Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund im Recht der Societas Privata Europaea (SPE) und der GmbH


Seminararbeit, 2009

32 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Ausschließung
I. Allgemeines
1. GmbH
2. SPE
a) Anwendungsbereich von Art. 17 VO-E
b) Der MEDEF/CREDA-Entwurf
3. Fazit
II. Voraussetzungen
1. GmbH
a) Allgemeines
b) Satzungsregelungen
2. SPE
a) Verordnung
b) Satzungsregelungen
3. Fazit
4. Allgemeines
a) GmbH
b) SPE
5. Beschluss der Gesellschafter
a) GmbH
b) SPE
6. Ausschlussklage
a) GmbH
aa) Allgemeines
bb) Bedingungstheorie
b) SPE
aa) Satzungsregelungen
bb) Inhalt des Urteils
c) Fazit
7. Verwertung des Anteils
a) GmbH
aa) Möglichkeiten der Verwertung
bb) Beachtung der Kapitalerhaltungsregelungen
b) SPE
aa) Übernahme durch Mitgesellschafter oder Gesellschaft
bb) Einziehung
cc) Beachtung der Kapitalerhaltungsregelungen
c) Fazit

C. Austritt
I. Allgemeines
1. GmbH
2. SPE
II. Wichtiger Grund
1. GmbH
2. SPE
3. Fazit
III. Austrittsverfahren
1. Austrittserklärung
a) GmbH
b) SPE
2. Ausführung des Austrittsbegehrens
a) GmbH
b) SPE
c) Fazit

D. Abfindung
I. GmbH
II. SPE

E. Ergebnis

A. Einleitung

Die Arbeit vergleicht den Ausschluss und den Austritt aus wichtigem Grund im Recht der GmbH mit der Rechtslage bei der Societas Privata Europaea (SPE). Grundlage des letzteren Vergleichspunkts ist dabei der von der Kommission am 25. Juni 2008 vorgelegte Verordnungsentwurf (im Folgenden: VO-E). Auch die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 wird berücksichtigt. Dabei kann sich die Arbeit nur auf die wichtigsten Aspekte beschränken.

Gegenstand der Arbeit ist in erster Linie die Ermittlung der Rechtslage bei fehlender Satzungsgrundlage. Bei dem Vergleich soll aber auch darauf eingegangen werden, ob und inwieweit die Gesellschafter Ausschluss und Austritt selbst regeln können. Anhand dieser Kriterien soll geklärt werden, welche Rechtsform unter den verschiedenen Aspekten des Ausschlusses und Austritts die vorzugswürdigen Lösungen bereithält.

B. Ausschließung

I. Allgemeines

Ein allgemeines Recht zur Ausschließung aus der GmbH wegen eines wichtigen Grundes ist im GmbHG* im Unterschied zum VO-E nicht vorgesehen.

1. GmbH

Es sind lediglich einige besondere Fälle geregelt, in denen ein Gesellschafter gegen seinen Willen seine Mitgliedschaft verliert. Bei Säumigkeit mit der Zahlung der Stammeinlage, § 21, oder von Nachschüssen, § 28 I, ist der Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 21 I, II seines Geschäftsanteils für verlustig zu erklären. Die Einziehung des Geschäftsanteils gegen den Willen des Inhabers erfordert, dass die Voraussetzungen derselben vor Anteilserwerb in der Satzung festgesetzt waren, § 34 II. Trifft die Satzung für den betreffenden Fall keine Regelung, bleibt den Mitgesellschaftern gem. § 61 noch die Möglichkeit der Auflösungsklage.

