Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2ff GewStG stellt eine relevante Norm für immobilienhaltende Gesellschaften zur Reduzierung der Steuerbelastung dar. Die Nutzung der erweiterten Kürzung kann die Gewerbesteuer auf bis zu 0 % verringern. Dies führt bei einer Kapitalgesellschaft zu einer möglichen Reduktion der insgesamten Steuerbelastung um 50 % (Nach § 23 Abs. 1 KStG: 15% KStG und im Durchschnitt 15,225 % Gewerbesteuersatz bei einem Hebesatz von 435). Auf der anderen Seite ist die Gewerbesteuer wegen ihrer hohen Ertragskraft für die Gemeinden besonders wichtig. Durch das Fondsstandortgesetz wurden ab dem Erhebungszeitraum 2021 neue Regelungen in § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG aufgenommen. Der Gesetzgeber hat sich bis zu der Änderung strikt gegen eine Bagatellgrenze ausgesprochen. Nun erfolgt eine Kodifizierung einer Unschädlichkeitsgrenze. Auch wurden Regelungen, die die Energiewende begünstigen sollen, in § 9 Nr. 1 GewStG eingefügt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen des § 9 Nr. 1 S. 2 – 6 GewStG
I. Sinn und Zweck der Norm
II. Aufbau der Norm
III. Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2ff GewStG
1. Grundstücksunternehmen, welche eine begünstigte Tätigkeit ausüben
2. Kein Ausschluss nach § 9 Nr. 1 S. 5 – 6 GewStG
3. Antrag und Rechtsfolge
C. Neuerungen durch das Fondsstandortgesetz
I. § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b) aa) GewStG
1. Allgemeines
2. Auswirkungen des neuen § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b) aa) GewStG
a) Rechtslage bis zum Erhebungszeitraum 2021
b) Aktuelle Rechtslage
II. § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b) bb) GewStG
1. Allgemeines
2. Auswirkungen des neuen § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b) bb) GewStG
a) Rechtslage bis zum Erhebungszeitraum 2021
b) Aktuelle Rechtslage
III. § 9 Nr. 1 S. 3 lit. c) GewStG
1. Allgemeines
2. Auswirkungen des neuen § 9 Nr. 1 S. 3 lit. c) GewStG
a) Rechtslage bis zum Erhebungszeitraum 2021
b) Aktuelle Rechtslage
D. Risiken bei der Aufnahme und Beendigung von Vermietungstätigkeiten
I. Probleme bei der Beendigung der begünstigten Tätigkeit
1. Unterjährige Veräußerung des einzigen oder letzten Grundstücks
2. Schädliche Abwicklungstätigkeiten
a) Kapitalgesellschaft
b) Gewerblich geprägte Personengesellschaft
II. Probleme bei der Aufnahme von begünstigten Tätigkeiten
1. Zeitliches Ausschließlichkeitsgebot in BFH III R 7/19
2. Strenges Stichtagsprinzip
3. Vermietung von Betriebsvorrichtungen und schädliche Nebentätigkeiten
a) Grundsätzliche Schädlichkeit
b) Rechtsprechungsausnahmen
c) Entschärfung durch § 9 Nr. 1 S. 3 lit c) GewStG
E. Rechtspolitische Würdigung
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die durch das Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 eingeführten Änderungen bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2-6 GewStG. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, wie Unternehmen ihre Steuerbelastung durch die Verwaltung und Nutzung sowie die Aufnahme oder Beendigung von Vermietungstätigkeiten unter Berücksichtigung der neuen Bagatellgrenzen optimieren können, ohne die Kürzungsberechtigung zu gefährden.
- Erweiterte Kürzung nach § 9 GewStG für Grundstücksunternehmen
- Ökologische Lenkungsfunktion durch Neuregelungen zu Stromerzeugung und Ladeinfrastruktur
- Umgang mit schädlichen Nebentätigkeiten und Betriebsvorrichtungen
- Zeitliches Ausschließlichkeitsgebot bei unterjährigem Grundstückserwerb oder -verkauf
- Gestaltungsmöglichkeiten bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
Auszug aus dem Buch
1. Grundstücksunternehmen, welche eine begünstigte Tätigkeit ausüben
Unabhängig von der Rechtsform kann die erweiterte Kürzung von jedem Grundstücksunternehmen in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen muss einer begünstigten Tätigkeit nachgehen. Zunächst ist nach § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz begünstigt. Das Vorliegen von Grundbesitz bestimmt sich nach dem Bewertungsrecht (§ 19 Abs. 1, § 181 BewG). Relevant sind vor allem § 68 BewG (Grundstücke des Grundvermögens) und § 99 BewG (Betriebsgrundstücke). An dem Grundbesitz muss zivilrechtliches sowie wirtschaftliches Eigentum bestehen und es muss zum Betriebsvermögen des Unternehmens nach § 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV zählen. Die Verwaltung von Grundbesitz i. S. d. § 9 Nr. 1 GewStG wird wie im Ertragssteuerrecht verstanden und umfasst demnach die Vermietung und Verpachtung sowie die Veräußerung.
