprüft, ob die betroffene Person überhaupt rehabilitationsfähig ist (Schreiner, 2017, S. 51-52). Seit 2010 sind die Werkstätten dazu verpflichtet anhand einer Eignungsdiagnostik, welche durch vorgeschriebene standardisierte Erhebungsinstrumente gekennzeichnet ist, festzustellen ob die Person rehabilitationsfähig ist. Außerdem soll durch Praktika in verschiedenen Bereichen eine Prognose darüber erstellt werden in welchen Bereichen die Interessen der Person liegen und wie die generellen beruflichen Perspektiven der Person sind. Am Ende des Eingangsverfahrens berät dann ein Fachausschuss anhand der Ergebnisse dieser Eignungsdiagnostik, ob die Werkstatt der richtige Ort für die Person ist. Der Fachausschuss besteht aus Vertretern des Kosten-, Leistungsträgers und Vertretern der Werkstatt, wenn Bedarf besteht, können auch Sachverständige oder andere Personen den Ausschuss beigezogen werden.
2.2 Menschen mit Psychischen Erkrankungen
„Grundsätzlich werden als Psychische Störung alle Erkrankungen bezeichnet, die erhebliche Abweichungen vom Erleben oder Verhalten psychisch (seelisch) gesunder Menschen zeigen und sich das Denken, das Fühlen und das Handeln auswirken können. Psychische Störungen äußern sich durch eine Vielzahl an Symptomen. Einzelne Symptome und Beschwerden sind für sich allein nie ein Beweis für das Vorliegen einer bestimmten Störung. Für eine eindeutige Diagnose ist deshalb eine umfassende Untersuchung und professionelle Einschätzung durch Fachärzte notwendig“ (LVR- Klinik Viersen, n.d.).
Welche Einflüsse haben Psychische Erkrankungen aber auf den Arbeitsplatz der betroffenen Person? Psychische Erkrankungen haben im Vergleich zu anderen Krankheiten besonders lange Ausfallzeiten (Windscheid, 2019, S. 71). Bei anderweitigen Krankheiten sind die Menschen im Durchschnitt 13,3 Tage krank, bei psychischen Erkrankungen sind es dem hingegen 39,1 Tage. Psychische Erkrankungen ziehen auch öfter Folgeerkrankungen mit sich die den Beginn, die Dauer oder das Wiederauftreten von Arbeitsunfähigkeit begünstigen. Auch eine niedrigere Berufliche Stellung kann das Auftreten von Arbeitsunfähigkeit beeinflussen. Der Wiedereintritt in das Arbeitsleben dauert dann meist länger und die Gefahr für eine Wiedererkrankung ist höher.
2.2.1 Warum werden Menschen Psychisch krank?
Menschen fragen sich schon immer wie Psychische Erkrankungen entstehen die Erklärungen änderten sich allerdings im Laufe der Zeit (Hammer & Plößl, 2012, S. 14-15).
Zu einem werden die Ursachen in den biologischen und genetischen Einflüssen gesucht (Hammer & Plößl, 2012, S. 14-15). In diesem Fall geht man von Erbkrankheiten, Infektionen, Hirnschädigungen oder Stoffwechselstörungen aus. Wenn man die Erkrankungen so betrachtet, wurde eine Medizinische Behandlung mit Medikamenten oder zu früheren Zeiten mit beispielsweise Kaltbädern als hilfreich gesehen.
Andererseits werden die Ursachen Psychischer Erkrankungen ausschließlich im psychosozialen Bereich gesucht (Hammer & Plößl, 2012, S. 14-15). Es wird von Fehlern bei der Erziehung oder bei der Interaktion mit den Eltern geredet. Auch werden Schicksalsschläge wie Misshandlung oder Traumata und Belastungen wie Armut als Ursache gesehen.
Das Verletzlichkeits-Stress-Model Heute weiß man das Psychische Erkrankungen mehr als nur eine Ursache haben. Die verschiedenen Faktoren beeinflussen sich wie gesagt gegenseitig (Hammer & Plößl, 2012, S. 1516). Einerseits können genetisch bedingte Überempfindlichkeit in manchen Verarbeitungsstrukturen des Gehirns das Verhalten beeinflussen, andererseits können Psychosoziale Einflüsse biologische Veränderungen im Gehirn verändern die wiederum die Empfindlichkeit für Umwelteinflüsse erhöhen. So entsteht eine komplizierte Wechselwirkung zwischen Umwelt und Organismus. Es haben sich also Modelle bewährt die Faktoren der Außenwelt und biologische Faktoren berücksichtigen wie beispielsweise das Verletzlichkeits-Stress-Model. Man spricht von einer Neigung des Organismus zu einer bestimmten Krankheit die mit verschiedenen Stressfaktoren wie beispielsweise psychologische oder soziale Stressoren zusammenwirkt. Wird bei diesem Zusammenspiel eine kritische Grenze überschritten, wird aus der Neigung eine Psychische Krankheit, wenn nicht genügend Schutzfaktoren bzw. Ressourcen zur Verfügung stehen. Bevor dies allerdings passiert, treten Frühwarnzeichen auf. Dann kann mit Hilfe von Bewältigungsfertigkeiten eine Zuspitzung und Zwar dominierte die eine Sicht mal mehr als die andere, aber sie wurden immer als Alternativen betrachtet (Hammer & Plößl, 2012, S. 14-15). Mittlerweile wurden aus diesen beiden Ansichten auf Psychische Erkrankungen verschiedene Erklärungsmodelle, die das Vereinen der beiden Ansichten ermöglichen. Man hat also festgestellt das beide Faktoren eine Rolle spielen und ein Zusammenspiel der beiden bei der Entstehung von Psychischen Erkrankungen am wahrscheinlichsten sind.