Gleichwohl ist ein allgemeines Recht zum Ausschluss in Rechtsprechung[1] und Literatur[2] anerkannt. Für dieses besteht ein starkes Bedürfnis, da den Mitgesellschaftern nicht zugemutet werden soll, wegen eines einzigen „Störenfriedes“ Auflösungsklage zu erheben und damit möglicherweise das eigene Lebenswerk zu zerstören.[3] Als Begründung dient einerseits der allgemeine Rechtsgedanke, dass Rechtsverhältnisse von längerer Dauer aus wichtigem Grund vorzeitig lösbar sind, wenn sie „stark in die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen oder eine besondere Interessenverflechtung mit sich bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten“[4] erfordern. Andererseits rechtfertigt sich der Ausschluss des Gesellschafters auch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht, sich für die Belange der Gesellschaft einzusetzen und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftszweck gefährdet.[5]

2. SPE

Für die SPE ist nach Art. 17 VO-E ein Ausschließungsrecht vorgesehen. Nach dem ersten Absatz dieser Vorschrift kann das Gericht nach entsprechendem Beschluss und Antrag der Gesellschaft den Betreffenden ausschließen, wobei eine Satzungsregelung nicht erforderlich ist. Damit kodifiziert der VO-E also einen Rechtsgedanken, der im GmbH-Recht als ungeschriebener Grundsatz anerkannt ist.[6]

a) Anwendungsbereich von Art. 17 VO-E

Da der Ausschluss für die SPE kodifiziert ist, stellt sich die Frage, nach dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Ist Art. 17 VO-E so zu verstehen, dass er den Ausschluss grds. umfassend regeln will? Oder soll die Vorschrift nur – wie die Grundsätze zum Ausschluss aus wichtigem Grund bei der GmbH – gerade dann und möglicherweise nur eingreifen, soweit die Gesellschafter den Ausschluss in der Satzung nicht geregelt haben? Im ersten Fall müsste jede abweichende Satzungsbestimmung darauf untersucht werden, ob Art. 17 VO-E möglicherweise mit einer zwingenden Regelung entgegensteht, während im zweiten Fall eigene Regelungen grds. möglich wären und nur auf Widersprüche mit zwingenden Grundsätzen untersucht werden müssten.

Der Wortlaut enthält hierzu keine Angaben. Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst der für den Ausschluss einschlägige Reglungsauftrag in Anhang I Kapitel III neunter Spiegelstrich des VO-E hinzugezogen werden. Demnach muss die Satzung regeln, „ob die Anteilseigner über Art. 17 hinaus das Recht haben, von anderen Anteilseignern die Veräußerung ihrer Anteile zu verlangen“. Beachtet man, dass die Anteilsveräußerung nach dem Verordnungsentwurf die einzige Form des Ausschlusses ist, vgl. Art. 17 III VO-E, legt dies die zweite Lesart nahe. Dürfen die Gesellschafter die Voraussetzungen und das Verfahren („etwaige anwendbare Bestimmungen“) für den Ausschluss regeln, macht Art. 17 VO-E nur dann Sinn, wenn im Falle fehlender Satzungsvorsorge ein Gesellschafter ausgeschlossen werden soll.

b) Der MEDEF/CREDA-Entwurf

Dieses Verständnis von Art. 17 VO-E verfestigt sich, wenn man die Vorarbeiten zur SPE der vom französischen Unternehmerverband MEDEF und der Pariser Industrie- und Handelskammer (CREDA) koordinierten Expertengruppe (im Folgenden: MEDEF/CREDA-Entwurf)[7] hinzuzieht. In Art. 21 I 1[8] dieses Vorschlags war klargestellt, dass grds. die Gesellschafter zur Regelung des Ausschlusses befugt sein sollten. Daneben bestand ein Ausschließungsverfahren nach Art. 21 I 2 dieses Vorschlags. Der Entwurf der Kommission hat in Art. 17 I, II VO-E diesen Vorschlag inhaltlich übernommen und ihn nur um eine Regelung zur Verwertung des Anteils in Art. 17 III VO-E ergänzt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafter für die Regelung des Ausschlusses ist lediglich in Anhang I Kapitel III neunter Spiegelstrich VO-E „versteckt“ worden.

