Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, ob durch das Tragen eines Kopftuchs, das Recht am eigenen Bild eingeschränkt werden kann, da persönliche Merkmale in der Äußerlichkeit des Abgebildeten fehlen, z.B. sind die Haare unter dem Kopftuch bedeckt und körperliche Merkmale unter eher längere Kleidung verhüllt.
Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leben in Deutschland etwa 4 Millionen Muslime, mit einem Frauenanteil von 47 Prozent. Darunter befinden sich ein Drittel Kopftuchträgerinnern. Die Rechtsprechung hat sämtliche Urteile über das Kopftuchtragen und die Verschleierung entschieden. Das Tragen des Kopftuchs im Öffentlichen Dienst oder im Schwimmunterricht hat nicht für wenig Aufregung und Diskussionen gesorgt. Natürlich tragen auch einige Frauen eine Kopfbedeckung nicht nur aus religiösen, sondern genauso aus modischen oder medizinischen Gründen.
Unbeantwortet ist die Frage darüber, ob eine Kopftuchträgerin, die im öffentlichen Raum fotografiert wird, sich auf das Recht am eigenen Bild berufen kann. Hierzulande sieht man viele Frauen auf den Straßen, die Kopftücher tragen und auch ihre Fotos können ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden. Durch das Tragen der Kopfbedeckung fehlen jedoch äußerliche Merkmale, die zur Identifizierung notwendig sein können.
Es stellt sich die Frage in dieser Untersuchung, ob das Fotografieren einer Kopftuchträgerin im öffentlichen Raum durch das Recht am eigenen Bild gedeckt ist oder der Schutz durch fehlende Erkennbarkeit entfällt.
Seit der Erfindung und der Entwicklung der Fotografie vor über 150 Jahren ist es möglich, Bildnisse von Sachen und Personen für andere herzustellen und verfügbar zu machen. Schlägt man eine Zeitung oder Zeitschrift auf, so kommt man auf eine Flut von Bildern sowohl bekannter als auch unbekannter Personen unwillkürlich entgegen. Informationen werden lieber visualisiert, denn Fotos haben eine stärkere Wirkung als das geschriebene Wort. Der Betrachter ist mitten im Geschehen mit drin und folglich hat er eine bessere und lebendigere Erinnerung als eine verbale Beschreibung des Ereignisses. Oftmals befindet sich die Veröffentlichung - und sogar die einfache Herstellung - von Personenbildnissen jedoch in der juristischen Grauzone.
Vor allem im heutigen Zeitalter von Digitalkameras, Smartphones, Social Media usw., können Fotos in Sekundenschnelle veröffentlicht und der ganzen Welt durch einen Klick geteilt werden. Bilder zu veröffentlichen ohne auf die im Hintergrund abgebildeten und ab gesichteten Menschen Rücksicht zu nehmen, können unbewusst oder bewusst zu Rechtsverstößen führen. Denn nach dem Grundsatz des „Rechts am eigenen Bild“ hat jede abgebildete Person das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob sie fotografiert wird und gewährt das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Bildnis.
