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Weiterverkauf von Designermöbeln (Stand Juli 2009)

Lichtbilder & Lichtbildwerke: Ihre Abgrenzung und Verwendung bei Online-Verkäufen

Title: Weiterverkauf von Designermöbeln (Stand Juli 2009)

Seminar Paper , 2009 , 33 Pages , Grade: 10

Autor:in: Boris Nolting (Author)

Law - Media, Multimedia Law, Copyright
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Summary Excerpt Details

Gegenstand dieser Arbeit ist die Verwendung fremder und eigener Fotos von Gegenständen (Le Corbusier Möbel) für die Produktbeschreibung eines Online-Verkaufs.
Es wird auf die schutzfähigen Werke und damit auf die Abgrenzung von Lichtbildern und Lichtbildwerken, sowie auf etwaige Eingriffe in Rechte des Urhebers eingegangen, die bei der Nuzung der Fotos einschlägig sein könnten und sind. Zudem werden Rechtfertigungsgründe des UrhG diesbzgl.geprüft.
Die Arbeit gliedert sich in drei Tatbestandsalternativen, wodurch ein recht breites Feld der Onlinenutzung von Fotos abgedeckt wird.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A: Originalfotos aus Herstellerkatalog

I. Schutzfähiges Werk/ Schutzgegenstand

II. Eingriffshandlung

1. § 16 Vervielfältigungsrecht

2. § 17 Verbreitungsrecht

3. § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

4. §23 S.1 Bearbeitungen und Umgestaltungen

III. Rechtfertigung / Schranken des UrhG

1. §44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

2. §52 Öffentliche Wiedergabe

3. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

4. § 58 I Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen

IV. Einräumung der Nutzungsrechte

1. Einräumung vom Urheber auf den Hersteller

2. Einräumung vom Hersteller auf H

a) Einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte

b) Einwilligung des Urhebers

B: Fotos vom Verkäufer, die die Möbel im Ganzen zeigen.

I. Schutzfähiges Werk/ Schutzgegenstand

II. Eingriffshandlung

1. § 16 Vervielfältigungsrecht

2. §17 Verbreitungsrecht

3. § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

4. §23 S.1 Bearbeitungen und Umgestaltungen/ §24 I Freie Benutzung

III. Rechtfertigung / Schranken des UrhG

1. §44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

2. §52 Öffentliche Wiedergabe

3. § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

4. §58 I Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen

IV. Einräumung der Nutzungsrechte

C: Fotos vom Verkäufer, die nur einen Teil der Möbel zeigen.

I. Schutzfähiges Werk/ Schutzgegenstand

II. Eingriffshandlung

1. §16 Vervielfältigungsrecht

2. §17 Verbreitungsrecht

3. §19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

4. §23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

5. §24 Freie Nutzung

III. Rechtfertigung / Schranken des UrhG

1. §§ 44a, 52, 53 I

2. §53 II S.1 Nr.4a 1.Alt. Zum sonstigen eigenen Gebrauch

3. §58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen

IV. Einräumung der Nutzungsrechte

D: Endergebnis und Schlusswort

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Fotografien bei privaten Online-Verkäufen. Zentral ist die Forschungsfrage, ob Nutzer für ihre Produktbeschreibungen auf fremde Katalogfotos zurückgreifen dürfen oder ob sie verpflichtet sind, eigene Aufnahmen von den zu verkaufenden Gegenständen anzufertigen, ohne dabei die Rechte Dritter zu verletzen.

  • Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und bloßen Lichtbildern
  • Prüfung von Eingriffshandlungen in das Urheberrecht (Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung)
  • Analyse gesetzlicher Schrankenregelungen und Rechtfertigungsgründe
  • Beurteilung der Übertragung von Nutzungsrechten bei Produktfotos

Auszug aus dem Buch

I. Schutzfähiges Werk/ Schutzgegenstand

Es könnte sich bei den Fotos um Lichtbildwerke gem. § 2 I Nr.5 UrhG oder um Lichtbilder gem. § 72 handeln.

Die Lichtbildwerke unterfallen dem ersten Teil des UrhG, der die Urheberechte erfasst, welche die geistige Schöpfung des Urhebers schützen (UrhR im engerem Sinne). Die Lichtbilder finden sich im zweiten Teil des Gesetzes, der die Inhaber sog. verwandter Schutzrechte und nicht die geistige Schöpfung als solche schützt. Vielmehr werden Leistungen anderer Art geschützt, die ähnlich sind oder mit der schöpferischen Leistung im Zusammenhang stehen, selbst aber regelmäßig keinen schöpferischen Inhalt haben (UrhR im weiteren Sinne).

Verwandte Schutzrechte sind z.B. der Schutz ausübender Künstler, der Tonträgerhersteller, Filmhersteller oder eben der Lichtbildschutz gem. §72.

Bei der geistigen Schöpfung geht der individuelle Geist in eine Ausdrucksform ein und gewinnt dadurch selbst Gestalt, ein neuer geistiger Gegenstand entsteht. Die Leistungen anderer Art sind dagegen nur einem bereits vorhandenen geistigem Gut gewidmet, indem sie dieses entdecken, wiedergeben oder realisieren.