3. Fazit

Für den Fortgang der Untersuchung bleibt daher Folgendes festzuhalten: Regeln die SPE-Gesellschafter in ihrer Satzung den Ausschluss anders als in Art. 17 VO-E, wird damit diese Vorschrift nicht abbedungen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der einschlägige Regelungsauftrag mit seiner Formulierung „darüber hinaus“ auf Art. 17 VO-E Bezug nimmt. Nach dem Gesagten ist dies so zu verstehen, dass „neben“ Art. 17 VO-E weitere Ausschlusstatbestände geschaffen werden können. Zweitens läuft Art. 17 VO-E durch dieses Verständnis auch nicht leer, denn der Regelungsauftrag zwingt die Gesellschafter nicht, ein weiteres Ausschlussverfahren festzulegen (vgl. den Wortlaut: „Angaben, ob“). Und selbst wenn sie dies doch tun, können sie im Konfliktfall auch auf das Ausschlussverfahren des Art. 17 VO-E zurückgreifen. Hierdurch unterscheidet sich der Ausschluss dieser Vorschrift von den für die GmbH entwickelten Grundsätzen zum Ausschluss aus wichtigem Grund. Denn dieses kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag gerade keine Regelung für den Ausschluss vorsieht.[9]

II. Voraussetzungen

Als nächstes soll der Frage nachgegangen werden, welche materiellen Voraussetzungen ein Ausschluss ohne Satzungsgrundlage erfordert. Auch hier soll darüber hinausgehend untersucht werden, inwieweit die Gesellschafter das sachliche Erfordernis des Ausschlusses abweichend regeln können.

1. GmbH

Nach der Grundformel liegt bei der GmbH ein die Ausschließung rechtfertigender Grund vor, wenn die Person des auszuschließenden Gesellschafters die Erzielung des Gesellschaftszwecks erheblich gefährdet oder gar unmöglich macht und deswegen sein Verbleib in der Gesellschaft bei einer Gesamtwürdigung untragbar erscheint.[10]

a) Allgemeines

Es kommt entscheidend darauf an, dass durch den Verbleib des Gesellschafters in der GmbH deren Funktionsfähigkeit eingeschränkt würde, der Ausschluss hat keinen Strafcharakter.[11] Ein Verschulden des Gesellschafters ist deswegen nicht erforderlich.[12] Eine weitere wichtiger Voraussetzung ist, dass die Ausschließung nur ultima ratio der Konfliktlösung sein darf.[13] Ist der Auszuschließende gleichzeitig auch Geschäftsführer, kann ein milderes Mittel in der Abberufung liegen.[14]

Den Gesellschaftern ist es unbenommen, im Gesellschaftsvertrag den Ausschlussgrund näher zu bestimmen.[15] Die Ausschließung kann auf diese Weise erschwert oder erleichtert, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.[16]

b) Satzungsregelungen

Die abweichenden Bestimmungen müssen aber die Grenzen des GmbHG und insbesondere des § 138 BGB beachten.[17] Vertragsgestaltungen, die ein Ausschlussrecht aus freiem Ermessen (freies Ausschlussrecht) vorsehen, unterfallen der Rspr. über die „Hinauskündigungsklauseln“.[18] Der Leitentscheidung zufolge sind solche Klauseln in einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise zulässig, wenn wegen „besonderer Umstände Gründe bestünden, die für eine solch ungewöhnliche Regelung eine sachliche Rechtfertigung bilden könnten“[19]. Später hat der BGH diese Rechtsprechung auf die GmbH übertragen.[20]

Die Sittenwidrigkeit solcher Klauseln ergebe sich daraus, dass die Mitgesellschafter unverhältnismäßig in ihrer Entscheidungsfreiheit der Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt würden.[21] Trotz starker Kritik in der Literatur[22], hält der BGH auch in neueren Entscheidungen zumindest formal an diesem Grundsatz fest[23].

2. SPE

Gem. Art. 17 I 1 VO-E kann bei der SPE ein Anteilseigner ausgeschlossen werden, wenn er „den Interessen der Gesellschaft schwer geschadet hat, oder sein Verbleib als Anteilseigner der Geschäftstätigkeit der SPE abträglich ist“. Ein Subsidiaritätsgrundsatz ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.

a) Verordnung

Die Formulierung in Art 17 I 1 VO-E soll offenbar Folgendes deutlich machen: Auf der einen Seite kommt ein Ausschluss in Betracht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft in der Vergangenheit (erheblichen) Schaden zugefügt hat. Im Unterschied zur GmbH könnte der Ausschluss bei der SPE also auch als Sanktionsmittel verstanden werden, denn die erste Alternative erfordert dem Wortlaut nach keine zukünftige Störung.

