Einleitung
„Gut Ding will Weile haben“ oder „Eine schwere Geburt“. An diese Volksweisheiten fühlt sich erinnert, wer die Entwicklungsgeschichte der „Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ verfolgt, die am 21.05.2008 erlassen wurde und am 13.06.2008 in Kraft trat. Mit einer solchen Richtlinie wurde verschiedentlich schon nicht mehr gerechnet, nachdem der erste Grundstein bereits 1999 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Tampere mit der Entschließung gelegt wurde, im Hinblick auf die Erleichterung eines besseren Zugangs zum Recht alternative außergerichtliche Verfahren zu schaffen. Es folgten an weiteren Stationen im Jahr 2002 ein Grünbuch über alternative Verfahren der Streitbeilegung sowie 2004 ein entsprechender Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission. Begleitet wurde dieser Reifungsprozess von vielen Stellungnahmen und kontroversen Diskussionen.
Nun endlich ist die europäische Mediations-Richtlinie rechtskräftig und regelt europaweit zentrale Aspekte des Verhältnisses von Mediation und allgemeinem Zivilverfahrensrecht bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Bis zum 21. Mai 2011 ist sie von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Damit wird die Mediation in Europa etabliert und weiter befördert, nachdem die im angloamerikanischen Raum schon sehr verbreiteten Verfahren der alternativen Streitbeilegung in der jüngeren Vergangenheit bereits einen unübersehbaren Bedeutungszuwachs erfahren haben. Der Grund dafür sind schwerfällige, langwierige, teure und komplexe Verfahren der justiziellen Konfliktlösung. Zur Sicherstellung eines rei-bungslos funktionierenden Binnenmarktes sind diese einzudämmen und effizient zu gestalten. Mediation und andere sogenannte ADR-Verfahren werden als die dafür geeigneten Instrumente erachtet, auf die auch der Europäische Normgeber verstärkt setzt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die europäische Mediationsrichtline
1. Ziel, Mediationsbegriff und Anwendungsbereich
a) Ziel der Mediations-Richtlinie
b) Begriffe Mediation und Mediator
c) Sachlicher Anwendungsbereich
d) Räumlicher Anwendungsbereich
2. Kernregelungen
a) Vollstreckbarkeit
b) Vertraulichkeitsschutz
c) Verjährungshemmung
3. Verhältnis der Mediation zu laufenden Gerichtsverfahren
4. Qualitätssicherung und Öffentlichkeitsarbeit
III. Umsetzungsperspektiven
1. Zwingende Regelungsbereiche
a) Verjährungshemmung
b) Vollstreckbarkeit
c) Vertraulichkeit
2. Fakultative Regelungsbereiche
a) Anwendungsbereich
b) Verhältnis zu laufenden Gerichtsverfahren
aa) Außergerichtliche Mediation
bb) Gerichtsnahe Mediation
cc) Gerichtsinterne Mediation
c) Berufsrecht und Marktzugang
IV. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/52/EG zur Mediation in Zivil- und Handelssachen in das deutsche Recht, wobei der Schwerpunkt auf der Analyse von Kernregelungen und den daraus resultierenden gesetzgeberischen Herausforderungen liegt.
- Analyse der europäischen Mediationsrichtlinie und ihrer zentralen Zielsetzungen
- Bewertung der Regelungen zur Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit und Verjährungshemmung
- Diskussion der Umsetzungsperspektiven für das deutsche Rechts- und Justizsystem
- Untersuchung des Verhältnisses von Mediation zu laufenden Gerichtsverfahren
- Erörterung von Qualitätsstandards und berufspolitischen Fragen im Bereich der Mediation
Auszug aus dem Buch
b) Begriffe Mediation und Mediator
Gemäß Art. 3 lit. a Abs. 1 wird mit dem Ausdruck „Mediation“ ein strukturiertes Verfahren bezeichnet, in dem die Streitparteien auf freiwilliger Basis mit Hilfe eines Mediators selbst versuchen, zu einer Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu kommen. Strukturprägende Elemente sind die Verhandlung der Parteien, die Unterstützung durch einen Mediator und die Freiwilligkeit der Mediation. Die Legaldefinition des Art. 3 schließt vertragsautonome und gerichtsbezogene (gerichtsnahe und gerichtsinterne) Mediation gleichermaßen mit ein, wobei Erwägungsgrund Nr. 11 klarstellt, dass sich die EU-RL weder auf vorvertragliche Verhandlungen ohne Mithilfe durch eine dritte neutrale Person noch auf schiedsrichterliche Verfahren erstreckt. Durch den expliziten Ausschluss der Schieds-, Schlichtungs-, Verbraucherbeschwerde- und Schiedsgutachtenverfahren wird der Begriff der Mediation eng definiert und so ausdrücklich klargestellt, dass damit keine Verfahren erfasst werden, „die von Personen oder Stellen abgewickelt werden, die eine förmliche Empfehlung zur Streitbeilegung abgeben, unabhängig davon, ob diese rechtlich verbindlich ist oder nicht.