Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, ob durch das Tragen eines Kopftuchs, das Recht am eigenen Bild eingeschränkt werden kann, da persönliche Merkmale in der Äußerlichkeit des Abgebildeten fehlen, z.B. sind die Haare unter dem Kopftuch bedeckt und körperliche Merkmale unter eher längere Kleidung verhüllt.
Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leben in Deutschland etwa 4 Millionen Muslime, mit einem Frauenanteil von 47 Prozent. Darunter befinden sich ein Drittel Kopftuchträgerinnern. Die Rechtsprechung hat sämtliche Urteile über das Kopftuchtragen und die Verschleierung entschieden. Das Tragen des Kopftuchs im Öffentlichen Dienst oder im Schwimmunterricht hat nicht für wenig Aufregung und Diskussionen gesorgt. Natürlich tragen auch einige Frauen eine Kopfbedeckung nicht nur aus religiösen, sondern genauso aus modischen oder medizinischen Gründen.
Unbeantwortet ist die Frage darüber, ob eine Kopftuchträgerin, die im öffentlichen Raum fotografiert wird, sich auf das Recht am eigenen Bild berufen kann. Hierzulande sieht man viele Frauen auf den Straßen, die Kopftücher tragen und auch ihre Fotos können ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden. Durch das Tragen der Kopfbedeckung fehlen jedoch äußerliche Merkmale, die zur Identifizierung notwendig sein können.
Es stellt sich die Frage in dieser Untersuchung, ob das Fotografieren einer Kopftuchträgerin im öffentlichen Raum durch das Recht am eigenen Bild gedeckt ist oder der Schutz durch fehlende Erkennbarkeit entfällt.
Seit der Erfindung und der Entwicklung der Fotografie vor über 150 Jahren ist es möglich, Bildnisse von Sachen und Personen für andere herzustellen und verfügbar zu machen. Schlägt man eine Zeitung oder Zeitschrift auf, so kommt man auf eine Flut von Bildern sowohl bekannter als auch unbekannter Personen unwillkürlich entgegen. Informationen werden lieber visualisiert, denn Fotos haben eine stärkere Wirkung als das geschriebene Wort. Der Betrachter ist mitten im Geschehen mit drin und folglich hat er eine bessere und lebendigere Erinnerung als eine verbale Beschreibung des Ereignisses. Oftmals befindet sich die Veröffentlichung - und sogar die einfache Herstellung - von Personenbildnissen jedoch in der juristischen Grauzone.
Vor allem im heutigen Zeitalter von Digitalkameras, Smartphones, Social Media usw., können Fotos in Sekundenschnelle veröffentlicht und der ganzen Welt durch einen Klick geteilt werden. Bilder zu veröffentlichen ohne auf die im Hintergrund abgebildeten und ab gesichteten Menschen Rücksicht zu nehmen, können unbewusst oder bewusst zu Rechtsverstößen führen. Denn nach dem Grundsatz des „Rechts am eigenen Bild“ hat jede abgebildete Person das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob sie fotografiert wird und gewährt das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Bildnis.
Das Recht am eigenen Bild schützt somit jeden Menschen vor ungewollter Veröffentlichung seiner Fotos. Eines der zentralen Voraussetzungen dafür ist, dass die abgebildete Person auf dem Abbild erkennbar und identifizierbar ist. Normalerweise werden Menschen durch persönliche Erscheinungsmerkmale, wie z.B. an ihrem Gesicht, Haaren, Körperhaltung etc. erkannt.
Inhaltsverzeichnis
- Einschränkbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch Kopftuch? -Einführung
- Hintergrund der Untersuchung
- Vorgehensweise der Untersuchung
- Allgemeines zum Recht am eigenen Bild
- Die Entwicklung des Rechts am eigenen Bild
- Verhältnis des Rechts am eigenen Bild zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
- Das Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht
- Grundlage § 22 KUG
- Rechtsinhaber
- Schutzzweck der Norm
- Die Handlungsformen,,Verbreiten und das öffentliche zur Schaustellen"
- Begriff des Bildnisses
- Die rechtliche Beurteilung
- Begriff der Erkennbarkeit
- Kopftuch im Öffentlichen Raum nach dem GG
- Gesichtszüge
- Erkennbarkeit durch die Kleidung und Schmuck
- Abbildung von der Rückseite oder vom Profil
- Wortberichterstattung
- Die Abbildung
- Erkennbarkeit durch andere
- Einwilligung
- Ausnahmen nach § 23 KUG
- Bildnisse aus der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft odersonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
- Zivilrechtliche Ansprüche bei einer Rechtsverletzung
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Herausgabeanspruch
- Auskunftsanspruch
- Widerrufs- oder Gegendarstellungsanspruch
- Materieller Schadensersatzanspruch
- Geldentschädigung/Immaterieller Schadensersatz
- Bereicherungsanspruch
- Die wesentlichen Ergebnisse
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Bachelorarbeit befasst sich mit der Frage, ob das Tragen eines Kopftuchs das Recht am eigenen Bild einschränken kann. Die Untersuchung analysiert den rechtlichen Rahmen des Rechts am eigenen Bild, insbesondere die Erkennbarkeit von Personen, die ein Kopftuch tragen. Dabei wird auch die Bedeutung der Einwilligung und der Ausnahmen nach § 23 KUG berücksichtigt.
- Recht am eigenen Bild
- Erkennbarkeit
- Kopftuch und Persönlichkeitsrecht
- Einwilligung
- Ausnahmen nach § 23 KUG
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit einer Einführung, die den Hintergrund und die Vorgehensweise der Untersuchung erläutert. Im zweiten Kapitel wird das Recht am eigenen Bild im Allgemeinen behandelt, einschließlich seiner Entwicklung, seines Verhältnisses zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Grundlage in § 22 KUG. Das dritte Kapitel befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung der Erkennbarkeit von Personen, die ein Kopftuch tragen. Hierbei werden verschiedene Aspekte wie die Gesichtszüge, die Kleidung und der öffentliche Raum im Kontext des Grundgesetzes untersucht. Das vierte Kapitel behandelt die Einwilligung in die Abbildung, während das fünfte Kapitel die Ausnahmen nach § 23 KUG beleuchtet, die eine Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung rechtfertigen können. Im sechsten Kapitel werden zivilrechtliche Ansprüche bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild behandelt.
Schlüsselwörter
Recht am eigenen Bild, Kopftuch, Erkennbarkeit, Persönlichkeitsrecht, Einwilligung, § 22 KUG, § 23 KUG, Zivilrechtliche Ansprüche
- Quote paper
- Anonym (Author), 2017, Das Recht am eigenen Bild. Einschränkbar durch das Kopftuch?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1331718