Gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch. Möglichkeiten und die Rolle der Sozialen Arbeit zur Erfüllung eines Kinderwunsches


Hausarbeit, 2022

14 Seiten


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Grundlagen
2.1 Definition Homosexualität
2.2 Definition Regenbogenfamilie

3. Möglichkeiten und die Rolle der Sozialen Arbeit zur Erfüllung des Kinderwunsches
3.1 Adoption
3.2 Pflegschaft
3.3 Heterologer Insemination
3.4 Leihmutterschaft

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Problemstellung

Seit dem I.Oktober 2017 gibt es in Deutschland die Ehe für alle und somit auch die Ehe für homosexuelle Paare. Seit diesem Zeitpunkt, bis zum Jahr 2020, gibt es 65.500 gleichgeschlechtliche Eheschließungen bzw. die Umwandlung einer Lebenspartner­schaft in eine Ehe in Deutschland. Dies stellt dennoch nur ein Etappensieg für Homo­sexuelle dar, da es bis heute immer noch rechtliche Hindernisse für gleichgeschlecht­liche Paare gibt. Ein Hindernis ist die Ungleichheit beim Thema Kinderwunsch. Dies betrifft insbesondere Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit Kinder­wunsch. Das dies ein großes Hindernis ist, bringt der Autor, Wolfgang Janisch (2021:), durch seine folgende Aussage auf den Punkt:

„Bei der Mann-Frau-Ehe übernehmen Krankenkassen die Kosten, lesbische Paare müssen die Behandlung selbst zahlen. Ist das mit dem Grundgesetz vereinbar?“

Artikel 6 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes verspricht einen besonderen Schutz für Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung. Es scheint jedoch, wie auch die zuvor genannte Aussage zeigt, als ob dieses Privileg Menschen in gleichgeschlechtli­chen Ehen verwehrt bleibt. Heterosexuellen Eheleuten stehen in Deutschland ver­schiedene Wege offen, ihren Familienwunsch zu erfüllen, während wie oben beschrie­ben, Lesben und Schwule in diesem Thema Hindernisse zu überwinden haben.

Das Ziel dieser Hausarbeit ist es, die Frage zu beantworten, welche Möglichkeiten es in Deutschland zur Erfüllung eines Kinderwunsches von homosexuellen Paaren aktuell verfügbar sind und welche nicht. Die Hausarbeit endet mit einer zusammefassenden Schlussbetrachtung.

2. Grundlagen

2.1 Definition Homosexualität

Der Begriff Homosexualität wurde im Jahr 1869, in Abgrenzung zu Heterosexualtität, das erste mal verwendet. Heute wird in der Wissenschaft der Begriff Homosexualität verwendet, um die auf das eigene Geschelcht ausgerichtet Sexualpräferenz einer Per­son auszudrücken (Wiesendanger, 2001: 17). In Deutschland wird Homosexualität heute als ein angeborenes Persönlichkeitsmerkmal definiert (BPB, 2010: 2). Unab- hänig von der Bezeichnung, existierte Homosexualität schon vor der Benennung die­ser sexuellen Orientierung. Nichts desto Trotz wurde in verschieden Zeitepochen und Kulturen unterschiedlich mit Homosexuellen umgegangen Bis ins 18. Jahrhundert wur­den in unserer Kultur homosexuelle Beziehungen mit der Todesstrafe bestraft (Bleib­treu-Ehrenberg, 1981: 3-16).

Erst vor ca. 30 Jahren kamen die Bezeichnungen Lesbe und lesbisch in den Sprach­gebrauch, da sie zuvor nicht allgemein bekannt waren. Wenn zwei Personen des glei­chen Geschlechts eine Partnerschaft eingehen, welche auch auf das Ausleben der Sexualität gerichtet ist, spricht man von gleichgeschlechtlichen Paaren oder einer ho­mosexuellen Partnerschaft (BPB, 2010: 7-9).

2.2 Definition Regenbogenfamilie

Nicht mehr nur das traditionelle Familienbild von Vater, Mutter und Kind beinhaltet die heutige Gesellschaft, sondern verschiedene andere Familienkonstellationen. In die­sem Kontext steht der Begriff Regenbogenfamilie. Dieser Begriff bezeichnet in Deutschland gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern (Clajus und Hermann, 2013: 3). Regenbogenfamilien können aus unterschiedlichen Formen bestehen. Dazu gehören z.B. Adoptiv- und Pflegefamilien, bei denen die Kinder aus herterosexuellen Partner­schaften stammen oder mittels Insemination in die lesbsiche Beziehung geboren wer­den (BPB, 2018:143). In Deutschland lebten im Jahr 2016 rund 14.000 Kinder in einer Regenbogenfamilie. Dies sind lediglich 0,07% aller Kinder in Deutschland (STATISTI­SCHES BUNDESAMT, 2017: 140). Erst seit 2009 gibt es den Begriff der Regenbo­genfamilie im deutschen Wörterbuch Duden. Der Begriff ist abgeleitet von der Regen­bogenflagge, welche als kulturelles Symbol für Vielfalt, Hoffnung und Toleranz steht (Clajus und Hermann, 2013: 3).