2.2.2 Verschiedene Psychische Erkrankungen
In der ICD-10 sind die Eigenschaften Psychischer Krankheiten im vierten Kapitel „Psychische und Verhaltensstörungen“ festgelegt. ICD-10 bedeutet „International Classification of Diseases and Related Health Problems“ oder in deutsch „Internationale Statistische Kalzifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“. Sie sind in elf Gruppen unterteilt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3 Rehabilitation Psychisch Kranker Menschen
3.1 Wie kommt es zu einer Rehabilitation
Bei psychischen Störungen müssen auch die Rehabilitationsbedürftigkeit, die Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose gegeben sein (Meyer A. & Zobel A., 2019, S. 28-30). Die Rehabilitationsbedürftigkeit wird wie bei somatischen Erkrankungen mithilfe des bio-psychosoziale Modells der WHO festgestellt. Bei psychischen Störungen ist das Nervensystem die betroffene Körperstruktur. Es können verschiedene mentale Funktionen betroffen sein, einige Beispiele hierfür sind: Gedächtnisfunktion, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen, Aufmerksamkeit. Aus dem Zusammenspiel dieser und weiterer mentalen Funktionsstörungen resultiert die schwere der Beeinträchtigung. Unter Anderem können dann berufliche Anforderungen nur noch teilweise oder garnichtmehr erfüllt werden. Die Deutsche Rentenversicherung hat Begutachtungskriterien eingeführt um die Fähigkeiten und Aktivitäten, die für die Teilhabe am Arbeitsleben wichtig sind zu beurteilen. Besondere Bedeutung haben hierbei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung Fachlicher Kompetenzen, Entscheidung- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten. Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu außerberuflichen Aktivitäten, Fähigkeiten zur Selbstpflege und Wege-/Verkehrsfähigkeit. Man spricht bei Menschen die diese Anforderungen nicht ausreichend erreichen können dann von vollständig erwerbsgeminderten Personen die einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben haben und somit Rehabilitationsbedürftig sind.
Neben der Rehabilitationsbedürftigkeit, also dem Recht einer Person auf eine Rehabilitation durch eine psychische Einschränkung, ist auch die Rehabilitationsfähigkeit von Bedeutung (Meyer A. & Zobel A., 2019, S. 30). Bei Menschen mit psychischer Erkrankung kann es vorkommen, daß Rehabilitationsangebote nicht in Anspruch genommen werden können, weil die Hürden zu groß sind. Beispielsweise können Ambulante Angebote daran scheitern das die betroffene Person nicht genügend Antrieb entwickeln kann, um allein den Weg auf sich zu nehmen. Auch durch Kommunikationsstörungen, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, Wahrnehmungsstörungen oder Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung kann es dazu kommen, das die Menschen nicht rehabilitationsfähig sind. Bei Suchterkrankungen muss erst eine Entgiftung stattfinden um Rehabilitationsfähigkeit zu erreichen und somit eine Rehabilitation zu beginnen.
Wenn sowohl Rehabilitationsbedürftigkeit besteht und Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist, ist noch zu überprüfen, ob ein realistisches Rehabilitationsziel formuliert werden kann (Meyer A. & Zobel A., 2019, S. 30). Eine Rehabilitationsprognose ist dann positiv, wenn „unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes, des Kompensationspotenzials und der individuellen Ressourcen medizinisch begründet überwiegend wahrscheinlich ist, dass das formulierte Ziel durch Leistungen zur Teilhabe erreicht werden kann“ (Meyer A. & Zobel A., 2019, S. 30).
3.2 Maßnahmen der Rehabilitation
3.2.1 Medizinische Rehabilitation
Die frühzeitige Erkennung einer Krankheit kann die Chanchen einer vollständigen Wiedereingliederung erhöhen. Außerdem müssen Alle an der Rehabilitation beteiligten Stellen gut miteinander kooperieren (Vömel U., 2005, S. 93).
Für die Rehabilitation behinderter Menschen gibt es ein gestuftes System aus ambulanten und stationären Angeboten (Ernst R., 2005, S. 97). In welchem Umfang Menschen das Rehabilitationsangebot nutzen dürfen richtet sich nach der Notwendigkeit und der Eignung des erkrankten Menschen. Grundsätzlich werden ambulante Leistungen stationären Leistungen vorgezogen.
Ambulante Rehabilitationsangebote: (Ernst R., 2005, S. 97-98)
Ambulante Versorgung durch den niedergelassenen Arzt: Frühzeitige Erkennung von Rehabilitationsbedarf und das Einleiten der erforderlichen Maßnahmen. Betreuung der gesamten Rehabilitation und der Kooperation zwischen den verschiedenen Stellen.