Andererseits sind die Gesellschafter auch zum Ausschluss berechtigt, wenn das Verhalten des Betroffenen in der Gegenwart die Funktionstätigkeit der SPE beeinträchtigt. Diese zweite Alternative erstaunt, weil sie lediglich ein der Geschäftstätigkeit der SPE „abträgliches“, also nachteiliges, Verhalten fordert. Auch die englische („detrimental“) und die französische Fassung („porte préjudice“) deuten in diese Richtung. Nimmt man die Formulierung Ernst, würden auch unbedeutende Verfehlungen zum Ausschluss berechtigen. Es bestünde außerdem die Gefahr, dass das Institut des Ausschlusses dazu missbraucht würde, missliebige Gesellschafter aus der SPE hinauszudrängen.[24] Damit würde es bei der SPE unter erleichterten Voraussetzungen zu einem Ausschluss kommen. So ist zum Beispiel bei der GmbH die extensive Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kein Ausschließungsgrund, solange sie weder missbräuchlich erfolgt noch die Belange der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt.[25] Dabei wirkt sich die gerichtliche Geltendmachung von (berechtigten) Zahlungsansprüchen gegen die GmbH, die sich gerade in finanziellen Schwierigkeiten befindet[26], zweifelsohne „abträglich“ auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aus.

Die Zweifel an Art. 17 I 1 Var. 2 VO-E verstärken sich, wenn man Art. 28 II VO-E hinzuzieht. Hiernach kann das Leitungsorgan – der Verordnungsentwurf meint eigentlich Geschäftsleitungsorgan[27] – einem Gesellschafter die Ausübung seines Informationsrechts, Art. 28 I VO-E verweigern, wenn die Informationserteilung dem Geschäftsinteresse „ernsthaft abträglich“ sein könnte. Deutet man ernsthaft i. S. v. „erheblich“, würde dies bedeuten, dass einem Anteilseigner seine Gesellschafterstellung mit sämtlichen Mitgliedschaftsrechten unter leichteren Voraussetzungen entzogen, als ihm die Ausübung eines einzelnen Rechts verweigert werden könnte. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein. Der Verordnungsentwurf sollte dies klarstellen.

b) Satzungsregelungen

Fraglich ist auch, ob und inwieweit die Gesellschafter in der Satzung der SPE den Ausschluss an erleichterte Voraussetzungen bis hin zu einem freien Ausschlussrecht knüpfen können. Zunächst wäre es denkbar, das Problem durch einen Rückgriff auf nationales GmbH-Recht zu lösen. Dies würde gem. Art. 4 II VO-E erfordern, dass die Frage der freien Ausschließbarkeit weder durch Verordnung noch den Anhang abgedeckt ist. Dagegen spricht aber, dass den Gesellschaftern in Anhang I Kapitel III neunter Spiegelstrich des VO-E der Regelungsauftrag erteilt wird, über Art. 17 VO-E hinaus den Ausschluss zu regeln. Zwar betrifft die Frage der freien Ausschließbarkeit genau genommen die inhaltlichen Grenzen dieses Regelungsauftrags, die der Vorschrift nicht zu entnehmen sind. Dass die Gesellschafter die Voraussetzungen des Ausschlusses selbst bestimmen können, kommt aber im europäischen Rechtskontext zur Sprache, sodass dieser Punkt im Sinne von Art. 4 II VO-E „abgedeckt“ ist.

Im Unterschied zum Vorschlag der Internationalen Expertengruppe[28] sieht der Verordnungsentwurf keine allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts oder den nationalen Rechtsordnungen gemeine Prinzipien zur Lückenfüllung vor. Solche Grundsätze wären in dieser Frage aber ohnehin nicht ersichtlich.[29] Die Frage der Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln wird in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich beantwortet[30], sodass es auch keine gemeinen Prinzipien der nationalen Rechtsordnungen gäbe.

