Eine Vorbedingung des Strafprozesses ist die Wahrheitsfindung. Ohne sie kann keine gerechte Entscheidung über den Anklageentwurf getroffen werden. Ohne sie kann das Verfahren nicht seiner Befriedungsfunktion gerecht werden. Die Wahrheitsfindung ist in der Praxis nicht immer zweifelsfrei möglich. Treten Zweifel auf, kann dies ganz unterschiedliche Auswirkungen haben.
Sind die Zweifel tatsächlicher Art und betreffen die Frage, ob sich der Beschuldigte überhaupt strafbar gemacht hat, so ist er nach dem Zweifelssatz freizusprechen. Ist jedoch nur rechtlich unklar, ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde, findet der Zweifelssatz keine Anwendung, da die Rechtserkenntnis allein dem Gericht und den Grenzen des Art 103 GG obliegt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein eindeutig strafbares Verhalten nicht eindeutig festgestellt werden kann, weil ein weiteres strafbares Verhalten möglich ist.
Um in Fällen alternativer Tatbestandsverwirklichung, bei welcher sich keiner der Tatbestände sicher nachweisen lässt, jedoch zwingend einer erfüllt sein muss, die Unbilligkeit eines Freispruchs zu vermeiden, wurde zu Zeiten des RG die echte Wahlfeststellung als Rechtsfigur ins Leben gerufen. Seit ihrer Schöpfung war sie jedoch stets umstritten. Diese Debatte wurde jüngst vom 2. Strafsenat erneut angestoßen. Dieser ist davon überzeugt, dass die Rechtsfigur verfassungswidrig ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Konkurrenzfragen bei tatsächlichen Zweifeln
1. In dubio pro reo
2. Stufenverhältnisse
3. Prä- und Postpendenzfeststellung
4. Wahlfeststellung
III. Die Rechtsfigur der echten Wahlfeststellung
1. Definition
2. Historischer Kontext
3. Exkurs: Internationale Rechtsgestaltung
IV. Verfahrenshintergünde und -ablauf
1. Sachverhalt der Ausgangsentscheidung
2. Rechtliche Würdigung durch das Landgericht Meiningen
3. Anfragebeschluss des 2. Strafsenats
4. Reaktion der angefragten Senate und des Großen Strafsenats
5. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
V. Voraussetzungen und Ausschluss der echten Wahlfeststellung
1. Ausschluss der echten Wahlfeststellung
2. Generelle Zulassung der echten Wahlfeststellung
3. Vertretene Kriterien in Rechtsprechung und Literatur
a) Häufig vertretene Voraussetzungen
b) Insbesondere Vergleichbarkeit der jeweils verwirklichten Delikte
aa) Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit
bb) Identität des Unrechtkerns
cc) Eigene Stellungsnahme
VI. Legitimität der echten Wahlfeststellung
1. Verstoß gegen Art. 103 II GG
2. Schuldspruch als Strafe oder als reine Strafvorausssetzung
3. Auffangtatbestand als Wahlfeststellungsalternative
4. Wahlfeststellung als nationalsozialistisches Recht
VII. Auf der Suche nach einer angemessenen Strafe
1. Freispruch
2. In dubio mitius
3. In dubio pro mitis durior
VIII. Kritik und Lösungsvorschlag
IX. Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit untersucht die Zulässigkeit, die theoretische Fundierung sowie die Legitimität der echten Wahlfeststellung im deutschen Strafrecht vor dem Hintergrund des BGH-Beschlusses 2 StR 495/12 und der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Strafrechtspflege.
- Die dogmatische Einordnung der echten Wahlfeststellung in das System der Konkurrenzen.
- Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit im Lichte des Art. 103 II GG (Bestimmtheitsgebot).
- Die Kriterien für die Vergleichbarkeit von Straftatbeständen als Rechtfertigungsgrundlage.
- Diskussion über alternative Lösungsansätze wie den „In dubio pro mitis durior“-Ansatz.
Auszug aus dem Buch
1. In dubio pro reo
Ist der Täter nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten auch nur in einem der möglichen Geschehensabläufe straflos, muss er nach dem Zweifelssatz (in dubio pro reo) freigesprochen werden. Dieser wird aus Art. 103 II GG und Art. 6 II EMRK abgeleitet und ist strafprozessual schon durch den Schuldgrundsatz geboten. Der Zweifelssatz besagt positiv, dass eine Verurteilung nur aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalts zulässig ist.
Ausgangsgrundlage jeder Gerichtsentscheidung ist die freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Die Strafrechtslehre geht heute davon aus, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen kann, wenn der Richter aufgrund der Beweiswürdigung subjektiv persönliche Gewissheit von der Tatbegehung hat und objektiv eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Sachverhalt genau so abgespielt hat. Anderenfalls muss das Gericht nach dem Zweifelssatz den Angeklagten freisprechen. Das Prinzip in dubio pro reo ist nur dann verletzt, wenn das Gericht trotz bestehenden Zweifels an der Tatsache diese zulasten des Angeklagten unterstellt. Der Zweifelssatz ist damit keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel, die erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung zum Zug kommt.