“ Die gerichtsähnlichen Verfahren „verkörpern einen anderen Typus von Alternativverfahren“, die nicht über das Konfliktlösungspotential von freien, privaten (sog. privatautonomen) Initiativen verfügen, mittels derer Parteien selbstbestimmte, einvernehmliche und konkrete Konfliktregelungen erarbeiten können. Es kann damit nicht Aufgabe des Mediators sein, den Parteien das Ergebnis der Streitbeilegung in welcher Form auch immer vorzugeben. Seine Rolle bleibt auf die eines neutralen Moderators, Beraters und Vermittlers beschränkt. Demnach zieht die EU-RL den Geltungsbereich enger als das UNCITRAL-Modellgesetz, dem es auf den Umfang der Mitwirkung des neutralen Dritten nicht ankommt, und folgt so dem klassischen Verständnis der Mediation. Die Aufgabe eines Mediators bleibt im Anwendungsbereich der EU-RL strukturell auf die eines Verhandlungshelfers beschränkt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Dieses Kapitel zeichnet die Entstehungsgeschichte der Mediations-Richtlinie nach und erläutert ihre Bedeutung für die Etablierung alternativer Streitbeilegung in Europa.
II. Die europäische Mediationsrichtline: Hier werden die zentralen Ziele, Begriffe sowie die Kernregelungen zu Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit und Verjährungshemmung der EU-Richtlinie systematisch analysiert.
III. Umsetzungsperspektiven: Dieses Kapitel diskutiert den Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Richtlinie in Deutschland, differenziert zwischen zwingenden und fakultativen Bereichen und reflektiert prozessrechtliche Anpassungsmöglichkeiten.
IV. Fazit: Die abschließende Betrachtung fasst die Auswirkungen der Richtlinie zusammen und gibt einen Ausblick auf die notwendige Erneuerung der Streitbeilegungskultur in Deutschland.
Schlüsselwörter
Mediation, Mediations-Richtlinie, Alternative Streitbeilegung, Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit, Verjährungshemmung, Zivilverfahrensrecht, Gerichtsnahe Mediation, Richtermediation, Europäischer Justizraum, Rechtsfrieden, Gesetzesentwurf, Konfliktlösung, Mediationsgesetz, EU-Recht
Häufig gestellte Fragen
Was ist das grundlegende Thema dieser Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der europäischen Richtlinie 2008/52/EG und analysiert, wie diese Vorgaben zur Mediation in Zivil- und Handelssachen in das deutsche Recht integriert werden können.
Welche zentralen Themenfelder stehen im Fokus?
Im Mittelpunkt stehen die Begriffe Mediation und Mediator, die Kernregelungen der Richtlinie sowie die rechtlichen Herausforderungen bei der Umsetzung in deutsches Prozess- und Berufsrecht.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, den durch die EU-Richtlinie ausgelösten gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Deutschland zu identifizieren und mögliche Lösungswege aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse der Richtlinientexte, der Auswertung des Schrifttums sowie dem Vergleich mit anderen Rechtsordnungen (insbesondere Österreich und England) basiert.
Welche Inhalte umfasst der Hauptteil?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Richtlinie, eine Untersuchung zwingender Umsetzungsbereiche (wie Verjährung und Vollstreckbarkeit) und eine kritische Reflexion fakultativer Bereiche (wie gerichtsinterne Mediation).
Welche Schlagworte charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind insbesondere Mediation, europäische Mediations-Richtlinie, Konfliktbeilegung, prozessuale Umsetzung und die Stärkung der außergerichtlichen Streitkultur.
Wie bewertet der Autor die Rolle des Mediators?
Der Autor ordnet den Mediator im Kontext der EU-RL primär als neutralen Verhandlungshelfer ein, dessen Tätigkeit strukturell auf die Unterstützung der Parteien beschränkt bleibt und nicht in die Rolle eines entscheidenden Richters übergeht.
Welches Problem besteht laut der Arbeit bei der Vertraulichkeit?
Die Arbeit identifiziert Schwächen im sogenannten „personenbezogenen Schutzkonzept“ der EU-RL und schlägt die Diskussion über ein gegenstandsbezogenes Beweisverwertungsverbot vor, um die Vertraulichkeit der Mediation effektiver zu sichern.
- Quote paper
- Philip J. S. Fendt (Author), 2009, Grenzüberschreitende Mediation in Zivil- und Handelssachen nach der Richtlinie 2008/52/EG vom 21.5.2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132382