Im Anwendungsbereich von Art. 4 I VO-E bleibt dem Rechtsanwender daher nur die Auslegung der Verordnung.[31] Bewertungsmaßstäbe für die Frage der freien Ausschließbarkeit eines Gesellschafters lassen sich dieser aber nicht entnehmen. Der allgemeine Befund, dass nach der Grundkonzeption der SPE die Gesellschafter weitestgehend Gestaltungsfreiheit haben sollen[32], hilft auch nicht weiter, da es hier gerade um die Grenzen dieser Ge-staltungsfreiheit geht.

3. Fazit

Was im Rahmen des Ausschlusses einen wichtigen Grund ausmachen kann, ist für die GmbH in jahrzehntelanger höchstrichtlicher Rechtsprechung entwickelt worden.[33] Bis auf Einzelfragen kann die Rechtslage in diesem Problemkreis als gesichert gelten, was bei der SPE nicht der Fall ist. Hier ist zu befürchten, dass die nationalen Gerichte zur Bewertung eines Sachverhalts als schwere Interessenschädigung in vielen Fällen den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, Art. 234 EG, befragen werden.[34] Der Gerichtshof wird wahrscheinlich den nationalen Gerichten nach einigen allgemeinen Vorgaben den Vortritt lassen.[35] Für die Frage der Zulässigkeit eigener Satzungsgestaltungen sind keine Bewertungsmaßstäbe zu erkennen.

4. Allgemeines

Bei der Durchführung des Ausschlusses können verschiedene Probleme auftreten.

a) GmbH

Bei der GmbH gilt es zu beachten, dass sich der Ausschluss nur gegen die Person des Gesellschafters richtet.[36] Anders als die Zwangseinziehung gem. § 34 I, II, die den Ausschluss über die Vernichtung des die Beteiligung vermittelnden Geschäftsanteils herbeiführt, muss der Ausschluss erst noch vollzogen werden.[37] Hierin unterscheidet sich das GmbH-Recht von dem Recht der Personengesellschaften, bei denen es im Fall des Ausscheidens zur Anwachsung, § 738 I 1 BGB, kommt.[38] Eine Personengesellschaft beruht auf einer vom Willen der Gesellschafter abhängigen Vertragsverbindung, eine Kapitalgesellschaft hingegen auf einem in Anteile zerlegten Garantiekapital.[39] Diese Anteile können veräußert werden, aber sich nicht einfach in nichts auflösen.[40]

b) SPE

Bei der SPE stellen sich ähnliche Fragen. Auch hier kann zwischen dem gegen die Person des Betroffenen gerichteten Ausschluss und der Vernichtung des Anteils unterschieden werden. Dies ergibt sich schon aus Art. 17 III VO-E, der im Falle der Anordnung des Ausschlusses das Gericht auch verpflichtet, über die Anteilsübernahme zu entscheiden. Auch die SPE ist schließlich eine Kapitalgesellschaft, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, Art. 3 I lit. a VO-E.

[...]


[1] RGZ 169, 330, (333 ff.); BGHZ 9, 157, (159 ff.); 80, 346 (348 f.); 116, 359 (369).

[2] Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, § 60 Rn 60; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, § 34 Anh Rn 2; Lutter/Hommelhoff, § 34 Rn 32; Ulmer, in: Ulmer/Habersack/Winter, Anh. § 34 Rn 9; Winter/Seibt, in: Scholz, Anhang § 34 Rn 21.

[3] BGHZ 9, 157 (159).

[4] BGHZ 9, 157 (162).

[5] RGZ 169, 330, (333 f.); BGHZ 9, 157, (163); 80, 346 (349).

[6] Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 2008, 897 (893).

[7] Boucourechliev/Hommelhoff, Vorschläge für eine EPG, S. 281 ff.

[8] Boucourechliev/Hommelhoff, Vorschläge für eine EPG, S. 303.

[9] OLG Stuttgart, GmbHR 1989, 466 (467).

[10] Lutter/Hommelhoff, § 34 Rn 33.

[11] Ulmer, in: Ulmer/Haberack/Winter, Anh. § 34 Rn 12, 15.

