Die Regelung zur Behandlung steuerlicher Verlustvorträge unterlagen in den letzten Jahren selbst für Verhältnisse der deutschen Steuergesetzgebung einem ausgesprochen turbulenten Wandel .
Das Kabinett hat am 20. Dezember 2016 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften beschlossen . Dessen zentrales Element ist die Einführung der Vorschrift zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.
Ausgangspunkt war die Einführung von § 8c KStG im Rahmen des Unternehmenssteuerformgesetzes 2008 als Ersatz für § 8 Abs. 4 KStG a.F. Der seit 01.01.2008 geltende § 8c KStG bewirkt, dass festgestellte Verlustvorträge einer Körperschaft bei sich innerhalb von fünf Jahren vollziehenden Anteilseignerwechseln über 25% bis maximal 50% anteilig, bei Anteilseignerwechseln über 50% vollständig untergehen.
Mit dem am 23.12.2016 veröffentlichten Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften unternimmt der Gesetzgeber einen weiteren Versuch, die Behandlung ertragssteuerlicher Verlustvorträge zu regeln.
Die Abwahl des § 8c KStG durch Antrag auf Anwendung des § 8d KStG ist allerdings nicht immer vorteilhaft. Dies liegt daran, dass bei Verstoß gegen die Bedingungen des geltenden § 8d KStG steuerliche Nachteile eintreten können, die diejenigen eines unmittelbaren Verlustuntergangs gem. § 8c KStG übersteigen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Zweck des neueingeführten § 8d KStG, dem Antragserfordernis und den Fragen rund um das Tatbestandsmerkmal des schädlichen Ereignisses des § 8d Abs. 2 KStG.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung und Problemstellung
- Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
- Neuregelung im Überblick
- Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 8d KStG
- Das Antragsverfahren
- Abgrenzung von fortführungsschädlichen Ereignissen
- Einstellung und Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs
- Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
- Beispiel für typische schädliche Ereignisse
- Fazit und Ausblick
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Studienarbeit befasst sich mit der Neuregelung des § 8d KStG, die die Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Körperschaften betrifft. Im Zentrum stehen die Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen, die Antragsmodalitäten und die Abgrenzung von fortführungsschädlichen Ereignissen.
- Einführung und Bedeutung des § 8d KStG
- Die Rolle von Antragsverfahren und deren Folgen
- Abgrenzung schädlicher Ereignisse im Kontext des § 8d KStG
- Praxisrelevante Anwendungsmöglichkeiten des § 8d KStG
- Potenzielle Auswirkungen der Neuregelung auf die Steuerplanung von Körperschaften
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung befasst sich mit der Problematik der Behandlung steuerlicher Verlustvorträge bei Körperschaften, die in den vergangenen Jahren einem dynamischen Wandel unterlag.
Kapitel 2 stellt die Neuregelung des § 8d KStG vor und beleuchtet die Tatbestandsvoraussetzungen, die für die Anwendung der Vorschrift erforderlich sind. Besonderes Augenmerk wird auf das Antragsverfahren gelegt, welches zur Abwahl des § 8c KStG genutzt werden kann.
Kapitel 3 befasst sich mit der Abgrenzung von fortführungsschädlichen Ereignissen, die zum Verlust des Verlustvortrags führen können.
Kapitel 4 analysiert die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs als ein typisches schädliches Ereignis im Sinne des § 8d KStG.
Abschließend werden in Kapitel 5 die wichtigsten Erkenntnisse der Studienarbeit zusammengefasst und ein Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen gegeben.
Schlüsselwörter
§ 8d KStG, Verlustvortrag, Körperschaftsteuer, Fortführungspflicht, Antragsverfahren, schädliches Ereignis, Geschäftsbetrieb, Steuerplanung, Verlustverrechnung, Unternehmensbesteuerung.
- Quote paper
- Anonym (Author), 2018, Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG. Bedeutung und Anwendungsfragen in der Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1319650