Damit ein einheitliches Verständnis für den Begriff Regenbogenfamilie gewehrleistet wird, wird folgende Definition verwendet. Eine Regenbogenfamilie ist eine Familie, in der die Eltern, der dort lebenden Kinder, gleichgeschlechtlich sind (Carapacchio, 2009: 15). Durch die eingeführte Ehe für alle können heute gleichgeschlechtliche Ehepaare gemeinsam ein Kind adoptieren. Jedoch gibt es bis heute noch Unterschiede zu hete­rosexuellen Familien bezüglich des Abstammungsrechts und ergo der Absicherung der Kinder. Bei heterosexuellen Ehepaaren verfügen die Kinder von Geburt an über zwei rechtliche Elternteile während bei Regenbogenfamilien nur die Frau die das Kind zur Welt brignt, als rechtliches Elternteil anerkannt wird. Somit müssen gleichge­schlechtliche Ehepaare das leibliche Kind ihres Partners bzw. ihrer Partnerin adoptieren, nur so haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht des Kindes und kön­nen Entscheidungen treffen (BPB, 2018).

Im folgenden Kapitel werden die Möglichkeiten betrachtet, mit denen homosexuelle Paare eine Familie in Deutschland gründen können.

3. Möglichkeiten und die Rolle der Sozialen Arbeit zur Erfüllung des Kinderwunsches

3.1 Adoption

Die erste Möglichkeit für die Realisation des Kinderwunsches von gleichgeschlechtli­chen Paaren stellt die Adoption dar, diese wird in folgendem näher betrachtet. In Deutschland werden nur zwei Prozet aller Kinder, die in Regenbogenfamilien leben, adoptiert. Das bedeutet, dass keins der beiden Elternteile biologisch mit dem Kind ver­wandt ist (Rupp, 2009: 86). Unter einer Adoption versteht man ein gründliches Auwahl- verfahren, welches die soziale und finanzielle Eignung der Menschen prüft, um die Verantwortung und das Sorgerecht für ein Kind zu bekommen (Pohl, 2006: 32). Seit dem Jahr 2017, in dem das Recht auf Eheschließung für Personen gleichen Ge­schlechtes eingeführt wurde, besteht auch für diese Ehen, das Recht ein Kind zu adop­tieren. Damit ist, wie oben bereits genannt, ein nicht biologisch verwandtes Kind beider Elternteile gemeint (Bundesamt für Justiz: 2021).

Wird ein Kind innerhalb der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geboren, z.B. durch Inseminisation oder durch einen der Partner in die Beziehung mit eingebracht, besteht die Möglichkeit, der Stiefkindadoption. Die Frau, die das Kind nicht ausgetragen hat, kann das Kind adoptieren, hat bis dahin aber nur das kleine Sorgerecht. Dies bedeutet, dass dieser Partner nur bei unmittelbaren Gefahren Rechtshandlungen vornehmen kann (BPB, 2018). Die oben genannten Zahlen weisen darauf hin, dass es für gleich­geschlechtliche Paare schwerer ist ein Kind zu adoptieren, als für heterosexuelle Paare. Gründe dafür sind, dass die Überprüfung der Familie im Rahmen der Adoption oft stigmatisierend ist, das Verfahren lange dauert und folglich sehr belastend für die Betroffenen ist. Desweiteren wird der Grund genannt, dass es nicht im Sinne des Kin­deswohles ist, da es dann doppelt belastet ist. Zum einen weil es Adoptiert ist und zum anderen weil es dann bei gleichgeschlechtlichen Paaren aufwächst (Rupp, 2009: 286). Bei einer Adoption ist immer das Jugendamt als Handlungsfeld der Sozailen Arbeit involviert. Dabei besucht ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Jugendamts die Fami­lie zuhause, um zu prüfen, ob das Paar eine stabile Beziehung führt und ob somit auch das Kindeswohl gewährleistet werden kann. Somit ist die Soziale Arbeit bei der Erfül­lung des Kinderwunsches von gleichgeschlechtlichen Paaren durch eine Adoption ein zentraler Bestandteil. Neben der Überprüfung durch das Jugendamt, sollten Paare bei der Beheimatung des Kindes unterstützt werden z. B. durch eine spezielle Vorberei­tung (Zwernemann, 2014: 19). Es ist zu beachten, dass diese Art der Unterstützung allen Paaren zukommt, unabhängig vom Geschlecht in der Beziehung.Die aktuelle Ge- setzteslage, ist für betroffene Ehepaare und Kinder ein großer Erfolg. Allerdings be­steht noch Regelungsbedarf auf der Seite des Gesetzgebers, da sich das Gesetz der Eheschließung nicht aufdas Abstammungsrecht bezieht.