[12] BGHZ 9, 157 (164); 80, 346 (349); Goette; DStR 2001, 533 (535 f.).

[13] RGZ 169, 330 (334); BGHZ 16, 317 (322); 35, 272 (283 f.); OLG Stuttgart GmbHR 1989, 466 (467); Sosnitza, in: Michalski, Anh § 34 Rn 18; Winter/Seibt, in: Scholz, Anhang § 34 Rn 30.

[14] OLG Rostock NZG 2002, 294 (294).

[15] BGHZ 9, 157 (160); LG Köln GmbHR 1998, 1083 (1084); Sosnitza, in: Michalski, Anh § 34 Rn 41; Ulmer, in: Ulmer/Habersack/Winter, Anh. § 34 Rn 19.

[16] Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, Anh § 34 Rn 16; Rowedder/Bergmann, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 34 Rn 65; Winter/Seibt, in: Scholz, Anhang § 34 Rn 50.

[17] Sosnitza, in: Michalski, Anh. § 34 Rn 41; Winter/Seibt, in: Scholz, Anhang § 34 Rn 50.

[18] Vgl. Gehrlein, NJW 2005, 1969 (1970 f.); Miesen, RNotZ 2006, 522 (524 ff.); Peltzer, ZGR 2006, 702 (714 ff.); Verse, DStR 2007, 1822 (1822 f.); Wendt, NZG 2008, 851 (852 f.).

[19] BGHZ 68, 212 (215).

[20] BGHZ 112, 103 (108).

[21] BGHZ 81, 263 (268); 105, 213 (217); BGH NJW 2004, 2013 (2014); DStR 2005, 798 (799).

[22] Vgl. statt aller Hey, S. 212 ff.

[23] Vgl. BGH DStR 2007, 914 ff.; BGH DStR 2007, 1216 ff.

[24] Bundesrat Drucksache 479/08, S. 15.

[25] OLG München ZIP 1984, 1349 (1350); OLG Hamm GmbHR 1993, 656 (658); OLG Frankfurt GmbHR 1993, 659 (660); OLG Celle NZG 1998, 29 (30).

[26] So in OLG Hamm GmbHR 1993, 656 (658).

[27] Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 2008, 897 (902); vgl. Abänderungen 47 u. 48 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments.

[28] Boucourechliev/Hommelhoff, Vorschläge für eine EPG, S. 297 (Art. 12 II).

[29] Stellungnahme Dt. Anwaltverein, Rn 21.

[30] Verse, DStR 2007, 1822 (1827).

[31] Vgl. Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 2008, 897 (899).

[32] Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht, NZG 2008, 897 (898); Giedinghagen, NJW-Spezial 2008, 751 (752); Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 925 (929).

[33] Vgl. Goette, DStR 2001, 533 (535 ff.).

[34] Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 2008, 897 (899.

[35] Hommelhoff/Teichmann, GmbHR 2008, 897 (899).

[36] BGHZ 9, 157, (164); BayObLG GmbHR 2003, 717 (718).

[37] Battke, GmbHR 2008, 850 (851).

[38] Ulmer, in: Ulmer/Habersack/Winter, Anh. § 34 Rn 20.

[39] K. Schmidt, GesR, § 35 III 1.

[40] K. Schmidt, a. a. O; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, Anh § 34 Rn 10.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund im Recht der Societas Privata Europaea (SPE) und der GmbH
Hochschule
Universität Osnabrück  (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Seminar im deutschen und europäischen Gesellschaftsrecht
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2009
Seiten
32
Katalognummer
V132639
ISBN (eBook)
9783640388820
ISBN (Buch)
9783640388776
Dateigröße
526 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Societas, Privata, Europaea, GmbH, Hinauskündigungsklauseln, Einziehung
Arbeit zitieren
Tobias Buddemeier (Autor:in), 2009, Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund im Recht der Societas Privata Europaea (SPE) und der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132639

Kommentare

  • Christoph Kramer am 29.1.2010

    Eine wirklich gelungene Arbeit! Die dogmatisch zum Teil sehr komplexen Probleme werden besser dargestellt als in so manchem anerkannten Lehrbuch. Chapeau, Herr Buddemeier!

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