Das Recht am eigenen Bild schützt somit jeden Menschen vor ungewollter Veröffentlichung seiner Fotos. Eines der zentralen Voraussetzungen dafür ist, dass die abgebildete Person auf dem Abbild erkennbar und identifizierbar ist. Normalerweise werden Menschen durch persönliche Erscheinungsmerkmale, wie z.B. an ihrem Gesicht, Haaren, Körperhaltung etc. erkannt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einschränkbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch Kopftuch? - Einführung
1.1. Hintergrund der Untersuchung
1.2. Vorgehensweise der Untersuchung
2. Allgemeines zum Recht am eigenen Bild
2.1. Die Entwicklung des Rechts am eigenen Bild
2.2. Verhältnis des Rechts am eigenen Bild zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
2.3. Das Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht
2.4. Grundlage § 22 KUG
2.4.1. Rechtsinhaber
2.4.2. Schutzzweck der Norm
2.4.3. Die Handlungsformen „Verbreiten und das öffentliche zur Schaustellen“
2.4.4. Begriff des Bildnisses
3. Die rechtliche Beurteilung
3.1. Begriff der Erkennbarkeit
3.1.1. Kopftuch im Öffentlichen Raum nach dem GG
3.1.2. Gesichtszüge
3.1.3. Erkennbarkeit durch die Kleidung und Schmuck
3.1.4. Abbildung von der Rückseite oder vom Profil
3.1.5. Wortberichterstattung
3.1.6. Die Abbildung
3.1.7. Erkennbarkeit durch andere
4. Einwilligung
5. Ausnahmen nach § 23 KUG
5.1. Bildnisse aus der Zeitgeschichte
5.2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
5.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
5.4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
6. Zivilrechtliche Ansprüche bei einer Rechtsverletzung
6.1. Unterlassungsanspruch
6.2. Beseitigungsanspruch
6.3. Vernichtungsanspruch
6.4. Herausgabeanspruch
6.5. Auskunftsanspruch
6.6. Widerrufs- oder Gegendarstellungsanspruch
6.7. Materieller Schadensersatzanspruch
6.8. Geldentschädigung/Immaterieller Schadensersatz
6.9. Bereicherungsanspruch
7. Die wesentlichen Ergebnisse
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht die juristische Fragestellung, ob das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG bei Frauen, die im öffentlichen Raum eine Kopfbedeckung (Kopftuch) tragen, eingeschränkt ist oder durch dieses Merkmal ganz entfällt. Im Zentrum steht dabei die Analyse des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit.
- Rechtliche Grundlagen des Bildnisschutzes nach dem Kunsturhebergesetz (KUG)
- Analyse des Begriffs der Erkennbarkeit im Kontext von Kopfbedeckungen
- Die Rolle begleitender Umstände für die Identifizierbarkeit von Personen
- Rechtliche Bedeutung der Einwilligung bei der Bildveröffentlichung
- Anwendung des "abgestuften Schutzkonzepts" auf Kopftuchträgerinnen
Auszug aus dem Buch
3.1.2. Gesichtszüge
Das Tragen des Kopftuchs (bzw. einer Kopfbedeckung) verdeckt viele äußere Erscheinungsund Erkennungsmerkmale der abgebildeten Person, insbesondere ihrer Haare und Haarfarbe, Frisur, Ohren und ihren Hals. Unverzichtbar für die Glaubhaftmachung des Bildnisschutzes ist die Voraussetzung der Erkennbarkeit, d.h. die Art und Weise wie die abgebildete Person identifiziert werden kann. Gewiss muss für die Beantwortung der Fragestellung untersucht werden, ob es Erscheinungsmerkmale von Kopftuchträgerinnen für die Erkennbarkeit überhaupt gibt und wenn ja, auf welche Erkennungsmerkmale sie sich berufen können.
Ohne Zweifel sind es in erster Linie die unverdeckten Gesichtszüge der abgebildeten Kopftuchträgerin, die sie sichtbar von anderen Menschen unterscheidet und für andere kenntlich macht. Gesichter sind einzigartig und vielfältig. Das Gesicht ist oftmals das erste, was die Menschen auf einem Bild ansehen und sich merken. Es vermittelt gegenüber anderen, unbekannten Betrachtern einen ersten Eindruck und Assoziationen. Da das Gesicht in dieser Fallgruppe nicht verdeckt ist, wird sie von Außenstehenden offenbar wahrgenommen. Auf dem Gesicht kann man viele Merkmale für die Kennzeichnung und Identifizierung einer Person feststellen: Sei es die Kopfform und der Gesichtsausdruck, Form der Nase, der Mund und die Mundwinkel, die Größe der Lippen, der Abstand der Augen, die Augenfarbe, Augenbrauen, die Höhe der Stirn, das Kinn, die Hautfarbe des Gesichts und auch die Zähne, falls die abgebildete Person auf dem Bild ihre Zähne zeigt.