Für die Abgrenzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern bedeutet dies, dass ein Lichtbildwerk gem. §2 I Nr. 5 vorliegt, wenn es ein individuelles Werk, also das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist.

Als Lichtbildwerke sind Fotografien geschützt, bei denen der Urheber durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer Ausdrucksmittel das Bildresultat in einer Weise beeinflusst und prägt, dass eine persönliche und geistige Schöpfung nach § 2 II vorliegt. Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Ein Mindestmaß an schöpferischer Individualität genügt für Urheberrechtsschutz als Lichtbildwerk. Erfasst ist auch die „kleine Münze“. Lichtbildwerke zeichnen sich gegenüber der bloß handwerklich gelungenen Abbildung der Wirklichkeit (Lichtbilder) dadurch aus, dass sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, dass sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen oder in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik darstellen. Diese individuelle Bildersprache des Fotografen konkretisiert sich etwa durch die Auswahl des Motivs, der Bildschärfe, der Verteilung von Licht und Schatten oder der Perspektive oder der Wahl des richtigen Moments.

Zusammenfassung der Kapitel

A: Originalfotos aus Herstellerkatalog: Analyse der urheberrechtlichen Problematik bei der Verwendung fremder Katalogbilder für Online-Verkäufe, mit dem Ergebnis, dass eine solche Nutzung grundsätzlich unzulässig ist.

B: Fotos vom Verkäufer, die die Möbel im Ganzen zeigen: Untersuchung der Zulässigkeit selbst angefertigter Fotos von geschützten Möbelstücken, wobei der Fokus auf den Schranken des Urheberrechts für Werbezwecke liegt.

C: Fotos vom Verkäufer, die nur einen Teil der Möbel zeigen: Prüfung der Schutzfähigkeit von Werkteilen und der Anwendbarkeit von Schrankenregelungen, wenn der Verkäufer nur Detailaufnahmen zur Verkaufsförderung erstellt.

D: Endergebnis und Schlusswort: Zusammenfassende Bewertung der drei Fallkonstellationen mit der abschließenden Empfehlung zur Verwendung eigener Produktfotos, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Schlüsselwörter

Urheberrecht, Lichtbildwerk, Lichtbilder, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Schrankenregelungen, Erschöpfung, Nutzungsrechte, Online-Verkauf, Zweckübertragungstheorie, Werkteile, Produktfotografie, Individualität, Werknutzung, Urheberrechtsverletzung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die urheberrechtlichen Fragestellungen, die entstehen, wenn Privatpersonen bei Online-Verkaufsplattformen Fotos für ihre Produktbeschreibungen nutzen.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Die Untersuchung deckt die rechtliche Einordnung von Fotografien, die Prüfung von Eingriffshandlungen in Verwertungsrechte sowie die Anwendbarkeit von Schranken des Urheberrechts ab.

Was ist die primäre Forschungsfrage?

Es wird analysiert, ob und unter welchen Bedingungen Privatpersonen für ihre Verkaufsanzeigen fremde oder selbst erstellte Fotos verwenden dürfen, ohne Urheberrechte zu verletzen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die geltende Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf konkrete Fallbeispiele anwendet und durch einschlägige Rechtsprechung sowie Fachliteratur stützt.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in drei Fallgruppen: die Verwendung fremder Katalogbilder, die Verwendung eigener Fotos von Möbeln im Ganzen und die Verwendung eigener Fotos von Möbelteilen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind Urheberrecht, Lichtbildwerk, Vervielfältigungsrecht, Online-Verkauf und Schrankenregelungen.

Ist die Nutzung von Originalfotos aus einem Herstellerkatalog erlaubt?

Nein, nach den Ausführungen der Arbeit ist die Nutzung fremder Katalogbilder ohne entsprechende Genehmigung urheberrechtlich unzulässig.

Darf ein Verkäufer eigene Fotos von seinen Möbeln für Online-Verkäufe verwenden?

Ja, die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die selbstständige Anfertigung und Darstellung von Fotos der eigenen Möbel durch die Schrankenregelung des § 58 UrhG zulässig sein kann.

Spielt es für den Urheberrechtsschutz eine Rolle, ob nur Teile des Möbels fotografiert werden?

Die Arbeit stellt fest, dass auch Werkteile schutzfähig sein können, die Nutzung eigener Fotos für Verkaufszwecke jedoch unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gerechtfertigt sein kann.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?

Bei einer unzulässigen Nutzung können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Dritter entstehen sowie unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen folgen.

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Details

Title
Weiterverkauf von Designermöbeln (Stand Juli 2009)
Subtitle
Lichtbilder & Lichtbildwerke: Ihre Abgrenzung und Verwendung bei Online-Verkäufen
College
University of Göttingen
Grade
10
Author
Boris Nolting (Author)
Publication Year
2009
Pages
33
Catalog Number
V133642
ISBN (eBook)
9783640425617
Language
German
Tags
Weiterverkauf Designermöbeln Juli Lichtbilder Lichtbildwerke Ihre Abgrenzung Verwendung Online-Verkäufen
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Boris Nolting (Author), 2009, Weiterverkauf von Designermöbeln (Stand Juli 2009), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133642
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