3.2 Pflegschaft

Eine weitere Option zur Erfüllung eines Kinderwunsches von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren ist die Pflegschaft. Zur Differenzierung des Begriffes Pflegschaft, von dem zuvor beschriebenen Begriff Adoption, ist eine genauerer Betrachtung sinnvoll. Bei ei­ner Pflegschaft wird eine gesetzliche Vertretung für eine Person, ein Kind, vom Fami­liengericht bestellt. Es handelt sich somit um eine Art der Betreung, jedoch nur für einen klar abgegrenzten Zeitraum oder Sachverhalt. Es gibt verschiedene Arten der Pflegschaft, die im BGB ab §1909 ff. aufgeführt werden. In der Praxis sind im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die Ergänzungs- und Ersatzpflegschaft für Kinder unter 18 Jahren und die Leibesfruchtpflegschaft für ungeborene Kinder am relevantesten (Braun, 2013: 30). Die Ergänzungspflegschaft wird angeordnet, wenn die bisherigen Sorgeberechtigten tatsächlich z.B. aus Krankheit oder aus rechtlichen Gründen, wie der Entzug des Sorgerechtes an der gesetzlichen Vertretung des Kindes verhindert sind. (§1909 BGB). Die Ersatzpflegschaft kommt in Betracht, wenn ein dringender Grund für die Vertretung des Kindes besteht und die Angelegenheit nicht erledigt wer­den soll, bevor ein Vormund bestellt werden kann. Es müssen dabei die Vorausset­zungen für die Anordnung eines Vormundes vorliegen (§1911 BGB). Jugendämter sind bei der Vermittlung einer Pflegeschaft gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren offener. Der Grund dafür ist, dass es einen größeren Bedarf an Pflegeeltern als z. B. bei Adoptiveltern gibt (Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, 2013: 20). Die Zahl der Pflegekindern bei gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland ist somit höher als die Zahl der Adpotivkinder und liegt bei sechs Prozent (Rupp, 2009: 86). Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die für das Jugendamt be­schäftigt sind besprechen mit Pflegeeltern des gleichen Geschlechts spezielle Kon­taktmöglichkeiten zu Bezugspersonen des anderen Geschlechts. Desweitern kann auch besprochen werden wie die Außerndarstellung dieser Form der Familie erfolgen soll. Gründe warum gleichgeschlechtliche Paare besonders gut für eine Pflegschaft geeignet sein sollen begründet das Sozialministerium Baden-Württemberg wie folgt: Gleichgeschlechtliche Paare haben eine außergewöhnliche Biografie und eine unge­wöhnliche familiäre Konstellation, weshalb sie sich in ein Anderssein besonders gut hineinversetzen können (Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, 2013: 20).

3.3 Heterologer Insemination

Homosexuelle Paare unterliegen im Gegensatz zur heterosexuellen Paaren oft keinem Außendruck zur Familiengründung. Dennoch ist der Wunsch nach eine Familie für gleichgeschlechtliche Paare, wie bereites durch die zwei zuvor genannten Möglichkei­ten eine Option geworden. Eine hohe Bedeutung an eigenen Kindern messen ca. 66% der lesbischen Paare und ca. 40% der schwulen Paare (Gründler und Schiefer, 2013: 22-23). Für lebsiche Paare mit Kinderwunsch können reproduktionsmedizinsche Ver­fahren einen gangbaren Weg zu Elternschaft darstellen. Die heterologe Insemination spielt hierbei die größte Rolle (Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, 2013: 18). Diesewird im folgenden näher betrachtet.