Aus dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG („ausschließlich“, „neben“, „daneben“) wird das Ausschließlichkeitsgebot abgeleitet. Das Ausschließlichkeitsgebot wurde durch die Rechtsprechung konturiert. Nach dem I. Senat des BFH bezieht sich das Ausschließlichkeitsgebot auf alle Tatbestandsmerkmale und hat einen „qualitativen, quantitativen und zeitlichen Inhalt“. Das zeitliche Kriterium bedeutet, dass die Ausschließlichkeit während des gesamten Erhebungszeitraums gegeben sein muss.
Die erweiterte Kürzung bleibt auch bei Unternehmen erhalten, die neben der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz eine unschädliche Tätigkeit ausüben. Dies trifft nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Grundstücksunternehmen zu, die neben der Verwaltung von Grundbesitz „eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Bedeutung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung und die gesetzlichen Änderungen durch das Fondsstandortgesetz.
B. Grundlagen des § 9 Nr. 1 S. 2 – 6 GewStG: Darstellung von Sinn, Zweck, Systematik und den Tatbestandsmerkmalen der erweiterten Kürzung.
C. Neuerungen durch das Fondsstandortgesetz: Analyse der ökologischen Neuregelungen zu erneuerbaren Energien, Ladeinfrastruktur und Geringfügigkeitsschwellen.
D. Risiken bei der Aufnahme und Beendigung von Vermietungstätigkeiten: Untersuchung der Probleme bei unterjährigen Transaktionen und dem Ausschließlichkeitsgebot sowie der Problematik von Betriebsvorrichtungen.
E. Rechtspolitische Würdigung: Diskussion der Auswirkungen der Neuregelungen und der Bedeutung für den Wohnungsmarkt unter umweltpolitischen Aspekten.
F. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Auflockerung des Ausschließlichkeitsgebots und des fortbestehenden hohen Kontrollaufwands für Unternehmen.
Schlüsselwörter
Gewerbesteuer, erweiterte Kürzung, Fondsstandortgesetz, Grundstücksunternehmen, Grundbesitz, Ausschließlichkeitsgebot, Betriebsvorrichtung, Energiewende, Bagatellgrenze, unterjähriger Erwerb, unterjährige Veräußerung, Realsteuer, Geringfügigkeitsschwelle, Mieterstrom, Ladeinfrastruktur
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für immobilienhaltende Gesellschaften und die Auswirkungen des Fondsstandortgesetzes 2021 auf diese Norm.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung, der Umgang mit Betriebsvorrichtungen, die Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen zur Energiewende sowie die Risiken bei der Aufnahme oder Beendigung von Vermietungstätigkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, Grundstücksunternehmen Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wie sie unter den neuen Regelungen die Gewerbesteuerbelastung minimieren können, ohne ihre Kürzungsberechtigung zu verlieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf einer umfassenden Analyse von Gesetzen, Rechtsprechung (insb. BFH-Urteile) und finanzwissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die technischen Anforderungen an das Ausschließlichkeitsgebot, die neuen Geringfügigkeitsschwellen durch das Fondsstandortgesetz und die steuerlichen Konsequenzen bei unterjähriger Veräußerung von Immobilien.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Gewerbesteuer, erweiterte Grundstückskürzung, Fondsstandortgesetz, Betriebsvorrichtung, Ausschließlichkeitsgebot und Geringfügigkeitsschwelle.
Warum ist die Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen steuerlich so kritisch?
Da die Vermietung von Betriebsvorrichtungen nicht als Verwaltung von Grundbesitz gilt, führt dies ohne Inanspruchnahme einer Geringfügigkeitsschwelle zur Gefährdung der gesamten erweiterten Gewerbesteuerkürzung.
Was bedeutet die Einführung einer Bagatellgrenze für die Praxis?
Die Bagatellgrenzen ermöglichen es, schädliche Nebentätigkeiten (z.B. Betrieb von Ladestationen unter 10 % Einnahmenanteil) auszuüben, ohne die Kürzung für das gesamte Unternehmen zu verlieren, erhöhen aber den Dokumentationsaufwand.
Wie lösen Unternehmen das Problem der unterjährigen Veräußerung?
In der Praxis werden Gestaltungslösungen wie Verschmelzungen, Formwechsel oder die Verlagerung von Betriebsstätten genutzt, um die begünstigte Tätigkeit rechnerisch über den gesamten Erhebungszeitraum zu wahren.
- Citar trabajo
- Lauren Schneider (Autor), 2022, Grundlagen und aktuelle Entwicklungen bei § 9 Nr. 1 S. 2-6 GewStG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1322492