In manchen Fällen wird allerdings die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes als unbillig empfunden. Eine Sachverhaltsunklarheit kann dazu führen, dass bei den in Betracht kommenden Tatsachenvarianten unterschiedliche Tatbestände einschlägig sind, sich der Täter aber bei jeder Sachverhaltsalternative strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall stellt echte Wahlfeststellung eine ungeschriebene Ausnahme vom Zweifelsgrundsatz dar.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Die Arbeit führt in die Problematik der Wahrheitsfindung im Strafprozess und die daraus resultierende Notwendigkeit der Rechtsfigur Wahlfeststellung ein.
II. Konkurrenzfragen bei tatsächlichen Zweifeln: Dieses Kapitel ordnet die Wahlfeststellung systemimmanent in Bezug auf den Zweifelssatz, Stufenverhältnisse sowie Prä- und Postpendenz ein.
III. Die Rechtsfigur der echten Wahlfeststellung: Hier werden die Definition und der historische Kontext der echten Wahlfeststellung sowie ein rechtsvergleichender Blick auf internationale Entwicklungen dargelegt.
IV. Verfahrenshintergünde und -ablauf: Das Kapitel analysiert den Fall 2 StR 495/12 des LG Meiningen, den Anlass für die grundlegende Debatte unter den Bundesgerichten.
V. Voraussetzungen und Ausschluss der echten Wahlfeststellung: Es werden die verschiedenen Kriterien aus Rechtsprechung und Literatur beleuchtet, unter denen die Wahlfeststellung als zulässig erachtet wird.
VI. Legitimität der echten Wahlfeststellung: Eine intensive verfassungsrechtliche Erörterung des Verhältnisses zum Art. 103 II GG und eine Auseinandersetzung mit dem Strafcharakter des Schuldspruchs.
VII. Auf der Suche nach einer angemessenen Strafe: Es werden Lösungsansätze wie Freispruch, In dubio mitius und das neue Modell In dubio pro mitis durior gegenübergestellt.
VIII. Kritik und Lösungsvorschlag: Die Arbeit übt Kritik am Status quo und schlägt eine rechtssichere Alternative durch Zwischenurteile nach internationalem Vorbild vor.
IX. Fazit: Abschließende Einschätzung zur Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels bei der Handhabung der Wahlfeststellung.
Schlüsselwörter
Echte Wahlfeststellung, In dubio pro reo, Art. 103 II GG, Strafzumessung, Beweiswürdigung, Rechtsstaatlichkeit, Tatbestandsalternative, Schuldprinzip, In dubio mitius, Strafrechtsdogmatik, Bestimmtheitsgebot, Fall 2 StR 495/12, Strafverfahrensrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit behandelt die höchst umstrittene Rechtsfigur der „echten Wahlfeststellung“ im deutschen Strafrecht, bei der ein Angeklagter verurteilt wird, obwohl nicht zweifelsfrei feststeht, welche von mehreren möglichen Straftaten er begangen hat.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum der Untersuchung?
Thematisiert werden die dogmatische Einordnung der Wahlfeststellung, ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz – insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz – und die Suche nach einem gerechten Strafmaß unter Berücksichtigung erkenntnistheoretischer Unsicherheiten.
Was ist die zentrale Forschungsfrage der Arbeit?
Die Forschungsfrage ist, ob die echte Wahlfeststellung angesichts ihrer zweifelhaften Vereinbarkeit mit Art. 103 II GG (nullum crimen sine lege) legitimitätsfähig ist und wie eine rechtsstaatlich angemessene Straffindung in diesen Fällen erfolgen kann.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden angewandt?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre zur Auslegung strafrechtlicher Normen sowie verfassungsrechtliche Analysen. Zudem werden rechtsvergleichende Perspektiven, etwa zum Indian Penal Code, hinzugezogen.
Was behandelt der Hauptteil?
Der Hauptteil gliedert sich in die Aufarbeitung der Rechtsprechung (insb. BGH 2 StR 495/12), eine detaillierte verfassungsrechtliche Prüfung der Legitimität und die kritische Analyse neuer Strafzumessungsansätze.
Durch welche Schlüsselbegriffe ist die Arbeit charakterisiert?
Wesentliche Begriffe sind die echte Wahlfeststellung, das In dubio pro reo-Prinzip, die rechtsethische Vergleichbarkeit der Delikte und der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz.
Was ist das innovative "In dubio pro mitis durior"-Prinzip?
Dabei handelt es sich um einen neuen Ansatz zur Strafzumessung, der die "naive Milde" anderer Ansätze überwindet und eine technisch-probabilistische Approximation an eine idealerweise gerechte Strafe anstrebt, ohne dabei das Überbestrafungsrisiko zu verletzen.
Inwiefern hat der "Labeling Approach" Einfluss auf die Argumentation?
Die Autorin hebt hervor, dass die Stigmatisierung durch einen "ungewissen" Schuldspruch den spezialpräventiven Resozialisierungszweck gefährden kann, was ein gewichtiges Argument gegen die Wahlfeststellung darstellt.
Welchen Lösungsvorschlag macht die Autorin zur Überwindung des Dilemmas?
Sie schlägt vor, analog zu zivilprozessualen Zwischenurteilen eine konsekutive Prüfung von Anklagealternativen in Richtung abnehmender Schwere einzuführen, anstatt die bisherige simultane "Wahl" durch das Gericht beizubehalten.
- Citar trabajo
- Jenny Joy Schumann (Autor), 2022, BGH 2 StR 495/12. Voraussetzungen, Probleme und Legitimität der echten Wahlfeststellung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1328082