Die heterologe Insemination bedeutet, dass Samen mittels einer Samenspende von einem fremden Mann, zur Zeugung eines Kindes verwendet werden. Seit dem Jahr 1970 wurden durch diese Methode mehr als 60.000 Kinder in Deutschland geboren (Rütz, 2007: 7-8). Durch das Embryonenschutzgesetz (EschG), welches im Jahr 1991 in Deutschland in kraft getreten ist, wird die Reproduktionsmedizin geregelt. In Bezug auf die Samenspende, die Reproduktionsmedizin und die Embryonennutzung wurden durch die Krankenkassen, die Bundesärztekammer und den Bundesausschuss der Ärzte Handlungsrichtlinien erlassen, welche vorgeben, was erlaubt ist und was strafbar ist (BPB, 2002). Es lassen sich zwei Arten von Samenspende differenzieren. Einer seits ist die Befruchtung der lesbischen Partnerin mit einer anonymen Samenspende in einer Klinik möglich. Andererseits kann auch eine privat organisierte Samenspende stattfinden. Desweiteren ist es möglich, dass eine bereits befruchtete Eizelle einer Partnerin, der anderen eingepflanzt wird. Hierbei spricht man jedoch dann von einer In-Vitro-Fertilistation (Detholff, 2016: 11-12). Entscheiden sich gleichgeschlechtliche Paare für eine anyome Samenspende, sind in Deutschland Ja-Spenden erlaubt. Für ein auf diesem Weg gezeugtes Kind bedeutet das, die Möglichkeit Informationen über den leiblichen Vater zu bekommen, sobald es die Volljährigkeit erreicht. In Deutsch­land gilt für jeden Menschen das Recht, die eigenen Abstammung zu kennen, zu den grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte gehören (Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, 2013: 18). In der Praxis stehen gleich­geschlechtliche Paare bei der heteroIogen Insemination vor einer großen Herausfor­derung, den Kosten. Diese müssen sie nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) selbst tragen und werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Die Be­gründung des Gerichts ist es, dass Krankenkassen, eine künstliche Befruchtung nur bezuschussen müssen, wenn ausschließlich Samen - und Eizellen des Ehegatten ver­wendet werden (Bundessozialgericht, 2021: 5).

Rechtlich gesehen ist das Kind, welches auf reproduktionsmedizinischem Weg ge­zeugt wurde, nur das Kind der Partnerin, die es geboren hat. Somit muss nach einer gewissen Zeit, eine Stiefkindadoption der anderen Partnerin erfolgen, die bereits im Kapitel 3.1 beschrieben wurde.

3.4 Leihmutterschaft

Das im vorherigen Kapitel beschriebene Verfahren der Reproduktionsmedizin, kommt für männliche Paare nicht in Frage, da eine Leihmutterschaft in Deutschland nach dem EschG verboten ist. Schwulen Paaren bleibt somit die Möglichkeit verwehrt, ein gene­tisch verbundenes Kind eines Partners zu bekommen (Ministerium für Arbeit und So­zialordnung, Familie, Frauen und Senioren, 2013:18). In einer Leihmutterschaft trägt die Leihmutter in der Regel ein Kind aus, das mittels des Samens eines der gleichge­schlechtlichen Partners und einer gespendeten Eizelle gezeugt wird. Da es in vielen Ländern wie bspw. USA und Ukraine liberalere Regelungen als in Deutschland gibt, nehemen gleichgeschlechtliche Paare, die sich ihren Kinderwunsch durch eine Leih­mutterschaft erfüllen wollen, diese Leistung oft im Ausland in Anspruch (Detholff, 2016: 12-18). Insgesamt ist festzuhalten, dass der deutsche Gesetzgeber eine klare Werte­entscheidung gegen eine Leihmutterschaft trifft. Er begründet dies, indem er im Be­reich der Leihmutterschaft missbräuchliche Anwendungsmöglichkeiten der Reproduk­tionsmedizin sieht und diese somit mit in dem EschG verbietet.

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Details

Titel
Gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch. Möglichkeiten und die Rolle der Sozialen Arbeit zur Erfüllung eines Kinderwunsches
Hochschule
Evangelische Hochschule Ludwigsburg (ehem. Evangelische Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg; Standort Ludwigsburg)
Autor
Jahr
2022
Seiten
14
Katalognummer
V1333578
ISBN (Buch)
9783346826718
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gleichgeschlechtliche, paare, kinderwunsch, möglichkeiten, rolle, sozialen, arbeit, erfüllung, kinderwunsches
Arbeit zitieren
Antonia Zürn (Autor:in), 2022, Gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch. Möglichkeiten und die Rolle der Sozialen Arbeit zur Erfüllung eines Kinderwunsches, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1333578

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