Institutionsambulanzen: Beispielsweise die psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern. Das Team besteht aus Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern und Krankenpflegern. Institutionsambulanzen haben ihren Schwerpunkt bei Menschen mit psychischen Erkrankungen und Menschen mit Behinderung. Sie kommen ins Spiel, wenn der niedergelassene Arzt die Betreuung nicht in ausreichendem Umfang übernehmen kann.
Sozialpädiatrische Zentren: Ärztlich geleitete Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die sich darum kümmern das Medizinische, Psychologische und Pädagogische Betreuung gut zusammenarbeiten.
Stationäre Rehabilitationsangebote: (Ernst R., 2005, S. 99-101)
Psychiatrische Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen: Traditionelle somatische Behandlung und Pharmakottherapie in Kombination mit Psychotherapie, Arbeits- und Beschäftigungstherapie, sozio- und milieutherapeutische Angebote sowie Bewegungstherapie.
Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen: Gemeindenahe Einrichtungen mit therapeutischer Begleitung. Hier werden auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Ein Vorteil dieser Einrichtungen ist die Organisation aller Maßnahmen unter einem Dach.
Übergangseinrichtungen: Menschen, die keine Krankenhausbehandlung mehr benötigen aber noch nicht teilhabe-/arbeitsfähig sind und/oder Selbstständigkeit oder Rückkehr in den Familienverbund noch nicht möglich ist werden hier übergangsweise aufgenommen. Ziel ist es das die Menschen wieder so selbstständig sind das sie entlassen werden können.
Bei der medizinischen Rehabilitation psychisch kranker Menschen werden verschiedene Maßnahmen ergriffen (Meyer A. & Zobel A., 2019, S. 31). Unter Anderem das Erstellen eines Rehabilitationsplans, die medizinische Weiterbehandlung, die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit und die Planung weiterer Maßnahmen. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es Störungen zu bewältigen, um den Umgang mit den Folgen einer Störung zu ermöglichen und somit die Teilhabe an Arbeit und Gesellschaft. Der Fokus liegt bei dieser Therapie in Gruppen- oder Einzelsitzungen. Es werden Arbeit- und Berufsanamnesen erstellt und mit psychotherapeutischen Befunden zusammengeführt, um eine Leistungseinschätzung zu erhalten diese dient dem Übergang von Rehabilitation in das soziale Umfeld des Patienten. Bei Bedarf werden weitere Rehabilitationsmaßnahmen wie berufliche Wiedereingliederung und andere Nachsorgemaßnahmen eingeleitet.
3.2.2 Berufliche Rehabilitation - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Ziel ist es hier den Auswirkungen einer Behinderung entgegenzuwirken und den Menschen so die Chance einen passenden, dauerhaften Arbeitsplatz zu bieten (Lenk E. & Maier-Lenz R.-J., 2005, S. 110). Es wird hier in allen erforderlichen Bereichen Hilfe geleistet, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Leistungen sind an die Wünsche der Betroffenen anzupassen. Die Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben haben den hauptsächlichen Anspruch die betroffene Person in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Wenn sie allerdings wegen Art und/oder schwere der Behinderung nicht oder noch nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können haben sie die Möglichkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten. In diesem Rahmen können die Betroffenen dann ihre Leistungsfähigkeit trainieren.
Berufsvorbereitung: Um berufliche Aus-/Weiterbildungen zu ermöglichen kann in Berufsvorbereitungsmaßnahmen stattfinden (Lenk E. & Maier-Lenz R.-J., 2005, S. 110-111). Dies sind Grundausbildungslehrgänge, die auf bestimmt Berufsbereiche vorbereiten und den betroffenen Personen helfen berufsreife zu erlangen. Wenn behinderte Menschen sehr stark beeinträchtigt sind, ist es möglich an Lehrgängen zur Verbesserung der Eingliederungschancen teilzunehmen, wenn die Person einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht gewachsen ist oder noch keine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufnehmen kann.
Berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung: Diese bilden den Kern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Lenk E. & Maier-Lenz R.-J., 2005, S. 111). Die berufliche Erst- ausbildung soll den behinderten Menschen die nötigen Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit beibringen. Die berufliche Anpassung soll Lücken schließen, die die betroffene Person im beruflichen Wissen hat, sie baut auf vorhandenem Wissen auf. Weiterbildungen ermöglichen es Menschen die Aufgrund ihrer Behinderung nichtmehr in ihrem vorherigen Beruf arbeiten können neue Fähigkeiten zu erlangen, um eine andere Tätigkeit auszuüben.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes: Dabei die Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes in dem Betrieb, in dem die Person bisher gearbeitet hat oder die Versetzung innerhalb des Betriebs auf eine neue Stelle, die der Leistungsfähigkeit der Person entspricht (Lenk E. & Maier- Lenz R.-J., 2005, S. 111). Die Personen und der Betrieb werden hier mit beispielsweise persönlichen Hilfen, verschiedenen Kostenübernahmen oder Zuschüssen unterstützt.
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