Fraglich ist, ob überhaupt die Erkennbarkeit auf dem Bild gewährleistet sein, wenn der Kopf der abgebildeten Person zu großen Teilen hinter einem Stück Stoff verdeckt ist. Nicht ohne Belang ist die Erkennbarkeit bei Grenzkontrollen, da die eindeutige Identifikation für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unabdingbar.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einschränkbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch Kopftuch? - Einführung: Einleitung in die Thematik der Fotografie im öffentlichen Raum und die zentrale Forschungsfrage hinsichtlich der Identifizierbarkeit von Kopftuchträgerinnen.
2. Allgemeines zum Recht am eigenen Bild: Darstellung der historischen Entwicklung und der gesetzlichen Verankerung des Bildnisschutzes im KUG sowie die Abgrenzung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
3. Die rechtliche Beurteilung: Detaillierte Analyse des Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit bei Kopfbedeckungen, unter Berücksichtigung von Gesichtszügen, Kleidung, räumlichen Kontext und Wortberichterstattung.
4. Einwilligung: Erörterung der Rechtsnatur der Einwilligung als Voraussetzung für die rechtmäßige Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen.
5. Ausnahmen nach § 23 KUG: Analyse der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, in denen eine Einwilligung der betroffenen Person für die Verbreitung eines Bildnisses nicht erforderlich ist.
6. Zivilrechtliche Ansprüche bei einer Rechtsverletzung: Systematischer Überblick über zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.
7. Die wesentlichen Ergebnisse: Zusammenfassende Bewertung, dass das Kopftuch das Recht am eigenen Bild nicht automatisch einschränkt und die Erkennbarkeit stets im Einzelfall zu prüfen ist.
Schlüsselwörter
Recht am eigenen Bild, § 22 KUG, Kopftuch, Erkennbarkeit, Bildnisschutz, Persönlichkeitsrecht, Identifizierung, Fotorecht, Einwilligung, Gesichtszüge, Kunsturhebergesetz, Rechtsanalyse, Grundgesetz, Datenschutz, Bildveröffentlichung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob das Recht am eigenen Bild gemäß Kunsturhebergesetz (KUG) auch bei Frauen greift, die durch das Tragen eines Kopftuchs ihre äußerlichen Merkmale teilweise verhüllen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind der Bildnisschutz, die Definition der Erkennbarkeit als Voraussetzung für den Rechtsschutz sowie die Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem individuellen Persönlichkeitsrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu klären, ob durch das Tragen eines Kopftuchs eine Einschränkung des Schutzes durch das Recht am eigenen Bild einhergeht oder ob der Schutz der abgebildeten Person vollumfänglich bestehen bleibt.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Es handelt sich um eine Rechtsanalyse, die auf der Auswertung von Gesetzen (insbesondere § 22 ff. KUG), Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Definition des Merkmals "Erkennbarkeit" und untersucht verschiedene Einflussfaktoren wie Gesichtszüge, Kleidung, begleitende Texte und Bildqualität im Kontext der Kopftuchproblematik.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Recht am eigenen Bild, Erkennbarkeit, Kopftuch, Bildnisschutz, KUG, Persönlichkeitsrecht und Identifizierung geprägt.
Kann die Erkennbarkeit einer Kopftuchträgerin rein durch Kleidung und Umfeld bejaht werden?
Ja, sofern das Bild genügend individualisierende Merkmale aufweist, die eine Zuordnung zu einer bestimmten Person durch einen Bekanntenkreis ermöglichen, kann die Erkennbarkeit trotz verhülltem Haupt gegeben sein.
Wie bewertet der Autor die Verwendung von Augenbalken oder Verpixelungen?
Der Autor argumentiert, dass diese Maßnahmen die Erkennbarkeit nicht notwendigerweise aufheben, da die Person anhand anderer Merkmale wie Statur, Haltung oder durch begleitende Informationen im Kontext des Bildes weiterhin identifizierbar bleiben kann.
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- Anonym (Author), 2017, Das Recht am eigenen Bild. Einschränkbar durch das Kopftuch?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1331718